Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die am 6. November 1925 in Den Haag revidiert wurde. Es legt fest, welche deutsche Behörde für die damit verbundenen Aufgaben zuständig ist.
VerbÜbkParisHaagG1928-03-31RGBl II1928, 175Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen EigentumsStandgeändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) PVÜ Haager Fassung v. 6.11.1925, 1928 II 175/176; vgl. jetzt auch Londoner Fassung 01-424-1, Lissaboner Fassung 01-424-2 VerbÜbkParisHaagGArt 1- VerbÜbkParisHaagGArt 2Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen. VerbÜbkParisHaagGArt 3Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...
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