Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Sri Lanka. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
LKABek1983-07-28BGBl I1983, 1098Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 12. 8.1983 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.