Dieses Gesetz verlängert die Schutzfristen im Urheberrecht von dreißig auf fünfzig Jahre. Es betrifft sowohl neue als auch bereits bestehende Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind.
UrhRSchFrVerlG1934-12-13RGBl II1934, 1395Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) UrhRSchFrVerlGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: UrhRSchFrVerlG§ 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.