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Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung eines Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 2Art 3Art 4

1975-09-02BGBl I1975, 2479Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

(+++ Textnachweis ab: 16. 9.1975 +++)

Art 1Auf Grund des § 3 Abs.

1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom

  1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
  2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichensdes Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Art 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.

SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.