Dieses Gesetz benennt ein spezifisches Patentinformationszentrum, das berechtigt ist, Anmeldungen für Patente und Gebrauchsmuster entgegenzunehmen. Es legt fest, welche Institution diese Funktion ab einem bestimmten Datum ausüben darf.
(+++ Textnachweis ab: 8.3.2001 +++)
2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs.
2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs.
2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.