Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Gewährleistungen durch Deutschland, um Kredite der Europäischen Union abzusichern, die zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments ausgegeben werden. Es dient der Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs.
SURE-GewährlGSURE-GewährlG2020-07-10BGBl I2020, 1633SURE-GewährleistungsgesetzGesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-AusbruchStandGeändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 412 (+++ Textnachweis ab: 17.7.2020 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.7.2020 I 1633 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 17.7.2020 in Kraft getreten. SURE-GewährlG§ 1Gewährleistungsermächtigung
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