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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über bestimmte amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen, die nicht als Marke eingetragen werden können. Sie ergänzt frühere Veröffentlichungen zum Markengesetz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§8

Bek 961996-05-13BGBl I1996, 747Bekanntmachung zu § 8 des

esetzes (+++ Textnachweis ab: 7. 6.1996 +++)

§8Bek 96I.Auf Grund des § 8 Abs.

2 Nr. 7 des

esetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht: 1.Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Republik Moldau eingeführt ist (Anlage 1), 2.Prüf- und Gewährzeichen für "Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik Korea eingeführt ist (Anlage 2).

§8Bek 96II.Auf Grund des § 8 Abs.

2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen: 1.Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 3), 2.Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Anlage 4), 3.Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

§8Bek 96III.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21.

November 1995 (BGBl. I S. 1587).

§8Bek 96Schlußformel

Bundesministerium der Justiz

§8Bek 96Anlage 1Prüf- und Gewährzeichen der Republik Moldau für Gegenstände aus Edelmetall

Fundstelle: BGBl. I 1996, 748)

§8

Bek 96Anlage 2Prüf- und Gewährzeichen der Republik Korea "Koreanisches Welt-Klasse-Produkt"Fundstelle: BGBl. I 1996, 749)

§8Bek 96Anlage 3Neues Kennzeichen Nr.

1 der Europäischen Freihandelsassoziation eingeführt ab 1. Januar 1995Fundstelle: BGBl. I 1996, 750)

§8

Bek 96Anlage 4Bezeichnung: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora Convention sur le commerce international des especes de faune et de flore sauvages menacees d`extinction Abkürzung: C.I.T.E.S. (Inhalt: nicht darstellbares CITES-Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1996, 751)

§8Bek 96Anlage 5Asia-Pacific Economic Cooperation

Fundstelle: BGBl. I 1996, 752)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.