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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behör

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche in Angelegenheiten von Beamten entscheidet, die von bestimmten Gerichten und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen wurden. Sie überträgt die Zuständigkeit für diese Entscheidungen auf die jeweiligen Präsidenten oder Generalbundesanwälte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BMJVGerWidAnO 2026 2026-03-11 BGBl. I 2026, Nr. 94 Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Sonst Ersetzt AnO 2030-14-237 v. 30.10.2023 I Nr. 308 (BMJGerWidAnO 2024) (+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++) BMJVGerWidAnO 2026 I. Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
  3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
  4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
  5. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
  6. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
  7. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
  8. der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst. BMJVGerWidAnO 2026 II. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen. Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren. BMJVGerWidAnO 2026 III. Diese Anordnung tritt am
  9. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom
  10. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft. Andere Anordnungen bleiben unberührt. BMJVGerWidAnO 2026 Schlussformel Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.