Diese Anordnung regelt, welche Behörde für bestimmte Entscheidungen und Vertretungen bei Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten zuständig ist. Es geht dabei um Widersprüche, Klagen und die Festsetzung von Beihilfen.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.