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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, welche Behörde für bestimmte Entscheidungen und Vertretungen bei Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten zuständig ist. Es geht dabei um Widersprüche, Klagen und die Festsetzung von Beihilfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

BfAAWidVertrAnO2022-09-27BGBl I2022, 1832Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bun

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom
  2. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  4. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:

§ 1Zuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.

§ 2Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

§ 3Beihilfefestsetzung

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

§ 4Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.