Dieses Gesetz setzt das Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit sowie das Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 in deutsches Recht um. Es regelt die Erstattung von Leistungen und den Ausgleich von Belastungen, die sich aus diesen Abkommen ergeben.
(+++ Textnachweis ab: 7.8.1977 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten.
Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der Unfallversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.