Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von bestimmten Befugnissen im Beamtenrecht innerhalb des Geschäftsbereichs des Direktoriums der Deutschen Bundespost an spezifische Dienststellen. Es geht darum, wer Entscheidungen über Geschenke, Jubiläumszuwendungen, Nebentätigkeiten und Beschäftigungsverbote für Beamte treffen darf.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen an Beamte.
- Die Anordnung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte.
- Das Untersagen von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost, auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses.
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Die Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der Deutschen Bundespost entscheiden über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 70 Bundesbeamtengesetz).
- Diese Dienststellen gewähren oder versagen auch Jubiläumszuwendungen an Beamte (§ 8 Abs. 1 Verordnung über Jubiläumszuwendungen).
- Sie können von Beamten die Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verlangen oder Nebentätigkeiten genehmigen/versagen (§ 64 und § 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz).
- Sie dürfen Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagen (§ 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.