Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Slowenien über Soziale Sicherheit zu. Es regelt die Umsetzung dieser Vereinbarungen in deutsches Recht.
(+++ Textnachweis ab: 4.9.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
September 1997 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
(weggefallen)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 29 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 29 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437), -den Artikeln 7 und 11 des Abkommens vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.