Diese Anordnung regelt Ehrenpensionen für Personen, die gegen Faschismus gekämpft haben oder von Faschismus verfolgt wurden, sowie für deren Hinterbliebene. Sie würdigt deren Verdienste und erlittene Drangsale.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(+++ Stand: Änderung durch Art. 3 G v. 22. 4.1992 I 906 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelUnsere sozialistische Gesellschaft und ihr Staat achten und ehren die Männer und Frauen, die Jahrzehnte ihres Lebens dem Kampf gegen Faschismus und Militarismus verschrieben und mithalfen, den Boden zu bereiten auf dem wachsen konnte, was in der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht wird. Die Verdienste der Kämpfer gegen den Faschismus und die vieljährigen physischen und psychischen Drangsale der Verfolgten des Faschismus würdigend, wird in Übereinstimmung mit der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:
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Für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.
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Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
Lebensjahres, b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres, c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
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Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.
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SchlußformelDer Staatssekretär für Arbeit und Löhne
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 885, 1214) Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.