Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Personenstandsgesetz und überträgt bestimmte Zuständigkeiten von Hamburg nach Berlin. Es hebt auch verschiedene ältere Vorschriften im Bereich des Personenstandsrechts auf.
Was es regelt
- Die Übertragung von Aufgaben des Rechtsamtes, des Amtsgerichts und des Hauptstandesamtes in Hamburg auf entsprechende Behörden in Berlin.
- Die Aufhebung entgegenstehender Vorschriften, insbesondere eine Liste spezifischer Verordnungen und Gesetze.
- Die Geltung dieses Gesetzes und eines früheren Änderungsgesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen des Gesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Wen es betrifft
- Behörden in Hamburg (Rechtsamt, Amtsgericht, Hauptstandesamt) und Berlin (Senator für Inneres, Amtsgericht Schöneberg, Standesamt I).
- Personen, die von den aufgehobenen Vorschriften im Personenstandsrecht betroffen waren.
Eckpunkte
- Aufgaben des Rechtsamtes in Hamburg gehen auf den Senator für Inneres in Berlin über.
- Aufgaben des Amtsgerichts in Hamburg gehen auf das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg über.
- Aufgaben des Hauptstandesamtes Hamburg gehen auf das Standesamt I in Berlin (West) über.
- Eine Reihe spezifischer Verordnungen und Gesetze, die dem Personenstandsrecht entgegenstehen, werden aufgehoben.
- Artikel I Nr. 50 Buchstabe a, § 69d in Nr. 65, Nr. 67 und Nr. 68 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 1958 in Kraft.
Gesetzestext
PersStdGÄndG 21957-05-18BGBl I1957, 518Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) PersStdGÄndG 2Art I- PersStdGÄndG 2Art II1.Wo in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Rechtsamt in Hamburg, dem Amtsgericht in Hamburg oder dem Hauptstandesamt Hamburg Aufgaben übertragen sind, gehen diese auf den Senator für Inneres in Berlin, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg oder das Standesamt I in Berlin (West) über. 2.Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom
- Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 226) und nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom
- Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 778) bleiben unberührt. PersStdGÄndG 2Art III1.Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:a)die Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung auf dem Gebiet des Personenstandswesens vom
- Juni 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 414), b)die Zweite Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom
- August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1540), c)Artikel IV der Vierten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom
- September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 219), d)die Verordnung nach § 43b Abs. 4 des Personenstandsgesetzes vom
- Dezember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom
- Dezember 1951), e)die Verordnungen des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone zur Änderung des Personenstandsrechts vom
- Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 13) und über Personenstandsangelegenheiten vom
- Mai 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 53) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Personenstandsangelegenheiten vom
- August 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 239) sowie die Ausführungsverordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom
- Februar 1949 (Zentraljustizblatt S. 46), f)die Gesetze zur Ergänzung des Personenstandsgesetzesdes Landes Bayern vom
- Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 141 und S. 206),des Landes Hessen vom
- Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 55 und S. 98),des Landes Württemberg-Baden vom
- Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Baden S. 165),der Freien Hansestadt Bremen vom
- August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 175), g)das Gesetz des Landes Berlin über Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Personenstandsrechts vom
- März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 87) und die zur Ausführung dieser Gesetze ergangenen Bestimmungen.
- ...
- ...
- ... 5.Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. PersStdGÄndG 2Art IV- PersStdGÄndG 2Art VDieses Gesetz und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom
- Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) gelten auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt werden. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Personenstandsgesetzes in der gemäß Artikel IV dieses Gesetzes bekanntgemachten Fassung oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). PersStdGÄndG 2Art VIArtikel I Nr. 50 Buchstabe a, § 69d in Nr. 65, Nr. 67 und Nr. 68 treten am Tage nach der Verkündung, die übrigen Bestimmungen am
- Januar 1958 in Kraft.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (4)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.