Dieses Gesetz stimmt Abkommen zu, die das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ändern und weitere Übereinkünfte betreffen, die die Rechtsstellung ausländischer Truppen in Deutschland regeln. Es stellt sicher, dass bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen für diese Truppen erbracht werden.
(+++ Textnachweis ab: 13.10.1994 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens vom
(XXXX) Art 2 und 3(weggefallen)
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die von ihm beauftragten Stellen können von dem nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen.
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, den Wortlaut des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in der durch das Änderungsabkommen geänderten Fassung sowie das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.