Diese Verordnung regelt die Pflichten von Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zugänglich machen. Sie soll sicherstellen, dass diese Werke in barrierefreien Formaten verantwortungsvoll verbreitet werden.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie 1.Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;2.geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;3.Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;4.Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.