Diese Verordnung regelt, wie verschiedene Institutionen Daten über Gesundheitsausgaben und Gesundheitspersonal an das Statistische Bundesamt übermitteln müssen, um Statistiken zu erstellen. Sie legt fest, welche Daten bis wann zu liefern sind.
(+++ Textnachweis ab: 20.12.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik: 1.die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,2.die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und3.die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.
Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.
Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.
Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, auf Basis der Abrechnungsstatistik die Honorare der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, gegliedert nach Rechnungskonten der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung, Teilnahmestatus der Praxen, Art der Leistungserbringer und Leistungsarten.
Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, 1.die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie2.die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die auf Basis der Abrechnungsdaten aller vertragsärztlichen Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland ermittelten Kostenanteile von ICD-Diagnosecodes, gegliedert nach Alter und Geschlecht.
Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.
Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.
Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum
Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.