Diese Verordnung regelt, wie Wohnungsunternehmen ihre Jahresabschlüsse, insbesondere die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, zu gliedern haben. Sie legt spezifische Formblätter und Ausweisvorschriften fest, die von den allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuchs abweichen können.
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 330 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Wohnungsunternehmen: Unternehmen, die a)in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, undb)sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern;2.mittelgroße Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;3.kleine Wohnungsunternehmen: Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267 Absatz 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen;4.Kleinstwohnungsunternehmen: kleine Wohnungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 267a Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 oder § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs, erfüllen.
Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der AktivseiteA II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit WohnbautenA II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen BautenA II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne BautenA II 4Grundstücke mit Erbbaurechten DritterA II 5Bauten auf fremden GrundstückenA II 6technische Anlagen und MaschinenA II 7andere Anlagen, Betriebs- und GeschäftsausstattungA II 8Anlagen im BauA II 9BauvorbereitungskostenA II 10geleistete AnzahlungenA III 1Anteile an verbundenen UnternehmenA III 2Ausleihungen an verbundene UnternehmenA III 3BeteiligungenA III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB II 5Forderungen gegen verbundene UnternehmenB II 6Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB III 1Anteile an verbundenen UnternehmenAuf der PassivseiteC 1Anleihendavon konvertibelC 2Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenC 7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UnternehmenC 8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer 1.entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder2.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.
Diese Verordnung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Diese Verordnung tritt am
Anlage(zu § 2 Absatz 1)Formblatt(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 152, S. 5 - 7) BilanzAktivseiteA.AnlagevermögenI.Immaterielle Vermögensgegenstände1.selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten3.Geschäfts- oder Firmenwert4.geleistete AnzahlungenII.Sachanlagen1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten2.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten4.Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter5.Bauten auf fremden Grundstücken6.technische Anlagen und Maschinen7.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung8.Anlagen im Bau9.Bauvorbereitungskosten10.geleistete AnzahlungenIII.Finanzanlagen1.Anteile an verbundenen Unternehmen2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen3.Beteiligungen4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht5.Wertpapiere des Anlagevermögens6.sonstige AusleihungenB.UmlaufvermögenI.Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten2.Bauvorbereitungskosten3.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten4.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten5.unfertige Leistungen6.andere Vorräte7.geleistete AnzahlungenII.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände1.Forderungen aus Vermietung2.Forderungen aus Grundstücksverkäufen3.Forderungen aus Betreuungstätigkeit4.Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen5.Forderungen gegen verbundene Unternehmen6.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht7.sonstige VermögensgegenständeIII.Wertpapiere1.Anteile an verbundenen Unternehmen2.sonstige WertpapiereIV.Flüssige Mittel und Bausparguthaben1.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks2.BausparguthabenC.RechnungsabgrenzungspostenD.Aktive latente SteuernE.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der VermögensverrechnungPassivseiteA.EigenkapitalI.Gezeichnetes KapitalII.KapitalrücklageIII.Gewinnrücklagen1.gesetzliche Rücklage2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen3.satzungsmäßige Rücklage4.Bauerneuerungsrücklage5.andere GewinnrücklagenIV.Gewinnvortrag/VerlustvortragV.Jahresüberschuss/JahresfehlbetragB.Rückstellungen1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen2.Steuerrückstellungen3.Rückstellungen für Bauinstandhaltung4.sonstige RückstellungenC.Verbindlichkeiten1.Anleihendavon konvertibel2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3.Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern4.erhaltene Anzahlungen5.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungena)Verbindlichkeiten aus Vermietungb)Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufenc)Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeitd)Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen6.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel7.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen8.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht9.sonstige Verbindlichkeitendavon aus Steuerndavon im Rahmen der sozialen SicherheitD.RechnungsabgrenzungspostenE.Passive latente Steuern Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.