Diese Verordnung legt fest, welche Bundesbehörden Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen und welche öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen betreiben. Sie dient der Umsetzung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
(+++ Textnachweis ab: 9.2.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
010Teil 1Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit dabei jeweils eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt: 1.die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahrnimmt;2.das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe wahrnimmt auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, des Personenschutzes und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität;3.die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der militärischen Aufklärung wahrnimmt, insbesondere solche der Fernmelde- und der elektronischen Aufklärung;4.das Zollkriminalamt, soweit es a)bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes tätig wird,b)bei der Strafverfolgung von Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird oderc)Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes wahrnimmt;5.der Generalbundesanwalt, soweit diesem Informationen der Nachrichtendienste des Bundes wegen seiner Zuständigkeit nach § 142a in Verbindung mit § 120 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übermittelt werden;6.die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie Aufgaben nach § 28 des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt;7.die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, soweit sie die in § 2 des Erlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich vom 6. April 2017 (GMBl S. 274) genannten Aufgaben zur Unterstützung und Beratung der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt;8.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit es seine Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes wahrnimmt.
020Teil 2Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
020010Abschnitt 1Feststellung des öffentlichen Bereichs
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr sicherstellen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7 1.das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,2.die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und3.die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung der Leitungsbereich, alle Abteilungsleitungen einschließlich der Vorzimmer und darüber hinaus diejenigen Arbeitsbereiche, die für die Prävention und Kontrolle von biologischen Gefahrenlagen auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig sind.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
020020Abschnitt 2Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtungen sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist, im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 1.die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung fallen, und2.die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr 1.die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege oder der aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste nach Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann;2.die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen Personen oder Güter befördern;3.die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben: a)Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom
020030Abschnitt 3Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.