Dieses Gesetz regelt den Beruf der Pflegefachassistenz und dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Es legt die Grundlagen für die Ausbildung, Finanzierung und weitere Rahmenbedingungen dieses Berufs fest.
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++)
FAssG(XXXX) §§ 1 bis 3(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 1 bis 3: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020Teil 2(zukünftig in Kraft)(+++ Teil 2 (
FAssG020010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 1 (
FAssG(XXXX) §§ 4 bis 13(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 4 bis 13: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (
FAssG(XXXX) §§ 14 bis 23(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 14 bis 23: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020030Abschnitt 3Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung PflFAssG§ 24FinanzierungMit dem Ziel, 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. PflFAssG030Teil 3(zukünftig in Kraft)(+++ Teil 3 (
FAssG030010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 1 (
FAssG(XXXX) §§ 25 bis 28(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG030020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (
FAssG(XXXX) §§ 29 bis 36(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 29 bis 36: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG030030Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 3 (
FAssG(XXXX) §§ 37 bis 43(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 37 bis 43: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG040Teil 4Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung PflFAssG§ 44FachkommissionDie Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den
bereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz
zulegen, erstmals bis zum
liegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen: 1.die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,2.die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
bildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,3.die Ausbildungsvergütungen.
aussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die
lage der von der antragstellenden Person
zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,2.die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und3.die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
schriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere: 1.die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,2.das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,3.die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,4.die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und5.die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,einschließlich der Beachtung der gesetzlichen
gaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.
sehen. PflFAssG050020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (
FAssG§ 48(zukünftig in Kraft) (+++ § 48: Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG060Teil 6Anwendungs- und Übergangsvorschriften PflFAssG§ 49Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung. PflFAssG(XXXX) §§ 50 und 51(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 50 und 51: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG§ 52Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
schriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die
Ablauf des
schriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer
Außerkrafttreten der landesrechtlichen
schriften nach den landesrechtlichen
schriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
schriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen
schriften in der am
schriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch landesrechtliche
schriften
sieht; das Nähere regeln die Länder.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.