Obsah (59)
§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58Verordnung über die Honorare für Architekten- und IngenieurleistungenStand
(+++ Textnachweis ab: 17.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 44, § 52, § 56 und § 57 +++)
EingangsformelAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom
- November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 2aHonorartafeln und Basishonorarsatz§ 3Leistungen und Leistungsbilder§ 4Anrechenbare Kosten§ 5Honorarzonen§ 6Grundlagen des Honorars§ 7Honorarvereinbarung§ 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen§ 9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen§ 10Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs§ 11Auftrag für mehrere Objekte§ 12Instandsetzungen und Instandhaltungen§ 13Interpolation§ 14Nebenkosten§ 15Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen§ 16Umsatzsteuer Teil 2FlächenplanungAbschnitt 1Bauleitplanung§ 17Anwendungsbereich§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan§ 19Leistungsbild Bebauungsplan§ 20Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen§ 21Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen Abschnitt 2Landschaftsplanung§ 22Anwendungsbereich§ 23Leistungsbild Landschaftsplan§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan§ 28Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen§ 29Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen§ 30Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen§ 31Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen§ 32Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Teil 3ObjektplanungAbschnitt 1Gebäude und Innenräume§ 33Besondere Grundlagen des Honorars§ 34Leistungsbild Gebäude und Innenräume§ 35Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen§ 36Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen§ 37Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume Abschnitt 2Freianlagen§ 38Besondere Grundlagen des Honorars§ 39Leistungsbild Freianlagen§ 40Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen Abschnitt 3Ingenieurbauwerke§ 41Anwendungsbereich§ 42Besondere Grundlagen des Honorars§ 43Leistungsbild Ingenieurbauwerke§ 44Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4Verkehrsanlagen§ 45Anwendungsbereich§ 46Besondere Grundlagen des Honorars§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen§ 48Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Teil 4FachplanungAbschnitt 1Tragwerksplanung§ 49Anwendungsbereich§ 50Besondere Grundlagen des Honorars§ 51Leistungsbild Tragwerksplanung§ 52Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Abschnitt 2Technische Ausrüstung§ 53Anwendungsbereich§ 54Besondere Grundlagen des Honorars§ 55Leistungsbild Technische Ausrüstung§ 56Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 57Übergangsvorschrift§ 58Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1Weitere Fachplanungs- und BeratungsleistungenAnlage 2Grundleistungen im Leistungsbild FlächennutzungsplanAnlage 3Grundleistungen im Leistungsbild BebauungsplanAnlage 4Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsplanAnlage 5Grundleistungen im Leistungsbild GrünordnungsplanAnlage 6Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanAnlage 7Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanAnlage 8Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanAnlage 9Besondere Leistungen zur FlächenplanungAnlage 10Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, ObjektlistenAnlage 11Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 12Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 13Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 14Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 15Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
010Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1)Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2)Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3)Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4)Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5)Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6)Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7)Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8)Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9)Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10)Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1.Vorplanungsergebnisse,2.Mengenschätzungen,3.erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und4.Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(11)Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1.durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,2.Mengenberechnungen und3.für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
§ 2aHonorartafeln und Basishonorarsatz
(1)Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
(2)Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
§ 3Leistungen und Leistungsbilder
(1)Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2)Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3)Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
§ 4Anrechenbare Kosten
(1)Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2)Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1.selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,2.von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,3.Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder4.vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3)Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
§ 5Honorarzonen
(1)Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2)Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 6Grundlagen des Honorars
(1)Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Leistungsbild,2.die Honorarzone und3.die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1.für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,2.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,3.für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2)Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1.den anrechenbaren Kosten,2.der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,3.den Leistungsphasen,4.der Honorartafel zur Honorarorientierung und5.dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
(3)(weggefallen)
§ 7Honorarvereinbarung
(1)Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2)Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
§ 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1)Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2)Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3)Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
§ 9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1)Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase 1.für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und2.für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanungzum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2)Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(3)Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
§ 10Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1)Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2)Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
§ 11Auftrag für mehrere Objekte
(1)Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2)Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3)Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4)Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen. (+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1 +++) (+++ § 11 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 3 +++)
§ 12Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1)Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2)Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
§ 13Interpolation
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14Nebenkosten
(1)Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2)Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1.Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,2.Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,3.Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,4.Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,5.Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,6.Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,7.Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3)Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
§ 15Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 16Umsatzsteuer
(1)Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2)Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
020Teil 2Flächenplanung
020010Abschnitt 1Bauleitplanung
§ 17Anwendungsbereich
(1)Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2)Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1)Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2)Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 19Leistungsbild Bebauungsplan
(1)Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2)Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 20Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1)Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 70 439 85 269 85 269100 098100 098114 927 1 250 78 957 95 579 95 579112 202112 202128 824 1 500 86 492104 700104 700122 909122 909141 118 1 750 93 260112 894112 894132 527132 527152 161 2 000 99 407120 334120 334141 262141 262162 190 2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612 3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838 3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367 4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533 5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647 6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431 7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645 8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790 9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 22410 000209 126253 153253 153297 179297 179341 20611 000216 893262 555262 555308 217308 217353 87812 000223 912271 052271 052318 191318 191365 33113 000230 331278 822278 822327 313327 313375 80414 000236 214285 944285 944335 673335 673385 40215 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213
(2)Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,2.Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,3.Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,4.Verkehr und Infrastruktur,5.Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,6.Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4)Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.geringe Anforderungen: 1 Punkt,2.durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,3.hohe Anforderungen: 3 Punkte.
(5)Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,2.Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,3.Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.
(6)Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 21Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1)Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341 1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054 2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109 3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628 4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258 5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271 6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818 7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992 8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857 9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 45910 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 83115 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458118 02520 39 427 74 270 74 270109 113109 113143 95625 46 385 87 376 87 376128 366128 366169 35730 52 975 99 791 99 791146 606146 606193 42240 65 342123 086123 086180 830180 830238 57450 76 901144 860144 860212 819212 819280 77860 87 599165 012165 012242 425242 425319 83880 107 471202 445202 445297 419297 419392 393100 125 791236 955236 955348 119348 119459 282
(2)Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,2.Baustruktur und Baudichte,3.Gestaltung und Denkmalschutz,4.Verkehr und Infrastruktur,5.Topografie und Landschaft,6.Klima-,Natur- und Umweltschutz.
(4)Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(5)Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.
020020Abschnitt 2Landschaftsplanung
§ 22Anwendungsbereich
(1)Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1.Landschaftspläne,2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,3.Landschaftsrahmenpläne,4.Landschaftspflegerische Begleitpläne,5.Pflege- und Entwicklungspläne.
§ 23Leistungsbild Landschaftsplan
(1)Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan
(1)Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1)Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1)Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1)Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 28Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1)Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1 000 23 403 27 963 27 963 32 826 32 826 37 385 1 250 26 560 31 735 31 735 37 254 37 254 42 428 1 500 29 445 35 182 35 182 41 300 41 300 47 036 1 750 32 119 38 375 38 375 45 049 45 049 51 306 2 000 34 620 41 364 41 364 48 558 48 558 55 302 2 500 39 212 46 851 46 851 54 999 54 999 62 638 3 000 43 374 51 824 51 824 60 837 60 837 69 286 3 500 47 199 56 393 56 393 66 201 66 201 75 396 4 000 50 747 60 633 60 633 71 178 71 178 81 064 5 000 57 180 68 319 68 319 80 200 80 200 91 339 6 000 63 562 75 944 75 944 89 151 89 151101 533 7 000 69 505 83 045 83 045 97 487 97 487111 027 8 000 75 095 89 724 89 724105 329105 329119 958 9 000 80 394 96 055 96 055112 761112 761128 42210 000 85 445102 090102 090119 845119 845136 49011 000 89 986107 516107 516126 214126 214143 74412 000 94 309112 681112 681132 278132 278150 65013 000 98 438117 615117 615138 069138 069157 24614 000102 392122 339122 339143 615143 615163 56215 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623
(2)Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.topographische Verhältnisse,2.Flächennutzung,3.Landschaftsbild,4.Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,5.ökologische Verhältnisse,6.Bevölkerungsdichte.
(4)Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6)Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 29Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1)Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 1,5 5 219 6 067 6 067 6 980 6 980 7 828 2 6 008 6 985 6 985 8 036 8 036 9 013 3 7 450 8 661 8 661 9 965 9 965 11 175 4 8 770 10 195 10 195 11 730 11 730 13 155 5 10 006 11 632 11 632 13 383 13 383 15 00910 15 445 17 955 17 955 20 658 20 658 23 16715 20 183 23 462 23 462 26 994 26 994 30 27420 24 513 28 496 28 496 32 785 32 785 36 76925 28 560 33 201 33 201 38 199 38 199 42 84030 32 394 37 658 37 658 43 326 43 326 48 59040 39 580 46 011 46 011 52 938 52 938 59 37050 46 282 53 803 53 803 61 902 61 902 69 42375 61 579 71 586 71 586 82 362 82 362 92 369100 75 430 87 687 87 687100 887100 887113 145125 88 255102 597102 597118 042118 042132 383150 100 288116 585116 585134 136134 136150 433175 111 675129 822129 822149 366149 366167 513200 122 516142 425142 425163 866163 866183 774225 133 555155 258155 258178 630178 630200 333250 144 284167 730167 730192 980192 980216 426
(2)Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Topographie,2.ökologische Verhältnisse,3.Flächennutzungen und Schutzgebiete,4.Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,5.Erholungsvorsorge,6.Anforderung an die Freiraumgestaltung.
(4)Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6)Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 30Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1)Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 61 880 71 935 71 935 82 764 82 764 92 820 6 000 67 933 78 973 78 973 90 861 90 861101 900 7 000 73 473 85 413 85 413 98 270 98 270110 210 8 000 78 600 91 373 91 373105 128105 128117 901 9 000 83 385 96 936 96 936111 528111 528125 078 10 000 87 880102 161102 161117 540117 540131 820 12 000 96 149111 773111 773128 599128 599144 223 14 000103 631120 471120 471138 607138 607155 447 16 000110 477128 430128 430147 763147 763165 716 18 000116 791135 769135 769156 208156 208175 186 20 000122 649142 580142 580164 043164 043183 974 25 000138 047160 480160 480184 638184 638207 070 30 000152 052176 761176 761203 370203 370228 078 40 000177 097205 875205 875236 867236 867265 645 50 000199 330231 721231 721266 604266 604298 995 60 000219 553255 230255 230293 652293 652329 329 70 000238 243276 958276 958318 650318 650357 365 80 000253 946295 212295 212339 652339 652380 918 90 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765
(2)Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.topographische Verhältnisse,2.Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,3.Landschaftsbild,4.Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,5.ökologische Verhältnisse,6.Freiraumsicherung und Erholung.
(4)Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6)Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 31Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1)Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 6 5 324 6 189 6 189 7 121 7 121 7 986 8 6 130 7 126 7 126 8 199 8 199 9 195 12 7 600 8 836 8 836 10 166 10 166 11 401 16 8 947 10 401 10 401 11 966 11 966 13 420 20 10 207 11 866 11 866 13 652 13 652 15 311 40 15 755 18 315 18 315 21 072 21 072 23 632 100 29 126 33 859 33 859 38 956 38 956 43 689 200 47 180 54 846 54 846 63 103 63 103 70 769 300 62 748 72 944 72 944 83 925 83 925 94 121 400 76 829 89 314 89 314102 759102 759115 244 500 89 855104 456104 456120 181120 181134 782 600102 062118 647118 647136 508136 508153 093 700113 602132 062132 062151 942151 942170 402 800124 575144 819144 819166 620166 620186 8631 200167 729194 985194 985224 338224 338251 5941 600207 279240 961240 961277 235277 235310 9182 000244 349284 056284 056326 817326 817366 5242 400279 559324 987324 987373 910373 910419 3383 200343 814399 683399 683459 851459 851515 7204 000400 847465 985465 985536 133536 133601 270
(2)Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,2.Landschaftsbild und Erholungsnutzung,3.Nutzungsansprüche,4.Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,5.Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,6.potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.
(4)Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet : 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,2.Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,3.Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6)Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 32Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1)Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 3 852 7 704 7 704 11 556 11 556 15 408 10 4 802 9 603 9 603 14 405 14 405 19 207 15 5 481 10 963 10 963 16 444 16 444 21 925 20 6 029 12 058 12 058 18 087 18 087 24 116 30 6 906 13 813 13 813 20 719 20 719 27 626 40 7 612 15 225 15 225 22 837 22 837 30 450 50 8 213 16 425 16 425 24 638 24 638 32 851 75 9 433 18 866 18 866 28 298 28 298 37 731 10010 408 20 816 20 816 31 224 31 224 41 633 15011 949 23 899 23 899 35 848 35 848 47 798 20013 165 26 330 26 330 39 495 39 495 52 660 30015 318 30 636 30 636 45 954 45 954 61 272 40017 087 34 174 34 174 51 262 51 262 68 349 50018 621 37 242 37 242 55 863 55 863 74 484 75021 833 43 666 43 666 65 500 65 500 87 333 1 00024 507 49 014 49 014 73 522 73 522 98 029 1 50028 966 57 932 57 932 86 898 86 898115 864 2 50036 065 72 131 72 131108 196108 196144 261 5 00049 288 98 575 98 575147 863147 863197 15010 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058
(2)Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.fachliche Vorgaben,2.Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,3.Differenziertheit des faunistischen Inventars,4.Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,5.Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4)Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und3.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,2.Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,3.Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.
(6)Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
030Teil 3Objektplanung
030010Abschnitt 1Gebäude und Innenräume
§ 33Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2)Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3)Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
§ 34Leistungsbild Gebäude und Innenräume
(1)Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2)Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3)Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4)Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 35Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1)Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 120 3 657 3 657 4 339 4 339 5 412 5 412 6 094 6 094 6 631 35 000 4 217 4 942 4 942 5 865 5 865 7 315 7 315 8 237 8 237 8 962 50 000 5 804 6 801 6 801 8 071 8 071 10 066 10 066 11 336 11 336 12 333 75 000 8 342 9 776 9 776 11 601 11 601 14 469 14 469 16 293 16 293 17 727 100 000 10 790 12 644 12 644 15 005 15 005 18 713 18 713 21 074 21 074 22 928 150 000 15 500 18 164 18 164 21 555 21 555 26 883 26 883 30 274 30 274 32 938 200 000 20 037 23 480 23 480 27 863 27 863 34 751 34 751 39 134 39 134 42 578 300 000 28 750 33 692 33 692 39 981 39 981 49 864 49 864 56 153 56 153 61 095 500 000 45 232 53 006 53 006 62 900 62 900 78 449 78 449 88 343 88 343 96 118 750 000 64 666 75 781 75 781 89 927 89 927 112 156 112 156 126 301 126 301 137 416 1 000 000 83 182 97 479 97 479 115 675 115 675 144 268 144 268 162 464 162 464 176 761 1 500 000 119 307 139 813 139 813 165 911 165 911 206 923 206 923 233 022 233 022 253 527 2 000 000 153 965 180 428 180 428 214 108 214 108 267 034 267 034 300 714 300 714 327 177 3 000 000 220 161 258 002 258 002 306 162 306 162 381 843 381 843 430 003 430 003 467 843 5 000 000 343 879 402 984 402 984 478 207 478 207 596 416 596 416 671 640 671 640 730 744 7 500 000 493 923 578 816 578 816 686 862 686 862 856 648 856 648 964 694 964 6941 049 58710 000 000 638 277 747 981 747 981 887 604 887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 33915 000 000 915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 64820 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 38025 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358
(2)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,2.Anzahl der Funktionsbereiche,3.gestalterische Anforderungen,4.konstruktive Anforderungen,5.technische Ausrüstung,6.Ausbau.
(3)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anzahl der Funktionsbereiche,2.Anforderungen an die Lichtgestaltung,3.Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,4.technische Ausrüstung,5.Farb- und Materialgestaltung,6.konstruktive Detailgestaltung.
(4)Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5)Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6)Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,3.Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,4.Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,5.Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.
(7)Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.
§ 36Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1)Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2)Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
§ 37Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1)§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2)Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
030020Abschnitt 2Freianlagen
§ 38Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,2.Teiche ohne Dämme,3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,7.Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2)Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1.das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und2.den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§ 39Leistungsbild Freianlagen
(1)Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2)§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
(4)Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 40Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1)Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 20 000 3 643 4 348 4 348 5 229 5 229 6 521 6 521 7 403 7 403 8 108 25 000 4 406 5 259 5 259 6 325 6 325 7 888 7 888 8 954 8 954 9 807 30 000 5 147 6 143 6 143 7 388 7 388 9 215 9 215 10 460 10 460 11 456 35 000 5 870 7 006 7 006 8 426 8 426 10 508 10 508 11 928 11 928 13 064 40 000 6 577 7 850 7 850 9 441 9 441 11 774 11 774 13 365 13 365 14 638 50 000 7 953 9 492 9 492 11 416 11 416 14 238 14 238 16 162 16 162 17 701 60 000 9 287 11 085 11 085 13 332 13 332 16 627 16 627 18 874 18 874 20 672 75 000 11 227 13 400 13 400 16 116 16 116 20 100 20 100 22 816 22 816 24 989 100 000 14 332 17 106 17 106 20 574 20 574 25 659 25 659 29 127 29 127 31 901 125 000 17 315 20 666 20 666 24 855 24 855 30 999 30 999 35 188 35 188 38 539 150 000 20 201 24 111 24 111 28 998 28 998 36 166 36 166 41 053 41 053 44 963 200 000 25 746 30 729 30 729 36 958 36 958 46 094 46 094 52 323 52 323 57 306 250 000 31 053 37 063 37 063 44 576 44 576 55 594 55 594 63 107 63 107 69 117 350 000 41 147 49 111 49 111 59 066 59 066 73 667 73 667 83 622 83 622 91 586 500 000 55 300 66 004 66 004 79 383 79 383 99 006 99 006112 385112 385123 088 650 000 69 114 82 491 82 491 99 212 99 212123 736123 736140 457140 457153 834 800 000 82 430 98 384 98 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 4721 000 000 99 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 6411 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 6271 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067
(2)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,2.Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,3.Anzahl der Funktionsbereiche,4.gestalterische Anforderungen,5.Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3)Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.
(4)Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,2.Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,3.Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,4.Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,5.Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.
(5)Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6)§ 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.
030030Abschnitt 3Ingenieurbauwerke
§ 41Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen: 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 42Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2)Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3)Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1.das Herrichten des Grundstücks,2.die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,3.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,4.die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.
§ 43Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1)§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3)Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass 1.die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,2.die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4)Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 44Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1)Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisVonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 449 4 109 4 109 4 768 4 768 5 428 5 428 6 036 6 036 6 696 35 000 4 475 5 331 5 331 6 186 6 186 7 042 7 042 7 831 7 831 8 687 50 000 5 897 7 024 7 024 8 152 8 152 9 279 9 279 10 320 10 320 11 447 75 000 8 069 9 611 9 611 11 154 11 154 12 697 12 697 14 121 14 121 15 663 100 000 10 079 12 005 12 005 13 932 13 932 15 859 15 859 17 637 17 637 19 564 150 000 13 786 16 422 16 422 19 058 19 058 21 693 21 693 24 126 24 126 26 762 200 000 17 215 20 506 20 506 23 797 23 797 27 088 27 088 30 126 30 126 33 417 300 000 23 534 28 033 28 033 32 532 32 532 37 031 37 031 41 185 41 185 45 684 500 000 34 865 41 530 41 530 48 195 48 195 54 861 54 861 61 013 61 013 67 679 750 000 47 576 56 672 56 672 65 767 65 767 74 863 74 863 83 258 83 258 92 354 1 000 000 59 264 70 594 70 594 81 924 81 924 93 254 93 254 103 712 103 712 115 042 1 500 000 80 998 96 482 96 482111 967111 967 127 452 127 452 141 746 141 746 157 230 2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692 159 011 159 011 176 844 176 844 196 163 3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636 217 001 217 001 241 338 241 338 267 702 5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425 320 345 320 345 356 272 356 272 395 192 7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868 438 095 438 095 487 227 487 227 540 45310 000 000347 568414 014414 014480 461480 461 546 908 546 908 608 244 608 244 674 69015 000 000474 901565 691565 691656 480656 480 747 270 747 270 831 076 831 076 921 86620 000 000592 324705 563705 563818 801818 801 932 040 932 0401 036 5681 036 5681 149 80625 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201
(2)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,2.technische Ausrüstung und Ausstattung,3.Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,5.fachspezifische Bedingungen.
(3)Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,2.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,3.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
(4)Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,3.Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,4.Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,5.Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5)Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6)Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
(7)(weggefallen)
030040Abschnitt 4Verkehrsanlagen
§ 45Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind 1.Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,2.Anlagen des Schienenverkehrs,3.Anlagen des Flugverkehrs.
§ 46Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
(2)Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1.vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2.zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3)Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1.das Herrichten des Grundstücks,2.die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,3.die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,4.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4)Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und2.10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5)Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 1.bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: a)bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,b)bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent undc)bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,2.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.
§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1)§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 48Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1)Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 25 000 3 882 4 624 4 624 5 366 5 366 6 108 6 108 6 793 6 793 7 535 35 000 4 981 5 933 5 933 6 885 6 885 7 837 7 837 8 716 8 716 9 668 50 000 6 487 7 727 7 727 8 967 8 967 10 207 10 207 11 352 11 352 12 592 75 000 8 759 10 434 10 434 12 108 12 108 13 783 13 783 15 328 15 328 17 003 100 000 10 839 12 911 12 911 14 983 14 983 17 056 17 056 18 968 18 968 21 041 150 000 14 634 17 432 17 432 20 229 20 229 23 027 23 027 25 610 25 610 28 407 200 000 18 106 21 567 21 567 25 029 25 029 28 490 28 490 31 685 31 685 35 147 300 000 24 435 29 106 29 106 33 778 33 778 38 449 38 449 42 761 42 761 47 433 500 000 35 622 42 433 42 433 49 243 49 243 56 053 56 053 62 339 62 339 69 149 750 000 48 001 57 178 57 178 66 355 66 355 75 532 75 532 84 002 84 002 93 179 1 000 000 59 267 70 597 70 597 81 928 81 928 93 258 93 258 103 717 103 717 115 047 1 500 000 80 009 95 305 95 305110 600110 600 125 896 125 896 140 015 140 015 155 311 2 000 000 98 962117 881117 881136 800136 800 155 719 155 719 173 183 173 183 192 102 3 000 000133 441158 951158 951184 462184 462 209 973 209 973 233 521 233 521 259 032 5 000 000194 094231 200231 200268 306268 306 305 412 305 412 339 664 339 664 376 770 7 500 000262 407312 573312 573362 739362 739 412 905 412 905 459 212 459 212 509 37810 000 000324 978387 107387 107449 235449 235 511 363 511 363 568 712 568 712 630 84015 000 000439 179523 140523 140607 101607 101 691 062 691 062 768 564 768 564 852 52520 000 000543 619647 546647 546751 473751 473 855 401 855 401 951 333 951 3331 055 26025 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808
(2)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,2.technische Ausrüstung und Ausstattung,3.Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,5.fachspezifische Bedingungen.
(3)Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,2.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,3.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,4.das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,
(4)Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,2.Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,3.Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,4.Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,5.Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5)Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6)Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
040Teil 4Fachplanung
040010Abschnitt 1Tragwerksplanung
§ 49Anwendungsbereich
(1)Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.
(2)Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.
§ 50Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2)Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
(3)Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(4)Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5)Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
§ 51Leistungsbild Tragwerksplanung
(1)Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4)Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5)Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
§ 52Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1)Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 10 000 1 461 1 624 1 624 2 064 2 064 2 575 2 575 3 015 3 015 3 178 15 000 2 011 2 234 2 234 2 841 2 841 3 543 3 543 4 149 4 149 4 373 25 000 3 006 3 340 3 340 4 247 4 247 5 296 5 296 6 203 6 203 6 537 50 000 5 187 5 763 5 763 7 327 7 327 9 139 9 139 10 703 10 703 11 279 75 000 7 135 7 928 7 928 10 080 10 080 12 572 12 572 14 724 14 724 15 517 100 000 8 946 9 940 9 940 12 639 12 639 15 763 15 763 18 461 18 461 19 455 150 000 12 303 13 670 13 670 17 380 17 380 21 677 21 677 25 387 25 387 26 754 250 000 18 370 20 411 20 411 25 951 25 951 32 365 32 365 37 906 37 906 39 947 350 000 23 909 26 565 26 565 33 776 33 776 42 125 42 125 49 335 49 335 51 992 500 000 31 594 35 105 35 105 44 633 44 633 55 666 55 666 65 194 65 194 68 705 750 000 43 463 48 293 48 293 61 401 61 401 76 578 76 578 89 686 89 686 94 515 1 000 000 54 495 60 550 60 550 76 984 76 984 96 014 96 014112 449112 449118 504 1 250 000 64 940 72 155 72 155 91 740 91 740114 418114 418134 003134 003141 218 1 500 000 74 938 83 265 83 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961 2 000 000 93 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244 3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651 5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359 7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 15410 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 66015 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699
(2)Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3)Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(5)(weggefallen)
040020Abschnitt 2Technische Ausrüstung
§ 53Anwendungsbereich
(1)Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2)Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1.Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2.Wärmeversorgungsanlagen,3.Lufttechnische Anlagen,4.Starkstromanlagen,5.Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6.Förderanlagen,7.nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,8.Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
§ 54Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2)Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3)Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4)Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5)Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 55Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1)Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3)Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 56Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1)Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 5 000 2 132 2 547 2 547 2 990 2 990 3 405 10 000 3 689 4 408 4 408 5 174 5 174 5 893 15 000 5 084 6 075 6 075 7 131 7 131 8 122 25 000 7 615 9 098 9 098 10 681 10 681 12 164 35 000 9 934 11 869 11 869 13 934 13 934 15 869 50 000 13 165 15 729 15 729 18 465 18 465 21 029 75 000 18 122 21 652 21 652 25 418 25 418 28 948 100 000 22 723 27 150 27 150 31 872 31 872 36 299 150 000 31 228 37 311 37 311 43 800 43 800 49 883 250 000 46 640 55 726 55 726 65 418 65 418 74 504 500 000 80 684 96 402 96 402113 168113 168128 886 750 000111 105132 749132 749155 836155 836177 4801 000 000139 347166 493166 493195 448195 448222 5941 250 000166 043198 389198 389232 891232 891265 2371 500 000191 545228 859228 859268 660268 660305 9742 000 000239 792286 504286 504336 331336 331383 0442 500 000285 649341 295341 295400 650400 650456 2963 000 000329 420393 593393 593462 044462 044526 2173 500 000371 491443 859443 859521 052521 052593 4204 000 000412 126492 410492 410578 046578 046658 331
(2)Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1.Anzahl der Funktionsbereiche,2.Integrationsansprüche,3.technische Ausgestaltung,4.Anforderungen an die Technik,5.konstruktive Anforderungen.
(3)Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4)Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(6)(weggefallen)
050Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57Übergangsvorschrift
(1)Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2)Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des
- Dezember 2020 begründet worden sind.
§ 58Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323) 1.1Umweltverträglichkeitsstudie1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1)Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs –Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,–Ortsbesichtigungen,–Abgrenzen der Untersuchungsräume,–Ermitteln der Untersuchungsinhalte,–Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,–Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,–Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung –Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,–Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,–Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,–Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,–Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,–Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,–Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,–Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung –Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,–Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,–Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,–Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,–Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,–Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,–Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,–Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,–Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,–Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,–Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
(3)Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.1.1.2Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1)Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in HektarHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091 100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617 150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674 200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919 300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923 400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653 500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530 750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 70010 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542
(2)Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.
(3)Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I (geringe Anforderungen),2.Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),3.Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4)Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln: 1.Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),2.Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,3.Landschaftsbild und -struktur,4.Nutzungsansprüche,5.Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,6.Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5)Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6)Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und2.die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7)Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.1.2Bauphysik1.2.1Anwendungsbereich
(1)Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören: –Wärmeschutz und Energiebilanzierung,–Bauakustik (Schallschutz),–Raumakustik.
(2)Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
(3)Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
(4)Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
(5)Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.1.2.2Leistungsbild Bauphysik
(1)Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellungb)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele–Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun- gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe–Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten–Schadensanalyse bestehender Gebäude–Mitwirken bei Vorgaben für ZertifizierungenLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanunga)Analyse der Grundlagenb)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativenc)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudesd)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungene)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungenf)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung–Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen–Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkatalogsLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanunga)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäudeb)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurfc)Bemessen der Bauteile des Gebäudesd)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten–Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und FreiräumenLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanunga)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behördenb)Aufstellen der förmlichen Nachweisec)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen–Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen–Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im EinzelfallLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanunga)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungenb)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen–Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der AusführungsplanungLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der VergabeBeiträge zu AusschreibungsunterlagenLPH 7 Mitwirkung bei der VergabeMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen–Prüfen von NebenangebotenLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation–Mitwirken bei der Baustellenkontrolle–Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder RaumeigenschaftenLPH 9 Objektbetreuung–Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen 1.2.3Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1)Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.
(2)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566 275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633 300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698 350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822 400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941 500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159 600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356 750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 35410 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 43015 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 22420 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 68325 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902
(3)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.1.2.4Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1)Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(2)Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I geringe AnforderungenHonorarzone II durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro 250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625 275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794 300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959 350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273 400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573 500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136 600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661 750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 47010 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 56515 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 60420 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 65225 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037
(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5)Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet: 1.Art der Nutzung,2.Anforderungen des Immissionsschutzes,3.Anforderungen des Emissionsschutzes,4.Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,5.Art und Intensität der Außenlärmbelastung,6.Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7)Objektliste für die BauakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – BauakustikHonorarzoneIIIIIIWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem AusbauxWohnhäuser mit versetzten GrundrissenxWohnhäuser mit AußenlärmbelastungenxHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxUniversitäten oder HochschulenxKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxGebäude für Erholung, Kur oder GenesungxVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntxWerkstätten mit schutzbedürftigen RäumenxHotels mit umfangreichen gastronomischen EinrichtungenxGebäude mit gewerblicher Nutzung oder WohnnutzungxKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der VersorgungseinrichtungenxTheater-, Konzert- oder KongressgebäudexTonstudios oder akustische Messräumex 1.2.5Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1)Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
(2)Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3)Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301 75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528 100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748 150 000 2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171 200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581 250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980 300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371 400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136 500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881 750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 6841 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 4271 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 7922 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 0452 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 2173 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 3254 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 3955 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 3136 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 1137 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 8177 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638
(4)Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
(5)Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,4.Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,4.akustische Nutzungsart des Innenraums,5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7)Objektliste für die RaumakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet: Objektliste – RaumakustikHonorarzoneIIIIIIIVVPausenhallen, Spielhallen, Liege- und WandelhallenxGroßraumbürosxUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume– bis 500 m3x– 500 bis 1 500 m3x– über 1 500 m3xFilmtheater– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKirchen– bis 1 000 m3x– 1 000 bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xSporthallen, Turnhallen– nicht teilbar, bis 1 000 m3x– teilbar, bis 3 000 m3xMehrzweckhallen– bis 3 000 m3x– über 3 000 m3xKonzertsäle, Theater, OpernhäuserxTonaufnahmeräume, akustische MessräumexInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx
(8)§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.1.3Geotechnik1.3.1Anwendungsbereich
(1)Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2)Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.1.3.2Besondere Grundlagen des Honorars
(1)Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
(2)(weggefallen)1.3.3Leistungsbild Geotechnik
(1)Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.
(2)Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet: 1.für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,2.für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,3.für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3)Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere LeistungenGeotechnischer Berichta)Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept –Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen–Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungenb)Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse –Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen–Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden–Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwertec)Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung –Beurteilung des Baugrunds–Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)–Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen–Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke–Allgemeine Angaben zum Erdbau–Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung–Beschaffen von Bestandsunterlagen–Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung–Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen–Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen–Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen–Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser–Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten–geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken–Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen–Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht–Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine–geotechnische Freigaben 1.3.4Honorare Geotechnik
(1)Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970 75 000 951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579 100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086 125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528 150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924 200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621 300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772 400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728 500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561 750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 63510 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 83415 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 77620 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 54425 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570
(2)Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;4.Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere –stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,–setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3)§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.1.4Ingenieurvermessung1.4.1Anwendungsbereich
(1)Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermes