Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungsanforderungen dieser Ausbildung fest. Sie dient der staatlichen Anerkennung und Standardisierung dieses Ausbildungsberufes.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin(Fundstelle: BGBl. I 2007, 329 - 334)Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisseund FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 12312341Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) 1.1Mathematische Modellierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysierenb)betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen 81.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswertenb)in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösenc)Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführend)betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahierene)Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen7 f)Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmeng)Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten 2 1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswertenb)stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln2 c)diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermittelnd)Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnene)betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimierenf)Reihendarstellung von Funktionen berechneng)Messwertreihen interpolieren und und approximierenh)Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen 11 i)Integrale analytisch und numerisch berechnen 91.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermittelnb)Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragenc)lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellierend)lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen8 e)iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden 2 1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)Methoden der beschreibenden Statistik anwendenb)Wahrscheinlichkeiten berechnenc)diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnend)Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmierene)Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnenf)Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheideng)Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testenh)Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen 10 2Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) 2.1Bedarfsanalyse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswertenb)Ist-Analysen durchführen und dokumentierenc)Soll-Konzepte entwickeln 62.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachtenc)Vorschriften zum Urheberrecht anwenden 2 d)kryptografische Methoden anwenden 22.3DV-Konzept(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungsspracheb)Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben4 c)betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachtend)Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen 4 2.4Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesonderea)die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen8 b)iterative und rekursive Algorithmen einsetzenc)Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilend)die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwendene)Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen 8 f)parallele Algorithmen einsetzen 22.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)a)Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden4 b)relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickelnc)ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden 6 2.6Systemkomponenten für die Software-entwicklung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)a)Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzenb)Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigenc)die Client-Server-Architektur beachtend)Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzene)Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen 63Softwareerstellung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) 3.1Programmiersprachen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Programmiersprachen einordnen und unterscheidenb)in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentierenc)eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden12 d)eine Skriptsprache anwenden 23.2Programmsysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwendenb)Modularisierung und Komponentenbildung durchführenc)Softwarekomponenten auswählend)Versionsverwaltung durchführene)Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden 63.3Softwarequalität und Test(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzenb)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwendenc)Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden 64Softwareübergabe und Support(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) 4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Benutzerdokumentationen erstellenb)Entwicklerdokumentationen erstellenc)Benutzer beratend)beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten 34.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwendenb)Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizierenc)betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen 5 Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibend)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenc)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtend)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennene)Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Geschäftsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) 2.1Leistungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilenc)die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern2 2.2Betriebliche Organisation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnenb)die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen3Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) 3.1Information und Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswertenb)Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigenc)Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentierend)betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwendene)Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzenf)betriebsspezifische Fachterminologie anwendeng)Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren 2 3.2Arbeitsplanung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmenb)den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestaltenc)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagend)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen2 3.3Teamarbeit, Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheidenb)Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten3 c)Methoden des Projektmanagements anwendend)Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.