Obsah (10)
§ 5§ 7Artikel 4Artikel 1Artikel 12Artikel 9Artikel 2Artikel 7Artikel 10Artikel 11Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.4.2023 I Nr. 115 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bund
(+++ Textnachweis ab: 29.4.2023 +++)
nahme von Anzeigen nach 1.Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom
- September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,2.Artikel 12 Absatz 2 Alternative 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,3.Artikel 12 Absatz 2 Alternative 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,4.Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom
- September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie5.Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom
- Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.
(2)Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.
(3)Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(4)Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln. LMBVV030Abschnitt 3Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder LMBVV§ 4Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
(1)Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden: 1.Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,2.Honig,3.Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und4.Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist.
(2)Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen 1.an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,2.an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,3.nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.
(3)Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel. LMBVV§ 5Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
(1)Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.
(2)Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.
(3)Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält, 1.dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und2.ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen. LMBVV040Abschnitt 4Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel LMBVV§ 6Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
(1)Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden, dürfen an Rückständen von anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen als Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln sowie an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten. Satz 1 gilt nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen.
(2)Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 1 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel. LMBVV§ 7Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
(1)Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises 1.„nur Laktose enthalten“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen oder2.„laktosefrei“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällenin den Verkehr zu bringen.
(2)Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises 1.„sehr kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen oder2.„kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällenin den Verkehr zu bringen.
(3)Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer 1.Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,2.Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht: a)den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,b)den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 oderc)den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,3.Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,4.Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder5.Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.
(4)Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden. LMBVV§ 8Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
(1)Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1.derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und2.der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind. LMBVV050Abschnitt 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten LMBVV§ 9Straftaten
(1)Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5Absatz 2 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.
(2)Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.
§ 7
Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,2.
§ 7Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder3.ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt.
(3)Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 4Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(4)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Artikel 4
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.
(5)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Artikel 4der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
828/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 5) in Verbindung mit Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom
- Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/46/EU (ABl. L 230 vom 29.08.2013, S.16) geändert worden ist, eine dort genannte Information bereitstellt.
(6)Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.
(7)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.
(8)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er 1.
Artikel 1Absatz 1 in Verbindung mit a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Warnung,b)Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oderc)Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 8 oder 9 Absatz 2 Unterabsatz 2Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,2.
Artikel 1
Absatz 2 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ausgibt oder3.
Artikel 12eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
(9)Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 1
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(10)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Artikel 1
in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, das für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurde, in den Verkehr bringt.
(11)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 verstößt, indem er 1.
Artikel 1in Verbindung mit a)
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder Buchstabe e bis h, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oderb)Artikel 7, 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder2.
Artikel 9eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
(12)Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2
Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.
(13)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 verstößt, indem er 1.
Artikel 2
Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder Artikel 4 Nummer 3 oder Artikel 6 Nummer 1 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt oder2.
Artikel 7
eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt. LMBVV§ 10Ordnungswidrigkeiten
(1)Wer eine in § 9 Absatz 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 oder 13 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 5
Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,2.
§ 7
Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder3.
§ 7Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5Absatz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.
(4)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 4Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(5)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 4Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(6)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 1Absatz 1 in Verbindung mit a)
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,b)Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oderc)Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,2.
Artikel 10
Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder3.
Artikel 11Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.
(7)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 1
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1, 2, 6 oder 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(8)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2
Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, d, f bis h, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1, 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt. LMBVV§ 11Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
(1)Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des
- April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden: 1.§ 7b Satz 3 und 4,2.§ 11,3.§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,4.§ 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,5.§ 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,6.§ 25 Absatz 1 Nummer 1 und7.§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.
(2)Auf Sachverhalte, die vor dem
- April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des
- April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden. LMBVVAnlage 1(zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 115, S. 9) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder KleinkinderChemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz)Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)Cadusafos0,006Demeton-S-methylDemeton-S-methyl-sulfon0,006Oxydemeton-methylEthoprophos0,008Fipronil0,004Propineb0,006 Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der Muttersubstanz angegeben). LMBVVAnlage 2(zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 115, S. 10) Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz)AldrinDieldrinDisulfotonEndrinFensulfothionFentinHaloxyfopHeptachlorHexachlorbenzenNitrofenOmethoatTerbufos Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der Muttersubstanz angegeben).