Obsah (119)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 14a§ 14b§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 22a§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 36a§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74§ 74a§ 75§ 76§ 77§ 78§ 79§ 80§ 81§ 82§ 83§ 84§ 85§ 86§ 87§ 88§ 89§ 90§ 91§ 92§ 93§ 94§ 95§ 96§ 96a§ 97§ 98§ 99§ 100§ 101§ 102§ 103§ 104§ 105§ 106§ 107§ 108§ 109§ 110§ 111§ 112§ 113Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2009 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 167b Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 130 Abs. 3 u. § 131 G 361-6 v. 23.7.2013 I 2586 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 G 319-116 v. 29.6.2015 I 1042 +++)
InhaltsübersichtBuch 1Allgemeiner TeilAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Örtliche Zuständigkeit§ 3Verweisung bei Unzuständigkeit§ 4Abgabe an ein anderes Gericht§ 5Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit§ 6Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen§ 7Beteiligte§ 8Beteiligtenfähigkeit§ 9Verfahrensfähigkeit§ 10Bevollmächtigte§ 11Verfahrensvollmacht§ 12Beistand§ 13Akteneinsicht§ 14Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung§ 14aFormulare; Verordnungsermächtigung§ 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden§ 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung§ 16Fristen§ 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 18Antrag auf Wiedereinsetzung§ 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung§ 20Verfahrensverbindung und -trennung§ 21Aussetzung des Verfahrens§ 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung§ 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2Verfahren im ersten Rechtszug§ 23Verfahrenseinleitender Antrag§ 24Anregung des Verfahrens§ 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle§ 26Ermittlung von Amts wegen§ 27Mitwirkung der Beteiligten§ 28Verfahrensleitung§ 29Beweiserhebung§ 30Förmliche Beweisaufnahme§ 31Glaubhaftmachung§ 32Termin§ 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten§ 34Persönliche Anhörung§ 35Zwangsmittel§ 36Vergleich§ 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung§ 37Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3Beschluss§ 38Entscheidung durch Beschluss§ 39Rechtsbehelfsbelehrung§ 40Wirksamwerden§ 41Bekanntgabe des Beschlusses§ 42Berichtigung des Beschlusses§ 43Ergänzung des Beschlusses§ 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 45Formelle Rechtskraft§ 46Rechtskraftzeugnis§ 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte§ 48Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4Einstweilige Anordnung§ 49Einstweilige Anordnung§ 50Zuständigkeit§ 51Verfahren§ 52Einleitung des Hauptsacheverfahrens§ 53Vollstreckung§ 54Aufhebung oder Änderung der Entscheidung§ 55Aussetzung der Vollstreckung§ 56Außerkrafttreten§ 57Rechtsmittel Abschnitt 5RechtsmittelUnterabschnitt 1Beschwerde§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde§ 59Beschwerdeberechtigte§ 60Beschwerderecht Minderjähriger§ 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde§ 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache§ 63Beschwerdefrist§ 64Einlegung der Beschwerde§ 65Beschwerdebegründung§ 66Anschlussbeschwerde§ 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde§ 68Gang des Beschwerdeverfahrens§ 69Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde§ 71Frist und Form der Rechtsbeschwerde§ 72Gründe der Rechtsbeschwerde§ 73Anschlussrechtsbeschwerde§ 74Entscheidung über die Rechtsbeschwerde§ 74aZurückweisungsbeschluss§ 75Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6Verfahrenskostenhilfe§ 76Voraussetzungen§ 77Bewilligung§ 78Beiordnung eines Rechtsanwalts§ 79(weggefallen) Abschnitt 7Kosten§ 80Umfang der Kostenpflicht§ 81Grundsatz der Kostenpflicht§ 82Zeitpunkt der Kostenentscheidung§ 83Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme§ 84Rechtsmittelkosten§ 85Kostenfestsetzung Abschnitt 8VollstreckungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 86Vollstreckungstitel§ 87Verfahren; Beschwerde Unterabschnitt 2Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs§ 88Grundsätze§ 89Ordnungsmittel§ 90Anwendung unmittelbaren Zwanges§ 91Richterlicher Durchsuchungsbeschluss§ 92Vollstreckungsverfahren§ 93Einstellung der Vollstreckung§ 94Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung§ 96Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen§ 96aVollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9Verfahren mit AuslandsbezugUnterabschnitt 1Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union§ 97Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2Internationale Zuständigkeit§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen§ 99Kindschaftssachen§ 100Abstammungssachen§ 101Adoptionssachen§ 102Versorgungsausgleichssachen§ 103Lebenspartnerschaftssachen§ 104Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene§ 105Andere Verfahren§ 106Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen§ 108Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen§ 109Anerkennungshindernisse§ 110Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2Verfahren in FamiliensachenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 111Familiensachen§ 112Familienstreitsachen§ 113Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung§ 114Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht§ 115Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln§ 116Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit§ 117Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen§ 118Wiederaufnahme§ 119Einstweilige Anordnung und Arrest§ 120Vollstreckung Abschnitt 2Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und FolgesachenUnterabschnitt 1Verfahren in Ehesachen§ 121Ehesachen§ 122Örtliche Zuständigkeit§ 123Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen§ 124Antrag§ 125Verfahrensfähigkeit§ 126Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren§ 127Eingeschränkte Amtsermittlung§ 128Persönliches Erscheinen der Ehegatten§ 129Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen§ 129aVorrang- und Beschleunigungsgebot§ 130Säumnis der Beteiligten§ 131Tod eines Ehegatten§ 132Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen§ 133Inhalt der Antragsschrift§ 134Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf§ 135Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen§ 136Aussetzung des Verfahrens§ 137Verbund von Scheidungs- und Folgesachen§ 138Beiordnung eines Rechtsanwalts§ 139Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen§ 140Abtrennung§ 141Rücknahme des Scheidungsantrags§ 142Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags§ 143Einspruch§ 144Verzicht auf Anschlussrechtsmittel§ 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel§ 146Zurückverweisung§ 147Erweiterte Aufhebung§ 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen§ 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe§ 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3Verfahren in Kindschaftssachen§ 151Kindschaftssachen§ 152Örtliche Zuständigkeit§ 153Abgabe an das Gericht der Ehesache§ 154Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes§ 155Vorrang- und Beschleunigungsgebot§ 155aVerfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge§ 155bBeschleunigungsrüge§ 155cBeschleunigungsbeschwerde§ 156Hinwirken auf Einvernehmen§ 157Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung§ 158Bestellung des Verfahrensbeistands§ 158aEignung des Verfahrensbeistands§ 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands§ 158cVergütung; Kosten§ 159Persönliche Anhörung des Kindes§ 160Anhörung der Eltern§ 161Mitwirkung der Pflegeperson§ 162Mitwirkung des Jugendamts§ 163Sachverständigengutachten§ 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes§ 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind§ 165Vermittlungsverfahren§ 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen§ 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen§ 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 167bGenehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung§ 168Auswahl des Vormunds§ 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse§ 168bBestellungsurkunde§ 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten§ 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen§ 168eBeendigung der Vormundschaft§ 168fPflegschaft für Minderjährige§ 168gMitteilungspflichten des Standesamts Abschnitt 4Verfahren in Abstammungssachen§ 169Abstammungssachen§ 170Örtliche Zuständigkeit§ 171Antrag§ 172Beteiligte§ 173Vertretung eines Kindes durch einen Beistand§ 174Verfahrensbeistand§ 175Erörterungstermin; persönliche Anhörung§ 176Anhörung des Jugendamts§ 177Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme§ 178Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung§ 179Mehrheit von Verfahren§ 180Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts§ 181Tod eines Beteiligten§ 182Inhalt des Beschlusses§ 183Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft§ 184Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde§ 185Wiederaufnahme des Verfahrens§ 185aWiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater Abschnitt 5Verfahren in Adoptionssachen§ 186Adoptionssachen§ 187Örtliche Zuständigkeit§ 188Beteiligte§ 189Fachliche Äußerung§ 190(weggefallen)§ 191Verfahrensbeistand§ 192Anhörung der Beteiligten§ 193Anhörung weiterer Personen§ 194Anhörung des Jugendamts§ 195Anhörung des Landesjugendamts§ 196Unzulässigkeit der Verbindung§ 196aZurückweisung des Antrags§ 197Beschluss über die Annahme als Kind§ 198Beschluss in weiteren Verfahren§ 199Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Abschnitt 6Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen§ 201Örtliche Zuständigkeit§ 202Abgabe an das Gericht der Ehesache§ 203Antrag§ 204Beteiligte§ 205Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen§ 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen§ 207Erörterungstermin§ 208Tod eines Ehegatten§ 209Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7Verfahren in Gewaltschutzsachen§ 210Gewaltschutzsachen§ 211Örtliche Zuständigkeit§ 212Beteiligte§ 213Anhörung des Jugendamts§ 214Einstweilige Anordnung§ 214aBestätigung des Vergleichs§ 215Durchführung der Endentscheidung§ 216Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung§ 216aMitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8Verfahren in Versorgungsausgleichssachen§ 217Versorgungsausgleichssachen§ 218Örtliche Zuständigkeit§ 219Beteiligte§ 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht§ 221Erörterung, Aussetzung§ 222Durchführung der externen Teilung§ 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung§ 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich§ 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung§ 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung§ 227Sonstige Abänderungen§ 228Zulässigkeit der Beschwerde§ 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern§ 230(weggefallen) Abschnitt 9Verfahren in UnterhaltssachenUnterabschnitt 1Besondere Verfahrensvorschriften§ 231Unterhaltssachen§ 232Örtliche Zuständigkeit§ 233Abgabe an das Gericht der Ehesache§ 234Vertretung eines Kindes durch einen Beistand§ 235Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten§ 236Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter§ 237Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft§ 238Abänderung gerichtlicher Entscheidungen§ 239Abänderung von Vergleichen und Urkunden§ 240Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253§ 241Verschärfte Haftung§ 242Einstweilige Einstellung der Vollstreckung§ 243Kostenentscheidung§ 244Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit§ 245Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2Einstweilige Anordnung§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung§ 247Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes§ 248Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Unterabschnitt 3Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens§ 250Antrag§ 251Maßnahmen des Gerichts§ 252Einwendungen des Antragsgegners§ 253Festsetzungsbeschluss§ 254Mitteilungen über Einwendungen§ 255Streitiges Verfahren§ 256Beschwerde§ 257Besondere Verfahrensvorschriften§ 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung§ 259Formulare§ 260Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10Verfahren in Güterrechtssachen§ 261Güterrechtssachen§ 262Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 263Abgabe an das Gericht der Ehesache§ 264Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen§ 265Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11Verfahren in sonstigen Familiensachen§ 266Sonstige Familiensachen§ 267Örtliche Zuständigkeit§ 268Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen§ 269Lebenspartnerschaftssachen§ 270Anwendbare Vorschriften Buch 3Verfahren in Betreuungs- und UnterbringungssachenAbschnitt 1Verfahren in Betreuungssachen§ 271Betreuungssachen§ 272Örtliche Zuständigkeit§ 273Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts§ 274Beteiligte§ 275Stellung des Betroffenen im Verfahren§ 276Verfahrenspfleger§ 277Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers§ 278Persönliche Anhörung des Betroffenen§ 279Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters§ 280Einholung eines Gutachtens§ 281Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens§ 282Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit§ 283Vorführung zur Untersuchung§ 284Unterbringung zur Begutachtung§ 285Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht§ 286Inhalt der Beschlussformel§ 287Wirksamwerden von Beschlüssen§ 288Bekanntgabe§ 289(weggefallen)§ 290Bestellungsurkunde§ 291Überprüfung der Betreuerauswahl§ 292Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung§ 292aZahlungen an die Staatskasse§ 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts§ 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts§ 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts§ 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers§ 297Sterilisation§ 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren§ 300Einstweilige Anordnung§ 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit§ 302Dauer der einstweiligen Anordnung§ 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde§ 304Beschwerde der Staatskasse§ 305Beschwerde des Untergebrachten§ 306Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts§ 307Kosten in Betreuungssachen§ 308Mitteilung von Entscheidungen§ 309Mitteilungen an die Meldebehörde§ 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde§ 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme§ 311Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 2Verfahren in Unterbringungssachen§ 312Unterbringungssachen§ 313Örtliche Zuständigkeit§ 314Abgabe der Unterbringungssache§ 315Beteiligte§ 316Verfahrensfähigkeit§ 317Verfahrenspfleger§ 318Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers§ 319Persönliche Anhörung des Betroffenen§ 320Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde§ 321Einholung eines Gutachtens§ 322Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung§ 323Inhalt der Beschlussformel§ 324Wirksamwerden von Beschlüssen§ 325Bekanntgabe§ 326Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt§ 327Vollzugsangelegenheiten§ 328Aussetzung des Vollzugs§ 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme§ 330Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme§ 331Einstweilige Anordnung§ 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit§ 333Dauer der einstweiligen Anordnung§ 334Einstweilige Maßregeln§ 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde§ 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen§ 337Kosten in Unterbringungssachen§ 338Mitteilung von Entscheidungen§ 339Benachrichtigung von Angehörigen Abschnitt 3Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen§ 341Örtliche Zuständigkeit Buch 4Verfahren in Nachlass- und TeilungssachenAbschnitt 1Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit§ 342Begriffsbestimmung§ 343Örtliche Zuständigkeit§ 344Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2Verfahren in NachlasssachenUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 345Beteiligte Unterabschnitt 2Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung§ 347Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht§ 349Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen§ 350Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht§ 351Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit§ 352aGemeinschaftlicher Erbschein§ 352bInhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers§ 352cGegenständlich beschränkter Erbschein§ 352dÖffentliche Aufforderung§ 352eEntscheidung über Erbscheinsanträge§ 353Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen§ 354Sonstige Zeugnisse§ 355Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen§ 356Mitteilungspflichten§ 357Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses§ 358Zwang zur Ablieferung von Testamenten§ 359Nachlassverwaltung§ 360Bestimmung einer Inventarfrist§ 361Eidesstattliche Versicherung§ 362Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3Verfahren in Teilungssachen§ 363Antrag§ 364(weggefallen)§ 365Ladung§ 366Außergerichtliche Vereinbarung§ 367Wiedereinsetzung§ 368Auseinandersetzungsplan; Bestätigung§ 369Verteilung durch das Los§ 370Aussetzung bei Streit§ 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung§ 372Rechtsmittel§ 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche VerfahrenAbschnitt 1Begriffsbestimmung§ 374Registersachen§ 375Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2Zuständigkeit§ 376Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung§ 377Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3RegistersachenUnterabschnitt 1Verfahren§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung§ 379Mitteilungspflichten der Behörden§ 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht§ 381Aussetzung des Verfahrens§ 382Entscheidung über Eintragungsanträge§ 383Mitteilung; Anfechtbarkeit§ 384Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen§ 385Einsicht in die Register§ 386Bescheinigungen§ 387Ermächtigungen Unterabschnitt 2Zwangsgeldverfahren§ 388Androhung§ 389Festsetzung§ 390Verfahren bei Einspruch§ 391Beschwerde§ 392Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3Löschungs- und Auflösungsverfahren§ 393Löschung einer Firma§ 394Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften§ 395Löschung unzulässiger Eintragungen§ 396(weggefallen)§ 397Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften§ 398Löschung nichtiger Beschlüsse§ 399Auflösung wegen Mangels der Satzung Unterabschnitt 4Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister§ 400Mitteilungspflichten§ 401Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4Unternehmensrechtliche Verfahren§ 402Anfechtbarkeit§ 403Weigerung des Dispacheurs§ 404Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht§ 405Termin; Ladung§ 406Verfahren im Termin§ 407Verfolgung des Widerspruchs§ 408Beschwerde§ 409Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit§ 411Örtliche Zuständigkeit§ 412Beteiligte§ 413Eidesstattliche Versicherung§ 414Unanfechtbarkeit Buch 7Verfahren in Freiheitsentziehungssachen§ 415Freiheitsentziehungssachen§ 416Örtliche Zuständigkeit§ 417Antrag§ 418Beteiligte§ 419Verfahrenspfleger§ 420Anhörung; Vorführung§ 421Inhalt der Beschlussformel§ 422Wirksamwerden von Beschlüssen§ 423Absehen von der Bekanntgabe§ 424Aussetzung des Vollzugs§ 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung§ 426Aufhebung§ 427Einstweilige Anordnung§ 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung§ 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde§ 430Auslagenersatz§ 431Mitteilung von Entscheidungen§ 432Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8Verfahren in AufgebotssachenAbschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 433Aufgebotssachen§ 434Antrag; Inhalt des Aufgebots§ 435Öffentliche Bekanntmachung§ 436Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung§ 437Aufgebotsfrist§ 438Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt§ 439Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme§ 440Wirkung einer Anmeldung§ 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Abschnitt 2Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit§ 443Antragsberechtigter§ 444Glaubhaftmachung§ 445Inhalt des Aufgebots§ 446Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit§ 448Antragsberechtigter§ 449Glaubhaftmachung§ 450Besondere Glaubhaftmachung§ 451Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung§ 452Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit§ 453Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4Aufgebot von Nachlassgläubigern§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit§ 455Antragsberechtigter§ 456Verzeichnis der Nachlassgläubiger§ 457Nachlassinsolvenzverfahren§ 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist§ 459Forderungsanmeldung§ 460Mehrheit von Erben§ 461Nacherbfolge§ 462Gütergemeinschaft§ 463Erbschaftskäufer§ 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5Aufgebot der Schiffsgläubiger§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger Abschnitt 6Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden§ 466Örtliche Zuständigkeit§ 467Antragsberechtigter§ 468Antragsbegründung§ 469Inhalt des Aufgebots§ 470Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen§ 471Wertpapiere mit Zinsscheinen§ 472Zinsscheine für mehr als vier Jahre§ 473Vorlegung der Zinsscheine§ 474Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine§ 475Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit§ 476Aufgebotsfrist§ 477Anmeldung der Rechte§ 478Ausschließungsbeschluss§ 479Wirkung des Ausschließungsbeschlusses§ 480Zahlungssperre§ 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2§ 482Aufhebung der Zahlungssperre§ 483Hinkende Inhaberpapiere§ 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9Schlussvorschriften§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen§ 486Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen§ 487Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft§ 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden§ 489Rechtsmittel§ 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren§ 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden§ 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren§ 493Übergangsvorschriften
010Buch 1
Allgemeiner Teil
010010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
§ 2Örtliche Zuständigkeit
(1)Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2)Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3)Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
§ 3Verweisung bei Unzuständigkeit
(1)Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2)Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3)Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4)Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
§ 4Abgabe an ein anderes Gericht
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.
§ 5Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
(1)Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;3.wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;4.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;5.wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2)Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
§ 6Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1)Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2)Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 7Beteiligte
(1)In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2)Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2.diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3)Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4)Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5)Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6)Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 8Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden.
§ 9Verfahrensfähigkeit
(1)Verfahrensfähig sind 1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,3.die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,4.diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2)Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.
(3)Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4)Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.
(5)Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 10Bevollmächtigte
(1)Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2)Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur 1.Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;2.volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;3.Notare.
(3)Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4)Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5)Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
§ 11Verfahrensvollmacht
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 12Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§ 13Akteneinsicht
(1)Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2)Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3)Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4)Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5)Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6)Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7)Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
§ 14Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
(1)Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3)Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(4a)Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 1 bis einschließlich
- Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
- Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(5)Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
(6)Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
- Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
- Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(7)Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
§ 14aFormulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. (+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§ 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
(1)Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2)Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
§ 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung
(1)Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2)Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3)Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
§ 16Fristen
(1)Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2)Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2)Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 18Antrag auf Wiedereinsetzung
(1)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2)Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3)Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4)Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
§ 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung
(1)Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2)Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3)Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.
§ 20Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
§ 21Aussetzung des Verfahrens
(1)Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
(1)Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2)Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3)Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
§ 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
(1)Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2)Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
010020Abschnitt 2Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
(1)Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2)Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
§ 24Anregung des Verfahrens
(1)Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2)Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
§ 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
(1)Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2)Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3)Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.
(4)Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.
§ 26Ermittlung von Amts wegen
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
§ 27Mitwirkung der Beteiligten
(1)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2)Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 28Verfahrensleitung
(1)Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.
(2)In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
(3)Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4)Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.
§ 29Beweiserhebung
(1)Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2)Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3)Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
§ 30Förmliche Beweisaufnahme
(1)Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2)Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3)Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4)Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
(5)In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.
§ 31Glaubhaftmachung
(1)Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2)Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
§ 32Termin
(1)Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3)In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.
§ 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten
(1)Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Als persönliches Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3.
(2)Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.
(3)Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4)Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
§ 34Persönliche Anhörung
(1)Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1.wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder2.wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2)Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3)Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(4)Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 35Zwangsmittel
(1)Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2)Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3)Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5)Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 36Vergleich
(1)Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2)Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3)Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4)Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5)Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1)Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
(2)Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3)Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.
§ 37Grundlage der Entscheidung
(1)Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2)Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.
010030Abschnitt 3Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
(1)Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2)Der Beschluss enthält 1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.die Beschlussformel.
(3)Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4)Einer Begründung bedarf es nicht, soweit 1.die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,2.gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder3.der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5)Absatz 4 ist nicht anzuwenden: 1.in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;2.in Abstammungssachen;3.in Betreuungssachen;4.wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6)Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
§ 39Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
§ 40Wirksamwerden
(1)Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2)Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3)Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
§ 41Bekanntgabe des Beschlusses
(1)Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2)Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3)Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
§ 42Berichtigung des Beschlusses
(1)Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2)Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3)Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 43Ergänzung des Beschlusses
(1)Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2)Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
§ 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1)Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1.ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2)Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5)Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
§ 45Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
§ 46Rechtskraftzeugnis
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
§ 48Abänderung und Wiederaufnahme
(1)Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2)Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3)Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
010040Abschnitt 4Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
(1)Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2)Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 50Zuständigkeit
(1)Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.
(2)In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
§ 51Verfahren
(1)Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2)Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3)Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4)Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 52Einleitung des Hauptsacheverfahrens
(1)Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2)In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
§ 53Vollstreckung
(1)Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2)Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
§ 54Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
(1)Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2)Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3)Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4)Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
§ 55Aussetzung der Vollstreckung
(1)In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2)Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
§ 56Außerkrafttreten
(1)Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2)Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn 1.der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,2.der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,3.die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder4.die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3)Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.
§ 57Rechtsmittel
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1.über die elterliche Sorge für ein Kind,2.über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,3.über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,4.über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder5.in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnungentschieden hat.
010050Abschnitt 5Rechtsmittel
010050010Unterabschnitt 1Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
(1)Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
§ 59Beschwerdeberechtigte
(1)Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2)Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3)Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
§ 60Beschwerderecht Minderjähriger
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
(1)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt.
(2)Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3)Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und2.der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
§ 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
(1)Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2)Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn 1.schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder2.eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
(3)In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.
(4)Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 63Beschwerdefrist
(1)Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2)Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:1.Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder2.Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3)Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
§ 64Einlegung der Beschwerde
(1)Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2)Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
§ 65Beschwerdebegründung
(1)Die Beschwerde soll begründet werden.
(2)Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3)Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4)Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 66Anschlussbeschwerde
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
§ 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
(1)Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2)Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3)Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4)Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
§ 68Gang des Beschwerdeverfahrens
(1)Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2)Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3)Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4)Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5)Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt: 1.die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder3.eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 69Beschwerdeentscheidung
(1)Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2)Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3)Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
010050020Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
(1)Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2)Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3)Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in 1.Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie3.Freiheitsentziehungssachen.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
(4)Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
§ 71Frist und Form der Rechtsbeschwerde
(1)Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2)Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);2.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;b)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4)Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
§ 72Gründe der Rechtsbeschwerde
(1)Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2)Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3)Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 73Anschlussrechtsbeschwerde
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
§ 74Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1)Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2)Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3)Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4)Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5)Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6)Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7)Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
§ 74aZurückweisungsbeschluss
(1)Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
(2)Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.
§ 75Sprungrechtsbeschwerde
(1)Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1.die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und2.das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2)Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
010060Abschnitt 6Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
(1)Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 77Bewilligung
(1)Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
(2)Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.
§ 78Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1)Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2)Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3)Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4)Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5)Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
§ 79
(entfallen)
010070Abschnitt 7Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 81Grundsatz der Kostenpflicht
(1)Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2)Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1.der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;2.der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;3.der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;4.der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;5.der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3)Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4)Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5)Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 82Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
§ 83Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
(1)Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2)Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
§ 84Rechtsmittelkosten
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
§ 85Kostenfestsetzung
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
010080Abschnitt 8Vollstreckung
010080010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
(1)Die Vollstreckung findet statt aus 1.gerichtlichen Beschlüssen;2.gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3.weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2)Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3)Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
§ 87Verfahren; Beschwerde
(1)Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2)Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3)Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4)Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5)Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
010080020Unterabschnitt 2Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
(1)Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
(3)Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.
§ 89Ordnungsmittel
(1)Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2)Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3)Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
§ 90Anwendung unmittelbaren Zwanges
(1)Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn 1.die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;2.die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;3.eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2)Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
§ 91Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
(1)Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2)Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3)Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4)Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.
§ 92Vollstreckungsverfahren
(1)Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2)Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3)Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
§ 93Einstellung der Vollstreckung
(1)Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;2.Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;3.gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;4.die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;5.die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2)Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 94Eidesstattliche Versicherung
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
010080030Unterabschnitt 3Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
(1)Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1.wegen einer Geldforderung,2.zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,3.zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,4.zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder5.zur Abgabe einer Willenserklärungdie Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
(2)An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4)Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 96Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
(1)Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2)Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
§ 96aVollstreckung in Abstammungssachen
(1)Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.
(2)Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
010090Abschnitt 9Verfahren mit Auslandsbezug
010090010Unterabschnitt 1Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
(1)Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.
(2)Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.
010090020Unterabschnitt 2Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1)Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1.ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2.beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3.ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;4.ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2)Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3)Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
§ 99Kindschaftssachen
(1)Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1.Deutscher ist oder2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2)Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3)Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.
§ 100Abstammungssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1.Deutscher ist oder2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 101Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1.Deutscher ist oder2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 102Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
§ 103Lebenspartnerschaftssachen
(1)Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn 1.ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,2.einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder3.die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2)Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(3)Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
§ 104Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
(1)Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1.Deutscher ist oder2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2)§ 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
§ 105Andere Verfahren
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
§ 106Keine ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
010090030Unterabschnitt 3Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
(1)Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2)Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3)Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4)Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5)Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6)Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7)Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8)Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9)Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10)War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
§ 108Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
(1)Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2)Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3)Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung 1.der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder2.bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
§ 109Anerkennungshindernisse
(1)Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1.wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2.wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;3.wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;4.wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2)Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3)§ 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4)Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die 1.Familienstreitsachen,2.die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,3.die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,4.Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder5.Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5)Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
§ 110Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1)Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2)Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen.
(3)Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.
020Buch 2
Verfahren in Familiensachen
020010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Familiensachen sind 1.Ehesachen,2.Kindschaftssachen,3.Abstammungssachen,4.Adoptionssachen,5.Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6.Gewaltschutzsachen,7.Versorgungsausgleichssachen,8.Unterhaltssachen,9.Güterrechtssachen,10.sonstige Familiensachen,11.Lebenspartnerschaftssachen.
§ 112Familienstreitsachen
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1.Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2.Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie3.sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
§ 113Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
(1)In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2)In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3)In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4)In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,2.die Voraussetzungen einer Klageänderung,3.die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,4.die Güteverhandlung,5.die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,6.das Anerkenntnis,7.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,8.den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sac