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Schiffssicherheitsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Sicherheit auf See für Seeschiffe unter deutscher Flagge und in bestimmten Fällen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge, um die Sicherheit der Schiffe, den Arbeitsschutz der Beschäftigten und den Umweltschutz auf See zu gewährleisten.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchSV 1998SchSV1998-09-18BGBl I1998, 3013, 3023SchiffssicherheitsverordnungStand

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1998 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 98/96 (CELEX Nr: 31996L0098) EGRL 105/2001 (CELEX Nr: 32001L0105) vgl. V v. 28.6.2006 I 1417 EGRL 25/2003 (CELEX Nr: 32003L0025) vgl. Anlage 4 dieser V +++)

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)

§ 13

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,b)

§ 13Abs.

1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,c)

§ 13Abs.

1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden,d)

§ 13Abs.

1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Schiffssicherheitszeugnis oder eine Bescheinigung mitgeführt wird, odere)

§ 13

Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand in einem dort genannten Zustand befindet,1a.als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2a)

§ 9Abs.

4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oderb)

§ 9

Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,2.als Schiffsführera)

§ 13Abs.

2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,b)

§ 13Abs.

2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,c)

§ 13Abs.

2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,d)

§ 13Abs.

2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,e)

§ 13

Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,f)

§ 13Abs.

2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,g)

§ 13Abs.

2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,h)

§ 13Abs.

2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,i)

§ 13Abs.

2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,j)

§ 13Abs.

2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,k)

§ 13

Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,l)

§ 13Abs.

2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,m)

§ 13Abs.

2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird odern)

§ 13Abs.

2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.3.als nautischer Wachoffiziera)

§ 13Abs.

3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,b)

§ 13Abs.

3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,c)

§ 13Abs.

3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oderd)

§ 13Abs.

3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,4.

§ 13Abs.

4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,5.

§ 13Abs.

4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder6.einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2)Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5.
(3)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,3.in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. SchSV 1998§ 15ÜbergangsregelungFahrzeuge, die am
  1. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom
  3. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom
  5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. SchSV 1998§ 16Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit
(1)Die sich aus den internationalen Regelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anforderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor.
(2)Soweit diese Verordnung auf internationale Regelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannt ist.
(3)Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Verordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.
(4)Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) bleibt unberührt.
(5)Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder Stelle. SchSV 1998§ 17Verweisung auf technische RegelwerkeSoweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. SchSV 1998Anlage 1(zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3030 - 3035,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A.Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden FassungA.I.Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe1.Wattfahrt1.1Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.1.2Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.1.3Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestimmungen des Anhangs zu dieser Anlage erfüllen.2.Karten der SeegebieteDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p und des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-Adresse in den Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.3.Lecksicherheit im HelgolandverkehrDie im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor F <- 0,5 aufweisen.A.II.Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen Personen1.Zuständige Stellen1.1Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst wird. In Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando.1.2Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für a)die

nahme der Benennungen von Fahrgastregisterführern nach Artikel 8 Absatz 1,b)die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Absatz 1,c)die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowied)die Sicherstellung, dass Gesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 über Verfahren für die Datenregistrierung verfügen.2.(weggefallen)A.III.Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr1.1Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.1.2Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom
  2. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567) erfüllen, entsprechend. B.Ergänzende Anforderungen zu § 6 des SchiffssicherheitsgesetzesB.I.Amtliche Vermessung1.Mitwirkung des Eigentümers1.1Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen.1.2Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglicha)jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs sowieb)einen Wechsel der Flaggeanzuzeigen.2.Erneuerung von SchiffsmeßbriefenHat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.3.Liegeplatz im AuslandHält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kostenersparnis vertretbar ist.B.II.Tagebücher1.Seetagebücher1.1Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch.1.2Als Nebenbücher können geführt werdena)als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,b)als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch.1.3Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt.2.Maschinentagebuch2.1Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.2.2Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.2.3Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen unter deutscher Flagge vom
  3. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird.3.Form der Bücher3.1Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.3.2Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein.3.3Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.3.4In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder durch die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.4.Eintragungen4.1Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.4.2Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.4.3Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.4.4Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben.5.Auswertung der TagebücherDer Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen, - hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.6.AufbewahrungSeetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.7.Veröffentlichung der eintragungspflichtigen VorgängeDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder in seinem Auftrag die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation veröffentlicht im Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Regelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.8.Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige SchiffeAuch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben:8.1Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort "Logbuch-Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat.8.2Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können. C.Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der BundesflaggeC.I.SOLASC.I.1.(Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)Schiffe mit frühem Baujahr1.Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (
  4. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde.2.In diesem Fall müssena)Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom
  5. Mai 1980 bis zum
  6. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben;b)Schiffe, deren Kiel vor dem
  8. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom
  9. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  10. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom
  11. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  12. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.C.I.2.(Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code))Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.C.I.3.(Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)1.(weggefallen)1.1(weggefallen)1.2(weggefallen)1.3(weggefallen)2.AntragsprinzipFür Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich.3.Rettungsmittel3.1(Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.3.2(Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind.4.Alarmanlagen4.1(Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.4.2Schiffe, deren Kiel nach dem
  13. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.5.Schiffsdatenschreiber5.1(Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen.5.2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.C.I.4.Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS1.Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ1.1Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.1.2Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom
  14. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist.Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19.2.Anforderungen an die Navigationsausrüstung von SportbootenAuf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom
  15. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht.3.Amtliche nautische Veröffentlichungen(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III, der Vessel Traffic Services Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher.4.Magnet-Regelkompasse und Magnet-SteuerkompasseFest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführenC.I.5.Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLASGüter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den IMO/ILO/UN ECE-Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten "(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.C.I.6.(Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)1.Internationale Richtlinien für die VerwaltungDie Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.1071

(28)der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 S. 468) zugrunde.2.Durchführung der Prüfungen (Audits)2.1Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch.2.2Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt.3.Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft3.1Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.3.2Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:a)Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.913
(22)der IMO in der jeweils geltenden Fassung.b)Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung.4.Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreibenDie Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.C.I.7.(Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)Schiffsidentifikationsnummer(Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.C.II.Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966Schiffe mit frühem BaujahrVorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nr. 44 vom
  2. September 1994, S. 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen.C.III.Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW-ÜbereinkommenDurchführung von ErprobungenDie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. D.Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer FlaggeD.I.Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind1.Allgemein anerkannte internationale VorschriftenDer Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenna)der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen ist undb)das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt ist.2.Allgemein anerkannte internationale Verfahren der SeesicherheitDer Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
  3. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.D.II.Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-HochgeschwindigkeitsfahrzeugeFür den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,a)muss der Betreiber gegenüber der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten gewährt wird;b)muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einhalten.E.Verweisung auf technische RegelwerkeSoweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.D.III.(weggefallen) SchSV 1998Anlage 1a(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen(Fundstelle: BGBl. I 2018, 244 - 334; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) InhaltsübersichtTeil 1Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von FahrgastschiffenTeil 2Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehrenTeil 3Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von TraditionsschiffenTeil 4Sicherheitsanforderungen an SportbooteTeil 5Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 mTeil 6Sicherheitsanforderungen an FrachtschiffeTeil 7Anforderungen an den FreibordTeil 8Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel Teil 1Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen1Anwendungsbereich1.1Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Weiterhin gilt dieser Teil insbesondere auch für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen.1.2Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG.1.3Dieser Teil gilt nicht für a)Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;b)Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
  4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;c)Sportboote, sofern sie aa)nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen undbb)zu gewerbsmäßigen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Teils ist2.1Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;2.2Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem
  5. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;2.3Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;2.4Fahrgast: jede Person mit Ausnahme a)des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, undb)von Kindern unter einem Jahr;2.5Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;2.6Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom
  6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;2.7Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom
  7. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung;2.8SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;2.9Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;2.10Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267
(85)über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;2.11Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem
  1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;2.12Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem
  2. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;2.13Sommermonate: die Zeit vom
  3. April bis
  4. Oktober;2.14Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete: a)die Ems bis Borkum,b)das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,c)die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog–Langwarden,d)die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,e)das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,f)das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,g)das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;2.15Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.3Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen3.1Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m gelten die Regeln 2 bis 8 des Kapitels II-1, Teil B-2 sowie die Regel 13 des Kapitels II-2, Teil B des Abschnitt 1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG entsprechend, auch wenn deren Kiel am oder nach dem
  5. September 2021 gelegt wurde oder sie sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden.3.2Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen Anforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 mindestens die Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach Maßgabe der
  6. SOLAS-Änderungsverordnung vom
  7. September 1994 (BGBl. II S. 2458) geänderten Fassung eingehalten werden.3.3Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicherstellt.4Besichtigung und Zeugniserteilung4.1Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss an Bord der Schiffe mitgeführt werden.4.2Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen: a)das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt werden;b)das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe“;c)das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;d)im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate ausgestellt;e)im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.5Fahrterlaubnis in besonderen Fällen5.1Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheitszeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise oder mehrere Reisen aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist, dass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieses Teils in anderer Weise sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau dieses Teils insgesamt nicht gesenkt wird.5.2In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer jeder einzelnen Reise mindestens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden.6Fahrtbeschränkungen6.1Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Die Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.6.2Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.6.3Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr, fahren.6.4Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten a)bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,b)bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oderc)bei Nebel mit einer Sichtweite aa)von weniger als 500 m oderbb)zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.6.5Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Starkwind- und Sturmwarnungen.7Zulässige Fahrgastzahl7.1Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu berücksichtigen.7.2Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.8Freibord8.1Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes.8.2Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG entsprechend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.8.3Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D unter 24 m Länge gilt:8.3.1MindestfreibordDie Mindestbughöhe kann um höchstens 50 % vermindert werden, wenn die Anforderungen der Intakt- und Leckstabilität eingehalten werden.8.3.2LüfterDie Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von Aufbauten befinden. Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinenraumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2500 mm im Bereich 1 und 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.8.3.3TürenDie Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen, kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.8.3.4FensterIm Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne der Regel 23 Absatz 2 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster nach Maßgabe der Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine Seeschlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern die Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffsstruktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden. Fahrzeuge, deren Aufbauten oder Deckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetterdicht verschlossen sein.8.3.5Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein virtuelles Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsächlich vorhandenen Schottendecks angenommen und berücksichtigt wird. Ein versenkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsächlich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet.8.3.6WasserpfortenDer Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um höchstens 50 % vermindert werden.8.4Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft weitergehende Ausnahmen zulassen.9Unterteilung und Stabilität9.1Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbeschädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.9.2Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzungen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.9.2.1Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwerpunktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.9.2.2Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.9.3Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:9.3.1Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Kapitel 2 Regel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem der größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.9.3.2Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.9.4Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen fahren, kann die Berufsgenossenschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten zulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn9.4.1der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60° beträgt oder9.4.2der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60° liegt und der bei 30° Neigung erforderliche aufrichtende Hebelarm so vergrößert ist, dass für je 1° Stabilitätsumfang unter 60° zusätzlich 0,01 m zu dem erforderlichen Mindesthebelarm vorhanden ist.9.5Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12
(56)geänderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Konferenzdokument vom
  1. November 1995 (BGBl. 1995 II S. 934) eingefügten Fassung ist nicht anzuwenden.9.6Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.9.7Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.10Maschinen und elektrische Anlagen10.1Verbindung zwischen Kommandobrücke und MaschinenraumFür die Übermittlung von Maschinenkommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum, von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein Telegraph oder eine Kommunikationsanlage vorhanden sein. Die Kommunikationsanlage kann aus einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-Telefon mit fest montierter Ladestation bestehen.10.2RuderanlageFahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, wobei die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ruderschaftdurchmesser einen handhydraulischen Antrieb haben kann.10.3HauptstromquellenAuf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte Lichtmaschine sein kann.10.4NotstromquellenSofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher einschließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.11BrandschutzFür vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppenschächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden. Feuerlöschanlagen sind so auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage erfüllt wird.12ZeugnismusterDie Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und der Fahrterlaubnis in besonderen Fällen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Teil 1aSicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen im Hafengebiet der Insel HelgolandKapitel 1Allgemeine Bestimmungen1Anwendungsbereich1.1Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und ausschließlich im Hafengebiet der Insel Helgoland verkehren.1.2Dieser Teil gilt nicht für Fahrgastschiffe, die ein Zeugnis nach dem SOLAS-Übereinkommen, der Richtlinie 2009/45/EG oder Teil 1 dieser Anlage führen.2Begriffsbestimmungen2.1Im Sinne dieses Teils ist:2.1.1Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;2.1.2Fahrgast: jede Person mit Ausnahme a)des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in einer Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, undb)von Kindern unter einem Jahr;2.1.3Hafengebiet der Insel Helgoland: die Wasserfläche zwischen der Hauptinsel Helgoland und der Düne, nördlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten 54° 11,38´ N 007° 53‘ E (Helgoland Mole Nord-Ost) und 54° 11,36´ N 007° 54´ E (Dünendamm-West) und südlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten 54° 10,24´ N 007° 54´ E (Helgoland Südmole) und 54° 10,84´ N 007° 55´ E (Düne Mole Süd-Ost);2.1.4Börteboot: ein traditionelles offenes Fischerboot in Helgoländer Bauweise, das als Fahrgastschiff im Anlandungsdienst auf der Helgoländer Reede und im Personenverkehr im Hafengebiet der Insel Helgoland eingesetzt wird;2.1.5Neues Fahrgastschiff: ein Fahrgastschiff, dessen Kiel am oder nach
  2. November 2024 gelegt wurde;2.1.6Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist;2.1.7Anerkannte Organisation: eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;2.1.8Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;2.2Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet2.2.1SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 142; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom
  3. September 1994 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung;2.2.2Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267
(85)über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;2.2.3HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschließung MSC.97
(73)), angenommen am
  1. Dezember 2000 (VkBl. 2002, S. 449) in der jeweils geltenden Fassung;2.2.4Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom
  2. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
  3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.2.5Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.2.6Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L. 184 vom 11.7.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.2.7Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11; L 74 vom 22.3.2010, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.2.8DIN ISO 12216: DIN EN ISO 12216:2019-04, Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen – Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002) in der Fassung vom April 2019;3Sicherheitsanforderungen3.1Sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, gelten a)für Fahrgastschiffe die Anforderungen des Kapitels 2;b)abweichend von Buchstabe a, für Börteboote die Anforderungen des Kapitels 3.3.2Bau und Ausrüstung3.2.1Fahrgastschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie den auftretenden Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfordert.3.2.2Soweit Kapitel 2 oder Kapitel 3 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb enthalten, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.3.2.3Die nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungsverordnung zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sein oder den Anforderungen einer anerkannten Organisation genügen.3.3Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.3.4Notfall- und RettungskonzeptDer für den Schiffsbetrieb Verantwortliche muss ein Notfall- und Rettungskonzept erstellen, in dem die potentiellen Gefahrensituationen und die geeigneten Rettungsmaßnahmen beschrieben sind. Das Notfall- und Rettungskonzept ist der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorzulegen. Es soll sich an den Kriterien orientieren, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.3.5QualitätssicherungssystemFür Fahrgastschiffe ist der Betrieb und die Instandhaltung mit Hilfe eines Qualitätssicherungssystems nach Regel 1.2.1.2 des HSC-Code zu überwachen. Das Notfall- und Rettungskonzept muss Bestandteil des Qualitätssicherungssystems sein.4Besichtigung und Zeugniserteilung4.1Besichtigung4.1.1Fahrgastschiffe sind nach Maßgabe des Kapitels I Regel 7 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für die Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens gilt Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Unterbuchstabe v des SOLAS-Übereinkommens entsprechend.4.1.2Abweichend von Regel 4.1.1 unterliegen Börteboote einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung und einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchzuführen ist. Eine Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens ist alle 24 Monate durchzuführen. Im Übrigen gilt, soweit anwendbar, Regel 4.1.1 hinsichtlich des Besichtigungsumfangs entsprechend.4.1.3Von der Besichtigung fertigt der Besichtiger einen Besichtigungsbericht an und übergibt diesen dem Schiffseigner. Ein Muster des Besichtigungsberichts wird von der Berufsgenossenschaft veröffentlicht. Der Besichtigungsbericht der letzten Besichtigung ist an Bord mitzuführen. Die Besichtigungsberichte für Börteboote können auch beim Brückenkapitän hinterlegt werden.4.1.4Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.4.2Zeugniserteilung4.2.1Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft: a)für Fahrgastschiffe ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,b)abweichend von Buchstabe a, für Börteboote ein Börtedienstzeugnis.4.2.2Die Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und eines Börtedienstzeugnisses nach dieser Verordnung werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.4.2.3Die Berufsgenossenschaft hat die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste im Sicherheitszeugnis oder in dem Börtedienstzeugnis festzusetzen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind. Für Börteboote darf die Zahl der Fahrgäste nicht mehr als 50 betragen.4.3GültigkeitsdauerDas Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe und das Börtedienstzeugnis werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren erteilt. In einem besonders gelagerten Einzelfall kann auch eine angemessene kürzere Frist bestimmt werden. Im Übrigen gilt Kapitel I Regel 14 des SOLAS-Übereinkommens entsprechend.4.4Vorläufige EntscheidungÜber die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe oder eines Börtedienstzeugnisses kann vorläufig entschieden werden, wenn a)zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,b)die nach Regel 4.1 erforderlichen Besichtigungen abgeschlossen sind,c)nach dem Ergebnis dieser Besichtigungen die Voraussetzungen für die Erteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen undd)der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung

stehen, nicht zu vertreten hat.Die Gültigkeit eines vorläufigen Zeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung nach Satz 1 darf in Abhängigkeit von der Möglichkeit, ergänzend gestellte Anforderungen zu erfüllen, fünf Monate nicht überschreiten.4.5Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Kapitel 2Fahrgastschiffe1Anwendungsbereich und grundsätzliche Sicherheitsanforderungen1.1Dieses Kapitel gilt für neue Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m.1.2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fahrgastschiffe nach diesem Kapitel die Anforderungen des HSC-Code für Fahrgastfahrzeuge der Kategorie A entsprechend.1.3Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation vorschreiben.1.4Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann die Berufsgenossenschaft Auflagen für den Betrieb erteilen. Eine Betriebserlaubnis nach Regel 1.9 des HSC-Code ist nicht erforderlich.2Auftrieb, Stabilität und Unterteilung2.1AllgemeinesDie Regeln 2.1.6 und 2.1.7 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.2.2Süllhöhen und VerschlüsseDie Regeln 2.2.1.2, 2.2.2.6, 2.2.2.7 und 2.2.5 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die Wetterdichtigkeit im Sinne von Regel 2.2.7 HSC-Code gilt als erfüllt, wenn die betrachteten Verschlusseinrichtungen die Anforderungen der DIN ISO 12216 erfüllen. Alle Öffnungen sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.2.3Intaktstabilität2.3.1Regel 2.3 des HSC-Code ist in Verbindung mit den Vorgaben der Regeln 2.10 bis 2.11 des HSC-Code anzuwenden.2.3.2Die Regeln 2.4, 2.5 und 2.12 bis 2.14 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.2.3.3Wenn permanenter Ballast verwendet wird, ist Regel 3.2 des Codes über Intaktstabilität anzuwenden.2.4LeckstabilitätDie Regeln 2.6.7 bis 2.6.12 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die in Regel 2.13 des HSC-Code festgelegten Anforderungen an die Hebelarmkurve sind nur für folgende Leckfälle anzuwenden: a)Seitenlecks mit 1-Abteilungsstatus: Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe 0,2 ∙ ∇1/3, volle vertikale Höhe des Schiffes;b)Bodenlecks mit 1-Abteilungsstatus: Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe normal zur Außenhaut 0,02 ∙ ∇1/3, Breite des Lecks 0,2 ∙ ∇1/3;c)Kollisionsleckfälle: Lecklänge 0,2 ∙ ∇1/3 gemessen ab dem vordersten bzw. hintersten Punkt des Rumpfes, gesamte Schiffsbreite und höhe.Sollte der Abstand zweier benachbarter Schotten kleiner sein als die zugehörige Mindestlecklänge, so muss eines der beiden Schotten als beschädigt angenommen werden (2-Abteilungsstatus).2.5Krängungsversuch und Stabilitätsunterlagen2.5.1Der Krängungsversuch ist nach den Vorgaben des Code über Intaktstabilität durchzuführen.2.5.2Die nach Regel 2.7 des HSC-Code zu erstellenden Stabilitätsunterlagen müssen durch eine anerkannte Organisation geprüft, mit einem Prüfvermerk versehen und der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorgelegt werden. Abweichend von Regel 2.14.2 des HSC-Code betragen die Toleranzen einer möglichen Gewichtsrechnung 4 % bezogen auf das Leerschiffsgewicht und 2 % bezogen auf den Längenschwerpunkt.2.5.3Regel 2.8 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.3FestigkeitsverbändeKapitel 3 des HSC-Code ist ohne Abweichung anzuwenden.4Fahrgasträume und Fluchtwege4.1Die Regel 4.2.4 und die Regeln 4.3 bis 4.6 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.4.2Als zweiter Fluchtweg im Sinne der Regel 4.7.4 des HSC-Code kann auch eine Seitentür anerkannt werden, durch die Retter Zugang zu den Fahrgasträumen erlangen und eine Evakuierung nach außenbords stattfinden kann. Die Regeln 4.7.5, 4.7.17 und die Regeln 4.9 und 4.10 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.4.3Die lichte Breite aller Fluchtwege im Sinne der Regel 4.7.13 des HSC-Code darf 600 mm nicht unterschreiten. In der direkten Nähe der Seitentür sind von außen erreichbare Klampen oder Poller vorzusehen.5Kurs- und Steuereinrichtungen5.1Abweichend von Regel 5.2.2 des HSC-Code kann bei zwei gegenläufig steuerbaren Propellern oder einem Propeller in Kombination mit einem Bugstrahlruder auf den Einbau eines Hilfsrudersystems verzichtet werden, wenn im Versuch nachgewiesen werden kann, dass unter ungünstigsten Umständen das Schiff noch sicher manövriert werden kann. Der Versuch muss im Beisein eines Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation erfolgen.5.2Eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) nach Regel 5.2.5 des HSC-Code ist nicht erforderlich5.3Die Regeln 2 und 3 der Anlage 9 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.5.4Regel 5.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.6Ankern, Schleppen und FestmachenKapitel 6 des HSC-Code ist ohne Abweichung anzuwenden.7Brandschutz7.1Der Fahrgastbereich (Bereich mit geringer Brandgefahr Kategorie C) darf direkt an den Brückenbereich (Kontrollstation Kategorie D) angrenzen.7.2Abweichend von Regel 7.7.1 des HSC-Code werden für die Brücke und den Fahrgastbereich keine Feuermelder benötigt, wenn beide Bereiche einen Raum bilden. Ebenso entfallen die manuellen Feuermeldepunkte. Anstelle der in Regel 7.7.1 geforderten Videoüberwachung kann die Dienststelle Schiffssicherheit auch andere geeignete Maßnahmen anerkennen.7.3Abweichend von Regel 7.9.2 des HSC-Code kann ein Doppel des Brandschutzplans auch bei der Landfeuerwehr aufbewahrt werden.8Rettungsmittel und -vorrichtungen8.1Kapitel 8 des HSC-Code ist mit Ausnahme der folgenden Regeln nicht anzuwenden.8.2Regel 8.2.3.2 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass drei Fallschirm-Leuchtraketen, sechs Handfackeln und zwei Rauchtöpfe ausreichend sind.8.3Zusätzliche Rettungswesten nach den Regeln 8.3.5.2 und 8.3.5.3 des HSC-Code sind nicht erforderlich. Die Rettungswesten nach Regel 8.3.6 des HSC-Code sind unter jedem Sitzplatz leicht zugänglich zu lagern. Eintauchanzüge nach Regel 8.3.7 und 8.3.8 sind nicht erforderlich.8.4Die Anweisungen für den Notfall nach Regel 8.4 des HSC-Code sind in Form einer Sicherheitskarte an jedem Sitzplatz vorzusehen. Eine Sicherheitsrolle und ein Ausbildungshandbuch sind nicht erforderlich.8.5Auf ein Bereitschaftsboot nach Regel 8.10.1.4 kann verzichtet werden, wenn Mittel zur Bergung hilfloser im Wasser treibender Personen an Bord vorhanden sind.9Maschinenanlagen9.1Eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) nach Regel 9.1.10 des HSC-Code ist nicht erforderlich.9.2Regel 9.2.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden, sofern ein Not-Ausschalter direkt an der Maschine vorgesehen ist.10Hilfsanlagen10.1Regel 10.2.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden. Abweichend von Regel 10.2.4.4 in Verbindung mit Regel 7.5.6.1 des HSC-Code dürfen Brennstofftanks in die Schiffstruktur integriert werden. Sie dürfen an Maschinenräume anschließen, sofern das Maschinenraumschott zum Maschinenraum hin mit einer A60-Isolierung versehen ist.10.2Abweichend von Regel 10.3.5 und 10.3.6 ist ein leistungsfähiges Lenzpumpensystem vorzusehen, mit dem unter allen Bedingungen jede wasserdichte Abteilung, ausgenommen Tanks, Leerzellen oder permanent ausgeschäumte Abteilungen, gelenzt werden kann.11Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen11.1Regel 11.2.4 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.11.2Regel 11.3.2 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.11.3Regel 11.4.1.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.11.4Regel 11.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.12Elektrische Anlagen12.1Abweichend von Regel 12.1.1 des HSC-Code kann auf eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) verzichtet werden. Die Hauptstromquelle kann abweichend von Regel 12.2.1 des HSC-Code auch aus einem entsprechend ausgelegten Batteriepaket bestehen.12.2Regel 12.3.9 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.12.3Abweichend von Regel 12.5.1 des HSC-Code kann auf ein zweites Batteriepaket verzichtet werden, wenn die Notstromversorgung so ausgelegt ist, dass die Steuerung oder Stabilisierung eines Fahrzeugs damit im Notbetrieb weiter funktioniert.12.4Die Notstromquelle muss abweichend von Regel 12.7.3 des HSC-Code in der Lage sein, alle an die Notschalttafel angeschlossenen Verbraucher sowie die GMDSS-Anlage, die Navigationssysteme und den Positionssensor für mindestens 30 Minuten mit Strom zu versorgen.12.5Regel 12.7.1 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.13Bordgestützte Navigationsausrüstung und SchiffsdatenschreiberDie Regeln 13.1, 13.2.6, 13.3, 13.5.2, 13.5.4 und 13.7.1, sowie die Regeln 13.8, 13.9.1, 13.10, 13.12, 13.14 und 13.16 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die Regel 13.5.3 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass eine Automatische Zielverfolgung und eine Geschwindigkeitsstabilisierung durch ein Elektronisches Positionssystem (EPFS) ausreicht.14Funkausrüstung14.1Regel 14.15.8 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft mittels eines Vertrages über landgestützte Wartung erfolgt. Im Übrigen ist Kapitel 14 des HSC-Code nicht anzuwenden.14.3Es ist eine frei aufschwimmbare Satelliten-Notfunkbake (EPIRB) mit integralem globalen Navigationssatellitensystem (GNSS) in einer Selbstauslösungseinrichtung zu installieren.15Gestaltung des Fahrstandraums15.1Mit Ausnahme der Regel 15.7.1 ist Kapitel 15 des HSC-Code nicht anzuwenden.15.2Der Fahrstand muss so gestaltet sein, dass eine freie Sicht nach vorne bis 1 Strich achterlicher als querab sichergestellt ist. Die für den Betrieb relevanten Anzeige- und Bedienelemente müssen vom Steuerstand gut einsehbar und bedienbar sein.16StabilisierungsanlagenKapitel 16 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.17Handhabung, Beherrschbarkeit und LeistungsanforderungenKapitel 17 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.18Betriebsvorschriften18.1Mit Ausnahme der Regel 18.2.5.1 ist Kapitel 18 des HSC-Code nicht anzuwenden.18.2Anstelle der Regel 18.5 des HSC-Code gilt:18.2.1Allgemeine NotfallanweisungenNotfallanweisungen in deutscher und englischer Sprache müssen in den für Fahrgäste zugänglichen Bereichen angezeigt werden. Die Notfallanweisungen beinhalten einen Fluchtwegeplan sowie Illustrationen über das Anlegen der Rettungswesten.18.2.2Notfallübungen an BordNotfallübungen sollen regelmäßig durchgeführt werden. Das Notfallszenario soll dabei variieren, um auf unterschiedliche Notfälle vorzubereiten. Die Notfallübungen müssen zudem im Schiffstagebuch dokumentiert werden.18.2.3Evakuierungsübungen mit externer HilfeEvakuierungsübungen sollen für jede Art der externen Rettung, die für das Schiff vorgesehen ist, halbjährlich durchgeführt werden. Die Evakuierungsübung muss mit einer ausreichenden Zahl an Fahrgästen durchgeführt werden. Die Evakuierungsübungen müssen im Schiffstagebuch dokumentiert werden.19Anforderungen an Besichtigung und WartungKapitel 19 des HSC-Code ist nicht anzuwenden. Kapitel 3Börteboote1AnwendungDieses Kapitel gilt für neue und vorhandene Börteboote, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.2Bauart und Bauweise2.1Börteboote sind als offene Fahrzeuge auszuführen, die im Bereich unterhalb der Wasserlinie in Karweel und oberhalb der Wasserlinie in Klinker beplankt sind. Die Klinker des Überwasserschiffs sollen in der Regel aus vier Plankengängen bestehen. Die Planken sollen eine Breite von 20 bis 30 cm aufweisen. Die Stärke der Planken soll nicht weniger als 24 mm betragen.2.2Als Bauwerkstoff sind die Holzarten Eiche, Kambala oder andere gleichwertige Holzarten zulässig.2.3Der Abstand der Spanten soll nicht mehr als 50 cm betragen.2.4Es sollen mindestens drei Querduchten als Aussteifungen in Querrichtung des Börtebootes vorhanden sein. Entlang der Dollborde sind Längsduchten vorzusehen, die sowohl zur Quer- als auch zur Längsfestigkeit des Börtebootes beitragen müssen. Die Breite der Längsduchten muss ausreichende Sitzflächen für die Fahrgäste bieten und beim Ein- und Ausbooten ausreichende Trittsicherheit für ein- und aussteigende Personen gewährleisten.2.5Bei neuen Schiffen ist unter der vorderen Querducht ein Kollisionsschott vorzusehen.2.6Außenhautdurchbrüche müssen auf das technisch Notwendige begrenzt werden. Für jede Lenzpumpe, den Kühlwasser-Ein- und -Austritt sowie die Abgasleitung des Motors sind Außenhautarmaturen aus zähen metallischen Werkstoffen vorzusehen. Die Außenhautdurchbrüche müssen nach dem Stand der Technik ausgelegt und ausreichend abgedichtet und konserviert werden.2.7Es ist eine angemessene Anzahl von ausreichend starken Klampen, mindestens jedoch vier Klampen pro Boot zum sicheren Festmachen des Börtebootes sowie zum Belegen der Ankerkleine vorzusehen. Für das Festmachen am Fahrgastschiff auf Reede ist im Bugbereich des Börtebootes ein Haken vorzusehen, der so am Vorsteven gehaltert und befestigt ist, dass die auftretenden statischen und dynamischen Lasten der Vorleine des voll besetzten Börtebootes gefahrlos in den Bootskörper eingeleitet werden.2.8Die Bughöhe muss so ausgelegt sein, dass dem Schiffsführer sowohl eine ausreichende Voraussicht und gleichzeitig auch ausreichend Schutz vor überkommendem Wasser gewährleistet wird.2.9Der Auftrieb muss abhängig von der Größe des Börtebootes für die Anzahl von Personen, die es transportieren soll, ausreichend sein.3Ruderanlage, Manövrierfähigkeit3.1Als Ruderanlage ist ein angehängtes Ruder, bestehend aus Pinne, Ruderblatt und Ruderbeschlägen vorzusehen.3.2Die Dimensionierung der Ruderanlage muss dem Boot eine für den geplanten Einsatz ausreichende Manövrierfähigkeit gewährleisten.4Maschinenanlage4.1Börteboote müssen über einen Antriebsmotor verfügen, der über Getriebe, Drucklager und Welle auf den Propeller wirkt. Bei Börtebooten mit Elektroantrieb kann das Getriebe entfallen.4.2Ist der Antriebsmotor ein Dieselmotor, so ist für eine ausreichende Tankkapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen auszulegen. Es muss mindestens eine Betriebsdauer von fünf Stunden gewährleistet sein. Dabei ist von einem Verbrauch von mindestens 10 l/h für einen Motor mit 50 kW Leistung auszugehen. Bei stärkerer Motorenleistung ist der Mehrverbrauch entsprechend zu berücksichtigen. Die Tanks sind gegen Auslaufen zu schützen und müssen in Bereichen gehaltert werden, die gegen Kraftstoffaustritt nach außenbords abgedichtet sind. Kraftstoffzufuhr, Abgasleitung sowie Kühlwasserversorgung sind so zu installieren und auszulegen, dass ein sicherer Betrieb auch unter widrigen Bedingungen aufrechterhalten werden kann und die anerkannten Regeln der Technik im Bootsbau eingehalten werden. Sie sind vor Kontakt zu schützen.4.3Die Abgasanlage soll grundsätzlich als Nass-Ausgasanlage ausgeführt sein.4.4Ist der Antriebsmotor ein elektrischer Motor, so ist dessen Energieversorgung so auszulegen, dass eine ausreichende Kapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen vorhanden ist. Es muss eine Mindestreichweite von sechs Seemeilen unter Regelgeschwindigkeit auch bei widrigen Umweltbedingungen gewährleistet werden. Die Akkumulatoren sind in vor eindringendem Wasser geschützten Bereichen fest zu installieren. Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen und gegen versehentliches Beschädigen und Berühren zu schützen.4.5Die Leistung des Antriebsmotors soll auch bei widrigen Umweltbedingungen Rumpfgeschwindigkeit ermöglichen.4.6Auf neuen Schiffen sind Füllstandsanzeigen für die Kraftstofftanks oder Kapazitätsanzeigen für die Akkumulatoren vorzusehen.4.7Die Antriebswelle ist aus hochfestem Stahl auszuführen. Als Schmierung ist eine Wasser- oder Fettschmierung vorzusehen.5Lenzeinrichtungen5.1Es sind mindestens zwei kraftbetriebene Bilgenpumpen zu installieren. Diese müssen jeweils durch einen Schwimmerschalter aktiviert werden können. Die Förderleistung jeder Pumpe muss mindestens 2,0 m³/Std. betragen. Die Energieversorgung der elektrischen Bilgenpumpen muss so ausgelegt sein, dass ein paralleler Betrieb der Pumpen für mindestens zwei Stunden gewährleistet ist. Die Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen.5.2Eine der beiden kraftbetriebenen Pumpen kann durch eine manuelle Handlenzpumpe mit gleicher Förderleistung wie die die elektrische Lenzpumpe ersetzt werden.6Elektrische Anlagen6.1Die elektrische Versorgung eines Börtebootes muss ausreichend gegen Überlastung abgesichert sein. Das Boot ist mit einer Erdungsplatte zu erden.6.2Die stromführenden Leitungen sowie Bauteile müssen so verlegt sein, dass sie nicht durch die Besatzung oder Fahrgäste beschädigt werden können. Sie müssen so installiert werden, dass sie vor Umwelteinflüssen geschützt sind und sollten grundsätzlich nicht in der Bilge verlegt sein.7Ausrüstung7.1Folgende Mindestausrüstung muss an Bord vorhanden sein:7.1.1Sprechfunk:ein tragbares UKW-Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebensfahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt.7.1.2Navigation: a)ein fest mit dem Börteboot verbundener Magnet-Steuerkompass der Klasse IV für Rettungsboote, sowieb)ein Mundhorn oder ein Schallsignal mit Druckluftbehälter, die nicht nach der Schiffsausrüstungsverordnung zugelassen sein müssen.7.1.3Rettungsmittel: a)ein Rettungsring mit 30 m schwimmfähiger Leine und Nachtrettungslicht, sowieb)Feststoff-Rettungswesten für jede an Bord befindliche Person.7.1.4Zubehör: a)Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Anker von ausreichender Größe und Haltekraft sowie passender Leine oder Kette,b)vier Festmacherleinen in nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausreichender Stärke und Qualität, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen,c)vier Fender, sowied)zwei Bootshaken.7.2Anstelle der Ausrüstung mit Feststoffrettungswesten für jeden Fahrgast können die Duchten mit Auftriebskörpern versehen und frei aufschwimmend gelagert werden. Der Auftrieb der Duchten ist zu dokumentieren. Die Anzahl der als Schwimmkörper dienenden Duchten sowie deren gesamter Auftrieb muss ausreichend für die maximale Anzahl der an Bord befindlichen Personen ausgelegt und nachgewiesen werden.7.3Die alternative Ausrüstung nach Regel 7.2 setzt voraus, dass die Längsfestigkeit des Börtebootes durch andere Schiffsverbände gewährleistet wird und bedarf der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft.8BrandschutzAuf jedem Börteboot ist ein 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzuhalten.9Wartung und Instandhaltung9.1Der Zustand des Börtebootes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass das Börteboot in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Börteboot und die an Bord befindlichen Personen eingesetzt werden kann.9.2Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlag

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