Obsah (23)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem WertpapierinstitutsgesetzStandGeändert durch Art. 46 G v. 4.2.2026 I Nr. 33HinweisÄnderung durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 te
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Benehmen, im Übrigen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige§ 1Einreichungsverfahren§ 2Rechtsträgerkennung§ 3Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes Abschnitt 2Anzeige von Personen§ 4Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 5Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 6Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 7Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut§ 8Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen§ 9Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen§ 9aAnzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 10Ersatzperson im Verhinderungsfall§ 11Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Abschnitt 3Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 13Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen) Abschnitt 4Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige§ 14Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 15Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 16Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 17Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute Abschnitt 5Erlaubnisverfahren§ 18Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes Abschnitt 6Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033§ 19Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank§ 20Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 21Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033§ 22Inkrafttreten Anlage 1Formular WpI-PVAnlage 2Formular WpI-NTAnlage 3Formular WpI-BGAnlage 4Formular WpI-ZMAnlage 5Formular WpI-ZDAnlage 6Formular WpI-ABAnlage 7Formular WpI-KBAnlage 8Formular WpI-PBAnlage 9Formular WpI-GVWIAnlage 10Formular WpI-STWI
010Abschnitt 1
Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige
§ 1Einreichungsverfahren
(1)Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4, L 292 vom 10.11.2017, S. 119) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom
- Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach den §§ 67 und 68 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes seinen Sitz hat, einzureichen.
(2)Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite. (+++ § 1 Abs. 2: Zur Geltung vg. § 18 Abs. 1 +++)
§ 2Rechtsträgerkennung
(1)Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung: 1.Wertpapierinstitute,2.Investmentholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und3.gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(2)Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
(3)Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4)Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
(5)Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
(6)Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.
§ 3Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.
(2)Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3)Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.
020Abschnitt 2
Anzeige von Personen
§ 4Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden 1.für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,2.für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,3.für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,4.für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,5.für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und6.für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.
(2)Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(3)Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.
§ 5
Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.
(2)Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.
§ 6
Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.
(2)Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.
(3)Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.
(4)Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.
(5)Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(6)In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
§ 7Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut
Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.
§ 8
Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
(1)Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2)Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3)Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4)Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5)Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
§ 9
Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden PersonenDie in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
§ 9aAnzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.01“, „R 02.01“, „R 02.02“ und „R 05.01“ nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist.
(2)Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von Mittleren Wertpapierinstituten jährlich bis zum
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 04.01.a“, „R 04.01.b“ und „R 04.01.c“ nach den Anlagen 15 bis 17 einzureichen. Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat. Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a des Kreditwesengesetzes, denen ein Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes angehört, gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(3)Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.01.a“ und „R 06.01.b“ nach den Anlagen 18 und 19 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelbasis für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mittlere Wertpapierinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr, unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Abweichend von Satz 1 müssen Mittlere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterwertpapierinstituts sind, keine Anzeige einreichen. In Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne des § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes, deren Mutterunternehmen eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist die Anzeige nur von dem gruppenangehörigen Mittleren Wertpapierinstitut mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen.
(4)Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum
- April nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 13.00.a“, „R 13.00.b“, „R 14.00“, „R 15.00“, „R 16.00“, „R 17.00“, „R 18.00“, „R 19.00“, „R 20.00“, „R 21.00“, „R 22.01“, „R 22.02“, „R 22.03“ und „R 23.00“ nach den Anlagen 20 bis 33 einzureichen. Die Anzeige ist auf Einzelinstitutsebene einzureichen.
(5)Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes und der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder die nach § 8 Absatz 4 Satz 4 der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 3 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist. Bei den Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.
§ 10Ersatzperson im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.
§ 11Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
(2)Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
030Abschnitt 3
Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen
§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,2.die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und3.die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.
(2)Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.
§ 13Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)
(1)Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten: 1.eine vom Wertpapierinstitut vergebene Referenznummer für jeden Erstauslagerungsvertrag,2.Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,3.die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Erstauslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,4.eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,5.die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,6.den Namen, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Erstauslagerungsunternehmens und den Namen des Mutterunternehmens,7.den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,8.das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,9.bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell, die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,10.die Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,11.die Angabe, ob das Erstauslagerungsunternehmen oder ein Subauslagerungsunternehmen Teil der Gruppe im Sinne des § 2 Absatz 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, zu der das Wertpapierinstitut gehört,12.das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,13.die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Wertpapierinstituts, die oder das den Erstauslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,14.das auf den Erstauslagerungsvertrag anwendbare Recht,15.gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Wertpapierinstitut beim Erstauslagerungsunternehmen,16.gegebenenfalls den Namen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von Subauslagerungsunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich a)des Staates, in dem diese Subauslagerungsunternehmen registriert sind,b)des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, undc)gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,17.das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens durch a)die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, „schwierig“ oder „unmöglich“,b)die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Wertpapierinstitut undc)die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,18.die Angabe, ob alternative Erstauslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,19.die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und20.das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Erstauslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2)Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei 1.Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,2.Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,3.Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,4.wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,5.Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,6.Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens,7.nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Erstauslagerungsunternehmen oder die Subauslagerungsunternehmen,8.Kündigung oder sonstiger Beendigung des Erstauslagerungsvertrages,9.Kenntnis des Wertpapierinstituts von der Übernahme der Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierinstitutsgesetzes über das Erstauslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.Zeigt das Wertpapierinstitut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
(3)Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4)Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei 1.nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,2.erheblichen Vertragsverletzungen durch das Erstauslagerungsunternehmen,3.erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Wertpapierinstituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Erstauslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,4.fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Erstauslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,5.erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Wertpapierinstitut oder beim Erstauslagerungsunternehmen,6.unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Erstauslagerungsunternehmens,7.unzureichenden Ressourcen des Erstauslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse,8.Kenntnis des Wertpapierinstituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Erstauslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,9.fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Erstauslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,10.drohender Zahlungsunfähigkeit des Erstauslagerungsunternehmens,11.Kenntnis des Wertpapierinstituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Erstauslagerungsunternehmen,12.Konflikten am Sitz des Erstauslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.
(5)Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.
040Abschnitt 4
Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige
§ 14Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn 1.durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,2.das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,3.die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 2 Absatz 23 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, des Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,4.unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder5.sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Wertpapierinstitut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(2)Sammelanzeigen von Großen Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder von Investmentholdinggesellschaften nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom
- Dezember des Vorjahres bis zum
- Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen.
(3)Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4)Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, so ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 7 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(5)Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
§ 15Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn 1.durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,2.das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,3.unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder4.sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2)Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom
- Dezember des Vorjahres bis zum
- Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen.
(3)§ 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.
§ 16Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
§ 17
Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere WertpapierinstituteWird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
050Abschnitt 5
Erlaubnisverfahren
§ 18
Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1)Anträge und Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für das Erlaubnisverfahren nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen 1.für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Eigengeschäften im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,2.für Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und3.für Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
(3)Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
(4)Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung 2017/1943 zu erstrecken.
(5)Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 einzureichen.
(6)Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(7)Für die Anzeige des Inhabers einer Schlüsselfunktion nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(8)Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist § 10 entsprechend anzuwenden.
(9)Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.
060Abschnitt 6
Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033
§ 19Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
(1)Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden: 1.für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und2.für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.
(2)Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3)Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
- Mai,
- August,
- November und
- Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4)Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
§ 20Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
§ 21
Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
§ 22Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 4 und 10)Formular WpI-PVAnzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 13 - 15) (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer Geschäftsleiter/inIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zum/zur□ Wertpapierinstitut□ InvestmentholdinggesellschaftFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-NummerIdent-Nummer (falls bekannt)
- Angaben zur Person□ Herr □ FrauFamiliennameGeburtsnameSämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsort, GeburtsstaatStaatsangehörigkeitAnschrift des HauptwohnsitzesStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatPersönliche nationale IdentifikationsnummerKontaktdatenTelefonE-MailGesellschaftsrechtliche Funktion
- Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des Wertpapierinstituts (Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 WpIG) Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen über die Absicht der Bestellung sowie das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans mithilfe des Formblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 einzureichen sind.Art der AnzeigeDatum der Wirksamkeit
- Änderung der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WpIG)Art der AnzeigeDatum der WirksamkeitGgf. Grund für Änderung/Aufgabe der Absicht/Entzug
- Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion (§ 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG)Art der AnzeigeDatum der WirksamkeitGrund für Entzug der Besetzung
- Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft (§ 67 Absatz 2 WpIG)Art der AnzeigeDatum der WirksamkeitGrund für das Ausscheiden
- Änderungen bei der Ersatzperson im Verhinderungsfall (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943)Art der AnzeigeDatum der Wirksamkeit
- Bemerkungen
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.Oder der Investmentholdinggesellschaft.Beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Verhinderungsvertreter, Prokurist.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder Vollzug der Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Ermächtigung, Aufgabe oder Änderung der Absicht, Vollzug der Absicht oder Entzug der Befugnis zur Einzelvertretung (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 WpIG).Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Besetzung, Vollzug der Absicht oder Entzug der Besetzung.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpIG), Vollzug der Absicht (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpIG), Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WpIG), Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WpIG) oder Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG).Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Ermächtigung einer Ersatzperson oder Wegfall der Ersatzperson.
Anlage 2(zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5)Formular WpI-NTNebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 16 - 17) (Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer Geschäftsleiter/inIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zur Person□ Herr □ FrauFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsort, GeburtsstaatAnschrift des HauptwohnsitzesStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatPersönliche nationale Identifikationsnummer
- Angaben zur Tätigkeit alsFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-NummerIdent-Nummer (falls bekannt)
- Angaben zur anzuzeigenden Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen□ Beginn der Nebentätigkeit□ Beendigung der NebentätigkeitDatum der WirksamkeitNebentätigkeit alsUnternehmenFirma und Rechtsform (laut Registereintragung)Sitz mit PLZSitzstaatRegister-Nummer/AmtsgerichtLEIWirtschaftszweigIdent-Nummer (falls bekannt) (nur für Große Wertpapierinstitute relevant)
- Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung gemäß den §§ 25c und 25d KWG Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen).
- Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.Oder der Investmentholdinggesellschaft/der gemischten Finanzholdinggesellschaft.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft, Geschäftsleiter der gemischten Finanzholdinggesellschaft.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter, Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Verwaltungsrats oder Mitglied des Beirats.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sogenannte Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Anlage 3(zu § 11 Absatz 2)Formular WpI-BGBeteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 18 - 19) (Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer Geschäftsleiter/inIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zur Person□ Herr □ FrauFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsort, GeburtsstaatAnschrift des HauptwohnsitzesStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatServicenummerPersönliche nationale Identifikationsnummer
- Angaben zur Tätigkeit als:Firma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-NummerIdent-Nummer (falls bekannt)
- Anlass der Anzeige□ Übernahme□ Veränderung in der Höhe einer unmittelbaren Beteiligung□ AufgabeDatum der Wirksamkeit
- BeteiligungsunternehmenFirma und Rechtsform (laut Registereintragung)Sitz mit PLZSitzstaatRegister-Nummer/AmtsgerichtLEIWirtschaftszweigServicenummer3Ident-Nummer (falls bekannt)Verhältnis zum Wertpapierinstitut nach § 4 WpIG i. V. m. § 15 KWG (nur für Große Wertpapierinstitute)
- Angaben zu den Beteiligungsquoten(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des BeteiligungsunternehmensKapitalanteilKapital des Unternehmens Tsd. EuroStimmrechtsanteil in ProzentIn ProzentTsd. Euro
- Besondere Bemerkungen
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.Oder der Investmentholdinggesellschaft/der gemischten Finanzholdinggesellschaft.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft oder Geschäftsleiter der gemischten Finanzholdinggesellschaft.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere auszuwählen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Hier gilt nur die direkte Beteiligung.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.
Anlage 4(zu § 6 und § 18 Absatz 5)Formular WpI-ZMAngaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 20 - 22)
- Angaben zum/zur□ Wertpapierinstitut □ InvestmentholdinggesellschaftFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-NummerIdent-Nummer (soweit vorhanden)
- Angaben zur Person□ Herr □ FrauFamiliennameGeburtsnameSämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsort, GeburtsstaatStaatsangehörigkeitAnschrift des HauptwohnsitzesStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatPersönliche nationale IdentifikationsnummerKontaktdatenTelefonE-MailFunktion
- Liste von Referenzpersonen(soweit vorhanden; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)Name, VornamenKontaktdatenEmpfehlungsschreibenAnlage Nummer __Anlage Nummer __Anlage Nummer __
- Angaben zur Zuverlässigkeit sowie zu finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder BeziehungenBestanden und/oder bestehen gegen den unter
- Angegebenen strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs-, Insolvenz- oder ähnliche Verfahren)?□ Nein.□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.Amtliche Urkunden oder andere gleichwertige Dokumente sind als Nachweis beizufügen. Bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __Wurde dem unter
- Angegebenen die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs erforderliche Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz verweigert, entzogen, widerrufen oder beendigt? Erfolgte ein Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung?□ Nein.□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __Wurde der unter
- Angegebene aus einer Arbeitsstelle, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder ähnlichen Situationen entlassen?□ Nein.□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __Wurde eine Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung des unter
- Angegebenen bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt?□ Nein.□ Ja. Es ist das Datum der Beurteilung und der Name der betreffenden Behörde anzugeben und ein Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung beizufügen.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __Bestehen zwischen dem unter
- Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen finanzielle Interessen oder Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?□ Nein.□ Ja. Es sind Angaben zu Art und Umfang der finanziellen Interessen oder Beziehungen zu machen.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __Bestehen zwischen dem unter
- Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen familiäre oder sonstige enge Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?□ Nein.□ Ja. Es sind nähere Angaben zu den familiären und sonstigen engen Beziehungen zu machen.1.Anlage Nummer __2.Anlage Nummer __
- Angaben zu weiteren Tätigkeiten(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)Hat der unter
- Angegebene weitere Leitungs- und Aufsichtsfunktionen inne?□ Nein.□ Ja. Die Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sind einzeln aufzuführen (ggf. auf einem gesonderten Blatt).Name des Unternehmens, SitzOrgan, Funktion im Organtätig seitunter Aufsicht der BaFinAngaben zur Mandatshöchstzahlberechnung (als Eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen)
- Angaben zur Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen des unter
- Angegebenen innerhalb des Unternehmens gewidmet werden wird.(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)
- UnterschriftIch versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren.Ort/Datumeigenhändige Unterschrift Amtlicher Hinweis: Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin: https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung/Informationen_zur_Datenverarbeitung_node.html Nur anzugeben, sofern vorhanden.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft, Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates der Investmentholdinggesellschaft, Prokurist des Wertpapierinstituts oder Inhaber einer Schlüsselfunktion.Verhinderungsvertreter müssen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 nur die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und iii bis vi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 machen.Falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist.
Anlage 5(zu § 12)Formular WpI-ZDZweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 23 - 24) (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zum WertpapierinstitutFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-NummerIdent-Nummer (falls bekannt)
- Art der Anzeige
- Angabe des Drittstaates
- Datum der Wirksamkeit
- Anschrift der Zweigstelle(bei Verlegung neue Anschrift)Straße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatKontaktdatenTelefonE-Mail
- Angabe der im Drittstaat aufgenommenen Dienstleistungen(Bitte vollständige Angaben machen.)6.1 Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Absatz 2 WpIG und § 15 Absatz 3 WpIG)□Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)□Emissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 WpIG)□Anlagevermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG)□Anlageberatung (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG)□Abschlussvermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG)□Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 WpIG)□Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 WpIG)□Platzierungsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 WpIG)□Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG)□Eigenhandel (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG)□Eigengeschäft (§ 15 Absatz 3 WpIG)6.2 Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Absatz 3 WpIG)□Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 WpIG)□Gewährung von Darlehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 WpIG)□Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur (§ 2 Absatz 3 Nummer 3 WpIG)□Devisengeschäfte (§ 2 Absatz 3 Nummer 4 WpIG)□Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien (§ 2 Absatz 3 Nummer 5 WpIG)□Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 6 WpIG)□Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 oder Nummer 5 WpIG beziehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 7 WpIG)6.3 Nebengeschäfte (§ 2 Absatz 4 WpIG)□Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 WpIG)□Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)
- Bemerkungen
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Oder der Investmentholdinggesellschaft.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle, Aufnahme oder Beendigung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
Anlage 6(zu § 14)Formular WpI-ABAktivische Beteiligungsanzeige(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 25 - 27) (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zum Anzeigepflichtigen□ Wertpapierinstitut □ InvestmentholdinggesellschaftFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-Nummer
- Anzeige□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)Datum der Wirksamkeit/Stichtag2.1 Art der Anzeige□ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)□ Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften (§ 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG)2.2 Anlass der Anzeige□ Entstehen□ Veränderung□ Beendigungeiner bedeutenden Beteiligung2.3 BeteiligungsunternehmenFirma und Rechtsform (laut Registereintragung)Sitz mit PLZSitzstaatIdent-Nummer (falls bekannt)Register-Nummer/Amtsgericht3LEIWirtschaftszweigServicenummer
- Angaben zu den Beteiligungsquoten,(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des BeteiligungsunternehmensFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteilKapital des Unter- nehmens Tsd. EuroStimm- rechts- an- teil10, in ProzentVerhältnis zum Wert- papier- institut%Nenn- wert Tsd. EuroBuchwert Tsd. Euro(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des BeteiligungsunternehmensFirma9, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteil10Kapital des Unter- nehmens11 Tsd. EuroStimm- rechts- an- teil10, 12 in ProzentVerhältnis zum Wert- papier- institut13%Nenn- wert14 Tsd. EuroBuchwert Tsd. EuroDas Wertpapierinstitut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von __ Prozent.
- Weitere Angaben4.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 2.3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.4.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen istWird das Unternehmen durch den Erwerb Teil einer Gruppe?□ Nein.□ Ja. Bitte geben Sie an, um welche Gruppe es sich handelt:4.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche istUnterliegt die Beteiligung den Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR)?□ Ja.□ Nein.□ Teilweise. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von ____ Euro.
- Besondere Bemerkungen
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist.Oder der Investmentholdinggesellschaft.Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR) oder sonstiges Unternehmen. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEIs sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3.Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Das Hauptformular ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptformulars nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn –in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,–Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,–sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.Zu dem unter Nummer 2.3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI, Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 2.3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich der Name des Unternehmens muss eingetragen werden.Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Buchwert der Beteiligung.Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
Anlage 7(zu § 14 Absatz 4)Formular WpI-KBDarstellung komplexer Beteiligungsstrukturen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 28 - 29) Unternehmensliste(wird durch die Behörde ausgefüllt) Ident-Nummer des UnternehmensLfd. NummerFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig; Ident- Nummer (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung3,Kapital des UnternehmensVerhältnis zum Ziel- unternehmenTsd. EuroFremdwährungWährungTsd. Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt ____ Prozent. BeteiligungsstrukturBeteiligtes UnternehmenBeteiligungs- unternehmenBesonderer VermittlerArt9Kapitalanteil10,Stimmrechts- anteil in Prozent10, Beherr- schender Einfluss in ProzentTsd. Euro In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 2 Absatz 23 WpIG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.Legal Entity Identifier.Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen. In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden weiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 2 Absatz 23 WpIG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.VerhältnisBesonderer VermittlerSpalte Art§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHGDritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insbesondere Treuhänder)„T“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHGSicherungsnehmer„S“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHGErklärungsempfänger„E“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHGVertretener im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG„V“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHGAuf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG„A“§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHGVerwahrer im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG„W“§ 34 Absatz 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 WpHG„D“UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“ Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Anlage 8(zu § 15)Formular WpI-PBPassivische Beteiligungsanzeige(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 30 - 32) (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank HauptverwaltungIdent-Nummer des WertpapierinstitutsWird von der Behörde ausgefüllt
- Angaben zum WertpapierinstitutFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PLZBAK-Nummer
- Anzeige□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)Datum der Wirksamkeit/Stichtag2.1 Art der Anzeige□ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)□ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)2.2 Anlass der Anzeige□ Erwerb □ Veränderung □ Aufgabeeiner bedeutenden Beteiligung2.3 AnteilseignerName/Firma und Rechtsform (laut Registereintragung)Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)Sitz mit PLZSitzstaatIdent-Nummer (falls bekannt)Register-Nummer/Amtsgericht2LEIWirtschaftszweigServicenummer2.4 Angaben zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen(nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG))Firma und Rechtsform (laut Registereintragung)Sitz mit PLZSitzstaatIdent-Nummer (falls bekannt)LEI3Wirtschaftszweig4Servicenummer5
- Angaben zu den Beteiligungsquoten,(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Anteilseigners/ BeteiligungsunternehmensFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des vollständigen Namen und Geburtsdatum; Ident-Nummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteil,Kapital des Wertpapier- instituts/Unter- nehmens Tsd. EuroStimm- rechts-an- teil10, in ProzentVerhältnis zum Wert- papier- institut%Tsd. EuroDer Anteilseigner hält an dem Wertpapierinstitut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ____ Prozent.
- Weitere Angaben4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG: an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten□ Nein.□ Ja. Es sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.4.2 Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.4.3 Wird das Wertpapierinstitut durch den Erwerb Teil einer Gruppe?□ Nein.□ Ja. Bitte geben Sie ein, um welche Gruppe es sich handelt:
- Besondere Bemerkungen
- Kontakt für RückfragenNameTelefon-NummerE-Mail
- UnterschriftOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen oder sonstiger Anteilseigner. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEIs sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 2.3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Wertpapierinstitut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Das Hauptformular ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 3 des Hauptformulars nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 3 des Hauptformulars ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn –in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,–die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,–sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,–enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Absatz 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,–eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut gemäß § 10a Absatz 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.Zu dem unter Nummer 2.3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nummer/Amtsgericht; LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 2.3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
Anlage 9(zu § 19)Formular WpI-GVWIFinanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 33 - 35) Stand:_____________________Institutsnummer:__________________Prüfziffer:_________________Firma:____________________________________Ort:_____________________Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. Gewinn- und Verlustrechnungnoch Gewinn- und Verlustrechnung010Zinserträge010____________140Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 140 ____________darunter: 011aus Kredit- und Geldmarktgeschäften011____________darunter: 012aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 012 ____________150Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 150 ____________020Zinsaufwendungen020____________160Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 160 ____________030Laufende Erträge031aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 031 ____________170Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 170 ____________032aus Beteiligungen032____________033aus Anteilen an verbundenen Unternehmen033____________180Aufwendungen aus Verlustübernahme180____________(031 + 032 + 033)030____________181Übrige Ergebnisbeiträge, 181____________040Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 ____________200Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit3 (010 - 020 + 030 + 040 + 050 - 060 + 070 - 080 + 090 - 110 - 120 - 130 - 140 + 150 - 160 + 170 - 180 + 181) 200 ____________050Provisionserträge050____________060Provisionsaufwendungen060____________210Außerordentliches Ergebnis3070Ertrag des Handelsbestands070____________211Außerordentliche Erträge211____________darunter: 071Wertpapiere2071____________212Außerordentliche Aufwendungen212____________darunter: 072Futures2072____________(211 - 212)210____________darunter: 073Optionen2073____________220Steuern vom Einkommen und vom Ertrag220____________darunter: 074Devisen2074____________230Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen 230 ____________darunter: 075Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2075____________240Erträge aus Verlustübernahme240____________080Aufwand des Handelsbestands080____________250Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 250 ____________darunter: 081Wertpapiere081____________260Periodengewinn/Periodenverlust3 (200 + 210 - 220 - 230 + 240 - 250) 260 ____________darunter: 082Futures2082____________darunter: 083Optionen2083____________darunter: 084Devisen2084____________darunter: 085Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2085____________090Sonstige betriebliche Erträge090____________110Allgemeine Verwaltungsaufwendungen111Personalaufwand111____________darunter: 112Löhne und Gehälter112____________darunter: 113Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 113 ____________114andere Verwaltungsaufwendungen114____________(111 + 114)110____________Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.120Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 120 ____________130Sonstige betriebliche Aufwendungen130____________ Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.Nur untergliedert anzugeben von Wertpapierinstituten, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 bzw. § 17 Absatz 1 Nummer 1 WpIG erbringen.Vorzeichen angeben.In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile zu berücksichtigen.
Anlage 10(zu § 19)Formular WpI-STWIFinanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 36 - 38) Stand:_____________________Institutsnummer:__________________Prüfziffer:_________________Firma:____________________________________Ort:_____________________Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. AktivaPassiva010Kassenbestand010____________210Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten210____________020Guthaben bei Zentralnotenbanken020____________220Verbindlichkeiten gegenüber Kunden220____________030Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar 030 ____________230Verbriefte Verbindlichkeiten231begebene Schuldverschreibungen231____________040Wechsel, refinanzierbar040____________232begebene Geldmarktpapiere232____________233eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf233____________050Forderungen an Kreditinstitute234sonstige verbriefte Verbindlichkeiten234____________051täglich fällig051____________(231 + 232 + 233 + 234)230____________052andere Forderungen052____________235Handelsbestand235____________(051 + 052)050____________240Treuhandverbindlichkeiten240____________060Forderungen an Kunden060____________250Rechnungsabgrenzungsposten250____________070Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere260Rückstellungen260____________071Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfasst) 071 ____________072Anleihen und Schuldverschreibungen072____________280Nachrangige Verbindlichkeiten280____________073eigene Schuldverschreibungen073____________290Genussrechtskapital290____________(071 + 072 + 073)070____________darunter: 291vor Ablauf von zwei Jahren fällig291____________080Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere080____________300Fonds für allgemeine Bankrisiken300____________081Handelsbestand081____________darunter: 301gemäß § 340e Absatz 4 HGB301____________090Beteiligungen090____________310Eigenkapitaldarunter: 091an Kreditinstituten091____________darunter: 092an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten 092 ____________311gezeichnetes Kapital311____________darunter: 312stille Einlagen312____________100Anteile an verbundenen Unternehmen100____________313Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 313./. ____________318Eingefordertes Kapital: (311 + (./.) 313)318____________darunter: 101an Kreditinstituten101____________314Rücklagen314____________darunter: 102an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten 102 ____________315Gewinnvortrag/Verlustvortrag315____________316Bilanzgewinn/Bilanzverlust2316____________110Treuhandvermögen110____________(318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316)310____________120Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 120 ____________320Sonstige Verbindlichkeiten320____________130Immaterielle Anlagewerte130____________322Übrige Passiva322____________140Sachanlagen140____________darunter: 323Periodengewinn323____________141Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital141____________330Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320 + 322) 330 ____________170Sonstige Vermögensgegenstände170___________________________________________________________________180Rechnungsabgrenzungsposten180____________340Eventualverbindlichkeiten181Übrige Aktiva181____________341Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 341 ____________darunter: 182Periodenverlust182____________342Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 342 ____________190Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag190____________343Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 343 ____________200Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180 + 181 + 190) 200 ____________(341 + 342 + 343)340____________350Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen350____________360Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften 360 ____________370Unwiderrufliche Kreditzusagen370____________Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.Vorzeichen angeben.
Anlage 11(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 109)
Anlage 12(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 110)
Anlage 13(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 111)
Anlage 14(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 112)
Anlage 15(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 113)
Anlage 16(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 114)
Anlage 17(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 115)
Anlage 18(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 116)
Anlage 19(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 117)
Anlage 20(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 118)
Anlage 21(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 119)
Anlage 22(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 120)
Anlage 23(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 121)
Anlage 24(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 122)
Anlage 25(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 123)
Anlage 26(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 124)
Anlage 27(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 125)
Anlage 28(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 126)
Anlage 29(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 127)
Anlage 30(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 128)
Anlage 31(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 129)
Anlage 32(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 130)
Anlage 33(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 131)