Obsah (25)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack NeufNeugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868StandGeändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174Diese Rechtsverordnung ist ein
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
InhaltsübersichtTeil 1Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur der Berufsausbildung Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung§ 6Abschlussprüfung§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 12Durchführung der Berufsausbildung§ 13Abschlussprüfung§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 19Durchführung der Berufsausbildung§ 20Abschlussprüfung§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 5Schlussvorschriften§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur ChemielaborantinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur BiologielaborantinAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
010Teil 1Gemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe 1.Chemielaborant/Chemielaborantin,2.Biologielaborant/Biologielaborantin,3.Lacklaborant/Lacklaborantin,werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen, bestehend aus 1.1für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;1.2für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen: a)für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,b)für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,c)für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;2.sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die a)für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,b)für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,c)für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.
020Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1Vorbereiten von Proben,7.2Qualitative Analyse,7.3Spektroskopie,7.4Gravimetrie,7.5Maßanalyse,7.6Chromatografie,7.7Auswerten von Messergebnissen;8.Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1Herstellen von Präparaten,8.2Trennen und Reinigen von Stoffen,8.3Charakterisieren von Produkten;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a 1.Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,2.Präparative Chemie: Synthesetechnik,3.Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,4.Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,5.Anwenden chromatografischer Verfahren,6.Anwenden spektroskopischer Verfahren,7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,8.Prüfen von Werkstoffen,9.Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,10.Prozessbezogene Arbeitstechniken,11.Umweltbezogene Arbeitstechniken,12.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,13.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,14.Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,15.Qualitätsmanagement,16.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,17.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,18.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,19.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,20.Durchführen farbmetrischer Arbeiten.
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
(1)Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2)Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Abschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung
(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Charakterisieren von Produkten,2.Allgemeine und Präparative Chemie.
(4)Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe selbstständig planen,b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)präparative Arbeiten durchführen,b)Produkte charakterisieren;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowied)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,b)Stoffkunde,c)Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,d)Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,e)Trennen und Reinigen von Stoffen,f)Allgemeine Labortechnik sowieg)Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung
(1)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Prozessorientiertes Arbeiten,2.Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3)Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,b)Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,c)Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,d)eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4)Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Analytische Chemie: aa)Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,bb)Stoffkonstanten und physikalische Größen,cc)Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowiedd)Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,b)wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,2.Prüfungsbereich Allgemeine undPräparative Chemie 17,5 Prozent,3.PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,4.Prüfungsbereich AnalytischeChemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
030Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,9.Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,10.Durchführen biochemischer Arbeiten,11.Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten,11.2Durchführen histologischer Arbeiten;12.Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,13.Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,2.Durchführen biotechnologischer Arbeiten,3.Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,4.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,5.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,6.Durchführen pharmakologischer Arbeiten,7.Durchführen toxikologischer Arbeiten,8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,9.Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,10.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,11.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,12.Prozessbezogene Arbeitstechniken,13.Umweltbezogene Arbeitstechniken,14.Qualitätsmanagement,15.Anwenden chromatografischer Verfahren,16.Anwenden spektroskopischer Verfahren.
§ 12Durchführung der Berufsausbildung
(1)Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2)Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 13Abschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung
(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Untersuchung biologischer Systeme,2.Biologische Grundlagen.
(4)Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowief)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)chemisch-physikalische Methoden,b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowiee)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,c)prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Chemisch-physikalische Methoden,b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowiee)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung
(1)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Prozessorientiertes Arbeiten,2.Biologische Technologien,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3)Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,b)Durchführen biochemischer Arbeiten,c)nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4)Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,b)Durchführen biochemischer Arbeiten,c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Untersuchungbiologischer Systeme 17,5 Prozent,2.Prüfungsbereich BiologischeGrundlagen 17,5 Prozent,3.PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,4.Prüfungsbereich BiologischeTechnologien 27,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
040Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,7.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;8.Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,8.2Applizieren von Beschichtungsstoffen,8.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;9.Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,10.Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,2.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,3.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,4.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,5.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,6.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,7.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,8.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,9.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,10.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,11.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,12.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,13.Durchführen farbmetrischer Arbeiten,14.Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,15.Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,16.Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,17.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,18.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,19.Prozessbezogene Arbeitstechniken,20.Umweltbezogene Arbeitstechniken.
§ 19Durchführung der Berufsausbildung
(1)Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2)Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 20Abschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Applikations- und Prüftechnik,2.Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4)Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)lacktechnische Arbeiten durchführen,b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowief)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen analytischer Arbeiten,b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen undc)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowied)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen analytischer Arbeiten,b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,c)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowied)Herstellen von Beschichtungsstoffen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
(1)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellung und Qualitätskontrolle,2.Lack- und Beschichtungstechnologie,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3)Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,b)nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4)Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,b)Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,c)Formulierung von Beschichtungsstoffen,d)drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- ][Text: Prüftechnik][Element: ][Text: 17,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik17,5 Prozent,
- ][Text: von Beschichtungsstoffen][Element: ][Text: 17,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen17,5 Prozent,
- ][Text: Qualitätskontrolle][Element: ][Text: 27,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle27,5 Prozent,
- ][Text: Beschichtungstechnologie][Element: ][Text: 27,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie27,5 Prozent,
- ][Text: Sozialkunde][Element: ][Text: 10,0 Prozent.]-->Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
050Teil 5Schlussvorschriften
§ 25
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888) Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
- Woche
- bis
- Woche
- bis
- Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
- Woche
- bis
- Woche
- bis
- Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten7.1Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)Stoffe in Lösung bringenb)Proben zur Messung vorbereitenc)Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten37.2Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)anorganische Reaktionsgleichungen aufstellenb)charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen47.3Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3)a)über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen4b)Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren57.4Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4)a)chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellenb)gravimetrische Bestimmung durchführen457.5Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5)a)chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellenb)volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnenc)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführend)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführene)Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen67.6Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6)a)Identitätsprüfungen durchführen5b)Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen67.7Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7)Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen38Durchführen präparativer Arbeiten8.1Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnenb)Syntheseapparaturen einsetzenc)Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen46d)organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellene)Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifenf)Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen68.2Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrierenb)Flash- oder Säulenchromatografie durchführenc)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknend)Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigene)Stoffe extrahierenf)Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen548.3Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
- Woche
- bis
- Woche
- bis
- Woche12349Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Synthesevorschriften auswählenb)Syntheseapparaturen auswählenc)Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: –Addition,–Substitution,–Umlagerung,–Eliminierung,–biokatalytische Reaktion,–katalytische Reaktion,–Cyclisierung,–Polymerisationd)Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellene)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1310Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: –Tieftemperatursynthese,–Mikrosynthese,–Synthese an polymeren Trägern,–Schutzgassynthese,–Fermentertechnik,–fotochemische Synthese,–Gasphasenreaktion,–elektrochemische Technik,–Hochdrucksynthese,–Kombinatorikb)Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimierenc)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1311Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Sensoren für die Messtechnik auswählenb)Stoffe verfahrenstechnisch herstellenc)Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigend)Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimierene)verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln1312Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählenb)Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwendenc)Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereitend)Analysenverfahren auswählen und einsetzene)Verfahrensschritte optimierenf)Analyseverfahren validieren1313Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren1314Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren1315Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellene)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken anwendeng)unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläuternk)biotechnologische Verfahren durchführen1316Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Werkstoffe zur Prüfung vorbereitenb)Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilenc)Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfend)Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren1317Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläuternb)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Untergrund nach Vorgabe vorbereitend)Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizierene)Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härtenf)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1319Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1320Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1321Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1322Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfenb)Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimierenc)Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten1323Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1324Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)fotometrische und chromatografische Methoden anwendenb)Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolierenc)enzymatische Analysen durchführend)Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisene)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizierenf)Antigen- und Antikörpernachweise durchführen1325Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenb)Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennenc)Abschnitte von Nucleinsäuren klonierend)Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizierene)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenf)Plasmide isolieren1326Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenb)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivierenc)Stammhaltung von Zellen durchführend)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen1327Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)a)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenb)Ausgangsstoffe auswählenc)Syntheseapparatur auswählen und einsetzend)Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern1328Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)a)den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternb)farbmetrische Messungen durchführenc)Messwerte auswerten und Ergebnis interpretierend)Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählene)Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten13
Anlage 2(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897) Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
- Woche
- bis
- Woche
- bis
- Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen 46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe bLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
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- Woche12347Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellene)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwendeng)unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern 128Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenb)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivierenc)Lebendzellzahl bestimmen79Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Nucleinsäuren aus biologischem Material isolierenb)Nucleinsäuren schneiden und ligierenc)Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen1010Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)fotometrische und chromatografische Methoden anwenden4b)enzymatische Analysen durchführenc)biologisches Material aufarbeitend)Proteingemische elektroforetisch trennene)Proteine reinigen911Durchführen diagnostischer Arbeiten I11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1)a)Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmenb)Blutausstriche färbenc)Blutbestandteile identifizieren und bestimmen4d)Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermittelne)Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen211.2Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2)a)Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbettenb)Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken5c)histologische Präparate mikroskopieren und identifizierend)Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwendenb)ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwendenc)Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläuternd)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzene)Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläuternf)Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiteng)Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführenh)Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheideni)Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachenj)analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwendenk)pharmakologische Wirkungen feststellenl)tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählenm)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts tötenn)Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen2213Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13)a)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwendenb)Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten3 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe bLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
- bis
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- Woche123414Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Enzyme aus biologischem Material isolierenb)Antikörper gewinnen und Titer bestimmenc)Antigen- und Antikörpernachweis durchführend)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren1315Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführenb)Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführenc)Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmend)Fermentationsprodukte aufarbeiten1316Durchführen botanischer und phytomedizinischerArbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehrenb)Pflanzenschädlinge kennen und bestimmenc)Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführend)morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellene)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen1317Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmenb)Resistenz von Mikroorganismen bestimmenc)Mikroorganismen biochemisch differenzierend)Anaerobier kultivierene)Pilze kultivieren1318Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenb)Abschnitte von Nucleinsäuren klonierenc)Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisend)Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizierene)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenf)Plasmide isoliereng)Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen1319Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparierenb)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren1320Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwendenb)bei der Planung toxikologischer Studien mitwirkenc)toxikologische Untersuchungen durchführen1321Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Stammhaltung von Zellen durchführenb)Primärkulturen anlegenc)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen1322Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeitenb)Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmenc)Metaboliten von Wirkstoffen bestimmend)Kinetiken durchführen1323Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1324Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1325Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1326Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1327Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1328Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren1329Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren13
Anlage 3(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910) Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
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- Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenwährend der gesamten Ausbildungc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenwährend der gesamten Ausbildung3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollierenwährend der gesamten Ausbildung4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen 46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)photometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe cLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
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- Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil4b)Fließkurven erstellen und auswerten27.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen2b)Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen3c)Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen28Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründenb)Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentierenc)Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen28.2Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzenb)Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnenc)Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzend)Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden43e)Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren28.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)a)Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheidenb)Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten368.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4)a)Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellenb)Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen3c)beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad7d)Farbton messen und Standardvergleiche durchführene)Oberflächenstörungen beschreibenf)Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentiereng)Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen49Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen3b)Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen7c)Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren810Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft gebenb)Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellenc)Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzend)Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren13 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe cLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt
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- Woche123411Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund wässern, schleifen und bleichenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren12Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund vorbereitenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1313Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund entfetten und mechanisch vorbereitenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren14Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigeng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1315Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund wässern, schleifen und bleicheng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen13h)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren16Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandelng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1317Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandelng)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenh)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härteni)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiteng)Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften appliziereni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren1319Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und siebene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhaltenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Objekte vorbereitenh)Objekte elektrostatisch beschichteni)Overspray rückgewinnen und aufarbeitenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1320Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Objekte vorbereitenh)Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erkläreni)Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteilj)Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenk)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenl)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1321Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Substrat für das Druckverfahren vorbereitenh)Druckverfahren berücksichtigeni)Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren1322Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenb)Ausgangsstoffe auswählenc)Syntheseapparatur auswählen und einsetzend)Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuerne)Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren1323Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternb)farbmetrische Messungen durchführenc)Messwerte auswerten und Ergebnis interpretierend)Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählene)Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten1324Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagenb)Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwendenc)Beschichtungen mikroskopisch untersuchend)Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchene)Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchenf)statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwendeng)Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretierenh)Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden1325Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfenb)Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichtenc)Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härtend)beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfene)Applikationsprozess optimieren1326Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellenb)Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählenc)Produktionsaufträge planend)Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllene)Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimierenf)Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren1327Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1328Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1329Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1330Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen13