Dieses Gesetz regelt die Einführung des Handelsgesetzbuchs und enthält Übergangsbestimmungen, insbesondere für die Anwendung von Vorschriften zu Bilanzierung und Rechnungslegung.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 6.4.1973 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. HGBEG Anhang EV, nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553 +++)
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in
sem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht
Rechte einer juristischen Person besitzen, findet § 1 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. HGBEGArt 6
, 483, 485 und 488,
bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605 Nummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2 und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzuwenden, dass,1.abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs, der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist und
Maßnahmen nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden;2.abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs,
nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder
Einheit begrenzt ist;3.abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs,
Verpflichtungen des Verfrachters aus den nach
sem Artikel anzuwendenden Vorschriften durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden können;4.abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht erleichtert werden kann.Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt.
Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.
Verantwortlichkeit des Reeders für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen,2.
bis 573 und 606 Nummer 2,
ser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über
Haftung im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen,3.
bis 587 und 606 Nummer 3,
ser in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610, über Bergung,4.
bis 617 über
Beschränkung der Haftung.
Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche,
nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden.
Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des Übereinkommens für
Bundesrepublik Deutschland kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls geltenden Bestimmungen beschränkt werden. HGBEGArt 8
bis 580, 582 bis 584, 587 und 606 Nummer 3,
ser in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handelsgesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden.
Aufteilung des Bergelohns und der Sondervergütung zwischen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, wenn
Bergung von einem Schiff aus durchgeführt wird, nach dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzuwenden.
in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des Bergers auf Zinsen deutschem Recht.
Verpflichtungen zwischen den Parteien das Recht des Staates maßgebend, in dem sich
Behörde befindet. HGBEG(XXXX) Art 9 bis 14 HGBEGArt 15
privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt, als es in
sem Gesetz bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf
Landesgesetze verwiesen ist.
Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden. HGBEGArt 16- HGBEGArt 17- HGBEGArt 18Unberührt bleiben
landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über
Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrage sich ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. HGBEG(XXXX) Art 19 bis 21(weggefallen) HGBEGArt 22
zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutterunternehmen,
bereits bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des § 308 sowie
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über
Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen,
bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über
Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ist auf Unternehmen,
bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte anzuwenden,
nach den am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind.
neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr
am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes über
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen entsprechend anzuwenden. HGBEGArt 24
sem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen
Buchwerte
ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf
Darstellung des Postens "Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen
Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben. HGBEGArt 25
Prüfung des Jahresabschlusses 1.von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn
Mehrheit der Anteile und
Mehrheit der Stimmrechte an
sen Gesellschaften Genossenschaften oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht, oder2.von Unternehmen,
am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren und
nicht eingetragene Genossenschaften sind,ist § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß
se Gesellschaften oder Unternehmen sich auch von dem Prüfungsverband prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern mehr als
Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands
ses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind und dem Prüfungsverband vor dem 29. Mai 2009 das Prüfungsrecht verliehen worden ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist auf
gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen,
das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer
Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.
im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,
nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden.
Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muß so bemessen sein, daß
den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer
Prüfung verantwortlich durchführen können.
Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben
se Personen
Rechte und Pflichten von Abschlußprüfern.
Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft,
nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet. HGBEGArt 27
se Vorschrift auf
ses Tochterunternehmen nicht anzuwenden. Auf einen noch vorhandenen Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapitalkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs den in den Konzernabschluß übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens zuschreibt oder mit
sen verrechnet.
se Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeitpunkt für
Verrechnung auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
ser Vorschrift gewählt werden.
Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf
Behandlung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Gewinnrücklagen eingestellt oder mit
sen offen verrechnet werden;
ser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses. HGBEGArt 28
sem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.
in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben. HGBEG030Dritter AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) HGBEGArt 29Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse,
vor dem 1. Januar 1990 begründet sind und an
sem Tag noch bestehen, sind
Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden. HGBEGArt 29a§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. HGBEG040Vierter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz HGBEGArt 30
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
s gilt für Kreditinstitute auch für
erstmalige Anwendung der in Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften.
neuen Vorschriften einschließlich derjenigen über den Jahresabschluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insgesamt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind
Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und
Vorschriften der Verordnung über Formblätter für
Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.
vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind
Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, sofern
neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach Artikel 23 Abs. 2
Vorschriften in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
se Vorschriften anzuwenden sind. Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jahresabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. HGBEGArt 31
sem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen
Buchwerte
ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf
Darstellung des Postens "Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben. HGBEG050Fünfter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz HGBEGArt 32
vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazugehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem
in § 341b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Vermögensgegenstände erstmals für das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr anzugeben ist.
vor dem 1. Januar 1995 beginnen, sind
Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazugehörenden Unterlagen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und
Vorschriften der Verordnung über
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom
ses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft brauchen
Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über
Pflicht zur Offenlegung
ser und der dazugehörenden Unterlagen in der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 geltenden Fassung bereits auf Geschäftsjahre,
nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden, wenn sie
Vorschriften über
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts sowie der dazu gehörenden Unterlagen in der vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 an geltenden Fassung anwenden.
sem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
vor dem 1. November 1993 in das Handelsregister eingetragen worden sind, haben
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft
in § 13e Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum 1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
gesetzlichen Vertreter haben innerhalb
ses Zeitraums auch
Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits
Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung
se Angaben enthalten hat.
November 1993 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem
sem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1.das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in
Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und 2.
Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß
Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. HGBEGArt 36
se aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind.
s gilt auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattgefunden hat, mit der Maßgabe, daß
ser Wechsel mit dem 26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.
Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für
der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht. HGBEGArt 37
3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor
sem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1.nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder
Gesellschaft eingetragen wird oder
Kundmachung der Übernahme stattfindet und 2.
Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß
Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
se aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind.
s gilt auch dann, wenn
Gesellschaft bereits vor dem
Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für
der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht. HGBEG080Achter AbschnittÜbergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz HGBEGArt 38Hat
Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich
Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf
se Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. HGBEG(XXXX) Art 39 bis 41(weggefallen) HGBEG090Neunter AbschnittÜbergangsvorschriften zur Einführung des Euro HGBEGArt 42
2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab
nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. § 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für
Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.
auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf
ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, für
er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens jedoch am Schluß des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres.
sich aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. HGBEGArt 44
Aufwendungen für
Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für
Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen.
als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn
nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
nur
Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form. Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.
Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem
Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder
Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister ist
Hälfte des sich aus § 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen. HGBEG100Zehnter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich HGBEGArt 46
, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf
Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden
neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr
am
Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom
ser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat.
sen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
und 5 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
bisherige Form der Darstellung oder
bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen
Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen
Buchwerte
ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf
Darstellung des Postens "Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen.
in Artikel 28 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu machen. HGBEG130Dreizehnter AbschnittÜbergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs HGBEGArt 49§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre,
nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und
spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.In Nummer 1 tretena)in Buchstabe a an
Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark", b)in Buchstabe b an
Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und c)in Buchstabe c an
Stelle der Arbeitnehmerzahl "250"
Arbeitnehmerzahl "500", 2.In Nummer 2 tretena)in Buchstabe an
Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark", b)in Buchstabe b an
Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und c)in Buchstabe c an
Stelle der Arbeitnehmerzahl "250"
Arbeitnehmerzahl "500". HGBEG140Vierzehnter AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über
Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer HGBEGArt 50§ 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für
Prüfung einer Aktiengesellschaft,
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals auf
Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. HGBEG150Fünfzehnter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz HGBEGArt 51
Prüfung des Abschlusses für ein nach dem
Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am
Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern
Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen
sen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf
Offenlegung
Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden. HGBEG160Sechzehnter AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation HGBEGArt 52Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetragenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften muss
Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über
Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals
Liquidatoren zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann
Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. HGBEG170Siebzehnter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz HGBEGArt 53
in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen,
vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung
ser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. HGBEG180Achtzehnter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz HGBEGArt 54
vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der §§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.
vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2 Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit
sen zu verrechnen;
ser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses. HGBEG190Neunzehnter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz HGBEGArt 55
regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf
am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch
verjährungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs früher als
Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist
Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet. HGBEG200Zwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz HGBEGArt 56
Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom
Kosten zu berücksichtigen,
zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind. HGBEG210Einundzwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz HGBEGArt 57Auf Gesellschaften, von denen 1.lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27),
zuletzt durch
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, oder 2.Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und
zu
sem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. HGBEGArt 58
nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und
spätestens am 31. Dezember 2004 enden, auch auf
voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzugehen.
17, § 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315 Abs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321, 321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 340l Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden erstmals auf das nach dem
nach dem 31. Dezember 2004 beantragt werden.
bis zum
keinen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen.
und 319a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
bis zum
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
Tätigkeit nach der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.
Voraussetzungen des Artikels 57 Satz 1 Nr. 1
ses Gesetzes, so ist
bis zum
s gilt nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen
in
ser Vorschrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung noch auf Geschäftsjahre angewendet werden,
vor dem 1. Januar 2007 beginnen.
in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden. HGBEG230Dreiundzwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz HGBEGArt 60§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. HGBEG240Vierundzwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister HGBEGArt 61
2,
3 Satz 1,
, 341l, 341n, 341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3,
2,
3 Satz 1,
, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am
ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet
ser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des Satzes 3 werden
Jahres- und Konzernabschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie
Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom
nach 18. August 2008 geschlossen werden. HGBEG280Achtundzwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen HGBEGArt 65Die Pflicht,
inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach den §§ 13, 13d, 13e, 29 und 106 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
jenigen,
zu
sem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn,
inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In
sen Fällen ist
inländische Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem
ihm nach § 24 Abs. 2, bei Zweigniederlassungen
nach § 24 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in
sem Fall gilt bei Zweigniederlassungen nach § 13e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass
se Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht. HGBEG290Neunundzwanzigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz HGBEGArt 66
4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
2, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2 und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2,
4, § 321 Abs. 4a, § 340k Abs. 2a, § 340l Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 und § 341j Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
1 Nr. 6,
2a und 4, § 256 Satz 1,
1 Satz 2,
3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8, § 272 Abs. 1, 1a, 1b und 4,
5, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, § 285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, § 286 Abs. 3 Satz 3, § 288 soweit auf § 285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug genommen wird,
3, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4,
2, § 313 Abs. 3 Satz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, § 315a Abs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,
2,
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
, 341e, 341l und 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
aus Erwerbsvorgängen herrühren,
in Geschäftsjahren erfolgt sind,
nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung,
in dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 309 Abs. 1 und § 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung,
in Geschäftsjahren erfolgt sind,
nach dem
neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden,
s jedoch nur insgesamt;
s ist im Anhang und Konzernanhang anzugeben.
5 sowie § 341k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
1 Nr. 6,
2 und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3, § 265 Abs. 3 Satz 2,
3 Satz 2, § 268 Abs. 2,
1 Satz 2, § 272 Abs. 1 und 4,
5, § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3,
2, 5, 13, 18 und 19, Sätze 2 bis 6, § 286 Abs. 3 Satz 3,
2, 5 und 18 Bezug genommen wird,
3 Nr. 1 und 2 Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294 Abs. 2 Satz 2, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4,
1 Satz 2, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 2, § 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,
2, § 340a Abs. 2 Satz 1,
1 und 2 Satz 1 und 2, § 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1, § 341l Abs. 1 und 3 und § 341n des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird,
nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. HGBEGArt 67
ser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen,
Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen
se beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind
aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in
Gewinnrücklagen einzustellen. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.
se Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in
Gewinnrücklagen einzustellen;
s gilt nicht für Beträge,
der Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3, § 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 254, 279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beruhen,
in Geschäftsjahren vorgenommen wurden,
vor dem
aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in
Gewinnrücklagen einzustellen;
s gilt nicht für Abschreibungen,
im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf
se unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum
se unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beibehalten werden.
Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geänderten Vorschriften
bisherige Form der Darstellung oder
bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen
Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen. HGBEG300Dreißigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung HGBEGArt 68§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
bis zum
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und
Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse,
sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse,
sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben
in Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre,
vor dem 1. Januar 2013 beginnen, bleiben
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4,
und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom
nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden. HGBEG330Dreiunddreißigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts HGBEGArt 71
vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben
bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu
sem Tag geltenden Fassung maßgebend.
bis zu
sem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden.
s gilt auch für
Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstandenen Ansprüche. HGBEG340Vierunddreißigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz HGBEGArt 72
in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genommenen Bestimmungen des Investmentgesetzes sind
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassungen
ser Bestimmungen.
vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. HGBEG350Fünfunddreißigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz für
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
nst HGBEGArt 73§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes für
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
nst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte,
sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. § 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes für
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
nst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte,
sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem
nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. HGBEG370Siebenunddreißigster AbschnittÜbergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz HGBEGArt 75
, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3,
, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3,
, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in
sem Fall sind
, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte Anwendung,
aus Erwerbsvorgängen herrühren,
in Geschäftsjahren erfolgt sind,
nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben.
vor dem
Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
ab dem 17. März 2016 geltende Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden. In
sem Fall gilt § 253 Absatz 6 entsprechend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen. HGBEG380Achtunddreißigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz HGBEGArt 76§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom
Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
Eintragung nach § 40 Absatz 3 oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist. HGBEG410Einundvierzigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz HGBEGArt 79
und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
Juni 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Wahl des Abschlussprüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäftsjahr erfolgt, auf das sich
Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, und
Wahl des Abschlussprüfers für das nächste nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam im zwölften oder dreizehnten Geschäftsjahr, auf das sich
Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Abschlussprüfer bestellt werden und
gemeinsame Bestellung für das nächste nach dem
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum
, 286, 289a, 289f, 314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
sem vorausgehendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes erstellt, so sind für
ses Geschäftsjahr nicht
in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, sondern
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzuwenden.
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften können bereits auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für
nach dem
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich
ses Gesetzes und § 318 Absatz 3,
, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2,
, 341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
ses Gesetzes und § 318 Absatz 3,
, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2,
, 341k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3
ses Gesetzes, bis zum Ablauf des
ses folgende Geschäftsjahr verlängert werden.
hierauf bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz entsprechend anzuwenden.
Dezember 2021 geltenden Fassung sind auf
bei der Prüfstelle im Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf
Finanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden.
nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
nst HGBEGArt 87Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l und 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
sem Fall ist
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass
Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts
selbe ist wie
bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
ser Eintragung von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsichtlich der
anderen Kommanditisten betreffenden Eintragungen das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist, während
anderen Kommanditisten nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits im Handelsregister eingetragen worden sind. HGBEG510Einundfünfzigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf
Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes HGBEGArt 90
, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b sowie
Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem
am 22. Juni 2023 gewährt werden.
, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b,
Juni 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem
vor dem 22. Juni 2023 gewährt werden. HGBEG520Zweiundfünfzigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz HGBEGArt 91
Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des
in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich
ser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind
in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich
nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
NSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile,
nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
NSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden.
für
Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. HGBEG560Sechsundfünfzigster AbschnittÜbergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz HGBEGArt 95§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
1.Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,2.der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder3.Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.