Diese Ordnung regelt die Schifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie legt allgemeine Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen sowie zusätzliche Regeln für spezifische Wasserstraßen fest.
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2012 +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: BinSchStrEV 2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 39 BinSchStrEV 2012 F. 26.11.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 28.06 F. 23.7.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
InhaltsverzeichnisErster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alleBinnenschifffahrtsstraßenKapitel 1Allgemeine Bestimmungen§§1.01Begriffsbestimmungen1.02Schiffsführer1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht1.05Verhalten unter besonderen Umständen1.06Benutzung der Wasserstraße1.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge1.09Besetzung des Ruders1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen1.11Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse1.13Schutz der Schifffahrtszeichen1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße1.16Rettung und Hilfeleistung1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen1.18Freimachen des Fahrwassers1.19Besondere Anweisungen1.20Überwachung1.21Sondertransporte1.22Anordnungen vorübergehender Art1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen1.24Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge1.25Laden, Löschen und Leichtern1.26Fahrgeschwindigkeit1.27VerbändeKapitel 2Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;Schiffseichung2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge2.03Schiffseichung2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger2.05Kennzeichen der Anker2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen2.07VerhaltenspflichtenKapitel 3 Bezeichnung der FahrzeugeAbschnitt I. Allgemeines3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen3.02Lichter und Signalleuchten3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel3.04Zylinder, Bälle und Kegel3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen3.06(ohne Inhalt)3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung Titel A. Bezeichnung während der Fahrt3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen3.24Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer AnkerAbschnitt III. Sonstige Bezeichnung3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag3.30Notzeichen3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden3.33Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinanderAbschnitt IV. Pflichten3.34VerhaltenspflichtenKapitel 4Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und NavigationsgeräteAbschnitt I. Schallzeichen4.01Allgemeines4.02Gebrauch der Schallzeichen4.03Verbotene Schallzeichen4.04NotzeichenAbschnitt II . Sprechfunk4.05Sprechfunk Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte4.06Radar4.07Inland AIS und Inland ECDISKapitel 5Schifffahrtszeichen undBezeichnung der Wasserstraße5.01Schifffahrtszeichen5.02Bezeichnung der WasserstraßeKapitel 6FahrregelnAbschnitt I. Allgemeines6.01(ohne Inhalt)6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinanderAbschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen6.03Allgemeine Grundsätze6.03aKreuzen6.04Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen6.05Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen6.06(ohne Inhalt)6.07Begegnen im engen Fahrwasser6.08Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen6.09Allgemeine Bestimmungen für das Überholen6.10Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen6.11Überholverbot durch SchifffahrtszeichenAbschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs6.13Wenden6.14Verhalten bei der Abfahrt6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes6.16Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten6.19Schifffahrt durch Treibenlassen6.20Vermeidung von Wellenschlag6.21Zusammenstellung der Verbände6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen FahrzeugenAbschnitt IV . Fähren6.23Verhalten der FährenAbschnitt V. Durchfahren von Brücken,Wehren und Schleusen6.24Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren6.25Durchfahrt unter festen Brücken6.26Durchfahren beweglicher Brücken6.27Durchfahren der Wehre6.28Durchfahren der Schleusen6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt6.29Reihenfolge der Schleusungen6.29aDurchfahren der SchiffshebewerkeAbschnitt VI. Unsichtiges Wetter;Benutzung von Radar6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter6.31Stillliegende Fahrzeuge6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge6.34Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem WetterAbschnitt VII. Pflichten6.35VerhaltenspflichtenKapitel 7Regeln für das Stillliegen,das Ankern und das Festmachen7.01Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen7.02Liegeverbot7.03Ankern und Verwendung von Pfählen7.04Festmachen7.05Liegestellen7.06Besondere Liegestellen7.07Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen7.08Wache und Aufsicht7.09VerhaltenspflichtenKapitel 8Zusatzbestimmungen8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes8.06Kupplungen der Schubverbände8.07Sprechverbindung auf Verbänden8.08Begehbarkeit der Schubverbände8.09Bleib-weg-Signal8.10Bade- und Schwimmverbot8.11Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern8.13Verbot des Kitesurfens8.14Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen8.15VerhaltenspflichtenKapitel 9 Fahrgastschifffahrt9.01Fahrpläne9.02Anlegestellen9.03Schiffsverkehr an den Anlegestellen9.04Ein- und Aussteigen der Fahrgäste9.05Zurückweisung von Fahrgästen9.06Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen9.07Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind9.08Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der BinnenschiffsuntersuchungsordnungZweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen füreinzelne BinnenschifffahrtsstraßenKapitel 10 Neckar10.01Anwendungsbereich10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe10.03Zusammenstellung der Verbände10.04Fahrgeschwindigkeit10.05Bergfahrt10.06Begegnen10.07Überholen10.08Wenden10.09Ankern10.10Stillliegen10.11Schifffahrt bei Hochwasser10.12Schifffahrt bei Eis10.13Nachtschifffahrt10.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern10.15Meldepflicht10.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen10.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten10.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken10.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen10.20Segeln10.21Bezeichnung der Fahrzeuge10.22Regelungen über den Verkehr10.23Regelungen zum Sprechfunk10.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge10.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen10.26Schutz der Kanäle und Anlagen10.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt10.28Benutzung der Wasserstraßen10.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 11Main11.01Anwendungsbereich11.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite11.03Zusammenstellung der Verbände11.04Fahrgeschwindigkeit11.05Bergfahrt11.06Begegnen11.07Überholen11.08Wenden11.09Ankern11.10Stillliegen11.11Schifffahrt bei Hochwasser11.12Schifffahrt bei Eis11.13Nachtschifffahrt11.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern11.15Meldepflicht11.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen11.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten11.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken11.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen11.20Segeln11.21Bezeichnung der Fahrzeuge11.22Regelungen über den Verkehr11.23Regelungen zum Sprechfunk11.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge11.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen11.26Schutz der Kanäle und Anlagen11.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt11.28Benutzung der Wasserstraßen11.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 12 Main-Donau-Kanal12.01Anwendungsbereich12.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe12.03Zusammenstellung der Verbände12.04Fahrgeschwindigkeit12.05Bergfahrt12.06Begegnen12.07Überholen12.08Wenden12.09Ankern12.10Stillliegen12.11Schifffahrt bei Hochwasser12.12Schifffahrt bei Eis12.13Nachtschifffahrt12.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern12.15Meldepflicht12.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen12.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten12.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken12.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen12.20Segeln12.21Bezeichnung der Fahrzeuge12.22Regelungen über den Verkehr12.23Regelungen zum Sprechfunk12.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge12.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen12.26Schutz der Kanäle und Anlagen12.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt12.28Benutzung der Wasserstraßen12.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 13 Lahn13.01Anwendungsbereich13.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe13.03Zusammenstellung der Verbände13.04Fahrgeschwindigkeit13.05Bergfahrt13.06Begegnen13.07Überholen13.08Wenden13.09Ankern13.10Stillliegen13.11Schifffahrt bei Hochwasser13.12Schifffahrt bei Eis13.13Nachtschifffahrt13.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern13.15Meldepflicht13.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen13.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten13.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken13.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen13.20Segeln13.21Bezeichnung der Fahrzeuge13.22Regelungen über den Verkehr13.23Regelungen zum Sprechfunk13.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge13.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen13.26Schutz der Kanäle und Anlagen13.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt13.28Benutzung der Wasserstraßen13.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve14.01Anwendungsbereich14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe14.03Zusammenstellung der Verbände14.04Fahrgeschwindigkeit14.05Bergfahrt14.06Begegnen14.07Überholen14.08Wenden14.09Ankern14.10Stillliegen14.11Schifffahrt bei Hochwasser14.12Schifffahrt bei Eis14.13Nachtschifffahrt14.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern14.15Meldepflicht14.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen14.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten14.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken14.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen14.20Segeln14.21Bezeichnung der Fahrzeuge14.22Regelungen über den Verkehr14.23Regelungen zum Sprechfunk14.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge14.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen14.26Schutz der Kanäle und Anlagen14.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt14.28Benutzung der Wasserstraßen14.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 15 Norddeutsche Kanäle15.01Anwendungsbereich15.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe15.03Zusammenstellung der Verbände15.04Fahrgeschwindigkeit15.05Bergfahrt15.06Begegnen15.07Überholen15.08Wenden15.09Ankern15.10Stillliegen15.11Schifffahrt bei Hochwasser15.12Schifffahrt bei Eis15.13Nachtschifffahrt15.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern15.15Meldepflicht15.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen15.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten15.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken15.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen15.20Segeln15.21Bezeichnung der Fahrzeuge15.22Regelungen über den Verkehr15.23Regelungen zum Sprechfunk15.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge15.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen15.26Schutz der Kanäle und Anlagen15.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt15.28Benutzung der Wasserstraßen15.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters15.30Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)Kapitel 16Wesergebiet16.01Anwendungsbereich16.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe16.03Zusammenstellung der Verbände16.04Fahrgeschwindigkeit16.05Bergfahrt16.06Begegnen16.07Überholen16.08Wenden16.09Ankern16.10Stillliegen16.11Schifffahrt bei Hochwasser16.12Schifffahrt bei Eis16.13Nachtschifffahrt16.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern16.15Meldepflicht16.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen16.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten16.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken16.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen16.20Segeln16.21Bezeichnung der Fahrzeuge16.22Regelungen über den Verkehr16.23Regelungen zum Sprechfunk16.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge16.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen16.26Schutz der Kanäle und Anlagen16.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt16.28Benutzung der Wasserstraßen16.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 17 Elbe17.01Anwendungsbereich17.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe17.03Zusammenstellung der Verbände17.04Fahrgeschwindigkeit17.05Bergfahrt17.06Begegnen17.07Überholen17.08Wenden17.09Ankern17.10Stillliegen17.11Schifffahrt bei Hochwasser17.12Schifffahrt bei Eis17.13Nachtschifffahrt17.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern17.15Meldepflicht17.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen17.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten17.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken17.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen17.20Segeln17.21Bezeichnung der Fahrzeuge17.22Regelungen über den Verkehr17.23Regelungen zum Sprechfunk17.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge17.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen17.26Schutz der Kanäle und Anlagen17.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt17.28Benutzung der Wasserstraßen17.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 18 Ilmenau18.01Anwendungsbereich18.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe18.03Zusammenstellung der Verbände18.04Fahrgeschwindigkeit18.05Bergfahrt18.06Begegnen18.07Überholen18.08Wenden18.09Ankern18.10Stillliegen18.11Schifffahrt bei Hochwasser18.12Schifffahrt bei Eis18.13Nachtschifffahrt18.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern18.15Meldepflicht18.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen18.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten18.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken18.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen18.20Segeln18.21Bezeichnung der Fahrzeuge18.22Regelungen über den Verkehr18.23Regelungen zum Sprechfunk18.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge18.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen18.26Schutz der Kanäle und Anlagen18.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt18.28Benutzung der Wasserstraßen18.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave19.01Anwendungsbereich19.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe19.03Zusammenstellung der Verbände19.04Fahrgeschwindigkeit19.05Bergfahrt19.06Begegnen19.07Überholen19.08Wenden19.09Ankern19.10Stillliegen19.11Schifffahrt bei Hochwasser19.12Schifffahrt bei Eis19.13Nachtschifffahrt19.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern19.15Meldepflicht19.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen19.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten19.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken19.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen19.20Segeln19.21Bezeichnung der Fahrzeuge19.22Regelungen über den Verkehr19.23Regelungen zum Sprechfunk19.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge19.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen19.26Schutz der Kanäle und Anlagen19.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt19.28Benutzung der Wasserstraßen19.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 20Saar20.01Anwendungsbereich20.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe20.03Zusammenstellung der Verbände20.04Fahrgeschwindigkeit20.05Bergfahrt20.06Begegnen20.07Überholen20.08Wenden20.09Ankern20.10Stillliegen20.11Schifffahrt bei Hochwasser20.12Schifffahrt bei Eis20.13Nachtschifffahrt20.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern20.15Meldepflicht20.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen20.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten20.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken20.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen20.20Segeln20.21Bezeichnung der Fahrzeuge20.22Regelungen über den Verkehr20.23Regelungen zum Sprechfunk20.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge20.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen20.26Schutz der Kanäle und Anlagen20.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt20.28Benutzung der Wasserstraßen20.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,Berliner und Brandenburger Wasserstraßen21.01Anwendungsbereich21.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe21.03Zusammenstellung der Verbände21.04Fahrgeschwindigkeit21.05Bergfahrt21.06Begegnen21.07Überholen21.08Wenden21.09Ankern21.10Stillliegen21.11Schifffahrt bei Hochwasser21.12Schifffahrt bei Eis21.13Nachtschifffahrt21.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern21.15Meldepflicht21.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen21.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten21.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken21.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen21.20Segeln21.21Bezeichnung der Fahrzeuge21.22Regelungen über den Verkehr21.23Regelungen zum Sprechfunk21.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge21.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen21.26Schutz der Kanäle und Anlagen21.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt21.28Benutzung der Wasserstraßen21.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 22Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal22.01Anwendungsbereich22.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe22.03Zusammenstellung der Verbände22.04Fahrgeschwindigkeit22.05Bergfahrt22.06Begegnen22.07Überholen22.08Wenden22.09Ankern22.10Stillliegen22.11Schifffahrt bei Hochwasser22.12Schifffahrt bei Eis22.13Nachtschifffahrt22.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern22.15Meldepflicht22.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen22.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten22.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken22.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen22.20Segeln22.21Bezeichnung der Fahrzeuge22.22Regelungen über den Verkehr22.23Regelungen zum Sprechfunk22.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge22.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen22.26Schutz der Kanäle und Anlagen22.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt22.28Benutzung der Wasserstraßen22.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 23Havel-Oder-Wasserstraße23.01Anwendungsbereich23.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe23.03Zusammenstellung der Verbände23.04Fahrgeschwindigkeit23.05Bergfahrt23.06Begegnen23.07Überholen23.08Wenden23.09Ankern23.10Stillliegen23.11Schifffahrt bei Hochwasser23.12Schifffahrt bei Eis23.13Nachtschifffahrt23.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern23.15Meldepflicht23.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen23.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten23.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken23.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen23.20Segeln23.21Bezeichnung der Fahrzeuge23.22Regelungen über den Verkehr23.23Regelungen zum Sprechfunk23.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge23.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen23.26Schutz der Kanäle und Anlagen23.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt23.28Benutzung der Wasserstraßen23.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße,Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße24.01Anwendungsbereich24.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe24.03Zusammenstellung der Verbände24.04Fahrgeschwindigkeit24.05Bergfahrt24.06Begegnen24.07Überholen24.08Wenden24.09Ankern24.10Stillliegen24.11Schifffahrt bei Hochwasser24.12Schifffahrt bei Eis24.13Nachtschifffahrt24.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern24.15Meldepflicht24.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen24.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten24.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken24.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen24.20Segeln24.21Bezeichnung der Fahrzeuge24.22Regelungen über den Verkehr24.23Regelungen zum Sprechfunk24.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge24.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen24.26Schutz der Kanäle und Anlagen24.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt24.28Benutzung der Wasserstraßen24.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal25.01Anwendungsbereich25.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe25.03Zusammenstellung der Verbände25.04Fahrgeschwindigkeit25.05Bergfahrt25.06Begegnen25.07Überholen25.08Wenden25.09Ankern25.10Stillliegen25.11Schifffahrt bei Hochwasser25.12Schifffahrt bei Eis25.13Nachtschifffahrt25.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern25.15Meldepflicht25.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen25.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten25.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken25.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen25.20Segeln25.21Bezeichnung der Fahrzeuge25.22Regelungen über den Verkehr25.23Regelungen zum Sprechfunk25.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge25.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen25.26Schutz der Kanäle und Anlagen25.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt25.28Benutzung der Wasserstraßen25.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 26Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße26.01Anwendungsbereich26.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe26.03Zusammenstellung der Verbände26.04Fahrgeschwindigkeit26.05Bergfahrt26.06Begegnen26.07Überholen26.08Wenden26.09Ankern26.10Stillliegen26.11Schifffahrt bei Hochwasser26.12Schifffahrt bei Eis26.13Nachtschifffahrt26.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern26.15Meldepflicht26.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen26.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten26.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken26.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen26.20Segeln26.21Bezeichnung der Fahrzeuge26.22Regelungen über den Verkehr26.23Regelungen zum Sprechfunk26.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge26.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen26.26Schutz der Kanäle und Anlagen26.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt26.28Benutzung der Wasserstraßen26.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 27 Peene27.01Anwendungsbereich27.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe27.03Zusammenstellung der Verbände27.04Fahrgeschwindigkeit27.05Bergfahrt27.06Begegnen27.07Überholen27.08Wenden27.09Ankern27.10Stillliegen27.11Schifffahrt bei Hochwasser27.12Schifffahrt bei Eis27.13Nachtschifffahrt27.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern27.15Meldepflicht27.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen27.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten27.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken27.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen27.20Segeln27.21Bezeichnung der Fahrzeuge27.22Regelungen über den Verkehr27.23Regelungen zum Sprechfunk27.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge27.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen27.26Schutz der Kanäle und Anlagen27.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt27.28Benutzung der Wasserstraßen27.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 28 Donau§ 28.01Anwendungsbereich§ 28.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe§ 28.03Zusammenstellung der Verbände§ 28.04Fahrgeschwindigkeit§ 28.05Bergfahrt§ 28.06Begegnen§ 28.07Überholen§ 28.08Wenden§ 28.09Ankern§ 28.10Stillliegen§ 28.11Schifffahrt bei Hochwasser§ 28.12Schifffahrt bei Eis§ 28.13Nachtschifffahrt§ 28.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern§ 28.15Meldepflicht§ 28.16Höhe der Brücken und Freileitungen§ 28.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten§ 28.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken§ 28.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen§ 28.20Segeln§ 28.21Bezeichnung der Fahrzeuge§ 28.22Regelungen über den Verkehr§ 28.23Regelungen zum Sprechfunk§ 28.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge§ 28.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen§ 28.26Schutz der Kanäle und Anlagen§ 28.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt§ 28.28Benutzung der Wasserstraße§ 28.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters§ 28.30ÜbergangsbestimmungenDritter TeilUmweltbestimmungenKapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigungauf Fahrzeugen29.01Behandlung von Schiffsabfällen29.02Allgemeine Sorgfaltspflicht29.03Sorgfaltspflicht beim Bunkern29.04Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)29.05Anstrich und Außenreinigung der FahrzeugeAnlagenAnlage 1Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegtAnlage 2(ohne Inhalt)Anlage 3Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 4(ohne Inhalt)Anlage 5(ohne Inhalt)Anlage 6SchallzeichenAnlage 7SchifffahrtszeichenAnlage 8Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 9Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“Anlage 10Liste der berauschenden Mittel und Substanzen An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk „ohne Inhalt“ oder „keine besonderen Vorschriften“, da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen.
010Erster TeilGemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
010010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:1.„Fahrzeug”:ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;2.„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;3.„Verband”:ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;4.„Schleppverband”:eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;5.„Schubverband”:eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;6.„Schubleichter”:ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;7.„Trägerschiffsleichter”:ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;8.„gekuppelte Fahrzeuge”:eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;9.„Gelenkverband”:eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;10.„schwimmendes Gerät”:eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;11.„schwimmende Anlage”:eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;12.„Schwimmkörper”:ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;13.„Fähre”:ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;14.„Kleinfahrzeug”:ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommena)ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,b)ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,c)eine Fähred)ein Schubleichter sowiee)ein schwimmendes Gerät;15.„Fahrzeug unter Segel”:ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;16.„Fahrgastschiff”:ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;17.„Tagesausflugschiff”:ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;18.„Kabinenschiff“ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;19.„Fahrgastboot“:ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;20.„Personenbarkasse“:ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;21.„Sportfahrzeug”:ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;22.„Vorspann”:ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;23.„stillliegend”:ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;24.„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;25.„Ankern“:das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;26.„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;27.„Radarfahrt“:eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;28.„unsichtiges Wetter“:ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;29.„Nacht“:der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;30.„Tag“:der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;31.„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;32.„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;33.„Funkellicht“:ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;34.„kurzer Ton“:ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;35.„langer Ton“:ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;36.„Folge sehr kurzer Töne“:eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;37.„Fahrwasser“:der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;38.„Fahrrinne“:der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;39.„rechte Seite/linke Seite“:die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;40.„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;41.„zu Tal“ oder „Talfahrt“:die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;42.„Stoffnummer“:Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;43.„UN-Nummer“:vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;44.„Anlage“:a)Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,b)wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;45.„Kilometerangabe (km-Angabe)“:bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;46.„diensttuende Mindestbesatzung“:die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;47.„Inland AIS Gerät“:ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;48.„Inland AIS Gerät“:ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;49.„ADN“:die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;50.„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;51.„Binnenschiffspersonalverordnung“:Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;52.„Rheinschiffspersonalverordnung“:Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;53.„Sportbootführerscheinverordnung“:Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;54.„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;55.„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;56.„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;57.„ES-TRIN“:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/01, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.58.„ES-RIS“:Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;59.„LNG-System“:sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;60.„Bunkerbereich“:der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;61.„Flüssigerdgas (LNG)“:Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde. Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.
.02Schiffsführer1.Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung.2.Einen Verband darf nur führen, wer hierfür geeignet ist. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.3.In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.4.Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.5.Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich; insoweit steht er dem Schiffsführer gleich. In einem Schleppverband hat der Schiffsführer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.6.Ist für ein stilliegendes Fahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.7.Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie a)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,b)3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,c)unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oderd)im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt, obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen.8.Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.9.Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht und der Führer eines Verbandes rechtzeitig bestimmt wird. § 1.02 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegendes" lauten
.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord1.Jedes Mitglied der Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Es hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.2.Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.3.Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.4.Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie a)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,b)3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,c)unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oderd)im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.5.Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die a)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,b)3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,c)unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oderd)im Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere1.die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,2.die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,3.die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und4.jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
.06Benutzung der Wasserstraße1.Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen muss der Schiffsführer sicherstellen, dass Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind. Satz 1 gilt hinsichtlich der Geschwindigkeit für die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entsprechend. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind.2.Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreitet, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste1.Ein Fahrzeug darf nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.2.Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.3.Die Ladung darf die Stabilität eines Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.4.Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite a)höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oderb)vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.5.Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.6.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist und ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat.7.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass a)die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt ist,b)die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,c)die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.8.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn a)das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,b)ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,c)die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet undd)der Nachweis nach Nummer 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.
.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge1.Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.2.Die Besatzung eines Fahrzeugs muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.3.Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.4.Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.5.Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen: a)beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,b)beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,c)beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,d)bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,e)bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, undf)wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.6.Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen: a)beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,b)bei Aufenthalt in einem Beiboot,c)bei einer Arbeit außenbords undd)bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.7.Der Schiffsführer a)darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,b)hat sicherzustellen, dass aa)die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,bb)die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,cc)die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1 genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,dd)Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.8.Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.
.09Besetzung des Ruders1.Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.2.Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.3.Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.4.Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.5.Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:BundeswasserstraßekmBeschränkungenAller0,25 – 49,65 (SchleuseHademstorf)49,65 - 117,00nur bis zu einem Wasserstandvon 200 cm am Pegel Cellenur bis zu einem Wasserstandvon 210 cm am Pegel RethemAltenplathower Altkanal0,00 – 2,10Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,Krüpelsee)Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstandvon 320 cm am Pegel RheineEms-Seitenkanalvolle LängeFuldabis 108,78Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40Lahn-11,08 – 135,96MainAltarm Steinheimer Bogen57,90 – 58,30Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,Wangnitzsee von 0,00 – 0,40Peene0,95 – 104,60Regnitz7,43 – 6,41Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstandvon 267 cm am Pegel HattingenSaale36,65 – 93,6095,80 – 120,00Sagter EmsLeda – Einmündung bisElisabethfehnkanalStadttrave0,09 – 2,65Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)3,90 – 7,00 (Wolziger See)nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 JahrenTeupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,Schmöldesee, Hölzerner See)nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 JahrenWasserstraße Kleiner Wend-see – Wusterwitzer See1,50 (Großer Wusterwitzer See,Straßenbrücke Plaue –Wusterwitz) – km 3,93Werra0,78 – 89,00Weser0,00 – 204,30Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00Ziegelsee26,50 – 30,37 genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenna)der Rudergängeraa)den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, undbb)die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält undb)das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.
.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen1.Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind: a)Urkunden zum Fahrzeug: aa)die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;bb)der Eichschein des Fahrzeugs;cc)die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.b)Urkunden und Unterlagen zur Besatzung: aa)das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;bb)der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;cc)der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;dd)der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;ee)das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;ff)die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;gg)der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;hh)ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;ii)bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;jj)das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.c)Urkunden zum Fahrtgebiet:die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.d)Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten: aa)die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;bb)die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;cc)die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;dd)die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;ee)ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.e)Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs: aa)die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;bb)die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;cc)die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;dd)die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;ee)die Unterlagen über elektrische Anlagen;ff)das Zeugnis über die Drahtseile;gg)die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;hh)die Prüfbescheinigung über Krane;ii)die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;jj)die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;kk)die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;ll)bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.f)Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen: aa)die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen;bb)bei Containerbeförderung aaa)die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;bbb)das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;cc)das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;dd)der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;ee)die Entladebescheinigung.Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nummer 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für1.Kleinfahrzeuge und2.Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.
.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse1.Ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, darf nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragen.2.Ein aufgeholter Anker darf nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.3.Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.4.Trifft der Schiffsführer eines Fahrzeugs während der Fahrt in einer Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.5.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragt und ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel eines Fahrzeugs reicht.
.13Schutz der Schifffahrtszeichen1.Es ist verboten, ein Schifffahrtszeichen, insbesondere eine Tonne, eine Schwimmstange, eine Bake, oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen, zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, es zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.2.Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.3.Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen, insbesondere Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne oder Zerstörung eines Zeichens, feststellt.
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
.15Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße1.Es ist verboten, einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.2.Ist ein derartiger Gegenstand oder anderer Stoff frei geworden oder droht er frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art des Gegenstandes oder der Flüssigkeit so genau wie möglich anzugeben.
.16Rettung und Hilfeleistung1.Der Schiffsführer muss bei einem Unfall, der die Besatzung oder Fahrgäste gefährdet, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.2.Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.3.Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen1.Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder gesunkenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder das von ihm bestimmte Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis Beschäftigte der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.2.Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.3.Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 in einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, muss der Schiffsführer die Schleusenaufsicht unverzüglich benachrichtigen.4.Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigen.5.Die Nummern 1 bis 4 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.
.18Freimachen des Fahrwassers1.Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist freizumachen.2.Nummer 1 gilt entsprechend, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.
Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere sein sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit er die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der übrigen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Regelwerke überwachen kann.
.21Sondertransporte1.Als Sondertransport gilt die Fortbewegunga)eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht,b)einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist,c)eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung einer Anlage ausgeschlossen ist.2.Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen.
.22Anordnungen vorübergehender Art1.Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekannt gemacht worden ist.2.Eine Anordnung nach Nummer 1 kann insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit einem zu tiefgehenden Fahrzeug untersagen.3.Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um a)in dringenden Fällen oderb)zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.
Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltung, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen.
.24Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge1.Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen oder der Fischereiaufsicht der Länder sind von der Beachtung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.2.Dies gilt auch für ein Wasserrettungsfahrzeug einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Körperschaft oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
.25Laden, Löschen und Leichtern1.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.2.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird.3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug entgegen Nummer 1 oder 2 geladen, gelöscht oder geleichtert wird.
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nummer 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nummer 1, § 13.04 Nummer 1, §§ 14.04, 15.04 Nummer 1 bis 4, § 16.04 Nummer 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nummer 1 und 2, § 20.04 Nummer 1, § 21.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 22.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 24.04 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, 4, 5 Satz 1, § 25.04 Nummer 1 und 2, § 26.04 Nummer 1 und § 27.04 Nummer 1 und 2 gelten nicht1.für ein Kleinfahrzeug, das einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken zieht,2.für ein Wassermotorrad auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken,3.für ein Fahrzeug mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
010020Kapitel 2Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe1.An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht sein: a)Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist Folgendes anzubringen: aa)der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oderbb)die Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).b)Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).c)Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.2.Darüber hinaus muss an jedem Fahrzeug, das zura)Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen nach außen sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern,b)Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord nach außen an gut sichtbarer Stelleangegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.3.Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind – soweit sie Buchstaben enthalten – in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.4.Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeugs von beiden Seiten gut sichtbar angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.
.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge1.Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:a)mit seinem Namen oder seiner Devise.Der Name ist außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.b)mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug anzubringen.2.Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.3.Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss geeicht sein.
.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger1.An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei einem Seeschiff ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.2.An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs –, dessen Tiefgang 1,00 m überschreiten kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
.05Kennzeichen der Anker1.Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.2.Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.3.Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines Seeschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.
.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)1.Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.652.Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. 3.Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.4.Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.
.07Verhaltenspflichten1.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenna)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,b)das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,c)an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind undd)die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.2.Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenna)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,b)das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,c)an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind undd)die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
010030Kapitel 3Bezeichnung der Fahrzeuge
010030010Abschnitt I.Allgemeines
.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)1.In diesem Kapitel gelten alsa)„Topplicht“:ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;b)„Seitenlichter“:an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein roteshelles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie aufder Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogensichtbar ist;c)„Hecklicht“:ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ vonAchteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;d)„von allen Seiten sichtbares Licht“:ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist. 2.Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.3.Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.4.Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.5.Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
.02Lichter und Signalleuchten1.Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.2.Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am
.03Flaggen, Tafeln und Wimpel1.Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine in dieser Verordnung vorgeschriebene Flagge oder Tafel rechteckig sein.2.Die Farben einer Flagge, einer Tafel oder eines Wimpels dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.3.Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 2 müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllta)bei einer Flagge oder Tafel, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist,b)bei einem Wimpel, wenn seine Länge mindestens 1,00 m und seine Breite an der Seite, an der der Wimpel befestigt ist, mindestens 0,50 m beträgt.
.04Zylinder, Bälle und Kegel1.Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.2.Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.3.Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:a)für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;b)für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;c)für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;d)für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.4.Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.
.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen1.Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.2.Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter oder Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Sichtzeichen führen kann.
.06(ohne Inhalt)
.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen1.Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.2.Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.
010030020Abschnitt II.Nacht- und Tagbezeichnung
010030020010Titel A.Bezeichnung während der Fahrt
.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)1.Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:a)ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetztwerden muss;b)die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrechtzur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. BeiFahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 mtiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälenmüssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als dasTopplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetztund binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüneLicht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehenwerden kann;c)ein Hecklicht auf dem Achterschiff. 2.Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führenund zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordereLicht. 3.Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.4.Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.5.Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.
.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)1.An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:a)bei Nacht:aa)außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; diesesmuss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nachMöglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetztwerden;bb)statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c eingelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichenderHöhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehenwerden kann. Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss.b)bei Tag:einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 4Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen. 2.Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:a)bei Nacht:ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem erstenTopplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter gesetzt werden; b)bei Tag:den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b. Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.3.Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:a)bei Nacht:ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; b)bei Tag:einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass ervon allen Seiten sichtbar ist. Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedocha)eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, musssie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines aufder vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;b)eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseitsverbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bällenach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.4.Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:a)das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;b)das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehrals zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss desVerbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diesesLicht zu führen. Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.5.Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.6.Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)1.Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:a)als Topplichteraa)drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;bb)ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen. Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;b)Seitenlichterso weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;c)als Hecklichteraa)drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;bb)ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. 2.Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen. 3.Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein. 4.Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)1.Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:a)auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedochan einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht desFahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Lichtnach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;b)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichtermüssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, undzwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als dasniedrigste Topplicht;c)auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. 2.Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.3.Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.4.Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)1.Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch könnendiese gewöhnliche Lichter sein;b)ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. 2.Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)1.Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:entwedera)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichterund mindestens 1,00 m vor diesen;b)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen ingleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse desFahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht vonSteuerbord gesehen werden kann;c)ein Hecklicht; oderd)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter;e)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese könnenaa)in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachsedes Fahrzeugsoderbb)unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne amoder nahe am Bug in der Schiffsachsegesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sieinnenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht vonBackbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;f)ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allenSeiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. 2.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.3.Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug mussbei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Lichtführen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs. 4.Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entwedera)die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklichtoder b)diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterneam Toppoder c)ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht undbei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweitesweißes gewöhnliches Licht zeigen. 5.Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißesgewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherungeines anderen Fahrzeugs zu zeigen. 6.Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantriebfährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,führen.
.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)1.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach den Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:a)bei Nacht:ein blaues Licht; b)bei Tag:einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführtwerden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauenKegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel aufdem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,dass der Kegel aufa)dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Voraus bis Steuerbord querab,b)auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Achteraus bis Steuerbord querab sichtbar ist. 2.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:a)bei Nacht:zwei blaue Lichter; b)bei Tag:zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m aneiner geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie vonallen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstandzwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheitengeringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nichteingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch jezwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und sohoch geführt werden, dass die Kegel auf a)dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Voraus bis Steuerbord querab,b)auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Achteraus bis Steuerbord querabsichtbar sind. 3.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschrieb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.