Obsah (73)
§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 14a§ 14b§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 20a§ 21§ 22§ 22a§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 29a§ 29b§ 29c§ 30§ 31§ 31a§ 31b§ 31c§ 32§ 32a§ 32b§ 32c§ 32d§ 32e§ 32f§ 32g§ 32h§ 32i§ 32j§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52AO1976-03-16BGBl I1976, 613 (1977 I 269)AbgabenordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;Standzuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39HinweisMittelbare Änderung durch Art. 9
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung u. Geltung vgl. §§ 14b, 57, 80, 87c, 87e, 93a, 93c, 150, 155, 163, 181 u. 203a +++)
(+++ Zur Anwendung u. Geltung vgl. Art. 97 AOEG 1977 +++)
(+++ Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. Art. 97a §§ 1 bis 3 AOEG 1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 InvStG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 30, 80 u. 87a, d. Dritten Teils Zweiter Abschn. u. d. Siebten Teils vgl. § 18h Abs. 6 UStG 1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 240 vgl. § 18 Abs. 4e UStG 1980 +++)
(+++ Zur Geltung d. § 150 vgl. § 13a Abs. 3 EStG +++)
(+++ Zur Geltung d. § 150 Abs. 8 vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 VStDÜV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 276 Abs. 4 vgl. § 9 Abs. 5 InfrAG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 u. 116 Abs. 1 vgl. § 4 Abs. 2 VermAnlG, § 9 Abs. 2 WpÜG, § 8 Abs. 2 WpHG u. § 27 Abs. 2 WpPG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 194 bis 203 vgl. § 5 InvStG 2018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 200 vgl. § 74 Abs. 2 AlkStV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 92/2014 (CELEX Nr: 32014L0092) vgl. G v 18.7.2016 I 1679 EURL 2018/822 (CELEX Nr: 32018L0822) vgl. G v 12.7.2022 I 1142 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 10.2.2026 I Nr. 39 +++)
InhaltsübersichtErster TeilEinleitende VorschriftenErster AbschnittAnwendungsbereich§ 1Anwendungsbereich§ 2Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen§ 2aAnwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Zweiter AbschnittSteuerliche Begriffsbestimmungen§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen§ 4Gesetz§ 5Ermessen§ 6Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden§ 7Amtsträger§ 8Wohnsitz§ 9Gewöhnlicher Aufenthalt§ 10Geschäftsleitung§ 11Sitz§ 12Betriebstätte§ 13Ständiger Vertreter§ 14Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb§ 14aPersonenvereinigungen§ 14bKörperschaften mit Sitz im Ausland§ 15Angehörige Dritter AbschnittZuständigkeit der Finanzbehörden§ 16Sachliche Zuständigkeit§ 17Örtliche Zuständigkeit§ 18Gesonderte Feststellungen§ 19Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen§ 20Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen§ 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen§ 21Umsatzsteuer§ 22Realsteuern§ 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone§ 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern§ 24Ersatzzuständigkeit§ 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit§ 26Zuständigkeitswechsel§ 27Zuständigkeitsvereinbarung§ 28Zuständigkeitsstreit§ 29Gefahr im Verzug§ 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde Vierter AbschnittVerarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden§ 29cVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken§ 30Steuergeheimnis§ 31Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen§ 31aMitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs§ 31bMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung§ 31cVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken Fünfter AbschnittHaftungsbeschränkung für Amtsträger§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger Sechster AbschnittRechte der betroffenen Person§ 32aInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person§ 32bInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden§ 32cAuskunftsrecht der betroffenen Person§ 32dForm der Information oder Auskunftserteilung§ 32eVerhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen§ 32fRecht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht Siebter AbschnittDatenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden§ 32hDatenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung§ 32iGerichtlicher Rechtsschutz§ 32jAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission Zweiter TeilSteuerschuldrechtErster AbschnittSteuerpflichtiger§ 33Steuerpflichtiger§ 34Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter§ 35Pflichten des Verfügungsberechtigten§ 36Erlöschen der Vertretungsmacht Zweiter AbschnittSteuerschuldverhältnis§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis§ 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis§ 39Zurechnung§ 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln§ 41Unwirksame Rechtsgeschäfte§ 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten§ 43Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger§ 44Gesamtschuldner§ 45Gesamtrechtsnachfolge§ 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung§ 47Erlöschen§ 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter§ 49Verschollenheit§ 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld Dritter AbschnittSteuerbegünstigte Zwecke§ 51Allgemeines§ 52Gemeinnützige Zwecke§ 53Mildtätige Zwecke§ 54Kirchliche Zwecke§ 55Selbstlosigkeit§ 56Ausschließlichkeit§ 57Unmittelbarkeit§ 58Steuerlich unschädliche Betätigungen§ 58aVertrauensschutz bei Mittelweitergaben§ 59Voraussetzung der Steuervergünstigung§ 60Anforderungen an die Satzung§ 60aFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen§ 60bZuwendungsempfängerregister§ 61Satzungsmäßige Vermögensbindung§ 62Rücklagen und Vermögensbildung§ 63Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung§ 64Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe§ 65Zweckbetrieb§ 66Wohlfahrtspflege§ 67Krankenhäuser§ 67aSportliche Veranstaltungen§ 68Einzelne Zweckbetriebe Vierter AbschnittHaftung§ 69Haftung der Vertreter§ 70Haftung des Vertretenen§ 71Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers§ 72Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit§ 72aHaftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden§ 73Haftung bei Organschaft§ 74Haftung des Eigentümers von Gegenständen§ 75Haftung des Betriebsübernehmers§ 76Sachhaftung§ 77Duldungspflicht Dritter TeilAllgemeine VerfahrensvorschriftenErster AbschnittVerfahrensgrundsätze
- UnterabschnittBeteiligung am Verfahren§ 78Beteiligte§ 79Handlungsfähigkeit§ 80Bevollmächtigte und Beistände§ 80aElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden§ 81Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- UnterabschnittAusschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen§ 82Ausgeschlossene Personen§ 83Besorgnis der Befangenheit§ 84Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
- UnterabschnittBesteuerungsgrundsätze, BeweismittelI. Allgemeines§ 85Besteuerungsgrundsätze§ 86Beginn des Verfahrens§ 87Amtssprache§ 87aElektronische Kommunikation§ 87bBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden§ 87cNicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren§ 87dDatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag§ 87eAusnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer§ 88Untersuchungsgrundsatz§ 88aSammlung von geschützten Daten§ 88bLänderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen§ 88cInformationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen§ 89Beratung, Auskunft§ 89aVorabverständigungsverfahren§ 89bInternationale Risikobewertungsverfahren§ 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten§ 91Anhörung Beteiligter§ 92Beweismittel II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten§ 93Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen§ 93aAllgemeine Mitteilungspflichten§ 93bAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen§ 93cDatenübermittlung durch Dritte§ 93dVerordnungsermächtigung§ 94Eidliche Vernehmung§ 95Versicherung an Eides statt§ 96Hinzuziehung von Sachverständigen III. Beweis durch Urkunden und Augenschein§ 97Vorlage von Urkunden§ 98Einnahme des Augenscheins§ 99Betreten von Grundstücken und Räumen§ 100Vorlage von Wertsachen IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte§ 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen§ 102Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse§ 103Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit§ 104Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden§ 105Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen§ 106Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen§ 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
- UnterabschnittFristen, Termine, Wiedereinsetzung§ 108Fristen und Termine§ 109Verlängerung von Fristen§ 110Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- UnterabschnittRechts- und Amtshilfe§ 111Amtshilfepflicht§ 112Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe§ 113Auswahl der Behörde§ 114Durchführung der Amtshilfe§ 115Kosten der Amtshilfe§ 116Anzeige von Steuerstraftaten§ 117Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen§ 117aUmsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung§ 117bBesondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten§ 117cÜbermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten§ 117dInhalt des Ersuchens§ 117eAblehnungsgründe§ 117fZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen§ 117gInformationsübermittlung ohne Ersuchen§ 117hVerpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen§ 117iInformationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten§ 117jAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union§ 117kVerwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen§ 117lStatistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe Zweiter AbschnittVerwaltungsakte§ 118Begriff des Verwaltungsakts§ 119Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts§ 120Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt§ 121Begründung des Verwaltungsakts§ 122Bekanntgabe des Verwaltungsakts§ 122aBekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf§ 123Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten§ 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts§ 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts§ 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern§ 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern§ 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts§ 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts§ 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts§ 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts§ 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren§ 133Rückgabe von Urkunden und Sachen Vierter TeilDurchführung der BesteuerungErster AbschnittErfassung der Steuerpflichtigen
- UnterabschnittPersonenstands- und Betriebsaufnahme§ 134(weggefallen)§ 135(weggefallen)§ 136(weggefallen)
- UnterabschnittAnzeigepflichten§ 137Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen§ 138Anzeigen über die Erwerbstätigkeit§ 138aLänderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen§ 138bMitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften§ 138cVerordnungsermächtigung§ 138dPflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen§ 138eKennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen§ 138fVerfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre§ 138gVerfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer§ 138hMitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen§ 138iInformation der Landesfinanzbehörden§ 138jAuswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen§ 138kAngabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung§ 139Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
- UnterabschnittIdentifikationsmerkmal§ 139aIdentifikationsmerkmal§ 139bIdentifikationsnummer§ 139cWirtschafts-Identifikationsnummer§ 139dVerordnungsermächtigung§ 139eDirektauszahlungsmechanismus Zweiter AbschnittMitwirkungspflichten
- UnterabschnittFührung von Büchern und Aufzeichnungen§ 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen§ 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger§ 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte§ 143Aufzeichnung des Wareneingangs§ 144Aufzeichnung des Warenausgangs§ 145Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen§ 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen§ 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung§ 146bKassen-Nachschau§ 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen§ 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger§ 147bVerordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen§ 148Bewilligung von Erleichterungen
- UnterabschnittSteuererklärungen§ 149Abgabe der Steuererklärungen§ 150Form und Inhalt der Steuererklärungen§ 151Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle§ 152Verspätungszuschlag§ 153Berichtigung von Erklärungen
- UnterabschnittKontenwahrheit§ 154Kontenwahrheit Dritter AbschnittFestsetzungs- und Feststellungsverfahren
- UnterabschnittSteuerfestsetzungI. Allgemeine Vorschriften§ 155Steuerfestsetzung§ 156Absehen von der Steuerfestsetzung§ 157Form und Inhalt der Steuerbescheide§ 158Beweiskraft der Buchführung§ 159Nachweis der Treuhänderschaft§ 160Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern§ 161Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen§ 162Schätzung von Besteuerungsgrundlagen§ 163Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen§ 164Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung§ 165Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung§ 166Drittwirkung der Steuerfestsetzung§ 167Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern§ 168Wirkung einer Steueranmeldung II. Festsetzungsverjährung§ 169Festsetzungsfrist§ 170Beginn der Festsetzungsfrist§ 171Ablaufhemmung III. Bestandskraft§ 172Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden§ 173Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel§ 173aSchreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung§ 174Widerstreitende Steuerfestsetzungen§ 175Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen§ 175aUmsetzung von Verständigungsvereinbarungen§ 175bÄnderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte§ 176Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden§ 177Berichtigung von materiellen Fehlern IV. Kosten§ 178Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
- UnterabschnittGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von SteuermessbeträgenI. Gesonderte Feststellungen§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen§ 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen§ 181Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht§ 182Wirkungen der gesonderten Feststellung§ 183Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen§ 183aEmpfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen II. Festsetzung von Steuermessbeträgen§ 184Festsetzung von Steuermessbeträgen
- UnterabschnittZerlegung und Zuteilung§ 185Geltung der allgemeinen Vorschriften§ 186Beteiligte§ 187Akteneinsicht§ 188Zerlegungsbescheid§ 189Änderung der Zerlegung§ 190Zuteilungsverfahren
- UnterabschnittHaftung§ 191Haftungsbescheide, Duldungsbescheide§ 192Vertragliche Haftung Vierter AbschnittAußenprüfung
- UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 193Zulässigkeit einer Außenprüfung§ 194Sachlicher Umfang einer Außenprüfung§ 195Zuständigkeit§ 196Prüfungsanordnung§ 197Bekanntgabe der Prüfungsanordnung§ 198Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung§ 199Prüfungsgrundsätze§ 200Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen§ 200aQualifiziertes Mitwirkungsverlangen§ 201Schlussbesprechung§ 202Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts§ 203Abgekürzte Außenprüfung§ 203aAußenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
- UnterabschnittVerbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung§ 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage§ 205Form der verbindlichen Zusage§ 206Bindungswirkung§ 207Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage Fünfter AbschnittSteuerfahndung (Zollfahndung)§ 208Steuerfahndung (Zollfahndung)§ 208aSteuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern Sechster AbschnittSteueraufsicht in besonderen Fällen§ 209Gegenstand der Steueraufsicht§ 210Befugnisse der Finanzbehörde§ 211Pflichten der betroffenen Person§ 212Durchführungsvorschriften§ 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen§ 214Beauftragte§ 215Sicherstellung im Aufsichtsweg§ 216Überführung in das Eigentum des Bundes§ 217Steuerhilfspersonen Fünfter TeilErhebungsverfahrenErster AbschnittVerwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- UnterabschnittVerwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis§ 219Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden§ 220Fälligkeit§ 221Abweichende Fälligkeitsbestimmung§ 222Stundung§ 223(weggefallen)
- UnterabschnittZahlung, Aufrechnung, Erlass§ 224Leistungsort, Tag der Zahlung§ 224aHingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt§ 225Reihenfolge der Tilgung§ 226Aufrechnung§ 227Erlass
- UnterabschnittZahlungsverjährung§ 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist§ 229Beginn der Verjährung§ 230Hemmung der Verjährung§ 231Unterbrechung der Verjährung§ 232Wirkung der Verjährung Zweiter AbschnittVerzinsung, Säumniszuschläge
- UnterabschnittVerzinsung§ 233Grundsatz§ 233aVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen§ 234Stundungszinsen§ 235Verzinsung von hinterzogenen Steuern§ 236Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge§ 237Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung§ 238Höhe und Berechnung der Zinsen§ 239Festsetzung der Zinsen
- UnterabschnittSäumniszuschläge§ 240Säumniszuschläge Dritter AbschnittSicherheitsleistung§ 241Art der Sicherheitsleistung§ 242Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln§ 243Verpfändung von Wertpapieren§ 244Taugliche Steuerbürgen§ 245Sicherheitsleistung durch andere Werte§ 246Annahmewerte§ 247Austausch von Sicherheiten§ 248Nachschusspflicht Sechster TeilVollstreckungErster AbschnittAllgemeine Vorschriften§ 249Vollstreckungsbehörden§ 250Vollstreckungsersuchen§ 251Vollstreckbare Verwaltungsakte§ 252Vollstreckungsgläubiger§ 253Vollstreckungsschuldner§ 254Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung§ 255Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts§ 256Einwendungen gegen die Vollstreckung§ 257Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung§ 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Zweiter AbschnittVollstreckung wegen Geldforderungen
- UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 259Mahnung§ 260Angabe des Schuldgrundes§ 261Niederschlagung§ 262Rechte Dritter§ 263Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner§ 264Vollstreckung gegen Nießbraucher§ 265Vollstreckung gegen Erben§ 266Sonstige Fälle beschränkter Haftung§ 267Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
- UnterabschnittAufteilung einer Gesamtschuld§ 268Grundsatz§ 269Antrag§ 270Allgemeiner Aufteilungsmaßstab§ 271Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer§ 272Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen§ 273Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen§ 274Besonderer Aufteilungsmaßstab§ 275(weggefallen)§ 276Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung§ 277Vollstreckung§ 278Beschränkung der Vollstreckung§ 279Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids§ 280Änderung des Aufteilungsbescheids
- UnterabschnittVollstreckung in das bewegliche VermögenI. Allgemeines§ 281Pfändung§ 282Wirkung der Pfändung§ 283Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen§ 284Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners II. Vollstreckung in Sachen§ 285Vollziehungsbeamte§ 286Vollstreckung in Sachen§ 287Befugnisse des Vollziehungsbeamten§ 288Zuziehung von Zeugen§ 289Zeit der Vollstreckung§ 290Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten§ 291Niederschrift§ 292Abwendung der Pfändung§ 293Pfand- und Vorzugsrechte Dritter§ 294Ungetrennte Früchte§ 295Unpfändbarkeit von Sachen§ 296Verwertung§ 297Aussetzung der Verwertung§ 298Versteigerung§ 299Zuschlag§ 300Mindestgebot§ 301Einstellung der Versteigerung§ 302Wertpapiere§ 303Namenspapiere§ 304Versteigerung ungetrennter Früchte§ 305Besondere Verwertung§ 306Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen§ 307Anschlusspfändung§ 308Verwertung bei mehrfacher Pfändung III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte§ 309Pfändung einer Geldforderung§ 310Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung§ 311Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung§ 312Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren§ 313Pfändung fortlaufender Bezüge§ 314Einziehungsverfügung§ 315Wirkung der Einziehungsverfügung§ 316Erklärungspflicht des Drittschuldners§ 317Andere Art der Verwertung§ 318Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen§ 319Unpfändbarkeit von Forderungen§ 320Mehrfache Pfändung einer Forderung§ 321Vollstreckung in andere Vermögensrechte
- UnterabschnittVollstreckung in das unbewegliche Vermögen§ 322Verfahren§ 323Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
- UnterabschnittArrest§ 324Dinglicher Arrest§ 325Aufhebung des dinglichen Arrestes§ 326Persönlicher Sicherheitsarrest
- UnterabschnittVerwertung von Sicherheiten§ 327Verwertung von Sicherheiten Dritter AbschnittVollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- UnterabschnittVollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen§ 328Zwangsmittel§ 329Zwangsgeld§ 330Ersatzvornahme§ 331Unmittelbarer Zwang§ 332Androhung der Zwangsmittel§ 333Festsetzung der Zwangsmittel§ 334Ersatzzwangshaft§ 335Beendigung des Zwangsverfahrens
- UnterabschnittErzwingung von Sicherheiten§ 336Erzwingung von Sicherheiten Vierter AbschnittKosten§ 337Kosten der Vollstreckung§ 338Gebührenarten§ 339Pfändungsgebühr§ 340Wegnahmegebühr§ 341Verwertungsgebühr§ 342Mehrheit von Schuldnern§ 343(weggefallen)§ 344Auslagen§ 345Reisekosten und Aufwandsentschädigungen§ 346Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist Siebenter TeilAußergerichtliches RechtsbehelfsverfahrenErster AbschnittZulässigkeit§ 347Statthaftigkeit des Einspruchs§ 348Ausschluss des Einspruchs§ 349(weggefallen)§ 350Beschwer§ 351Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte§ 352Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung§ 353Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers§ 354Einspruchsverzicht Zweiter AbschnittVerfahrensvorschriften§ 355Einspruchsfrist§ 356Rechtsbehelfsbelehrung§ 357Einlegung des Einspruchs§ 358Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 359Beteiligte§ 360Hinzuziehung zum Verfahren§ 361Aussetzung der Vollziehung§ 362Rücknahme des Einspruchs§ 363Aussetzung und Ruhen des Verfahrens§ 364Offenlegung der Besteuerungsunterlagen§ 364aErörterung des Sach- und Rechtsstands§ 364bFristsetzung§ 365Anwendung von Verfahrensvorschriften§ 366Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung§ 367Entscheidung über den Einspruch§ 368(weggefallen) Achter TeilStraf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und BußgeldverfahrenErster AbschnittStrafvorschriften§ 369Steuerstraftaten§ 370Steuerhinterziehung§ 371Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung§ 372Bannbruch§ 373Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel§ 374Steuerhehlerei§ 375Nebenfolgen§ 376Verfolgungsverjährung Zweiter AbschnittBußgeldvorschriften§ 377Steuerordnungswidrigkeiten§ 378Leichtfertige Steuerverkürzung§ 379Steuergefährdung§ 380Gefährdung der Abzugsteuern§ 381Verbrauchsteuergefährdung§ 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben§ 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen§ 383aVerstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit§ 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten§ 384Verfolgungsverjährung§ 384aVerstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 Dritter AbschnittStrafverfahren
- UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften§ 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten§ 387Sachlich zuständige Finanzbehörde§ 388Örtlich zuständige Finanzbehörde§ 389Zusammenhängende Strafsachen§ 390Mehrfache Zuständigkeit§ 391Zuständiges Gericht§ 392Verteidigung§ 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren§ 394Übergang des Eigentums§ 395Akteneinsicht der Finanzbehörde§ 396Aussetzung des Verfahrens
- UnterabschnittErmittlungsverfahrenI. Allgemeines§ 397Einleitung des Strafverfahrens§ 398Einstellung wegen Geringfügigkeit§ 398aAbsehen von Verfolgung in besonderen Fällen II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde§ 400Antrag auf Erlass eines Strafbefehls§ 401Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde§ 403Beteiligung der Finanzbehörde IV. Steuer- und Zollfahndung§ 404Steuer- und Zollfahndung V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
- UnterabschnittGerichtliches Verfahren§ 406Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren§ 407Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
- UnterabschnittKosten des Verfahrens§ 408Kosten des Verfahrens Vierter AbschnittBußgeldverfahren§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde§ 410Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren§ 411Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer§ 412Zustellung, Vollstreckung, Kosten Neunter TeilSchlussvorschriften§ 413Einschränkung von Grundrechten§ 414(gegenstandslos)§ 415(Inkrafttreten) AnlagenAnlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
010Erster TeilEinleitende Vorschriften
010010Erster AbschnittAnwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2)Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend: 1.die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),2.die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),3.die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),4.die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),5.die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),6.§ 249 Absatz 2 Satz 2,7.die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3,8.die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3)Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
§ 2Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
(1)Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die 1.Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und2.in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
§ 2aAnwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2)Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.
(3)Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 47 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.
(4)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5)Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare 1.verstorbene natürliche Personen oder2.Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 14a) oder Vermögensmassen.
010020Zweiter AbschnittSteuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1)Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2)Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3)Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Steuerliche Nebenleistungen sind 1.Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,2.Verspätungszuschläge nach § 152,3.Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,3a.Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,4.Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,5.Säumniszuschläge nach § 240,6.Zwangsgelder nach § 329,7.Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,8.Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,9.Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und10.Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5)Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1, 22 u. 37 AOEG 1977 +++)
§ 4Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
§ 5Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 6Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1)Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1a)Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1b)Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1c)Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1.sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder2.dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(1d)Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1e)Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2)Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: 1.das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,2.das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,3.Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,4.die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,4a.die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,5.die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,6.Familienkassen,7.die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und8.die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes).
§ 7Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1.Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
§ 8Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§ 10Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
§ 11Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12Betriebstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1.die Stätte der Geschäftsleitung,2.Zweigniederlassungen,3.Geschäftsstellen,4.Fabrikations- oder Werkstätten,5.Warenlager,6.Ein- oder Verkaufsstellen,7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn a)die einzelne Bauausführung oder Montage oderb)eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oderc)mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagenlänger als sechs Monate dauern.
§ 13Ständiger Vertreter
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig 1.Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder2.einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
§ 14Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
§ 14aPersonenvereinigungen
(1)Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2)Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1.Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),2.rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und3.Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
(3)Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1.Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),2.Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und3.Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(4)Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 14bKörperschaften mit Sitz im Ausland
(1)Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerpflichtiger ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
(2)Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3)Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
(4)Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.
§ 15Angehörige
(1)Angehörige sind: 1.der Verlobte,2.der Ehegatte oder Lebenspartner,3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4.Geschwister,5.Kinder der Geschwister,6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7.Geschwister der Eltern,8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2)Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (+++ § 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
010030Dritter AbschnittZuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
§ 17Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 18Gesonderte Feststellungen
(1)Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: 1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),2.bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte – bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),3.bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,4.bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, a)das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oderb)das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2,5.in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.
(2)Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt. (+++ § 18: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 37 AOEG 1977 +++)
§ 19Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
(1)Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Absatz 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.
(3)Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.
(4)Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.
(5)Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(6)Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird. (+++ § 19: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
§ 20Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1)Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2)Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3)Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4)Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
§ 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1)Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
(2)Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.
(3)Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
§ 21Umsatzsteuer
(1)Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2)Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist. (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 22Realsteuern
(1)Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
(2)Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.
(3)Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Absatz 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§ 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
§ 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1)Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.
(2)Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.
(3)Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
§ 24Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
§ 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§ 26Zuständigkeitswechsel
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie 1.über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,2.ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder3.sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
§ 27Zuständigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
§ 28Zuständigkeitsstreit
(1)Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)§ 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
§ 29Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 29aUnterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. (+++ § 29a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
010040Vierter AbschnittVerarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 29bVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 29cVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn 1.sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,2.die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen,3.offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,4.sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden erforderlich ist, weil a)unveränderte Daten benötigt werden oderb)eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforderlich, wenn personenbezogene Daten aus mehreren verschiedenen Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft werden sollen und die Schaffung geeigneter Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,5.sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist, weil a)unveränderte Daten benötigt werden oderb)eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,oder6.sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gelöscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(2)Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen.
§ 30Steuergeheimnis
(1)Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2)Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,c)im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,bekannt geworden sind, oder2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder 3.geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3)Den Amtsträgern stehen gleich 1.die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs),1a.die in § 193 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,2.amtlich zugezogene Sachverständige,3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4)Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit 1.sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstaben a und b dient,1a.sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,1b.sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,2.sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,2a.sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,2b.sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,2c.sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,2d.sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,3.die betroffene Person zustimmt,4.sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse a)in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oderb)ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,5.für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn a)die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,b)Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oderc)die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5)Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6)Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7)Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8)Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9)Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10)Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11)Wurden geschützte Daten 1.einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,2.einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder3.einer nicht-öffentlichen Stellenach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt. (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 u. § 18h Abs. 6 UStG 1980 +++) (+++ § 30: Zur Geltung vgl. § 87c +++)
§ 31Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1)Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2)Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3)Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
§ 31aMitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1)Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind 1.für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel a)der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oderb)der Entscheidung aa)über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oderbb)über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,2.für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,3.für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder4.für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist.
(2)Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
§ 31bMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1)Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient: 1.der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,2.der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,3.der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes,4.dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder5.der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2)Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass 1.es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder2.die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
(2a)Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist: 1.beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten,2.bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.
(2b)Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass 1.ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder2.die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gegeben sind.
(3a)Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach § 50c des Geldwäschegesetzes auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16 des Geldwäschegesetzes nach Maßgabe des § 55 Absatz 3b des Geldwäschegesetzes, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen. Sammelersuchen sind zulässig. Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen nach § 50c des Geldwäschegesetzes übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz weitergegeben werden.
(4)§ 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
§ 31cVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
(1)Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.
(3)Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnahmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisieren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert.
010050Fünfter AbschnittHaftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers 1.eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder2.eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder3.eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
010060Sechster AbschnittRechte der betroffenen Person
§ 32aInformationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
(1)Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung 1.die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,2.die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,3.den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist, oder4.eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.
(2)Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information 1.die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, a)steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,b)steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oderc)Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen, oder 2.Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassenund damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
(3)Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
(4)Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5)Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
§ 32bInformationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1)Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht, 1.soweit die Erteilung der Information a)die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde oderb)die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 2.wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten werden müssenund deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(3)Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) werden in § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach den Wörtern „eines Dritten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679“ die Wörter „oder der Finanzbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. Diese Rechtsänderung tritt nach Artikel 56 Absatz 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 32cAuskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit 1.die betroffene Person nach § 32a Absatz 1 oder nach § 32b Absatz 1 oder 2 nicht zu informieren ist,2.die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt,3.die personenbezogenen Daten a)nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oderb)ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienenund die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2)Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
(3)Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4)Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
(5)Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 32dForm der Information oder Auskunftserteilung
(1)Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
(3)Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.
§ 32eVerhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 32fRecht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
(1)Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(2)Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(3)Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4)Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5)Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
010070Siebter AbschnittDatenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32gDatenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 32hDatenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
(1)Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2)Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für die übernehmenden Finanzbehörden.
(3)Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden.
§ 32iGerichtlicher Rechtsschutz
(1)Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.
(2)Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird.
(3)Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist beizuladen.
(4)Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden.
(5)Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6)Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind 1.die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin,2.die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin,3.der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie4.die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(7)Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind 1.die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin,2.die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin,3.der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie4.die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(8)Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind 1.die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin,2.die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,3.die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene und4.die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(9)Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2.
(10)In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen. (+++ § 32i: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18b AOEG 1977 +++)
§ 32j
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen KommissionHält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.
020Zweiter TeilSteuerschuldrecht
020010Erster AbschnittSteuerpflichtiger
§ 33Steuerpflichtiger
(1)Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2)Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
§ 34Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1)Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.
(2)Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3)Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht. (+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 14b +++)
§ 35Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
§ 36Erlöschen der Vertretungsmacht
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
020020Zweiter AbschnittSteuerschuldverhältnis
§ 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1)Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2)Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
§ 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
§ 39Zurechnung
(1)Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1.Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.2.Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
§ 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
§ 41Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1)Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2)Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
§ 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1)Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2)Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. (+++ § 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977 +++)
§ 43Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
§ 44Gesamtschuldner
(1)Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2)Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 45Gesamtrechtsnachfolge
(1)Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2)Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
§ 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1)Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2)Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3)Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4)Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5)Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6)Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7)Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
§ 47Erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
§ 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1)Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2)Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
§ 49Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
§ 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
(1)Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2)Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3)Die Steuer wird unbedingt, 1.wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind,2.in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.
020030Dritter AbschnittSteuerbegünstigte Zwecke
§ 51Allgemeines
(1)Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2)Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3)Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit. (+++ § 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 52Gemeinnützige Zwecke
(1)Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung;2.die Förderung der Religion;3.die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;4.die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;5.die Förderung von Kunst und Kultur;6.die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;7.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;8.die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;9.die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;10.die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;11.die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;12.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;13.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;14.die Förderung des Tierschutzes;15.die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;16.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;17.die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;18.die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;19.die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;20.die Förderung der Kriminalprävention;21.die Förderung des Sports (Schach und E