Dieses Gesetzbuch regelt Angelegenheiten des Eisenbahnwesens und setzt verschiedene europäische Richtlinien in nationales Recht um, um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Es legt die Rahmenbedingungen für den Betrieb, die Sicherheit und die Interoperabilität von Eisenbahnen fest.
teroperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft. Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch setzt die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
frastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement;"beträchtlicher Schaden" bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 2 Millionen Euro veranschlagt werden können,
den TSI und anderen einschlägigen Vorschriften europäischen Rechts sowie in den Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu beherrschen und sichere Verkehrsdienste auf dem Netz zu erbringen, 17."Zertifizierung des Zugpersonals": die Überprüfung, ob ein Bewerber für das Zugpersonal die psychologischen, medizinischen und beruflichen Fähigkeiten dazu besitzt, 18. "Zugführer": eine Person,
der Lage und befugt ist, Züge, einschließlich Lokomotiven, Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten, Hilfszüge oder Züge für den Personen- oder Güterverkehr, selbstständig, verantwortlich und sicher zu führen, 19."Interoperabilitätskomponenten": Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen,
ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen
teroperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Der Begriff "Komponenten" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software,
standhaltung zuständige Stelle": eine für
standhaltung eines Fahrzeugs zuständige und als solche im Nationalen Fahrzeugregister eingetragene Stelle, 27."Eisenbahnunternehmen": jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen, 28. "grundlegende Anforderungen": die Gesamtheit der in Anlage 16 beschriebenen Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und
teroperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen, 29."Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": jede Stelle, die oder jedes Unternehmen, das unter anderem mit der Errichtung und Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur beauftragt ist. Dieser Auftrag kann auch die Steuerung der Kontroll- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur umfassen. Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers eines Netzes oder eines Teils des Netzes können mehreren Stellen oder Unternehmen zugewiesen werden,
teroperabilität von kritischer Bedeutung und in den einschlägigen TSI angegeben sind,
des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches erwähnten Sicherheitsvorschriften, 55."Sicherheitsvorschriften": alle für das belgische Netz erlassenen Vorschriften, die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit enthalten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt,
Anlage 15 aufgeführten Unterteilungen des Eisenbahnsystems, für die grundlegende Anforderungen festgelegt werden müssen.Diese Teilsysteme sind struktureller oder funktioneller Art,
teroperabilität (TSI)": Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und
teroperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten, 68."Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten": die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung,
Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Leistungen werden auf nichtdiskriminierende Weise erbracht; die Anträge der Eisenbahnunternehmen auf
Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Leistungen dürfen nur dann abgewiesen werden, wenn andere vertretbare Lösungen unter Marktbedingungen möglich sind. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens
Anlage 1 Punkt 3 erwähnten Zusatzleistungen erbringen. In diesem Fall muss er diese Leistungen für jeden Antragsteller, der sie beantragt, auf nichtdiskriminierende Weise erbringen. § 4 - Das Eisenbahnunternehmen kann beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder bei anderen Dienstleistern die Erbringung der in Anlage 1 Punkt 4 erwähnten Nebenleistungen beantragen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. Abschnitt 3 - Genehmigungen Art. 10 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen werden Genehmigungen für die Anlagen von Versorgungsunternehmen sowie für die Konstruktion von Bauwerken über oder unter der Eisenbahn vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt. Letzterer führt darüber ein Inventar. Die Anlagen, die eine potentielle Gefahr für die Bevölkerung oder die Umwelt darstellen, werden in Bezug auf das Schienennetz deutlich erkennbar gemacht und lokalisiert. KAPITEL 2 - Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 11 - Jedes Unternehmen mit einem Betriebssitz in Belgien hat das Recht, beim Minister eine Genehmigung zu beantragen, mit der es als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Art. 12 - Die Genehmigung ist nicht übertragbar und bestimmt die Arten von Verkehrsleistungen, für die sie gültig ist. Sie gilt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Abschnitt 2 - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung Art. 13 - § 1 - Zur Erlangung einer Genehmigung muss der Antragsteller jederzeit und ab Beginn seiner Tätigkeiten den Beweis liefern können, dass er die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen in Sachen finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, Deckung der Haftpflicht sowie Zuverlässigkeit erfüllt oder erfüllen wird. § 2 - Im Sinne von § 1 muss jedes Unternehmen, das eine Genehmigung beantragt, alle nützlichen Auskünfte erteilen. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags und für die Erteilung der Genehmigung fest. § 4 - Der König legt die Mindestbeträge für die Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht fest. Abschnitt 3 - Gültigkeit der Genehmigung Art. 14 - Die Genehmigung bleibt so lange gültig, wie das Eisenbahnunternehmen
Die Genehmigung wird erneut überprüft:
Der König legt die Modalitäten für diese erneute Überprüfung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Abschnitt 4 - Widerruf und Aussetzung der Genehmigung Art. 15 - Ein Konkurseröffnungsurteil führt von Rechts wegen zum Widerruf der Genehmigung. Art. 16 - Stellt der Minister das Bestehen eines ernsthaften Zweifels darüber fest, ob ein Eisenbahnunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Genehmigung erteilt hat,
vorliegendem Kapitel oder dessen Ausführungserlassen bestimmten Anforderungen erfüllt, setzt er diese Behörde umgehend davon in Kenntnis. Art. 17 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle und Modalitäten der Aussetzung und des Widerrufs der Genehmigung, der Einreichung neuer Anträge und der Erteilung einer befristeten Genehmigung sowie die spezifischen Aussetzungs- und Widerrufsbestimmungen, die die Genehmigung beinhalten kann. Art. 18 - Jeder Beschluss in Sachen Genehmigungen wird der Europäischen Kommission mitgeteilt. Abschnitt 5 - Jährliche Gebühr für eine Genehmigung Art. 19 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten eine indexierte jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Diese Gebühr muss bei Erteilung der Genehmigung und danach vor dem 1. Januar jeden Jahres gezahlt werden. § 3 - Diese Gebühr wird bei Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung oder bei Einstellung der durch die Genehmigung gedeckten Tätigkeiten nicht zurückerstattet. Wenn die Genehmigung widerrufen oder ausgesetzt worden ist, kann die Gebühr für das folgende Jahr nicht mehr erhoben werden. § 4 - Im Falle von Nichtzahlung kann die Genehmigung ausgesetzt werden. § 5 - Der König legt den Betrag, die Modalitäten für die Zahlung und den Mechanismus für
dexierung der Gebühr fest. KAPITEL 3 - Beziehungen zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnunternehmen Abschnitt 1 - Schienennetz-Nutzungsbedingungen Art. 20 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und sorgt nach Konsultation mit dem Kontrollorgan, den Antragstellern und den Eisenbahnunternehmen, die das Netz benutzen, für die Veröffentlichung dieser Nutzungsbedingungen. Art. 21 - Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht. Sie enthalten die für den Zugang zu diesem Fahrweg notwendigen Informationen in Ausführung des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches, wie festgelegt in Anlage 2. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden fortgeschrieben und gegebenenfalls abgeändert. Art. 22 - Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind spätestens vier Monate vor Ablauf der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Frist für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen. Ihre Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt angekündigt. Sie sind auf elektronischem Wege einsehbar oder beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegen Zahlung einer von ihm bestimmten Gebühr erhältlich. Diese Gebühr darf nicht höher sein als die Kosten für die Veröffentlichung. Abschnitt 2 - Abkommen Art. 23 - Für jede Benutzung der Fahrwege durch den Inhaber einer Zugtrasse wird zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, ein Abkommen geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten jeder Partei festgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nichtdiskriminierend, transparent und stimmen mit den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen überein. In diesem Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften bestimmt. Dieses Abkommen beinhaltet ferner eine leistungsfördernde Entgeltregelung, die darin besteht, die Entgeltregelungen für die Benutzung der Fahrwege so anzuwenden, dass dadurch den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der Infrastruktur Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes geboten werden. Diese Regelung ist auf das gesamte Netz anwendbar und kann Sanktionen gegen Handlungen, die die Netzbetreibung behindern, Ausgleichsmaßnahmen für die Unternehmen, die von den daraus entstehenden Ausfällen betroffen sind, und Prämien für gute Leistungen, die den in der leistungsfördernden Entgeltregelung vorgesehenen Rahmen übertreffen, beinhalten. Nach Stellungnahme des Betreibers der Infrastruktur legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung der Entgelte für die Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung fest. Die Parteien können das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. Art. 24 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und der Antragsteller können einen Rahmenvertrag abschließen, in dem ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Zuweisung von Fahrwegkapazität und der Berechnung von Entgelten für eine Dauer von mehr als einer Netzfahrplanperiode festgelegt sind. Dieser Rahmenvertrag bestimmt die Merkmale der vom Antragsteller beantragten und ihm für eine Dauer von mehr als einer Netzfahrplanperiode angebotenen Fahrwegkapazität. Der Rahmenvertrag regelt keine Zugtrasse im Einzelnen, sollte aber so gestaltet sein, dass er den legitimen kommerziellen Erfordernissen des Antragstellers entgegenkommt. Der Rahmenvertrag behindert die Benutzung der Fahrwege durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht. Der Rahmenvertrag kann im Hinblick auf eine bessere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur abgeändert werden. Der Rahmenvertrag kann Sanktionierungsmaßnahmen gegen Verhaltensweisen beinhalten, die eine Abänderung oder die Beendigung des Vertrags zur Folge haben. Unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses werden die allgemeinen Bestimmungen jedes Rahmenvertrags allen Parteien offengelegt, die für die Benutzung derselben Kapazitäten in Frage kommen. Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen. Eine längere Laufzeit als zehn Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen. Die Parteien können das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. Das Muster des Rahmenvertrags wird vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgearbeitet und ist fester Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. § 2 - In Abweichung von Artikel 24 § 1 Absatz 7 können bei Diensten, die eine gemäß Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche und langfristige Investitionen erfordert, Rahmenverträge eine Laufzeit von fünfzehn Jahren haben. Eine längere Laufzeit als fünfzehn Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn
vestitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen. Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 § 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt. Auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 Dienste betreiben, kann ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Vertrags verantwortlich. Abschnitt 3 - Störungen, Unfälle und Zwischenfälle Art. 25 - Bei Störungen der Zugbewegungen, die durch einen technischen Defekt, einen Unfall oder einen schweren Zwischenfall bedingt sind, muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die normale Situation wiederherzustellen. Unbeschadet von Artikel 93 und von Titel 4 Kapitel 6 erstellt er einen Einsatzplan, der eine Liste verschiedener Einsatzstellen enthält, die bei schweren Unfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu benachrichtigen sind. Abschnitt 4 - Vertraulichkeit Art. 26 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berücksichtigt die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses der Angaben, die ihm die Antragsteller übermitteln. KAPITEL 4 - Zuweisung von Fahrwegkapazität Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt die spezifischen Regeln für die Zuweisung von Eisenbahnfahrwegkapazität auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und veröffentlicht sie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieser spezifischen Regeln mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. In Abweichung von Absatz 1 kann der König für Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder touristische Zwecke genutzt werden, spezifische Zuweisungsregeln festlegen. Abschnitt 2 - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn Art. 28 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur weist die verfügbare Fahrwegkapazität sowohl für nationale als auch für internationale Eisenbahnverkehrsleistungen auf effiziente, optimale sowie gerechte und nichtdiskriminierende Weise zu. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist durchgehend dazu in der Lage, jede Interesse habende Partei über die noch verfügbare Kapazität zu informieren. Art. 29 - Die einem Antragsteller zugewiesene verfügbare Fahrwegkapazität der Eisenbahn darf nicht auf einen anderen Antragsteller oder Dienstleister übertragen werden.
anspruchnahme von Fahrwegkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen zur Ausübung der Tätigkeiten eines Antragstellers, der kein Eisenbahnunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. Jeglicher Handel mit Fahrwegkapazität ist untersagt und führt für die Dauer des laufenden Netzfahrplans zum Ausschluss von der Zuweisung weiterer Fahrwegkapazitäten. Art. 30 - § 1 - Das Recht, spezifische Fahrwegkapazität der Eisenbahn in Form von Zugtrassen in Anspruch zu nehmen, wird einem Antragsteller längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkannt. § 2 - Jedoch können der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und ein Antragsteller für die Nutzung von Kapazität auf den betreffenden Eisenbahnfahrwegen einen Rahmenvertrag für eine längere Gültigkeitsdauer als die einer einzigen Netzfahrplanperiode gemäß Artikel 24 § 1 abschließen. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann dem Antragsteller die Verwaltungskosten für die Bearbeitung seines Antrags in Rechnung stellen, und zwar ungeachtet dessen, ob ihm eine Zugtrasse zugewiesen wird oder nicht. Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den betreffenden Betreiber der Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden. Abschnitt 3 - Zuweisungsverfahren Unterabschnitt 1 - Anträge Art. 32 - Die Anträge auf Fahrwegkapazität werden eingereicht: 1. entweder von den in Artikel 5 erwähnten Antragstellern,
haber einer Eisenbahngenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung sind, 2.oder von der Zuweisungsstelle für Fahrwegkapazität eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für den in Belgien gelegenen Fahrweg. Sie werden an den Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur gerichtet, wenn der Abfahrtspunkt der Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet. Art. 33 - § 1 - Die Anträge bezüglich des Linienverkehrs werden unter Berücksichtigung des in Anlage 3 abgebildeten Zeitplans und gemäß den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Modalitäten eingereicht und bearbeitet. § 2 - Die zu einem Rahmenvertrag gehörenden Anträge werden gemäß diesem Vertrag bearbeitet. § 3 - Den nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kapazitätsanträge eingereichten Anträgen kann lediglich mit den nach erfolgter Zuweisung der Zugtrassen noch verfügbaren Fahrwegkapazitäten oder mit den Reservekapazitäten stattgegeben werden. § 4 - Den nach Veröffentlichung des Netzfahrplans eingereichten Anträgen, die diesen Netzfahrplan betreffen, kann nur für die restliche Dauer des laufenden Netzfahrplans und mit den nach erfolgter Zuweisung der Zugtrassen noch verfügbaren Fahrwegkapazitäten oder mit den Reservekapazitäten stattgegeben werden. Art. 34 - Die Anträge, die sich auf mehr als ein Netz beziehen, darunter das belgische Netz, können an den Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur gerichtet werden. Dieser tritt dann für Rechnung des Antragstellers bei den betroffenen anderen Betreibern der Eisenbahninfrastrukturen als Bewerber um Kapazität auf.
ternationalen Zugtrassen, so wie sie von den verschiedenen Betreibern der Eisenbahninfrastruktur vereinbart sind, werden in den Fahrplanentwurf miteinbezogen, und zwar noch vor Beginn der diesen Entwurf betreffenden Konsultationen. Art. 35 - Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens vier Monate Zeit, einen Netzfahrplanentwurf zu erstellen. Dieser Entwurf wird unter Berücksichtigung der provisorischen internationalen Zugtrassen ausgearbeitet, die gemäß dem in Artikel 34 erwähnten Verfahren in Zusammenarbeit erstellt wurden; der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährleistet soweit wie möglich, dass diese Zugtrassen im Laufe des Verfahrens beibehalten werden. Ist der Netzfahrplanentwurf erstellt, berät sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mit den Interesse habenden Parteien und gibt ihnen für die Dauer eines Monats Gelegenheit, ihre Anmerkungen vorzubringen. Der Fahrplan tritt spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge in Kraft. Art. 36 - Punktuelle Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen bescheidet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur binnen einer Frist von höchstens fünf Werktagen.
§§ 3 und 4 erwähnten Anträge bescheidet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur binnen einer Frist von höchstens einem Monat. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert die Antragsteller über die ungenutzten und verfügbaren Kapazitätsreserven, die sie eventuell in Anspruch nehmen möchten. Art. 37 - Die regelmäßige Fahrweginstandhaltung erfolgt in der Form eines Kapazitätsantrags, der im Rahmen der Vorbereitung des Netzfahrplans als Reservierung eingereicht wird. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur trägt den Auswirkungen davon auf die Kapazitätsanträge der Antragsteller Rechnung. Unterabschnitt 2 - Planungs- und Koordinierungsverfahren Art. 38 - Die Fahrwegkapazität ist für alle Verkehrsdienstarten verfügbar, die die Anforderungen für die Benutzung der betreffenden Zugtrasse erfüllen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann dennoch spezifische Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn Alternativstrecken vorhanden sind. Dies wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vermerkt. Diese Bestimmung steht einer Benutzung dieser Fahrwege für andere Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen nicht im Wege, sofern Kapazitäten verfügbar sind und das Rollmaterial den technischen Anforderungen für die Benutzung der betreffenden Eisenbahninfrastruktur entspricht. Diese Bestimmung erfolgt nach Konsultation mit den Interesse habenden Parteien und nach Konzertierung mit der Verwaltung. Art. 39 - Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller auseinandersetzen müssen, wie der wirtschaftlichen Auswirkung auf die Tätigkeit, bemüht der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich, allen Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität stattzugeben, und hält er
vorliegendem Gesetzbuch enthaltenen spezifischen Regeln bezüglich nicht miteinander zu vereinbarender Anträge, Überlastung, punktueller Anträge, Spezifizierung von Fahrwegen und Wartungsanträge ein. Art. 40 - § 1 - Im Falle nicht miteinander zu vereinbarender Anträge bemüht der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich, durch die Koordinierung der Anträge die größtmögliche Gleichwertigkeit unter ihnen zu gewährleisten. § 2 - Er kann in diesem Rahmen andere als die beantragten Fahrwegkapazitäten anbieten; im Falle eines Konfliktes berät sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mit den betroffenen Antragstellern. Die Leitprinzipien für das Koordinierungsverfahren sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen definiert. Sie veranschaulichen insbesondere die Schwierigkeit bei der Festlegung internationaler Zugtrassen und die Auswirkung, die jede Änderung für die anderen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur haben kann. Art. 41 - § 1 - In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Antragsteller nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, oder wenn absehbar ist, dass die Kapazität der Fahrwege in naher Zukunft nicht ausreichen wird, erklärt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den betreffenden Fahrwegabschnitt unverzüglich für überlastet. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur führt binnen sechs Monaten nach der Überlastungserklärung eine Kapazitätsanalyse durch, außer wenn gemäß § 3 bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität angenommen wurde. In der Kapazitätsanalyse werden die Engpässe der Fahrwegkapazität und die Überlastungsgründe ermittelt, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und es werden Methoden und Maßnahmen aufgezeigt, durch die zusätzlichen Anträgen stattgegeben werden kann und die kurz- oder mittelfristig ergriffen werden können, um in Sachen Überlastung Abhilfe zu schaffen. Der König bestimmt den Inhalt der Analyse. § 3 - Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Kapazitätsanalyse legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Konsultation der Nutzer der überlasteten Fahrwege den Entwurf eines Plans zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vor. In diesem Entwurf werden die Überlastungsgründe, die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung, die den Fahrwegausbau betreffenden Beschränkungen sowie die möglichen Lösungen und ihre Kosten dargelegt. Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ins Auge gefassten Maßnahmen werden die zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zu ergreifenden Maßnahmen und der Zeitplan für ihre Durchführung bestimmt. Der Entwurf wird binnen einer Frist von drei Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gebilligt. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verlangt die Aufgabe von Zugtrassen, deren Nutzung in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bestimmten Schwellenwertes gelegen hat, es sei denn, dass diese unzureichende Nutzung auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle durch das betreffende Eisenbahnunternehmen entziehen. Art. 42 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verzichtet auf die Erhebung des in Artikel 50 § 2 erwähnten Entgelts für die betreffenden überlasteten Fahrwege: 1. wenn er innerhalb der in Artikel 41 § 3 erwähnten Frist keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder 2.wenn er den im Rahmen des Plans zur Erhöhung der Fahrwegkapazität festgelegten Aktionsplan innerhalb von drei Monaten nach seiner Annahme nicht ausführt. § 2 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Kontrollorgans kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dieses Entgelt unter folgenden Bedingungen weiter erheben: 1. wenn der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht verwirklicht werden kann oder 2.wenn die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind. Art. 43 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind und
§ 2 erwähnten Entgelte nicht erhoben worden sind oder nur unzureichende Ergebnisse erzielt haben, wendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Prioritäten an, unter Berücksichtigung: 1. der Erfordernisse eines öffentlichen Verkehrsdienstes, 2.der notwendigen Entwicklung von Güterverkehrsleistungen und insbesondere internationaler Güterverkehrsleistungen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann unter Einhaltung der gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien ebenfalls Prioritätskriterien festlegen, die er mit dem Ziel, die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu optimieren, oder aus wirtschaftlichen Gründen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufnimmt. Bei der Festlegung der Prioritätskriterien berücksichtigt er die früheren Benutzungsniveaus der Zugtrassen. Art. 44 - In Notfallsituationen und bei absoluter Notwendigkeit wegen Störungen, durch die der Fahrweg zeitweilig nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen so lange ohne Ankündigung gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Anlagen erforderlich ist. Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation so schnell wie möglich wiederherzustellen. Unterabschnitt 3 - Die Zusammenarbeit mit anderen Betreibern der Eisenbahninfrastruktur Art. 45 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur arbeitet zum Zweck einer effizienten Schaffung und Zuweisung von Fahrwegkapazitäten über mehrere Netze hinweg mit den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit richtet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur grenzüberschreitende Zugtrassen ein und arbeitet die hierzu erforderlichen Verfahren aus. Wenn
itiative für diese Zusammenarbeit vom Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur ausgeht, setzt dieser die Europäische Kommission davon in Kenntnis und fordert sie auf, als Beobachter daran teilzunehmen. Gleichermaßen informiert er auf angemessene Weise die Öffentlichkeit darüber. KAPITEL 5 - Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 46 - Nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fest. Nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur kann Er ebenfalls spezifische Entgelterhebungsregeln festlegen. Andernfalls legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur diese Regeln fest. Sowohl die Entgeltregelung als auch die Tabellen werden in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen. In Abweichung von Absatz 1 kann der König für Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder touristische Zwecke genutzt werden, spezifische Regeln für die Berechnung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur festlegen. Art. 47 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, um - Ex-ante-Zahlungen eventuell einbegriffen - dafür zu sorgen, dass in den Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur unter normalen Betriebsbedingungen und über einen angemessenen Zeitraum hinweg die Einnahmen aus den Entgelten für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur nebst etwaigen Überschüssen aus anderen Geschäftstätigkeiten und staatlicher Finanzierung einerseits und die Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur andererseits sich die Waage halten. § 2 - Den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und der Verbesserung der Qualität der Fahrwegbereitstellung Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Entgelte für die Nutzung der Fahrwege zu geben. § 3 - Ist der Infrastrukturbetreiber ein autonomes öffentliches Unternehmen, wird die Bestimmung von § 2 im Rahmen des Geschäftsführungsvertrags mit dem belgischen Staat umgesetzt. Ist der Infrastrukturbetreiber kein autonomes öffentliches Unternehmen, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen über die Umsetzung von § 2 fest. Art. 48 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt ein Verfahren zur Aufteilung der Kosten fest. Dieses Verfahren und seine eventuelle Aktualisierung auf der Grundlage der bewährten internationalen Verfahren müssen spätestens vor Beginn des ersten Netzfahrplans, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches folgt, vom Kontrollorgan genehmigt werden. Abschnitt 2 - Die Entgeltgrundsätze für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 49 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Eisenbahnwegeentgelte fest und nimmt sie gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch und seinen Ausführungserlassen ein. Er ordnet sie seinen Tätigkeiten zu. Art. 50 - § 1 - Die für das in Anlage 1 Punkt 1 erwähnte Mindestzugangspaket und den in Punkt 2 erwähnten Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen eingenommenen Entgelte entsprechen den Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. § 2 - Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der Fahrwegkapazität auf einem bestimmbaren Fahrwegabschnitt zu Zeiten der Überlastung widerspiegelt. § 3 - Das Wegeentgelt kann geändert werden, um den Kosten der Auswirkungen des Zugbetriebs auf die Umwelt Rechnung zu tragen. Eine solche Änderung, unter Berücksichtigung der umweltbezogenen Kosten, die eine Erhöhung der Gesamteinnahmen des Betreibers der Infrastruktur mit sich bringen, ist nur dann erlaubt, wenn eine solche Änderung in vergleichbarer Höhe auch bei konkurrierenden Verkehrsträgern erfolgt. In Ermangelung einer solchen Anlastung darf diese Änderung die Einnahmen des Betreibers der Infrastruktur nicht verändern. § 4 - Um unverhältnismäßig starke Schwankungen zu vermeiden, können
den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Entgelte über eine angemessene Spanne von in Anlage 1 Punkt 1 und 2 erwähnten Eisenbahnverkehrsdiensten und Zeiträumen gemittelt werden. § 5 - Im Gegensatz zu dem in Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Entgelt für Zugang zu den Diensten wird der Preis für diese Dienste an sich unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation des Eisenbahnverkehrs festgelegt. Art. 51 - Wenn
Anlage 1 Punkt 3 und 4 erwähnten Dienste für Zusatz- und Nebenleistungen lediglich von einem einzigen Dienstleister angeboten werden, muss das für solche Leistungen erhobene Entgelt an den Kosten für deren Erbringung - berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs - gebunden sein. Art. 52 - Für die zum Zweck der Fahrweginstandhaltung genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Solche Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen. Art. 53 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur muss jederzeit belegen können, dass die tatsächlich berechneten Wegeentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und Tabellen entsprechen. Art. 54 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur darf für zugewiesene, aber nicht benutzte Kapazitäten ein angemessenes Entgelt erheben. Dieses Recht fördert die effiziente Nutzung der Kapazitäten. Art. 55 - § 1 - Um die Zahlung der Entgelte sicherzustellen, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den Antragstellern die Leistung einer Finanzgarantie auferlegen. Diese muss im Verhältnis zur geplanten Tätigkeit stehen. § 2 - Diese Garantie ist transparent und nichtdiskriminierend. Sie wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht. Abschnitt 3 - Ausnahmen von den Entgelterhebungsgrundsätzen Art. 56 - § 1 - In Abweichung von Abschnitt 2 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum Zweck der vollständigen Deckung der dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entstandenen Kosten Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts beschließen. Dieser Beschluss berücksichtigt insbesondere die Möglichkeiten des Eisenbahnmarktes, die Aufschläge zu zahlen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor. Der Beschluss schließt die Nutzung der Fahrwege durch Marktsegmente, die zumindest die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können, nicht aus. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann nach Einverständnis des Ministerrates
Die Abänderung darf frühestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Art. 57 - Für künftige oder nicht vor dem 15. März 1986 abgeschlossene spezifische Investitionsvorhaben kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu ermächtigen, höhere, auf den langfristigen Kosten solcher Vorhaben begründete Entgelte festzulegen oder beizubehalten.
Absatz 1 erwähnten Vorhaben betreffen die Verbesserung der Effizienz und/oder der Kosteneffektivität, die ansonsten nicht umgesetzt würden oder nicht hätten umgesetzt werden können. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann in den in Absatz 1 erwähnten Fällen seinen mit den Eisenbahnunternehmen geschlossenen Abkommen eine Klausel für die Aufteilung der durch neue Investierungen entstehenden Risiken hinzufügen. Art. 58 - Um Diskriminierungen vorzubeugen wird dafür gesorgt, dass die durchschnittlichen und marginalen vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eingenommenen Entgelte für gleichartige Nutzungen seiner Fahrwege vergleichbar sind und dass für vergleichbare im selben Marktsegment geleistete Verkehrsdienste die gleichen Entgelte erhoben werden. Insofern es ihm ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist, legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen dar, dass die Entgeltregelung diesen Anforderungen entspricht. Art. 59 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 50 § 1 erfüllt jeder Nachlass auf Entgelte, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem Eisenbahnunternehmen für jegliche Art von Dienstleistung erhoben werden, die Kriterien des vorliegenden Artikels. § 2 - Mit Ausnahme von § 3 werden Nachlässe auf die Höhe der tatsächlich vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eingesparten Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden, außer Betracht zu lassen. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann Regelungen einführen, die für alle Fahrwegnutzer gelten und in deren Rahmen für bestimmte Verkehrsströme zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden können. § 4 - Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen, die für einen bestimmten Fahrwegabschnitt erhoben werden. § 5 - Gleichartige Nachlassregelungen sind auf gleichartige Verkehrsleistungen anwendbar. Art. 60 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine zeitlich begrenzte Wegeentgelt-Ausgleichsregelung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb der in § 2 beschriebenen Grenzen einführen. Der Königliche Erlass hat die Methode und die Berechnung dieses Ausgleichs zum Inhalt. § 2 - Diese Regelung kann sich auf die bei konkurrierenden Verkehrsträgern nachweisbar nicht angelasteten Umweltkosten, Kosten für Unfälle und Infrastrukturkosten beziehen, insoweit diese Kosten die gleichartigen Kosten der Eisenbahn überschreiten. § 3 - Verfügt ein Betreiber, der einen Ausgleich erhält, über ein Alleinrecht, muss dieser Ausgleich mit vergleichbaren Vergünstigungen für die übrigen Benutzer einhergehen. KAPITEL 6 - Das Kontrollorgan Abschnitt 1 - Benennung Art. 61 - Der König benennt das Kontrollorgan durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Abschnitt 2 - Aufträge Art. 62 - § 1 - Neben den auf der Grundlage des Gesetzes erteilten Aufträgen erfüllt das Kontrollorgan
vorliegendem Artikel beschriebenen Aufträge. § 2 - Im Rahmen seines Beratungsauftrags führt das Kontrollorgan Folgendes durch:
haber einer in Artikel 99 erwähnten Sicherheitsbescheinigung Teil B und der Inhaber der in Artikel 95 erwähnten Sicherheitszulassung einen Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Die Gesamtgebühr wird zwischen den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der Sicherheitszulassung aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in § 1 erwähnten Gebühr sowie die Modalitäten für ihre Anrechnung und Einzahlung fest. TITEL 4 - Betriebssicherheit der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL 1 - Sicherheitsvorschriften Art. 68 - § 1 - Die Sicherheitsvorschriften, die den nationalen verordnungsrechtlichen Rahmen bilden, sind die folgenden: 1. die Vorschriften über nationale Sicherheitsziele und -methoden, 2.die Vorschriften bezüglich der auf die Sicherheitsmanagementsysteme, die Sicherheitszulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen anwendbaren Anforderungen, 3. die Vorschriften für das Sicherheitspersonal, das Rollmaterial und die Eisenbahninfrastruktur, 4.die Vorschriften für die Untersuchung von Unfällen und Störungen, 5. die Vorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur, 6.die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen, 7.
ternen Sicherheitsvorschriften. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Vorschriften über die Sicherheitsziele und Sicherheitsmethoden fest. Der König legt die Vorschriften über die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme, die Sicherheitszulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen fest. Der König legt die auf das Sicherheitspersonal, das Rollmaterial und die Eisenbahninfrastruktur anwendbaren Vorschriften fest. Der König legt die Vorschriften für die Untersuchung von Unfällen und Störungen fest. Der König legt die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen auf dem Netz fest. § 3 - In Ermangelung von TSI oder zur Ergänzung der TSI legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur fest. Diese Vorschriften und ihre Abänderungen werden der Sicherheitsbehörde zwecks gleich lautender Stellungnahme vorgelegt, und zwar gemäß einem vom König festgelegten Verfahren. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und jedes Eisenbahnunternehmen legen, jeder für seinen Bereich, im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems interne Sicherheitsvorschriften fest. § 5 - Der König legt die Modalitäten für die Veröffentlichung aller in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Vorschriften fest. Art. 69 - § 1 - Nach Festlegung der gemeinsamen Sicherheitsziele können der König und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 68 §§ 1 bis 3 eine neue nationale Sicherheitsvorschrift festlegen, die auf einem höheren Sicherheitsniveau als demjenigen der gemeinsamen Sicherheitsziele gründet oder die Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen auf dem belgischen Netz beeinflussen kann, unter Berücksichtigung der in nachfolgenden Paragraphen vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Die Sicherheitsbehörde konsultiert die Eisenbahnunternehmen und/oder
haber und/oder den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder die Hersteller, und zwar gemäß dem Inhalt der in § 1 erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften. § 3 - Die Sicherheitsbehörde legt der Europäischen Kommission den Entwurf der nationalen Sicherheitsvorschrift mit den Gründen für deren Einführung zur Prüfung vor. Teilt die Kommission mit, dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Entwurfs der nationalen Sicherheitsvorschrift mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden oder mit der Möglichkeit, mindestens die gemeinsamen Sicherheitsziele zu erreichen, hat oder dass sie der Auffassung ist, dass der Entwurf ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten darstellt, wird die Annahme, das Inkrafttreten oder die Durchführung der Vorschrift ausgesetzt, bis die Kommission eine Entscheidung trifft oder bis ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Notifizierung abgelaufen ist. § 4 - Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die auf der Grundlage von Artikel 68 §§ 1 bis 3 festgelegten oder abgeänderten nationalen Sicherheitsvorschriften, außer wenn diese Vorschriften ausschließlich die Durchführung einer TSI betreffen. Die Notifizierung beinhaltet Informationen über den Hauptinhalt der Vorschriften mit Verweis auf die Gesetzestexte, über die Form der Vorschriften und über
stanz, die sie veröffentlicht hat. Art. 70 - § 1 - In Notfallsituationen oder bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer Benutzung ergreift der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Dringlichkeitsmaßnahmen, die von den Sicherheitsvorschriften abweichen können. Er setzt die Sicherheitsbehörde unmittelbar oder spätestens am darauffolgenden Werktag davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen sind sofort anwendbar. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur notifiziert allen Eisenbahnunternehmen, die das Netz befahren, diese Dringlichkeitsmaßnahmen sofort. Diese Maßnahmen sind höchstens für eine Dauer von drei Monaten gültig, vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung der Sicherheitsbehörde. § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das benutzte Material ein Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, Fahrverbot einbegriffen. § 3 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das Sicherheitspersonal ein Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der präventiven Aussetzung von Sicherheitsfunktionen. Die praktischen Modalitäten im Zusammenhang mit der präventiven Aussetzung von Sicherheitsfunktionen werden vom König festgelegt. § 4 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Maßnahmen ergreift, setzt er die Sicherheitsbehörde umgehend und spätestens am darauffolgenden Werktag davon in Kenntnis. § 5 - Um
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Feststellungen zu machen, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur:
den TSI oder in den vom König festgelegten Vorschriften bestimmt sind,
nerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen.
erwähnte Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz erwähnten Frist ausgesetzt. Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. § 5 - Wenn eine administrative Geldbuße auferlegt wird, wird der Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat, Rechnung getragen. Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt. Die ersten beiden Absätze des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung im Fall der in Artikel 221/3 erwähnten Beschwerde. § 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die Sicherheitsbehörde
Art. 77 - Die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde ist durch Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz gekennzeichnet. Insbesondere gibt sie allen Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern, und begründet ihre Entscheidungen. Sie reagiert umgehend auf Anfragen und Informationsersuchen und trifft alle ihre Entscheidungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem alle angeforderten Informationen vorgelegt wurden. In bestimmten Fällen kann der König diesen Zeitraum verkürzen.
erwähnten Aufgaben dürfen nicht an einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, ein Eisenbahnunternehmen oder einen Auftraggeber übertragen oder ihm anvertraut werden. Bei der Durchführung der in Artikel 74 Nr. 1 bis 8 sowie 14 und 15 erwähnten Aufgaben kann die Sicherheitsbehörde jederzeit die technische Unterstützung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, der Eisenbahnunternehmen oder der anderen von der Sicherheitsbehörde ausgewählten qualifizierten Stellen anfordern. Wenn es sich im Rahmen der in Artikel 74 Nr. 1, 2, 4, 6 und 14 erwähnten Aufgaben als notwendig erweist, beauftragen die Mitglieder der Sicherheitsbehörde oder die durch die Sicherheitsbehörde bevollmächtigten Personen den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit, - je nach zu verrichtenden Tätigkeiten - geeignete Maßnahmen zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. Die Sicherheitsbehörde und der Infrastrukturbetreiber schließen ein Protokoll über
Absatz 5 erwähnten Maßnahmen ab. Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit den Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Durch ihre Zusammenarbeit soll insbesondere die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, denen nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren grenzüberschreitende Zugtrassen zugewiesen wurden, erleichtert und koordiniert werden. Abschnitt 3 - Jahresbericht Art. 78 - Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über:
Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet. Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird indexiert. § 2 - Der Beantrager der in Artikel 74 Nr. 1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 750 EUR festgelegt. § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen. Art. 80 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen müssen für
9 und 11 vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. Wird
Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. § 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde für
1 erwähnten Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, einschließlich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, einschließlich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten auf 40 EUR festgelegt. § 3 -
4 erwähnten Personen oder Einrichtungen müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal ausbilden, auf 2.000 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal und Dritte ausbilden, auf 2.500 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung der Anerkennung als Prüfer durch die Sicherheitsbehörde, einschließlich Aktualisierung, auf 50 EUR festgelegt, mit Ausnahme der Prüfer, die von den Ausbildungszentren anerkannt sind. § 4 -
9 erwähnten Personen oder Einrichtungen müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für eine Person auf 2.000 EUR und für eine Einrichtung auf 2.500 EUR festgelegt. Art. 81 - § 1 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden Jahres im nationalen Fahrzeugregister eingetragen steht, muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2 EUR festgelegt. § 2 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register gestrichen. Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Art. 82 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 280 EUR festgelegt. Art. 83 - § 1 - Der Beantrager einer in Artikel 107 Absatz 2 erwähnten Überprüfung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. § 2 - Die Konformität mit den in Artikel 107 Absatz 2 erwähnten Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald
Art. 84 - § 1 -
den Artikeln 79 bis einschließlich 83 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am
den Artikeln 79 bis einschließlich 83 erwähnten Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. § 3 - Im Fall der in Artikel 80 § 3 erwähnten Gebühr beginnt
Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern die Akte vollständig ist. Art. 85 - § 1 - Der Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A oder Teil B muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A auf 5.000 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 200 Millionen Reisendenkilometer leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 200 Millionen Reisendenkilometer oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt. Für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der sowohl Reisende als auch Güter transportiert, werden die Beträge, die auf der Grundlage der Absätze 3 bis 6 angewendet werden, addiert. § 2 - Der Beantrager einer Sicherheitszulassung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 25.000 EUR festgelegt. § 3 - Der Betrag der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von November 2009 gebunden. Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat November des Jahres, das dem betroffenen Jahr vorausgeht, angepasst. Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. Diese Gebühren werden bei Entzug der Sicherheitsbescheinigung Teil A, der Sicherheitsbescheinigung Teil B oder der Sicherheitszulassung oder bei Einstellung der Tätigkeiten, für die diese Bescheinigungen oder diese Zulassung gelten, nicht zurückerstattet. Art. 86 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für die Kontrolle der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Entwicklung der Vorschriften eine jährliche Gebühr entrichten. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. Art. 87 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an der Deckung der Kosten des Untersuchungsorgans für die Unfalluntersuchungen und für das allgemeine Sicherheitsniveau eine jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 4 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. Art. 88 - § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen
den Artikeln 86 und 87 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. KAPITEL 3 - Sicherheitsmanagementsysteme Art. 89 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen führen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Sicherheitsziele, der in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften, der in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und der einschlägigen Elemente der gemeinsamen Sicherheitsmethoden ihr Sicherheitsmanagementsystem ein. Art. 90 - Das Sicherheitsmanagementsystem erfüllt
erwähnten Sicherheitsvorschriften und
den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und enthält die Elemente,
Anlage 5 festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es gewährleistet die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und der Materialbeschaffung sowie der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, verbunden sind. Unbeschadet der nationalen und internationalen Haftungsregeln berücksichtigt das Sicherheitsmanagementsystem, soweit angezeigt und angemessen, auch die sich aus der Tätigkeit anderer Beteiligter ergebenden Risiken. Art. 91 - Das Sicherheitsmanagementsystem des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur berücksichtigt die Folgen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit verschiedener Eisenbahnunternehmen auf dem Netz ergeben, und gewährleistet, dass alle Eisenbahnunternehmen im Einklang mit den TSI, den Sicherheitsvorschriften und den Anforderungen ihrer Sicherheitsbescheinigung tätig sein können. Es wird ferner mit dem Ziel entwickelt, die Notfallverfahren des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur mit allen Eisenbahnunternehmen, die seine Infrastruktur nutzen, zu koordinieren. Art. 92 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und alle Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:
formation über ein in Anlage 7 beschriebenes Ereignis an die Untersuchungsstelle. Die Modalitäten für die Übermittlung von in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen an die Untersuchungsstelle werden von dieser Untersuchungsstelle festgelegt und veröffentlicht. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur übermittelt der Untersuchungsstelle täglich und gemäß den von dieser Stelle festgelegten Modalitäten eine Kurzbeschreibung aller Ereignisse der letzten vierundzwanzig Stunden auf dem Schienennetz, die auf den ersten Blick einen beziehungsweise mehrere Unfälle oder eine beziehungsweise mehrere Störungen darstellen oder den sicheren Betrieb beeinträchtigen. § 3 - Jeder Betriebsunfall und jede Betriebsstörung oder jeder den Betrieb beeinträchtigende Vorfall wird entsprechend den vom König festgelegten Kriterien klassifiziert und ist Gegenstand eines vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls vom Eisenbahnunternehmen verfassten Berichts; der Untersuchungsstelle wird gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten innerhalb von drei Werktagen eine Kopie des Berichts zugesandt. Die Berichtigungen, Überarbeitungen und/oder zusätzlichen Auskünfte, die nicht innerhalb von drei Tagen verfügbar sind, müssen der Untersuchungsstelle entsprechend den von ihr festgelegten Modalitäten übermittelt werden, sobald sie verfügbar sind. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und das Eisenbahnunternehmen halten sich bei der Ausarbeitung ihres Berichts an die vom König bestimmten Kriterien. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls das Eisenbahnunternehmen übermitteln der Untersuchungsstelle schnellstmöglich und nach Möglichkeit spätestens 10 Monate nach dem Datum des Ereignisses ihren vollständigen Untersuchungsbericht über
Anlage 7 beschriebenen Ereignisse, für die die Untersuchungsstelle eine Untersuchung eingeleitet hat. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls das Eisenbahnunternehmen übermitteln auf Anfrage der Untersuchungsstelle die Untersuchungsberichte über andere Ereignisse. § 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und alle Eisenbahnunternehmen legen der Untersuchungsstelle und der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:
standhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungssystems gehören, angenommen sind. Art. 96 - Die Sicherheitszulassung ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur erneuert werden. Sie wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn
frastruktur, die Signalgebung oder die Energieversorgung oder die Grundsätze für deren Betrieb und Instandhaltung wesentlich geändert werden. Der Inhaber der Sicherheitszulassung unterrichtet die Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle derartigen Änderungen. Bei wesentlichen Änderungen der in Artikel 68 §§ 1 und 2 erwähnten Vorschriften kann die Sicherheitsbehörde die Überprüfung der Sicherheitszulassung verlangen. Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der Inhaber einer Sicherheitszulassung ist, die für die Zulassung geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung entzogen werden. Art. 97 - Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur binnen einem Monat über jede Sicherheitszulassung, die erteilt, erneuert, geändert oder entzogen wurde. Dabei werden der Name und die Anschrift des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, das Ausgabedatum, der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitszulassung sowie, im Fall eines Entzugs, die Gründe für die Entscheidung angegeben. Art. 98 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Beantragung, Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung und Entziehung der Sicherheitszulassung fest. Abschnitt 2 - Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnunternehmen Art. 99 - § 1 - Eisenbahnunternehmen benötigen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung gemäß vorliegendem Abschnitt. Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es sein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und
den TSI und anderen einschlägigen Vorschriften europäischen Rechts sowie in den Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und einen sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Netz zu gewährleisten. Die Sicherheitsbescheinigung kann für das gesamte belgische Eisenbahnnetz oder nur für einen bestimmten Teil davon gelten. § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:
§ 2 Buchstabe
standhaltung zuständig ist. Diese Stelle wird in das NFR eingetragen. Die für
standhaltung zuständige Stelle kann unter anderem ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder der Inhaber sein. Art. 106 - Unabhängig von der Verantwortung, die die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für
erwähnte sichere Betreibung eines Zuges tragen, sorgt die für
standhaltung zuständige Stelle anhand eines Instandhaltungssystems dafür, dass die Fahrzeuge, deren Instandhaltung sie gewährleistet, sich in einem sicheren Betriebszustand befinden. Zu diesem Zweck sorgt die für
standhaltung zuständige Stelle dafür, dass die Fahrzeuge wie folgt instand gehalten werden: 1. gemäß dem Instandhaltungsbuch eines jeden Fahrzeugs und 2.gemäß den geltenden Vorschriften, einschließlich Instandhaltungsvorschriften und Bestimmungen mit Bezug auf die TSI. Die für
standhaltung zuständige Stelle führt
standhaltung selber durch oder gibt sie in Auftrag. Art. 107 - Handelt es sich um Güterwagen, muss jede für
standhaltung zuständige Stelle durch eine Stelle zertifiziert werden, die gemäß dem im Königlichen Erlass vom
standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 festgelegten Anforderungen von der Sicherheitsbehörde gemäß den in Titel 4 Kapitel 4 erwähnten Verfahren kontrolliert, wenn die für
standhaltung zuständige Stelle ein Eisenbahnunternehmen oder ein Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist. Die Konformität mit diesen Anforderungen wird für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der Sicherheitszulassung und für das Eisenbahnunternehmen im Rahmen der Sicherheitsbescheinigung bestätigt. Art. 108 - Die Bescheinigungen, die von den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über Eisenbahnsicherheit) ausgestellt werden, sind auf belgischem Staatsgebiet gültig. Art. 109 - Der König kann bestimmen, dass die Verpflichtung zur Identifizierung und Zertifizierung der für
standhaltung zuständigen Stelle durch alternative Maßnahmen gewährleistet wird, und zwar in folgenden Fällen:
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.