Obsah (7)
Artikel 71Artikel 9Artikel 2§ 1Artikel 18Artikel 42§ 5Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics (Moniteur belge du 14 juil
Titel 2
Kapitel 1 und Titel 3 Kapitel 1 erwähnten öffentlichen Aufträge anwendbar sind.
Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber:
- a)den Staat,
- b)die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden,
- c)öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags: i.zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben
- c)erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen: 1. Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben
- c)erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert 2.oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben
- c)erwähnten Einrichtungen oder Personen 3. oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben
- c)erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind,
- d)Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a),
- b)oder
- c)erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar:
- a)die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder
- b)über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- c)mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Titel 3 aufgeführten Tätigkeit auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird. Rechte,
einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer. Zu diesen Verfahren zählen:
- a)Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß vorliegendem Gesetz, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit und dem Gesetz über die Konzessionen,
- b)Verfahren gemäß anderen in Anlage IV aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen, 4.Auftraggeber: in Nr. 1 erwähnte öffentliche Auftraggeber, die eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 5. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber,
Titel 2
erwähnte Tätigkeiten ausüben, und Auftraggeber, 6.zentrale Beschaffungsstelle:
- a)im Sinne von Titel 2 einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt,
- b)im Sinne von Titel 3 eine Vergabestelle, die zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt, 7.zentrale Beschaffungstätigkeiten: auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:
- a)Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Vergabestellen,
- b)Vergabe öffentlicher Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Vergabestellen, 8.Nebenbeschaffungstätigkeiten: Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
- a)Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu vergeben,
- b)Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren,
- c)Vorbereitung und Verwaltung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle, 9.Anbieter von Nebenbeschaffungstätigkeiten: öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbieten, 10. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken im Sinne von Nr.19, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Es handelt sich je nach Fall um einen Unternehmer, einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer, 11. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, einer Liste ausgewählter Bewerber oder einem Qualifizierungssystem beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, 12.Teilnahmeantrag: schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren ausgewählt zu werden, 13. Auswahl: Beschluss einer Vergabestelle über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Ausschlussgründe und der Eignungskriterien, 14.Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben, 15. Angebot: Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen, 16.Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird, 17. öffentlicher Auftrag: zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren Vergabestellen geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Aufträge,
Anwendung von Titel 3 von in Nr.2 erwähnten öffentlichen Unternehmen und in Nr. 3 erwähnten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden, 18. öffentliche Bauaufträge: öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele:
- a)Erbringung - oder Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten,
- b)Errichtung - oder Planung und Errichtung - eines Bauwerks,
- c)Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst, 19.Bauwerk: Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, 20. öffentliche Lieferaufträge: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, 21.öffentliche Dienstleistungsaufträge: öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um
Nr. 18 genannten Dienstleistungen handelt,
- offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann, 23.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und nur die von der Vergabestelle ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können,
- Verhandlungsverfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 25.Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 26. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 27.Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 28. wettbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und die Vergabestelle einen Dialog mit den für die Teilnahme an diesem Verfahren ausgewählten Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage beziehungsweise Grundlagen die Teilnehmer am Dialog, von denen nach Ablauf dieses Dialogs eine oder mehrere vorgeschlagene Lösungen gewählt worden sind, zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, 29.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 30. vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet,
den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 31.Wettbewerb: Verfahren, die dazu dienen, der Vergabestelle einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt,
- Innovation: Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, unter anderem mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen, 33.dynamisches Beschaffungssystem: ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Vergabestelle genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt,
- elektronische Auktion: ein auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anwendbares iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung jeweils neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen auf der Grundlage einer automatischen Verarbeitung eine Rangfolge zugewiesen wird, 35.Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls
Aussicht genommenen Mengen,
- gemeinsamer Auftrag: Aufträge, die im Namen und für Rechnung verschiedener Vergabestellen zur Gänze oder nicht zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden, 37.Vergabe: Verfahren zur Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags, das gegebenenfalls die folgenden Aspekte umfasst: vorherige Marktkonsultation, Bekanntmachung, Auswahl, Vergabe und Abschluss des Auftrags,
- Auftragsvergabe: von der Vergabestelle gefasste Beschlüsse zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 39.Auftragsabschluss: Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen Vergabestelle und Auftragnehmer,
- Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Nomenklatur für öffentliche Aufträge, abgekürzt "CPV",
- schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können.Darin können auch anhand elektronischer Mittel übertragene und gespeicherte Informationen enthalten sein,
- elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschließlich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 43.Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht. Dazu zählen gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung, die Vorinformation oder die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dient, das Sonderlastenheft oder eine andere Beschreibung,
sbesondere die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen enthält. Bei Wettbewerben werden diese Unterlagen Wettbewerbsunterlagen genannt, 44. technische Spezifikationen:
- a)bei öffentlichen Bauaufträgen: Gesamtheit der insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt;zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen oder -vorhaben; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist,
- b)bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen,
einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren, 45.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a)internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist,
- b)europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist,
- c)nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 46.Europäische technische Bewertung: eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 12 der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, 47. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen im IKT-Bereich, die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung festgelegt wurden, 48. technische Bezugsgröße: jeder Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde, 49.Lebenszyklus: alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung, 50. Gütezeichen: ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt, 51.Gütezeichen-Anforderungen: Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten, 52. Los: Unterteilungen eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden können, 53.Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 54. Option: zusätzliche Bestandteile, die für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich sind und entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht werden, 55.Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Auftrags vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 56. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 57. Gesetz über die Konzessionen: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die Konzessionsverträge. KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Anwendungsbereich - Grundsätze Art. 3 - Vorliegendes Kapitel enthält allgemeine Grundsätze, die sowohl auf öffentliche Aufträge,
den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, als auch auf öffentliche Aufträge,
den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, anwendbar sind. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe. Grundsatz der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit Art. 4 - Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum Übereinkommen vom
- April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Europäische Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden Vergabestellen auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Ausnahme vom Anwendungsbereich und künstliche Einschränkung des Wettbewerbs Art. 5 - § 1 - Eine Vergabestelle darf einen öffentlichen Auftrag nicht mit der Absicht konzipieren, ihn vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn der öffentliche Auftrag mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Wirtschaftsteilnehmer nehmen keine Handlungen vor, schließen keine Vereinbarungen ab oder treffen keine Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren könnten. § 2 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmung führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen, außer in dem Fall, in dem § 1 Absatz 1 auch nicht eingehalten wird; in diesem Fall kommt § 3 zur Anwendung:
- solange die Vergabestelle noch keinen endgültigen Beschluss gefasst und den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat, Ablehnung der Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, vom König festgelegte Maßnahmen von Amts wegen, es sei denn, die Vergabestelle entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber. § 3 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, ob gleichzeitig mit der Nichteinhaltung der Bestimmungen von § 1 Absatz 2, führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen:
- solange die Vergabestelle den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat oder, wenn es sich um eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich handelt, solange kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, Verzicht auf die Vergabe oder den Abschluss des Auftrags ungeachtet seiner Form, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, ungeachtet seiner Form, gegebenenfalls vom König festgelegte Maßnahmen, in denen ebenfalls Maßnahmen von Amts wegen gegenüber dem Auftragnehmer einbegriffen sein können, sofern Letzterer die Bestimmungen von § 1 Absatz 2 nicht eingehalten hat. Wenn der Auftragnehmer keinen Fehler begangen hat, muss eine Maßnahme gemäß Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur ergriffen werden, sofern der Verstoß eine tatsächlich wettbewerbsverzerrende Wirkung hat. Interessenkonflikte Art. 6 - § 1 - Vergabestellen treffen erforderliche Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Vergabe und Ausführung des Auftrags ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen an der Vergabe oder Ausführung beteiligte Beamte, öffentliche Amtsträger oder andere in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundene Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, und Personen, die Einfluss auf die Vergabe oder ihren Ausgang nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Vergabe oder Ausführung beeinträchtigt. Der König kann ebenfalls andere Situationen als Interessenkonflikte bestimmen. § 2 - Es ist Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundenen Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung, wenn es die Vergabestelle daran hindern würde, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. § 3 - Ein Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn:
- zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 Absatz 2 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Verwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder gegebenenfalls über eine Mittelsperson Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt. Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. Sie setzen die Vergabestelle schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. § 4 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, die Vergabestelle davon in Kenntnis zu setzen. Einhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts Art. 7 - Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, kollektive Arbeitsabkommen oder
Anlage II aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, eingehalten werden. Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erwähnten Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen von der Vergabestelle festgestellt und sie führt wenn nötig zur Anwendung der bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen. Wirtschaftsteilnehmer Art. 8 - § 1 - Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den in Belgien anwendbaren Rechtsvorschriften oder Vorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. § 2 - Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern können an öffentlichen Aufträgen teilnehmen. Vergabestellen dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot einzureichen. Vergabestellen können in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung,
Artikel 71Absatz 1 Nr.
2 und 3 erwähnt sind, für die klassischen Bereiche beziehungsweise die Kriterien und Anforderungen für die Qualifizierung und die qualitative Auswahl,
Titel 3
Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnt sind, für die Sonderbereiche zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der König kann die Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festlegen. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen ebenfalls durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergabestellen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Pauschaler Grundsatz Art. 9 - Außer in den vom König festzulegenden Ausnahmen und gemäß den von Ihm festzulegenden Bedingungen werden öffentliche Aufträge zu Pauschalpreisen vergeben, ohne dass im Rahmen ihrer Ausführung daran als wesentliche geltende Änderungen vorgenommen werden können. Jedoch können öffentliche Aufträge in folgenden Fällen ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden: 1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodass mit der Ausführung der Leistungen begonnen werden muss, obwohl alle damit verbundenen Durchführungsbedingungen und Auflagen nicht vollständig bestimmt werden können, 2.unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die eine sorgfältige Vergabestelle nicht vorsehen konnte, bei dringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, deren Durchführungsbedingungen nicht leicht zu ermitteln sind. Preisrevision Art. 10 -
Artikel 9
erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus, vorausgesetzt, in den Auftragsunterlagen ist eine klare, präzise und eindeutig formulierte Preisrevisionsklausel vorgesehen. Die Preisrevision muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln für diese Preisrevision fest und kann die Aufnahme einer solchen Klausel auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Maße, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein. Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge. Störung des vertraglichen Gleichgewichts Art. 11 - Bei Störungen des vertraglichen Gleichgewichts legt der König einen Revisionsmechanismus für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge fest, falls diese Revision sich aus unvorhersehbaren Umständen ergibt.
Artikel 9
erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Anwendung dieses Revisionsmechanismus nicht aus. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung des Revisionsmechanismus fest. Zahlung für erbrachte und angenommene Leistungen Art. 12 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen vorgenommen werden. Als solche gelten gemäß den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen von der Vergabestelle genehmigte Bestände für die Ausführung des Auftrags. Jedoch können Vorschüsse nur gemäß den vom König festgelegten materiellen Bedingungen und gegebenenfalls Verfahrensbedingungen gewährt werden. Vertraulichkeit Art. 13 - § 1 - Solange die Vergabestelle keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifizierung der Bewerber oder Teilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Vergabeverfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der Vergabestelle. Von Absatz 1 kann gemäß den Artikeln 38 § 6 Absatz 2, 39 § 3 Absatz 3, 40 § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 4, 41 § 4 Absatz 2, 121 § 3 Absatz 3 und 122 § 4 Absatz 2 mit der schriftlichen Zustimmung eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters abgewichen werden, und dies nur für die von diesem Bewerber oder Bieter übermittelten vertraulichen Informationen. § 2 - Unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu technische und Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von solchen vertraulichen Informationen haben. § 3 - Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die sie ihnen zur Verfügung stellen. Vorschriften über die Kommunikationsmittel Art. 14 - § 1 - Außer in den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Fällen müssen die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Empfangs der in § 7 erwähnten Angebote, in allen Phasen des Vergabeverfahrens unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Unbeschadet des Paragraphen 5 müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale nicht diskriminierend wirken, allgemein verfügbar sein und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird. § 2 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben:
- wenn aufgrund der besonderen Art des öffentlichen Auftrags die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, 2.wenn die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, Dateiformate verwenden, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder durch Lizenzen geschützt sind und von der Vergabestelle nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden können,
- wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die Vergabestellen nicht generell zur Verfügung stehen, 4.wenn in den Auftragsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können,
- wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt. Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an. Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach vorliegendem Paragraphen elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einen anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben, insofern die Verwendung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne von § 5 zur Verfügung gestellt werden können. Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an. § 4 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 ist die mündliche Kommunikation erlaubt, sofern die Kommunikation keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und sofern der Inhalt der mündlichen Kommunikation ausreichend dokumentiert wird. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass folgende Bestandteile zu den vorerwähnten wesentlichen Bestandteilen gehören:
- Auftragsunterlagen, 2.Teilnahmeanträge,
- Angebote. In Bezug auf die mündliche Kommunikation mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, erfolgt
Absatz 1 erwähnte Dokumentationspflicht durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen, Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation oder ein anderes geeignetes Mittel. Absatz 1 hindert in keiner Weise daran, dass Informationssitzungen organisiert werden, bei denen die mündliche Kommunikation für die Mitteilung von Informationen zu den Auftragsunterlagen verwendet wird, sofern der Inhalt dieser mündlichen Kommunikation gemäß Absatz 2 ausreichend dokumentiert wird und keine Informationen mitgeteilt werden, die nicht bereits in den Auftragsunterlagen enthalten sind. Diese Dokumentation wird allen Interessierten bereitgestellt. § 5 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 2 können Vergabestellen erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. Der König bestimmt die Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. § 6 - Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen Vergabestellen sicher, dass
tegrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleistet ist. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. § 7 - Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe, nachstehend "elektronische Plattformen" genannt, müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass:
- die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können, 2.es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
- die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können, 4.in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens, der Ausführung oder des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten - beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten - haben,
- nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, 6.die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben,
- es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Nummern 2, 3, 4, 5 oder 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt. Darüber hinaus müssen
formationen über die Spezifikationen für die elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, den interessierten Parteien zugänglich sein. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fälle. Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf elektronische Plattformen anwendbar sind, einschließlich der für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderlichen Sicherheitsniveaus. Dieses Niveau steht im Verhältnis zu den verbundenen Risiken. Vorbehaltene Aufträge Art. 15 - Vergabestellen können unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Zugang zum Vergabeverfahren beschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Zweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens dreißig Prozent der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind. In der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in anderen Auftragsunterlagen wird durch Verweis auf vorliegenden Artikel auf den in Absatz 1 erwähnten Vorbehalt hingewiesen. Vergabestellen können sich auf Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme beziehen, die mit der Terminologie und den Bedingungen übereinstimmen,
einem Dekret oder einer Ordonnanz verwendet beziehungsweise festgelegt worden sind. Vergabestellen müssen jedoch Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme, die gleichwertige Bedingungen erfüllen, annehmen. Schätzung des Auftragswerts Art. 16 - Der Auftragswert muss geschätzt werden. Der König legt die Regeln für die Schätzung des Auftragswerts fest. Außer bei anders lautender Bestimmung sind alle Beträge des vorliegenden Gesetzes Beträge ohne Mehrwertsteuer. TITEL 2 - Öffentliche Aufträge in den klassischen Bereichen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich ratione personae Anwendungsbereich ratione personae - Allgemeines Art. 17 - Vorliegender Titel gilt für
Artikel 2Nr.
1 erwähnten öffentlichen Auftraggeber. Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe
- c)erwähnten Personen. Subventionierte Aufträge Art. 18 - Personen, die den Bedingungen von Artikel 2 Nr. 1 nicht genügen, unterliegen für öffentliche Aufträge, die sie vergeben, den Bestimmungen von Titel 1 und Titel 2 Kapitel 1 bis 5, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nr.1 direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft:
- a)entweder in Anlage I erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude
- b)oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe
- a)erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Öffentliche Auftraggeber, die die vorerwähnten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird. Vorliegende Bestimmung lässt andere Bestimmungen oder Beschlüsse unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. Abschnitt 2 - Anwendungsbereich ratione materiae Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Anwendungsbereich ratione materiae - Allgemeines Art. 19 - Vorliegender Titel gilt für
Artikel 2Nr.
17 bis 21 bestimmten öffentlichen Aufträge,
Artikel 2Nr.
31 bestimmten Wettbewerbe und
Artikel 2Nr.
35 bestimmten Rahmenvereinbarungen. Außer bei anders lautender Bestimmung gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels für Aufträge, die unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegen oder sie mindestens erreichen. Der König ist je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen, zur Anpassung bestimmter Beträge ermächtigt. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe. Unterabschnitt 2 - Gemischte Aufträge Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen Art. 20 - Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen, werden gemäß den für diejenige Auftragsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist. Im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus Dienstleistungen und zum Teil aus Lieferungen bestehen oder im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag beziehungsweise Dienstleistungsauftrag. Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben Art. 21 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt vorliegender Titel, sofern in Artikel 24 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden. Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegenden Titel fallen, und Elemente von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß vorliegendem Titel vergeben. Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter Titel 3 fallen, zum Gegenstand haben Art. 22 - Im Fall von Aufträgen, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge zur Ausübung einer Tätigkeit, die unter Titel 3 fällt, zum Gegenstand haben, werden die anwendbaren Vorschriften ungeachtet des Artikels 21 § 2 gemäß den Artikeln 103 bis 105 bestimmt. Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten - Verweis auf Artikel 24 Art. 23 - Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 24 zur Anwendung. Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl unter vorliegenden Titel fallende Aufträge als auch unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallende Aufträge oder Aufträge, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag gemäß Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen. Enthält der Auftrag in diesem Fall keine Elemente, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen, so kann er gemäß den Titeln 2 und 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß vorerwähntem Titel vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß den vorerwähnten Titeln vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Vorliegende Bestimmung berührt nicht
vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen. Sind für die Anwendung von Absatz 3 die Bedingungen von sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 erfüllt, so kommt Nr. 1 zur Anwendung. Unterabschnitt 3 - Ausschlüsse Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergebene Aufträge Art. 25 - Vorliegender Titel gilt weder für öffentliche Aufträge, die gemäß Titel 3 von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 96 bis 102 des genannten Titels ausüben, vergeben werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß den Artikeln 109, 111 und 116 des genannten Titels nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, noch - wenn sie von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Postdienste im Sinne von Artikel 101 § 2 Nr. 2 des genannten Titels erbringen - für Aufträge, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen: 1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden, einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen, 2.Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Nummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 5, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, 3. philatelistische Dienstleistungen oder 4.logistische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird. Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation Art. 26 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Nach internationalen Regeln vergebene öffentliche Aufträge Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 34 gilt vorliegendes Gesetz nicht für: 1. öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vergabeverfahren vergeben müssen;diese können festgelegt sein:
- a)in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den europäischen Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft.Öffentliche Auftraggeber übermitteln vorerwähnte Rechtsinstrumente der in Artikel 162 [sic, zu lesen ist: Artikel 163] § 2 erwähnten Kontaktstelle,
- b)durch eine internationale Organisation, 2.öffentliche Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden öffentlichen Aufträge vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer Kofinanzierung öffentlicher Aufträge in Höhe von mehr als der Hälfte durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Art. 28 - § 1 - Unter Vorbehalt von § 2 gilt vorliegendes Gesetz nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erwerb oder Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten, 2.von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge betreffend den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, 3. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, 4.eine der folgenden Rechtsdienstleistungen:
- a)Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in: i. einem schiedsrichterlichen Verfahren oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder ii.Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Einrichtungen,
- b)Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der in Buchstabe
- a)genannten Verfahren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der vorerwähnten Richtlinie 77/249/EWG erfolgt,
- c)Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind,
- d)von gesetzlichen Verwaltern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen,
- e)sonstige Rechtsdienstleistungen, die im Königreich - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung der Staatsgewalt verbunden sind, 5.Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, 6. Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht, 7.Arbeitsverträge, 8. Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, 9.öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn, wenn sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates fallen, 10. Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden. In Absatz 1 Nr. 2 haben die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste" und "Anbieter von Mediendiensten" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 3/1 und 6/1 des Gesetzes vom 30. März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über audiovisuelle Mediendienste im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, in Artikel 2 Nr. 26 und 27 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 "betreffende radio-omroep en televisie" (Dekret über Rundfunk und Fernsehen) und in Artikel 1 Nr. 48 und 49 des koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009 "sur les services de médias audiovisuels" (Dekret über audiovisuelle Mediendienste). Der Begriff "Sendung" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1995, in Artikel 2 Nr. 31 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 und in Artikel 1 Nr. 36 des vorerwähnten koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff "Sendematerial" für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung dieselbe Bedeutung wie "Sendung". Der König kann die Fälle bestimmen, die als "Arbeitsvertrag" gelten. § 2 - Der König kann in den von Ihm zu bestimmenden Fällen spezifische Vergaberegeln, denen
§ 1Nr.
4 Buchstabe
- a)und
- b)erwähnten Aufträge unterliegen, festlegen. Aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebene Dienstleistungsaufträge Art. 29 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das sie aufgrund entsprechender Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder veröffentlichter Verwaltungsbestimmungen, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind, innehaben. In-House-Kontrolle Art. 30 - § 1 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener öffentlicher Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von ihm kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität,
Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Ausschluss gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität,
Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag dennoch ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes an diese juristische Person vergeben, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen.
- Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität,
Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 1 üben öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen.Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten.
- Diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und 3.die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. § 4 - Zur Bestimmung des in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten prozentualen Anteils der Tätigkeiten wird der durchschnittliche Gesamtumsatz oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie Kosten, die der betreffenden juristischen Person oder dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber während der letzten drei Jahre vor Auftragsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person oder der betreffende öffentliche Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht. Nicht institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit Art. 31 - Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- Der Auftrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden.
- Die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3.die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als zwanzig Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Dieser prozentuale Anteil der Tätigkeiten wird gemäß Artikel 30 § 4 bestimmt. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Das Gesetz gilt jedoch für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und 2.die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet. Verteidigung und Sicherheit Art. 33 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge:
- Aufträge,
den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, 2.Aufträge,
Artikel 18des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt sind.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die nicht gemäß § 1 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Königreichs nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß vorliegendem Gesetz zur Verfügung stellt. Ferner gilt vorliegendes Gesetz im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für öffentliche Aufträge, die nicht anderweitig gemäß § 1 des vorliegenden Artikels ausgeschlossen sind, soweit die Anwendung des vorliegenden Gesetzes das Königreich verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde. § 3 - Sind die Vergabe und Ausführung des öffentlichen Auftrags als geheim zu erklären oder müssen sie von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im Königreich geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein, so findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung, sofern erwiesen ist, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß § 2 Absatz 1 garantiert werden können. Öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben werden Art. 34 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die öffentliche Auftraggeber nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vergabeverfahren vergeben müssen; diese können festgelegt sein:
- durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen dem Königreich und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten, die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft, 2.durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft,
- durch eine internationale Organisation. Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach § 1 Nr. 1 werden der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle mitgeteilt. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die ein öffentlicher Auftraggeber nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden öffentlichen Aufträge vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer Kofinanzierung öffentlicher Aufträge in Höhe von mehr als der Hälfte durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergaberegeln. KAPITEL 2 - Vergabeverfahren Wahl der Verfahren Art. 35 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Nr. 2 und des Artikels 42 werden öffentliche Aufträge gemäß einem der folgenden Verfahren vergeben, sofern eine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde:
- dem offenen Verfahren, 2.dem nicht offenen Verfahren,
- dem Verhandlungsverfahren unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen, 4.dem wettbewerblichen Dialog unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen,
- der Innovationspartnerschaft unter den in Artikel 40 festgelegten Bedingungen, 6.dem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter den in Artikel 41 festgelegten Bedingungen. In den Fällen und unter den Umständen,
Artikel 42
ausdrücklich genannt sind, können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Offenes Verfahren Art. 36 - § 1 - Bei offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens fünfunddreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Dem Angebot beizufügen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl. § 2 - Haben öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach § 1 Absatz 2 auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Vorinformation enthielt alle vom König bestimmten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen.2. Die Vorinformation wurde zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt. § 3 - Für den Fall, dass eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 1 Absatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 1 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn die Angebote gemäß den durch und aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 2 und §§ 5 bis 7 erlassenen Regeln in Bezug auf die elektronischen Plattformen elektronisch übermittelt werden. § 5 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das offene Verfahren anwendbar sind. Nicht offenes Verfahren Art. 37 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag, der die vom König bestimmten Informationen enthält, einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 2 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 3 - Haben öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach § 2 Absatz 2 auf zehn Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Vorinformation enthielt alle vom König bestimmten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen.2. Die Vorinformation wurde zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt. § 4 - Für den Fall, dass eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß vorliegendem Artikel unmöglich macht, kann er Folgendes festlegen: 1. für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens fünfzehn Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, 2.für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens zehn Tage beträgt, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 5 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 2 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn die Angebote gemäß den durch und aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 2 und §§ 5 bis 7 erlassenen Regeln in Bezug auf die elektronischen Plattformen elektronisch übermittelt werden. § 6 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das nicht offene Verfahren anwendbar sind. Verhandlungsverfahren Art. 38 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren in folgenden Fällen anwenden: 1. in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)Die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden.
- b)Sie umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen.
- c)Der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden.
- d)Die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder eine technische Bezugsgröße im Sinne von Artikel 2 Nr.45 bis 48 erstellt werden.
- e)Der Auftragszugang wird in Anwendung von Artikel 15 vorbehalten und der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer liegt unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung.
- f)Der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer liegt unter den vom König festgelegten Werten, 2.in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden. In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie alle - und nur die - Bieter in das Verfahren einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 67 bis 78 erfüllen und im Verlauf des vorherigen offenen oder nicht offenen Verfahrens den formalen Anforderungen des Vergabeverfahrens genügende Angebote eingereicht haben. Beziehen öffentliche Auftraggeber nicht all diese Bieter in das Verfahren ein, sind sie dagegen verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Jedoch können öffentliche Auftraggeber bei einem ersten Verfahren ohne obligatorische europäische Bekanntmachung im Hinblick auf eine Ausweitung des Wettbewerbs ebenfalls Wirtschaftsteilnehmer ansprechen, die ihrer Ansicht nach den Anforderungen im Bereich Auswahl genügen können, ungeachtet ob sie ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben oder nicht oder kein Angebot im Rahmen des ersten Verfahrens abgegeben haben. In diesem Fall sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. § 2 - Bei Verhandlungsverfahren und unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 und 3 kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt. § 3 - In den Auftragsunterlagen geben öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand an, indem sie ihre Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen beschreiben und die Zuschlagskriterien spezifizieren. Ferner geben sie an, welche Elemente der Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang des Auftrags erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung. Artikel 37 §§ 3 bis 5 kommt zur Anwendung. § 4 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. § 5 - Öffentliche Auftraggeber verhandeln mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote im Sinne von § 8, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Jedoch können öffentliche Auftraggeber Aufträge auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung darauf hingewiesen haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 6 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 7 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 7 - Verhandlungsverfahren können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 8 - Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote den Mindestanforderungen entsprechen und im Einklang mit Artikel 66 § 1 stehen, beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemäß den Artikeln 79 bis 84. Hat der öffentliche Auftraggeber sich in der Auftragsbekanntmachung das Recht vorbehalten, keine Verhandlungen zu führen, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt das Erstangebot folglich als endgültiges Angebot. § 9 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das Verhandlungsverfahren anwendbar sind. Wettbewerblicher Dialog Art. 39 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können in denselben Fällen wie in Artikel 38 § 1 Nr. 1 Buchstabe
- a)bis
- d)und 2 erwähnt einen wettbewerblichen Dialog anwenden. Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen eine Auftragsbekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest. § 3 - Öffentliche Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 66 bis 80 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern. Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder vertrauliche Informationen eines der Teilnehmer nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 4 - Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 5 - Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. § 6 - Nachdem öffentliche Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie jeden von diesen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Diese Angebote können auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, geändert werden, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder diskriminierende Wirkung haben können. § 7 - Öffentliche Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. § 8 - Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. § 9 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf den wettbewerblichen Dialog anwendbar sind. Innovationspartnerschaft Art. 40 - § 1 - Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach innovativen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen. Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen,
novationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung einer innovativen Ware, Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.
novationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung der Waren, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistungen umfassen.
novationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er
novationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. § 3 - Sofern in vorliegendem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln öffentliche Auftraggeber mit dem beziehungsweise den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 4 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 5 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 5 - Die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Bei der Auswahl der Bewerber wenden öffentliche Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die durch bereits vorhandene Lösungen nicht erfüllt werden können. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 13 keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Partner weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 6 - Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein. § 7 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf
novationspartnerschaft anwendbar sind. Anwendung des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Art. 41 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden:
- für Lieferungen und Dienstleistungen, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 2.für Bauleistungen, deren geschätzter Wert unter 750.000 EUR liegt. § 2 - Bei einem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zweiundzwanzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Artikel 37 §§ 3 bis 5 kommt zur Anwendung. Dem Angebot beizufügen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, verhandeln mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 4 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 5 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 5 - Vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 6 - Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote den Mindestanforderungen entsprechen und im Einklang mit Artikel 66 § 1 stehen, beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemäß den Artikeln 79 bis
- Beschließt der öffentliche Auftraggeber nicht zu verhandeln, gilt das Erstangebot als endgültiges Angebot. § 7 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwendbar sind. Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung Art. 42 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden:
- bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer unter den vom König festgelegten Werten liegt, b) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für offene oder nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein, c) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und, für Aufträge, deren Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, sofern der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Artikeln 67 bis 70 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann oder die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 71 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann, d) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: i.Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel des Auftrags, ii. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen, iii. Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.
den Ziffern ii und iii festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsbedingungen ist, 2. bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag, wenn neue Bau- oder Dienstleistungen,
der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 vergeben wurde.Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert muss bereits ab diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht sind oder nicht. Zudem muss der Beschluss zur Vergabe wiederkehrender Aufträge binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags erfolgen, 3. wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Konkursverwaltern, Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind, oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Vorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, 4.bei einem öffentlichen Lieferauftrag:
- a)wenn es sich um Waren handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter vorliegende Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit der Ware oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt,
- b)wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.Die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
- c)wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, 5.bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäß den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden öffentlichen Lieferaufträge und gemäß den von Ihm festzulegenden Bedingungen ebenfalls die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulassen, wobei wenn möglich vorher mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden, wenn es sich um Gelegenheitskäufe handelt. Der geschätzte Wert dieser Aufträge darf den von Ihm festzulegenden Höchstwert, der jedenfalls unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegen muss, nicht erreichen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber können mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote mit dem Ziel verhandeln, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, darf auch nicht über die Mindestanforderungen verhandelt werden. Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den oben erwähnten Schwellenwerten liegt, kann über die Mindestanforderungen verhandelt werden, sofern dies nicht in den Auftragsunterlagen ausgeschlossen ist. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind folgende Artikel für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, nicht auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar: 1. Artikel 69 über die fakultativen Ausschlussgründe, 2.Artikel 71 über die Eignungskriterien. Zudem kommt Artikel 81 über die Zuschlagskriterien außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nicht zur Anwendung, wenn das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in folgenden Fällen angewandt wird: 1. in den verschiedenen Fällen, in denen wie in § 1 Nr.1 Buchstabe d), 2 oder 4 Buchstabe
- b)erwähnt ein einziger Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden kann, ungeachtet des geschätzten Werts, 2. im Fall der äußersten Dringlichkeit wie in § 1 Nr.1 Buchstabe
- b)erwähnt für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 3. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen wie in § 1 Nr.4 Buchstabe
- c)erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 4. wenn es sich um den Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen wie in § 1 Nr.3 erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, und gegebenenfalls für Gelegenheitskäufe wie in § 1 Absatz 2 erwähnt. § 4 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln für dieses Verfahren festlegen. KAPITEL 3 - Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelaufträge Rahmenvereinbarungen Art. 43 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie
vorliegendem Gesetz genannten Verfahren anwenden. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, dürfen nur zwischen einem beziehungsweise mehreren öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung eindeutig bezeichnet worden sind, und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Partei der Rahmenvereinbarung waren. § 2 - Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden, insbesondere wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird. Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge maximal vier Jahre. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, ob er die Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schließen will. § 4 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für die Vergabe der Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, schriftlich ansprechen und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen. § 5 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so wird diese Rahmenvereinbarung auf eine der nachfolgend genannten Weisen ausgeführt:
- gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt sind, die diese Leistungen beziehungsweise Lieferungen als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden;die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen,
- wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen festgelegt sind, teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Nr.1 und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nr. 3, wenn diese Möglichkeit in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist. Die Entscheidung, ob bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getroffen,
den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind. In den Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgen kann.
Absatz 1 der vorliegenden Nummer vorgesehenen Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen für andere Lose festgelegt wurden, 3. sofern nicht alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. § 6 -
§ 5Nr.
2 und 3 genannten Wettbewerbe beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen,
den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden: 1. Vor Vergabe jedes Einzelauftrags sprechen öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer schriftlich an,
der Lage sind, den Auftrag auszuführen.
- Die öffentlichen Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest;dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
- Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden.
- Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat, mit Ausnahme der in Artikel 92 erwähnten Aufträge. Dynamische Beschaffungssysteme Art. 44 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können für Aufträge über marktübliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die allgemein auf dem Markt verfügbar sind und deren Merkmale ihren Anforderungen genügen, auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Bei diesem System handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Gültigkeitsdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen des vorgesehenen Auftrags in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten. § 2 - Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren. Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zum System zugelassen, und die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nicht nach Artikel 79 begrenzt werden. Haben öffentliche Auftraggeber das System im Einklang mit § 1 Absatz 2 in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, legen sie die geltenden Eignungskriterien für jede Kategorie fest. Ungeachtet des Artikels 37 gelten folgende Fristen:
- Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.
- Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.Artikel 37 §§ 3 und 5 kommt nicht zur Anwendung. § 3 - Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch im Einklang mit Artikel 14 §§ 1 und 5 bis
- § 4 - Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. § 5 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf das dynamische Beschaffungssystem anwendbar sind. Elektronische Auktionen Art. 45 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. Zu diesem Zweck gestalten öffentliche Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird. Bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge und bestimmte öffentliche Bauaufträge,
tellektuelle Leistungen, zum Beispiel die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht anhand automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind nicht Gegenstand elektronischer Auktionen. § 2 - Bei der Anwendung des offenen oder des nicht offenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens können öffentliche Auftraggeber der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden kann und es sich nur um Aufträge über marktübliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen handelt. Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaff