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Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie Ire

En bref

Cet arrêté royal est un texte de loi qui met en œuvre le Code des impôts sur les revenus de 1992. Il a été mis à jour de nombreuses fois pour adapter les règles fiscales.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (4)Art. 1§ 7Art. 331Art. 2

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 AOUT 1993. - Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie Ire Le texte qui suit constitue

Steuerberechnung Abschnitt 1 - Katastereinkommen - Neubewertungskoeffizient (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 13) Artikel 1 - Der in Artikel 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Neubewertungskoeffizient für Katastereinkommen wird pro Steuerjahr festgelegt wie in folgender Tabelle angegeben: Steuerjahr Neubewertungskoeffizient 1985 2,25 1986 2,40 1987 2,50 1988 2,50 1989 2,55 1990 2,60 1991 2,70 1992 2,80 1993 2,88 [1994] [2,95] [1995] [3] [1996] [3] [1997] [3,05] [1998] [3,10] [1999] [3,12] [2000] [3,15] [2001] [3,19] [2002] [3,26] [2003] [3,35] [2004] [3,39] [2005] [3,45] [2006] [3,50] [2007] [3,59] [2008] [3,65] [2009] [3,75] [2010] [3,88] [2011] [3,87] [2012] [3,97] [2013] [4,10] [2014] [4,19] [2015] [4,23] [Art.1 einziger Absatz Tabelle abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Oktober 1993 (B.S. vom
  2. Oktober 1993), Art. 1 des K.E. vom
  3. Februar 1994 (B.S. vom
  4. Februar 1994), Art. 1 des K.E. vom
  5. März 1995 (B.S. vom
  6. Mai 1995), Art. 1 des K.E. vom
  7. März 1996 (B.S. vom
  8. März 1996), Art. 1 des K.E. vom
  9. Februar 1997 (B.S. vom
  10. März 1997), Art. 1 des K.E. vom
  11. Dezember 1998 (B.S. vom
  12. Januar 1999), Art. 1 des K.E. vom
  13. Oktober 1999 (B.S. vom
  14. Dezember 1999), Art. 1 des K.E. vom
  15. November 2000 (B.S. vom
  16. Dezember 2000), Art. 1 des K.E. vom
  17. Februar 2002 (B.S. vom
  18. Februar 2002), Art. 1 des K.E. vom
  19. Januar 2003 (B.S. vom
  20. Februar 2003), Art. 1 des K.E. vom
  21. Juli 2003 (B.S. vom
  22. August 2003), Art. 1 des K.E. vom
  23. Juni 2004 (II) (B.S. vom
  24. Juni 2004), Art. 1 des K.E. vom
  25. Juni 2005 (B.S. vom
  26. Juni 2005), Art. 1 des K.E. vom
  27. Mai 2006 (B.S. vom
  28. Mai 2006), Art. 1 des K.E. vom
  29. Februar 2007 (B.S. vom
  30. Februar 2007), Art. 1 des K.E. vom
  31. März 2008 (B.S. vom
  32. März 2008), Art. 1 des K.E. vom
  33. Februar 2009 (B.S. vom
  34. Februar 2009), Art. 1 des K.E. vom
  35. Februar 2010 (B.S. vom
  36. Februar 2010), Art.1 des K.E. vom
  37. Februar 2011 (B.S. vom
  38. Februar 2011), Art. 1 des K.E. vom
  39. März 2012 (B.S. vom
  40. März 2012), Art. 1 des K.E. vom
  41. Juli 2013 (B.S. vom
  42. Juli 2013)

Art. 1des K.E.

vom

  1. Mai 2014 (B.S. vom
  2. Mai 2014)] [Abschnitt 1bis - Bestimmung des jährlichen Satzes im Hinblick auf die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Anteilen an bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen, wenn der Zinsbestandteil nicht bestimmt ist (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 19bis § 2 Absatz 1) [Abschnitt 1bis mit Art. 1bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. August 2006 (B.S. vom
  4. August 2006)] Art. 1bis - Der in Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmte Satz entspricht dem Durchschnitt J der monatlich vom Rentenfonds veröffentlichten Referenzindexe (lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren), wie in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom
  5. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt, für das Jahr vor dem Jahr des Erwerbs der betreffenden Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Artikel 19bis dieses Gesetzbuches erwähnt sind. Wurden die Anteile vor dem
  6. Juli 2006 erworben, wird der anwendbare Satz unter Berücksichtigung des in Absatz 1 erwähnten Durchschnitts der Referenzindexe J für das Jahr 2005 bestimmt. Kann der Empfänger das Datum ihres Erwerbs nicht nachweisen, wird der anwendbare Satz unter Berücksichtigung des in Absatz 1 erwähnten Durchschnitts der Referenzindexe J für das Jahr vor dem Jahr des Verkaufs der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bestimmt, die in Artikel 19bis dieses Gesetzbuches erwähnt sind.] Abschnitt 2 - Steuerliche Bedingungen in Bezug auf Spareinlagen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 21 Nr. 5) Art. 2 - Um in den Anwendungsbereich von Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu fallen, müssen in diesem Artikel erwähnte Spareinlagen außerdem folgende Kriterien erfüllen:
  7. [Die Spareinlagen müssen [auf Euro] lauten.]
  8. Entnahmen von den Spareinlagen können direkt oder über ein Sichtkonto nur für folgende Verrichtungen getätigt werden: a) Barrückzahlungen, b) Übertragung oder Überweisung - auf anderem Wege als per Dauerauftrag - auf ein Konto auf den Namen des Inhabers der Spareinlage, c) Übertragung auf eine Spareinlage beim selben Institut auf den Namen des Ehepartners oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad des Inhabers der Spareinlage, d) Zahlung von Beträgen, die der Inhaber der Spareinlage als Kapital, Zinsen oder Nebenkosten aufgrund von Darlehen oder Krediten, die von demselben Institut oder einer von demselben Institut vertretenen Einrichtung gewährt worden sind, entrichten muss, e) Zahlung von Versicherungsprämien

Gebühren in Verbindung mit der Spareinlage, des Preises für den Ankauf oder die Zeichnung von Wertpapieren, der Miete für ein Bankschließfach

von Aufbewahrungsgebühren für unverschlossen hinterlegte Wertpapiere an das verwahrende Institut. 3. [Die Bedingungen für die Abhebung müssen dem verwahrenden Institut erlauben, für Entnahmen von mehr als [1.250 EUR] [...] eine Entnahmevorankündigungsfrist von fünf Kalendertagen vorzusehen

den Betrag der Entnahmen auf [2.500 EUR] [...] pro halben Monat zu beschränken.] 4. [a) Die Vergütung für die Spareinlagen umfasst zwingend, jedoch ausschließlich: - einen Basiszins

- eine Treueprämie.b) [Basiszins

Treueprämie werden zu einem Zinssatz auf Jahresbasis berechnet. Einlagen erbringen einen Basiszins spätestens ab dem Kalendertag nach dem Kalendertag der Einzahlung

erbringen keinen Zins mehr ab dem Kalendertag der Abhebung. Einzahlungen

Abhebungen, die am selben Kalendertag erfolgen, werden für die Berechnung des Basiszinses

der Treueprämie miteinander verrechnet. Der erworbene Basiszins wird einmal pro Kalenderjahr der Spareinlage zugeführt, sodass er in Abweichung von Absatz 2 ab dem 1. Januar des Jahres einen Basiszins erbringt. Inhabern von Spareinlagen dürfen keine Sollzinsen berechnet werden. Treueprämie wird gewährt auf Einlagen, die während zwölf aufeinander folgender Monate demselben Konto gutgeschrieben waren. Bei einer Übertragung auf anderem Wege als per Dauerauftrag aus einer Spareinlage auf eine andere Spareinlage, die auf den Namen desselben Inhabers bei demselben Institut eröffnet ist, bleibt der für den Erwerb der Treueprämie auf die erste Spareinlage laufende Zeitraum erhalten, sofern sich der Betrag der Übertragung auf mindestens 500 EUR beläuft

der betreffende Inhaber im Laufe desselben Kalenderjahres nicht bereits drei Übertragungen dieser Art aus derselben Spareinlage vorgenommen hat. Verfügt ein Institut über mehrere Bankenmarken, gilt der vorhergehende Absatz nur für Übertragungen innerhalb derselben Bankenmarke. Unter "Bankenmarke" versteht man ein getrennt organisiertes Vertriebsnetz innerhalb einer selben juristischen Einheit. Bei den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Übertragungen wird die Treueprämie pro rata temporis zu dem auf jede der Spareinlagen anwendbaren Zinssatz der Treueprämie berechnet. Unbeschadet der vorhergehenden Absätze beginnt der Zeitraum für den Erwerb der Treueprämie spätestens am Kalendertag nach dem Kalendertag der Einzahlung. Abhebungen werden auf die Beträge angerechnet, für die der Erwerbszeitraum am wenigsten weit fortgeschritten ist. Gilt für mehrere Beträge derselbe Erwerbszeitraum, erfolgt die Anrechnung zuerst auf den Betrag mit dem niedrigsten Treueprämiensatz. Erworbene Treueprämien werden dem Konto jedes Quartal gutgeschrieben. Treueprämien, die im ersten, zweiten, dritten beziehungsweise vierten Quartal erworben werden, erbringen einen Basiszins ab dem 1. April, 1. Juli, 1. Oktober beziehungsweise 1. Januar, der auf dieses Quartal folgt.]

  1. c)Der Basiszinssatz, den ein Institut auf Spareinlagen gewährt, die es entgegennimmt, darf den höchsten der beiden folgenden Zinssätze nicht überschreiten: - 3 Prozent, - den Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, der am zehnten des Monats vor dem laufenden Kalenderhalbjahr anwendbar war. [Erhöhungen des Basiszinssatzes werden für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten beibehalten, außer bei Herabsetzung des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank.] Unbeschadet der Bestimmung von Buchstabe
  2. e)weiter unten darf der Zinssatz der Treueprämie: - 50 Prozent des [in Absatz 1] erwähnten maximalen Basiszinssatzes nicht überschreiten. Entspricht dieser Prozentsatz nicht einem Vielfachen eines Zehntelprozents, wird der Höchstsatz der Treueprämie auf das untere Zehntelprozent abgerundet, - 25 Prozent des Basiszinssatzes nicht unterschreiten. Entspricht dieser Prozentsatz nicht einem Vielfachen eines Zehntelprozents, wird der Mindestsatz der Treueprämie auf das untere Zehntelprozent abgerundet.
  3. d)Auf jede Spareinlage findet zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein einziger Basiszinssatz Anwendung.
  4. e)Die Treueprämie, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt wird, ist dieselbe für Neueinzahlungen wie für Einlagen, für die ein neuer Treuezeitraum beginnt.[Unbeschadet der Anwendung von Nr. 4 Buchstabe
  5. b)Absatz 7 bleibt die bei Einzahlung oder zu Beginn eines neuen Treuezeitraums geltende Treueprämie während des gesamten Treuezeitraums anwendbar.]] 5. [Jedes Mal, wenn der Basiszins

die Treueprämie dem Konto gutgeschrieben werden, prüft das verwahrende Institut, ob die in Artikel 21 Nr.5 des EStGB 92 festgelegte Grenze erreicht ist,

berücksichtigt dazu alle während des Besteuerungszeitraums gewährten Beträge.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Oktober 1997 (B.S. vom 30. Oktober 1997)

abgeändert durch Art. 6 § 24 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  3. Oktober 1997 (B.S. vom
  4. Oktober 1997)

abgeändert durch Art. 3 Nr. 40 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom
  3. Juli 2001 (B.S. vom
  4. August 2001), durch Art.6 § 24 Nr. 2 des K.E. vom
  5. Juli 2000 (B.S. vom
  6. August 2000), selbst widerrufen durch Art. 37 Nr. 5 des K.E. vom
  7. Juli 2001 (B.S. vom
  8. August 2001),

durch Art. 3 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 22. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 4 Buchstabe

  1. b)ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 21. September 2013 (B.S. vom 27. September 2013); einziger Absatz Nr. 4 Buchstabe
  2. c)neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom 21. September 2013 (B.S. vom 27. September 2013); einziger Absatz Nr. 4 Buchstabe
  3. c)Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 21. September 2013 (B.S. vom 27. September 2013); einziger Absatz Nr. 4 Buchstabe
  4. e)abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 21. September 2013 (B.S. vom 27. September 2013); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2013 (B.S. vom 27. September 2013)] Abschnitt 3 - [Pauschalveranschlagung der Kosten, die von Nettoeinkommen aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung

Überlassung von beweglichen Gütern

aus Urheberrechten abgezogen werden können] (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 22 § 3)] [Überschrift von Abschnitt 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom

  1. Juli 2008 (B.S. vom
  2. Juli 2008)] Art. 3 - Für die Festlegung des Nettoeinkommens aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung [

Überlassung von beweglichen Gütern

aus Urheberrechten] werden die Kosten, die ausgelegt wurden, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten, in Ermangelung beweiskräftiger Angaben pauschal auf 15 Prozent des Bruttobetrags festgelegt, wenn der Empfänger: 1. Einwohner des Königreichs ist oder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung ist, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt,

diese Güter nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des betreffenden Empfängers genutzt werden, 2.ein in Artikel 227 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist

dieser Gebietsfremde die Güter nicht für die berufliche Tätigkeit nutzt, die er in einer in Belgien gelegenen Niederlassung ausübt. [Art. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom

  1. Juli 2008 (B.S. vom
  2. Juli 2008)] Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Prozentsatz wird: [
  3. auf 50 Prozent des ersten Teilbetrags von 10.000 EUR

auf 25 Prozent des Teilbetrags von 10.000 EUR bis 20.000 EUR erhöht, wenn es sich um Urheberrechte handelt,] [2.] auf 50 Prozent erhöht für die Vermietung von: a) Theaterrequisiten

-kostümen, b) Mobiliar, das in möblierten Wohnungen, Zimmern oder Appartements vorhanden ist;wenn für bewegliche

unbewegliche Güter eine Gesamtmiete verlangt wird, gelten 2/5 des betreffenden Mietpreises als Bruttobetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus beweglichen Gütern, [3.] auf 85 Prozent erhöht für: a) Vermietung von Partituren, Libretti

anderen gleichartigen Gegenständen, die zum Orchestermaterial für Theatervorführungen gehören,

  1. b)Überlassung des Rechts zur Pressung der für den Handel bestimmten Schallplatten,
  2. c)[Überlassung des Rechts auf Vertrieb oder Vorführung von Kinofilmen

ähnlichen audiovisuellen Werken

die Überlassung des Rechts auf Ausstrahlung oder ungekürzte, zeitgleiche Weiterverbreitung von Fernseh-

Rundfunkprogrammen.] [Art. 4 einziger Absatz neue Nummer 1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe

  1. a)des G. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 30. Juli 2008); einziger Absatz frühere Nummer 1 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe
  2. a)des G. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 30. Juli 2008); einziger Absatz frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe
  3. b)des G. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 30. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe
  4. c)ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994)] Art. 5 - Kosten, die normalerweise zu Lasten des Empfängers der Einkünfte gehen

die, sei es aufgrund einer Vereinbarung oder nicht, vom Schuldner dieser Einkünfte getragen werden, werden für die Festlegung des Bruttoeinkommens den tatsächlich gewährten oder zuerkannten Summen hinzugefügt. In dem in [Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe c)] erwähnten Fall werden Kosten für Vervielfältigung, Untertitelung

Synchronisation von Filmen, einschließlich Trailern, sowie für den Transport dieser Filme ins Ausland, Zölle, Steuern auf Vermietungen beweglicher Güter, Kosten für die Übertragung der Gebühren

alle anderen gleichartigen Kosten, sofern sie vom Schuldner der Einkünfte getragen werden, dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzugefügt. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom

  1. Juli 2008 (B.S. vom
  2. Juli 2008)] Abschnitt 4 - Festlegung des Nettobetrags der Berufseinkünfte (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 23 § 3

77) Art. 6 - [In den Artikeln 23 § 2

68 bis 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Abzüge werden gemäß den in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Modalitäten in folgender Reihenfolge vorgenommen:] 1. [in Artikel 52 Nr.7 [...] desselben Gesetzbuches erwähnte Beiträge, die vom Schuldner der Berufseinkünfte einbehalten worden sind,

in Artikel 52 Nr. 8 desselben Gesetzbuches erwähnte Summen, die vom Steuerpflichtigen gezahlt worden sind,] 2. andere Werbungskosten als die in Nr.1 erwähnten Beiträge [

Summen], die die Berufseinkünfte belasten,

  1. Investitionsabzug, 4.während des Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste,
  2. während der vorhergehenden Besteuerungszeiträume erlittene berufliche Verluste.
  3. [...] [Art. 6 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom
  4. September 1995 (II) (B.S. vom
  5. Oktober 1995); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1

abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom

  1. September 1995 (II) (B.S. vom
  2. Oktober 1995); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  3. September 1995 (II) (B.S. vom
  4. Oktober 1995); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  5. September 1995 (II) (B.S. vom
  6. Oktober 1995)] Art. 7 - § 1 - [In Artikel 6 Nr. 1 erwähnte Beiträge

Summen werden von den Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen.] § 2 - Andere tatsächliche Werbungskosten, die sich auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit beziehen, werden von den Einkünften aus dieser Tätigkeit abgezogen. § 3 - Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. § 4 - Tatsächliche Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. § 5 - Tatsächliche Werbungskosten, die nicht in § 1 erwähnt sind, werden pro berufliche Tätigkeit

pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die nicht in Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind,

anschließend proportional von den in vorerwähntem Artikel 171 erwähnten Berufseinkünften. § 6 - Übt der Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, deren Einkünfte derselben [in den Artikeln 27

31 bis 33] desselben Gesetzbuches erwähnten Einkommenskategorie zuzuordnen sind, werden die entsprechenden pauschalen Werbungskosten auf die Gesamtheit der Einkünfte aus diesen Tätigkeiten berechnet, in Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entschädigungen jedoch ausgenommen. § 7 - Gemäß § 6 festgelegte pauschale Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. § 8 - Werden Werbungskosten, die sich auf einen oder mehrere Einkommensbestandteile beziehen, gemäß Artikel 51 desselben Gesetzbuches pauschal festgelegt, so werden [in Artikel 52 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte Sozialbeiträge], die nicht einbehalten worden sind, in Abweichung von § 5 proportional von diesen Einkommensbestandteilen abgezogen. § 9 - Der in den Artikeln 68 bis 77 desselben Gesetzbuches erwähnte Investitionsabzug wird zuerst auf Gewinne

Profite belgischen Ursprungs angewandt, die nicht in Artikel 171 desselben Gesetzbuches erwähnt sind,

anschließend proportional auf die in vorerwähntem Artikel 171 erwähnten Berufseinkünfte. [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom

  1. September 1995 (II) (B.S. vom
  2. Oktober 1995); § 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
  3. September 1995 (II) (B.S. vom
  4. Oktober 1995); § 8 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom
  5. September 1995 (II) (B.S. vom
  6. Oktober 1995)] Art. 8 - § 1 - Bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in verschiedenen Ländern werden gemäß Artikel 7 berechnete Nettoergebnisse des Besteuerungszeitraums einer der folgenden drei Gruppen zugeordnet:
  7. in Belgien erzielte Ergebnisse, 2.Ergebnisse, die in Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat,
  8. in anderen Ländern erzielte Ergebnisse. § 2 - In den Gruppen 1

2 werden negative Ergebnisse jeweils zuerst von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe abgezogen. § 3 - Ist das Endergebnis von Gruppe 1 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 2

den Berufseinkünften der Gruppe 3 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 2 abgezogen. § 4 - Ist das Endergebnis von Gruppe 2 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 1

den Berufseinkünften der Gruppe 3 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 1 abgezogen. § 5 - Ist das Endergebnis von Gruppe 3 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppen 1

2 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften dieser Gruppen abgezogen. Art. 9 - Während des Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer bestimmten beruflichen Tätigkeit werden proportional angerechnet auf die Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global besteuert werden oder die aufgrund von Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind; der eventuelle Restbetrag wird proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet. Art. 10 - Während vorhergehender Besteuerungszeiträume erlittene berufliche Verluste werden proportional auf die übrigen Berufseinkünfte aus den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten angerechnet, die global besteuert werden oder aufgrund von Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind; der eventuelle Restbetrag wird proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet. Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Abschnitt 5 - Optionssystem für landwirtschaftliche Gesellschaften (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 29 § 2 Nr. 2) Art. 12 - Landwirtschaftliche Gesellschaften können für die Rechtspersönlichkeit

das System der Gesellschaftssteuer optieren, wenn sie am ersten Tag des ersten Besteuerungszeitraums, für den von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, mindestens drei Gesellschafter zählen

sich das Gesellschaftskapital an diesem Datum auf mindestens [30.950 EUR] beläuft. [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Juli 2001 (B.S. vom
  2. August 2001)] Art.13 - Von dieser Optionsmöglichkeit kann nur wirksam Gebrauch gemacht werden, wenn die entsprechende Entscheidung einstimmig getroffen worden ist von den Personen, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den die Option wirksam werden soll, Gesellschafter waren,

im Fall des Todes einer dieser Personen, von deren Rechtsnachfolgern. Art. 14 - Um von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft eine Kopie der in Artikel 13 erwähnten Entscheidung einsenden. Diese Unterlage, die alle Angaben enthalten muss, die zur Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung erforderlich sind, muss von allen Entscheidungsträgern unterzeichnet werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Unterlage binnen dreißig Tagen nach Beginn des ersten Besteuerungszeitraums, für den die Option wirksam werden soll, dem Kontrolleur der direkten Steuern oder dem Leiter des zentralen Besteuerungsamtes, der für das Gebiet der Gesellschaft zuständig ist, per Einschreiben übermittelt werden. Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 ist die Option für einen Zyklus von drei aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen im System der Gesellschaftssteuer unwiderruflich. Das gewählte System wird jedes Mal von Amts wegen für einen Zyklus von drei aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen verlängert, es sei denn: 1. die in Artikel 13 erwähnten Personen treffen unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine neue Entscheidung zur Beendigung des gewählten Systems

eine Kopie dieser Entscheidung mit allen Angaben, die zur Beurteilung ihrer Gültigkeit erforderlich sind, wird dem Kontrolleur der direkten Steuern oder dem Leiter des zentralen Besteuerungsamtes, der für das Gebiet der Gesellschaft zuständig ist, binnen dreißig Tagen nach Beginn des ersten Besteuerungszeitraums nach dem Zyklus, für den die Option wirksam gewesen ist, per Einschreiben übermittelt;diese Kopie wird von allen Entscheidungsträgern unterzeichnet, 2. die Bedingungen in Bezug auf die Anzahl Gesellschafter

die Höhe des Gesellschaftskapitals sind bei Ablauf des Besteuerungszeitraums nach dem Zyklus, für den die Option zuletzt wirksam gewesen ist, seit mindestens einem Jahr nicht mehr erfüllt. Art. 16 - Bei Umwandlung einer landwirtschaftlichen Gesellschaft in eine Gesellschaft, die in einer der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Rechtsformen gegründet ist, wird dem Optionssystem mit Beginn des Besteuerungszeitraums, in dem der Umwandlungsakt wirksam wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform unterliegt der Gesellschaftssteuer. Abschnitt 6 - Entlohnungen von vollständig, hauptsächlich oder zusätzlich mit Trinkgeldern entlohnten Arbeitnehmern - Steuerpflichtige Mindestentlohnungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, [Artikel 31 Absatz 3]) [Überschrift von Abschnitt 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 17 - Die steuerpflichtige Bruttoentlohnung von vollständig, hauptsächlich oder zusätzlich mit Trinkgeldern entlohnten Arbeitnehmern darf nicht unter der pauschalen Entlohnung liegen, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern

ihren Arbeitgebern in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. Abschnitt 7 - Pauschalveranschlagung von anders als in bar erhaltenen Vorteilen jeglicher Art [(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 36 § 1 Absatz 2)] [Überschrift von Abschnitt 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 15. Januar 2010)

Art. 1des K.E.

vom

  1. Februar 2012 (B.S. vom
  2. Februar 2012)] Art. 18 - § 1 - In den Paragraphen 2

3 erwähnte anders als in bar erhaltene Vorteile jeglicher Art werden gemäß den in diesen Paragraphen vorgesehenen Regeln pauschal veranschlagt. § 2 - Für Vorteile, deren Wert durch sozial- oder wirtschaftsrechtliche Vorschriften festgelegt wird, entspricht der zu berücksichtigende Wert dem in diesen Vorschriften festgelegten Wert. § 3 - In Ermangelung solcher sozial- oder wirtschaftsrechtlichen Vorschriften wird der zu berücksichtigende Wert in Bezug auf nachfolgende Vorteile wie folgt pauschal festgelegt: 1. Zinslose Darlehen oder Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz a) Der Vorteil wird berechnet auf der Grundlage der Differenz zwischen: - einerseits dem Bezugszinssatz, der nachstehend pro Darlehenstyp [...] festgelegt ist, -

andererseits dem Zinssatz, der dem Darlehensnehmer gewährt worden ist, ohne Berücksichtigung der Zinsermäßigung für Kinder zu Lasten. b) Für Hypothekendarlehen gilt der nachstehend festgelegte Bezugszinssatz des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist [...]: Jahr, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist Zu berücksichtigender Bezugszinssatz Mit einer gemischten Lebensversicherung besicherte Darlehen Andere Darlehen % 1950

1951 5,50 1952

1953 5,75 1954 bis 1956 5,50 1957 5,75 1958 6,00 1959

1960 5,50 1961

1962 5,75 1963 5,25 1964 5,50 1965

1966 6,25 1967 6,50 1968 7,25 1969 7,50 1970 8,00 1971 8,75 1972 7,00 1973 6,75 1974 7,50 1975 9,00 1976

1977 8,75 1978

1979 8,50 1980 9,50 1981 12,00 1982 13,50 1983 11,50 1984 (bis zum

  1. Mai 1984) 11,50 1984 (ab dem
  2. Juni 1984) 10,75 11,75 1985 9,50 [9,75] 1986 7,50 7,50 1987 7,25 7,25 1988 7,25 7,00 1989 7,25 7,00 1990 9,50 9,25 1991 10,25 10,25 [1992] [9,25] [8,25] [1993] [8] [7,65] [1994] [7,25] [7,10] [1995] [7] [6,75] [1996] [6,50] [6,50] [1997] [6,00] [6,00] [1998] [5,75] [5,75] [1999] [5,75] [5,50] [2000] [5,75] [6,50] [2001] [5,60] [6,10] [2002] [5,75] [5,60] [2003] [4,85] [4,80] [2004] [4,95] [4,60] [2005] [4,89] [3,90] [2006] [4,94] [4,30] [2007] [5,46] [4,90] [2008] [5,58] [5,40] [2009] [5,19] [4,30] [2010] [4,69] [3,92] [2011] [5,14] [3,67] [2012] [4,63] [3,32] [2013] [4,45] [3,20] In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird der zu berücksichtigende Bezugszinssatz wie folgt festgelegt:
  3. für die in den Jahren 1980, 1981, 1982

1983 sowie für die 1984 bis zum 31.Mai gewährten Hypothekendarlehen: auf 9 Prozent, außer für den ersten Teilbetrag von [37.184,03 EUR], der aufgrund von Artikel 41 § 3 des Gesetzes vom 31. Juli 1984 befreit ist, 2. für die zwischen dem 1.Juni 1984

dem

  1. Dezember 1985 gewährten Hypothekendarlehen: - auf 8 Prozent, wenn diese Darlehen durch eine gemischte Lebensversicherung besichert sind, - auf 9 Prozent in den anderen Fällen, [
  2. für die ab dem
  3. Januar 1995 gewährten Hypothekendarlehen, für die gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. August 1992 über den Hypothekarkredit ein variabler Zinssatz vereinbart worden ist: auf den Referenzindex, der sich auf den ursprünglichen Zinssatz bezieht

in der Bestellungsurkunde des Darlehens angegeben ist; bei jeder späteren Anpassung des Darlehenszinssatzes entspricht der Bezugszinssatz dem Referenzindex, der gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Bestellungsurkunde für diese Anpassung berücksichtigt werden muss.] [Die Liste der im vorhergehenden Absatz erwähnten Referenzindexe, die monatlich auf Betreiben der [Autorität Finanzielle Dienste

Märkte] im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, befindet sich in Anlage 1 Abschnitt 1.] c) Für Darlehen mit fester Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, gilt der Bezugszinssatz des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, wobei dieser Bezugszinssatz wie folgt festgelegt wird: 1.wenn der Darlehensvertrag im Laufe der Jahre 1981 bis 1984 über eine Laufzeit von mehr als sechzig Monaten abgeschlossen worden ist: - entweder auf 60 Prozent des monatlichen Belastungssatzes, so wie dieser Prozentsatz unter Berücksichtigung des Darlehensbetrags für das betreffende Jahr aus der Tabelle von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass hervorgeht, - oder auf 60 Prozent des realen jährlichen Belastungssatzes für das betreffende Jahr, der anhand der in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Formel berechnet wird, 2. wenn der Darlehensvertrag nach dem 31.Dezember 1984 abgeschlossen worden ist: - entweder auf der Grundlage des nachstehend für das betreffende Jahr festgelegten monatlichen Belastungssatzes, wobei für die ab dem 1. Januar 1986 gewährten Darlehen zwischen Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung eines Autokaufs

anderen Darlehen zu unterscheiden ist: Jahr, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist Monatlicher Belastungssatz Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung eines Autokaufs Andere Darlehen 1985 0,62 0,62 1986 0,44 0,49 1987 0,40 0,49 1988 0,38 0,46 1989 0,38 0,46 1990 0,45 0,57 1991 0,55 0,60 [1992] [0,46] [0,46] [1993] [0,42] [0,48] [1994] [0,40] [0,47] [1995] [0,35] [0,40] [1996] [0,30] [0,35] [1997] [0,25] [0,30] [1998] [0,25] [0,35] [1999] [0,23] [0,30] [2000] [0,28] [0,33] [2001] [0,26] [0,32] [2002] [0,26] [0,33] [2003] [0,26] [0,33] [2004] [0,23] [0,30] [2005] [0,22] [0,29] [2006] [0,21] [0,31] [2007] [0,24] [0,36] [2008] [0,25] [0,36] [2009] [0,22] [0,32] [2010] [0,20] [0,30] [2011] [0,17] [0,21] [2012] [0,14] [0,17] [2013] [0,12] [0,23] - oder auf der Grundlage des realen jährlichen Belastungssatzes für das betreffende Jahr, berechnet anhand folgender Formel: i = p x 24 x n/n + 1 dabei ist: i = realer jährlicher Belastungssatz, p = monatlicher Belastungssatz, n = Rückzahlungsfrist in Monaten.

  1. d)Für Darlehen ohne feste Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, gilt der nachstehend festgelegte Bezugszinssatz des Jahres, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Beträge verfügt hat: Jahr, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Beträge verfügt hat: Zu berücksichtigender Bezugszinssatz % 1981 11 1982 13 1983 13 1984 13 1985 12 1986 9,75 1987 8,75 1988 8,25 1989 9,50 1990 12,75 1991 12,75 [1992] [12] [1993] [10,50] [1994] [9,25] [1995] [8,25] [1996] [7,25] [1997] [7,00] [1998] [7,25] [1999] [6,75] [2000] [7,9] [2001] [8,60] [2002] [8,00] [2003] [7,40] [2004] [7,60] [2005] [8,00] [2006] [8,20] [2007] [10,40] [2008] [11,20] [2009] [10,30] [2010] [9,00] [2011] [8,50] [2012] [9,50] [2013] [8,80]
  2. e)Darlehensnehmern wird der Vorteil zu folgendem Zeitpunkt angerechnet: 1.was periodisch zurückgezahlte Hypothekendarlehen

Darlehen mit fester Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, betrifft: bei jeder Rückzahlung; der Vorteil wird dann jeweils auf die Kapitalrestschuld vor der entsprechenden Rückzahlung berechnet, 2. was in Nr.1 erwähnte Darlehen betrifft, deren Kapital einmalig bei Ablauf der Darlehenslaufzeit zurückgezahlt wird: für Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz bei jeder Zinsfälligkeit

für zinslose Darlehen am Ende jedes Kalendermonats; in diesen Fällen wird der Vorteil jeweils auf den ursprünglichen Darlehensbetrag berechnet, 3. was Darlehen ohne feste Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, betrifft: am Ende jedes Kalendermonats, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Beträge verfügt hat;der Vorteil wird in diesem Fall pro Monat auf den durchschnittlichen Darlehensstand berechnet. 2. [Kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern Der Vorteil wird pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter, die von juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden, der Vorteil wie folgt festgelegt:

  1. a)wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens [745 EUR] beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 1,25,
  2. b)wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als [745 EUR] beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, [multipliziert mit 3,8] [...], Wenn jedoch die Nutzung eines Gutes auferlegt wird, dessen Umfang die persönlichen Bedürfnisse des Bewohners unter Berücksichtigung seiner sozialen Lage

der Zusammensetzung seines Haushalts offensichtlich übersteigt, muss für die Festlegung des steuerpflichtigen Vorteils nur das Katastereinkommen eines unbeweglichen Gutes berücksichtigt werden, dass den tatsächlichen Bedürfnissen des Bewohners entspricht. Handelt es sich um eine möblierte Wohnung, wird der Vorteil, der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegt wird, um zwei Drittel erhöht. Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze ist außer für die Beurteilung der in Absatz 2 erwähnten Grenze von [745 EUR] das gemäß Artikel 518 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierte Katastereinkommen zu berücksichtigen.] 3. Kostenlose Verfügung über einen einzigen Raum: Der Vorteil (Unterkunft, Heizung, Beleuchtung) wird auf [0,74 EUR] pro Tag beziehungsweise [266,40 EUR] pro Jahr festgelegt. 4. [Kostenlose Verfügung über Heizung

über Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken Der Vorteil wird wie folgt veranschlagt: a) wenn er leitendem Personal

Unternehmensleitern gewährt wird: - Heizung: 1.245 EUR pro Jahr, - Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken: 620 EUR pro Jahr, b) wenn er anderen Empfängern gewährt wird: - Heizung: 560 EUR pro Jahr, - Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken: 280 EUR pro Jahr. Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden dem Verbraucherpreisindex des Königreichs jährlich gemäß Artikel 178 § 3 Nr. 2

§ 7des Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst.] 5.

Kostenlose Verfügung über Dienstboten, Hauspersonal, Gärtner, Fahrer usw.: Der jährliche Vorteil wird auf [5.950 EUR] pro vollzeitbeschäftigten Arbeiter, vollzeitbeschäftigtes Dienstmädchen, vollzeitbeschäftigte Arbeiterin usw. veranschlagt. 6. Vorteile für Hauspersonal: Der Wert der Vorteile wird wie folgt festgelegt: [Art des Vorteils Pro Tag Pro Jahr Erste Mahlzeit (Frühstück) 0,55 EUR 198,00 EUR Zweite Mahlzeit (Hauptmahlzeit) 1,09 EUR 392,40 EUR Dritte Mahlzeit (Abendbrot) 0,84 EUR 302,40 EUR Unterkunft, Heizung, Beleuchtung 0,74 EUR 266,40 EUR Gesamt 3,22 EUR 1.159,20 EUR] Die Pauschalveranschlagung von Wohnung, Heizung

Beleuchtung findet jedoch nur Anwendung für Hauspersonal, das über einen einzigen Raum verfügt. Verfügen die Betreffenden über mehrere Wohnräume, wird der Vorteil festgelegt wie in den Nummern 2

4 bestimmt. 7. Kostenlose Zurverfügungstellung von Essen an Seeleute

, aufgrund der Entfernung der Baustelle, an Bauarbeiter: Der Vorteil wird pauschal auf [2,48 EUR] pro effektiven Tag auf See beziehungsweise pro effektiv gearbeiteten Tag veranschlagt.

  1. Kostenlos bereitgestellte gemeinschaftlich eingenommene Mahlzeiten: Bei kostenlos bereitgestellten Mahlzeiten bilden die in Nr.6 erwähnten Beträge die Grundlage für die Veranschlagung der Vorteile.
  2. [Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt: Die in der nachfolgenden Tabelle angegebene CO2-Bezugsemission wird pro Jahr festgelegt: CO2-Bezugsemission Kalenderjahr Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor Fahrzeuge mit Dieselmotor 2012 115 g/km 95 g/km 2013 116 g/km 95 g/km] [2014 112 g/km 93 g/km] [2015 110 g/km 91 g/km] [10.Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten PCs oder Internetanschlusses: Der Vorteil wird pauschal festgelegt auf: - 180 EUR pro Jahr für einen kostenlos zur Verfügung gestellten PC, - 60 EUR pro Jahr für einen Internetanschluss

ein Internetabonnement.] § 4 - In den in § 3 Nr. 2 bis [10] erwähnten Fällen sind für nicht kostenlos gewährte Vorteile die gemäß vorerwähntem Paragraphen 3 Nr. 2 bis [10] festgelegten Vorteile abzüglich der Beteiligung des Empfängers dieses Vorteils zu berücksichtigen. [Art. 18 § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe

  1. a)einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. März 1996 (B.S. vom 19. März 1996); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
  2. b)Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 6. März 1996 (B.S. vom 19. März 1996); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
  3. b)Abs. 1 Tabelle abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993), Art. 2 Nr. 1

2 des K.E. vom

  1. Februar 1994 (B.S. vom
  2. Februar 1994), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. März 1995 (B.S. vom
  4. März 1995), Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  5. März 1996 (B.S. vom
  6. März 1996), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  7. März 1997 (B.S. vom
  8. März 1997), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  9. Juni 1998 (B.S. vom
  10. Juni 1998), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  11. April 1999 (B.S. vom
  12. Mai 1999), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  13. April 2000 (II) (B.S. vom
  14. Mai 2000), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  15. März 2001 (B.S. vom
  16. April 2001), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  17. März 2002 (B.S. vom
  18. März 2002), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  19. Februar 2003 (B.S. vom
  20. März 2003), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  21. Februar 2004 (B.S. vom
  22. Februar 2004), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  23. Februar 2005 (B.S. vom
  24. Februar 2005), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  25. März 2006 (B.S. vom
  26. März 2006), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  27. Februar 2007 (B.S. vom
  28. Februar 2007), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  29. Februar 2008 (B.S. vom
  30. Februar 2008), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  31. Februar 2009 (B.S. vom
  32. Februar 2009), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  33. Februar 2010 (B.S. vom
  34. Februar 2010), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  35. Februar 2011 (B.S. vom
  36. Februar 2011), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  37. März 2012 (B.S. vom
  38. März 2012), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  39. März 2013 (B.S. vom
  40. März 2013)

Art. 1Nr.

1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (III) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe

  1. b)Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
  2. b)Abs. 2 Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 6. März 1996 (B.S. vom 19. März 1996); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
  3. b)Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 6. März 1996 (B.S. vom 19. März 1996)

abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom

  1. März 2003 (I) (B.S. vom
  2. März 2003)

Art. 331Abs.

2 des K.E. vom

  1. März 2011 (B.S. vom
  2. März 2011); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich Tabelle abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Oktober 1993 (B.S. vom
  4. Oktober 1993), Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  5. Februar 1994 (B.S. vom
  6. Februar 1994), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  7. März 1995 (B.S. vom
  8. März 1995), Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom
  9. März 1996 (B.S. vom
  10. März 1996), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  11. März 1997 (B.S. vom
  12. März 1997), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  13. Juni 1998 (B.S. vom
  14. Juni 1998), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  15. April 1999 (B.S. vom
  16. Mai 1999), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  17. April 2000 (II) (B.S. vom
  18. Mai 2000), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  19. März 2001 (B.S. vom
  20. April 2001), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  21. März 2002 (B.S. vom
  22. März 2002), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  23. Februar 2003 (B.S. vom
  24. März 2003), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  25. Februar 2004 (B.S. vom
  26. Februar 2004), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  27. Februar 2005 (B.S. vom
  28. Februar 2005), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  29. März 2006 (B.S. vom
  30. März 2006), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  31. Februar 2007 (B.S. vom
  32. Februar 2007), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  33. Februar 2008 (B.S. vom
  34. Februar 2008), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  35. Februar 2009 (B.S. vom
  36. Februar 2009), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  37. Februar 2010 (B.S. vom
  38. Februar 2010), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  39. Februar 2011 (B.S. vom
  40. Februar 2011), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  41. März 2012 (B.S. vom
  42. März 2012), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  43. März 2013 (B.S. vom
  44. März 2013)

Art. 1Nr.

2 des K.E. vom

  1. Februar 2014 (III) (B.S. vom
  2. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe d) einziger Absatz Tabelle abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  3. Oktober 1993 (B.S. vom
  4. Oktober 1993), Art.2 Nr. 4 des K.E. vom
  5. Februar 1994 (B.S. vom
  6. Februar 1994), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  7. März 1995 (B.S. vom
  8. März 1995), Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom
  9. März 1996 (B.S. vom
  10. März 1996), Art.1 Nr. 3 des K.E. vom
  11. März 1997 (B.S. vom
  12. März 1997), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  13. Juni 1998 (B.S. vom
  14. Juni 1998), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  15. April 1999 (B.S. vom
  16. Mai 1999), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  17. April 2000 (II) (B.S. vom
  18. Mai 2000), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  19. März 2001 (B.S. vom
  20. April 2001), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  21. März 2002 (B.S. vom
  22. März 2002), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  23. Februar 2003 (B.S. vom
  24. März 2003), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  25. Februar 2004 (B.S. vom
  26. Februar 2004), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  27. Februar 2005 (B.S. vom
  28. Februar 2005), Art.1 Nr. 3 des K.E. vom
  29. März 2006 (B.S. vom
  30. März 2006), Art.1 Nr. 3 des K.E. vom
  31. Februar 2007 (B.S. vom
  32. Februar 2007), Art.1 Nr. 3 des K.E. vom
  33. Februar 2008 (B.S. vom
  34. Februar 2008), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  35. Februar 2009 (B.S. vom
  36. Februar 2009), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  37. Februar 2010 (B.S. vom
  38. Februar 2010), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  39. Februar 2011 (B.S. vom
  40. Februar 2011), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  41. März 2012 (B.S. vom
  42. März 2012), Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  43. März 2013 (B.S. vom
  44. März 2013)

Art. 1Nr.

3 des K.E. vom

  1. Februar 2014 (III) (B.S. vom
  2. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Punkt 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom
  3. Februar 1994 (B.S. vom
  4. Februar 1994); § 3 einziger Absatz Punkt 2 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  5. April 1995 (B.S. vom
  6. Mai 1995), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 77.164 des Staatsrates vom
  7. November 1998 (B.S. vom
  8. März 1999),

durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Juli 2001 (B.S. vom
  2. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 2 Abs. 2 Buchstabe b) teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 58.169 des Staatsrates vom
  3. Februar 1996 (B.S. vom
  4. Mai 1996), ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  5. April 1995 (B.S. vom
  6. Mai 1995), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 77.164 des Staatsrates vom
  7. November 1998 (B.S. vom
  8. März 1999),

abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Juli 2001 (B.S. vom
  2. August 2001)

Art. 2Nr.

1 des K.E. vom

  1. Februar 2012 (B.S. vom
  2. Februar 2012);§ 3 einziger Absatz Punkt 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  3. April 1995 (B.S. vom
  4. Mai 1995), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 77.164 des Staatsrates vom
  5. November 1998 (B.S. vom
  6. März 1999); § 3 einziger Absatz Punkt 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  7. Juli 2001 (B.S. vom
  8. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  9. Juli 2001 (B.S. vom
  10. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  11. Februar 2012 (B.S. vom
  12. Februar 2012); § 3 einziger Absatz Punkt 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  13. Juli 2001 (B.S. vom
  14. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 6 Abs. 1 Tabelle ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
  15. Juli 2001 (B.S. vom
  16. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  17. Juli 2001 (B.S. vom
  18. August 2001); § 3 einziger Absatz Punkt 9 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  19. Februar 2012 (B.S. vom
  20. Februar 2012)

wieder aufgenommen durch Art.1 des K.E. vom

  1. April 2013 (B.S. vom
  2. April 2013); § 3 einziger Absatz Punkt 9 einziger Absatz Tabelle abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Januar 2014 (B.S. vom
  4. Januar 2014, Err. vom
  5. Februar 2014)

Art. 1des K.E.

vom

  1. Dezember 2014 (B.S. vom
  2. Dezember 2014); § 3 einziger Absatz Punkt 10 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. März 2003 (II) (B.S. vom
  4. April 2003); § 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  5. Dezember 2006 (B.S. vom
  6. Dezember 2006)] [Abschnitt 8 - [...] [Früherer Abschnitt 8 mit den früheren Artikeln 19 bis 21 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom
  7. August 1994 (II) (B.S. vom
  8. September 1994); neuer Abschnitt 8 mit neuem Artikel 19 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  9. März 2003 (II) (B.S. vom
  10. April 2003)

aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom

  1. April 2010 (B.S. vom
  2. April 2010)] Art. 19 - [...]] [Abschnitt 8bis - Steuerbefreiung von Mehrwerten, die auf bestimmte Betriebsfahrzeuge verwirklicht werden [Abschnitt 8bis mit neuem Artikel 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. April 2003 (II) (B.S. vom
  4. April 2003)] Art. 20 - § 1 - Damit Mehrwerte, die auf die in Artikel 44bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betriebsfahrzeuge verwirklicht werden, gemäß diesem Artikel von der Steuer befreit werden können, müssen als Wiederanlage erworbene Betriebsfahrzeuge folgenden Umweltnormen entsprechen:
  5. Anhänger

Sattelauflieger mit einem zulässigen Höchstgewicht von mindestens vier Tonnen, die zum Güterverkehr genutzt werden, müssen im Neuzustand erworben werden

mit Luftfederung beziehungsweise einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet sein.

  1. Ausschließlich von Linien- oder Reisebussen gezogene Anhänger mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 750 kg müssen im Neuzustand erworben werden.
  2. Zugmaschinen

Lastkraftwagen, die zum Güterverkehr genutzt werden,

Linien-

Reisebusse, die zum gewerblichen Personenverkehr genutzt werden, müssen im Neuzustand erworben werden oder dürfen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Jahre zuvor in Betrieb genommen worden sein

müssen eine der folgenden alternativen Bedingungen erfüllen:

  1. a)Die Stickoxid-Emission (NOx-Norm) liegt unter 4,9 gr/kWh.
  2. b)Das Fahrzeug ist mit Luftfederung beziehungsweise einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet.
  3. c)Das Fahrzeug besteht zu mindestens 25 Prozent aus recycelbaren Materialien.
  4. d)Die Karosserie des Fahrzeugs ist mit einer ökologisch unbedenklichen Lackschicht überzogen.
  5. e)Das Fahrzeug ist mit einem elektronisch gesteuerten Schaltgetriebe ausgestattet.
  6. f)Das Fahrzeug ist mit einem Toter-Winkel-Spiegel oder einer Kamera- beziehungsweise Radarüberwachung zur Erweiterung des Sichtfelds des Fahrers ausgestattet.
  7. g)Alle Sitze in Reise- beziehungsweise Linienbussen sind mit Sicherheitsgurten ausgestattet.4. Kraftfahrzeuge, die für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer genutzt werden, müssen im Neuzustand erworben werden. § 2 - Sobald eine der in § 1 Nr. 3 erwähnten alternativen Bedingungen zur verbindlichen Norm wird, muss das Fahrzeug mindestens eine der übrigen alternativen Bedingungen erfüllen, um als gültige Wiederanlage berücksichtigt werden zu können. § 3 - Die Erfüllung der in § 1 erwähnten Umweltnormen muss anhand von Belegen nachgewiesen werden, die vom Hersteller, Importeur oder Ausrüster ausgestellt werden.] [Abschnitt 8ter - Steuerbefreiung von Mehrwerten, die auf bestimmte Binnenschiffe verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 44ter § 2 Nr. 1) [Abschnitt 8ter mit neuem Artikel 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 24. Mai 2007)] Art. 21 - § 1 - Damit Mehrwerte, die auf die in Artikel 44ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklicht werd

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