Dit koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit uit 1996, dat betrekking heeft op overheidsopdrachten voor werken, leveringen en diensten, en concessies voor openbare werken. Het doel is om de wetgeving op dit gebied te hervormen en Europese richtlijnen te implementeren.
schrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/1996 pub. 29/10/2013 numac 2013000671 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot regeling van de
schrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/1996 pub. 29/10/2013 numac 2013000671 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot regeling van de
schrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus
sbesondere die Titel II und III von Buch I über die « klassischen » öffentlichen Aufträge und die öffentlichen Baukonzessionen ausgeführt. Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen
der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt wurde, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl
den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch
den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist
das Gesetz vom 24. Dezember 1993 eine Struktur aus drei Teilen eingeführt worden,
denen es jeweils um folgende Aufträge geht: 1. « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den
Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge,
sofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die
terkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geniessen (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen
diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene ihren Aufgaben des öffentlichen Dienstes zwar entzogen hat, die jedoch weiterhin den aus den Europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen. Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994
Kraft getreten. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird also Buch I Titel II und III des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor
Nr. 1. erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die Regeln für öffentliche Aufträge
bezug auf spezifisch militärische Lieferungen und Dienstleistungen noch die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der europäischen Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
sbesondere der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG, umgesetzt. Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig einige Bestimmungen
bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom
Kraft gesetzt und europäische Richtlinien umgesetzt werden müssen. Danach soll besagtes allgemeines Lastenheft jedoch erneut einer Revision unterzogen werden, hauptsächlich damit allgemeine Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge und zur Ergänzung der neuen Bestimmungen des Sonderlastenhefts darin aufgenommen werden. Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die drei ersten Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen
bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen, - die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten.
wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt.
den Titeln V und VI werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen. Titel VII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens.
sind die Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen und für Aufträge im Namen von
habern öffentlicher Konzessionen aufgeführt.
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt
einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über einige Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um die Bedingungen und Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen.
bezug auf die Terminologie und
sbesondere
bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang
den belgischen Rechtsvorschriften als auch den
den europäischen Richtlinien und
den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen ist und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hat, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie
den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können,
sbesondere da diese Begriffe auch
den europäischen Rechtsnormen vorkommen und darin auch nicht definiert werden. Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen
terpretation abzukommen. Der Staatsrat hebt
seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung
diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller im Laufe der Regelung vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne der Artikel 4, 12 und 13 des Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung nicht die zahlreichen anderen Schwierigkeiten
bezug auf diese Bekanntmachung lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben
der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil eines Richters zu verlassen. TITEL I - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 120 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die Bekanntmachung der Ergebnisse der im nachstehend erläuterten Artikel 8 vorgesehenen Auftragsvergabe anbelangt. Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich hierbei um den
1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher
teressen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits
der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993) S. 27) erwähnt wurde, « kommt dieser Fall dem
7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe.
den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall
einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, beizubehalten. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden. » Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes verweist der Begriff « öffentlicher Bauauftrag » nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind. Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab dem ersten Bauabschnitt zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks
sgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht. Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung eines neuen Schlachthofs: Das Projekt wird
zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die eines betriebsfähigen Schlachthofs, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung von Schulbauten: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau einer neuen Schule. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Schule betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Strassenbau: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Autobahnteilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist. Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert der gesamten Autobahn berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Bauaufträge
mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der
Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes befindet sich eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 desselben Gesetzes
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Wie bereits
der Begründung präzisiert, ist diese Liste dynamisch und so vollständig wie möglich. Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 des Gesetzes, die nicht auf dieser Liste stehen, unterliegen selbstverständlich der Anwendung der Rechtsvorschriften. Laut Artikel 1 § 2 fallen von privatrechtlichen Personen zu vergebende Bauaufträge, die zu mehr als fünfzig Prozent direkt von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und deren Wert den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung erreicht, unter das Gesetz vom 24. Dezember 1993 und vorliegenden Abschnitt. Allerdings sind nicht alle Kategorien von Bauleistungen betroffen. Es muss sich dabei
der Tat entweder um Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Universitäts- und Verwaltungsgebäude oder um Bauleistungen handeln, die
Klasse 50 Gruppe 502 des
Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten Verzeichnisses der Berufstätigkeiten, das dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten
den Europäischen Gemeinschaften entspricht, erwähnt sind. Zur Erinnerung: Gruppe 502 betrifft Tiefbauarbeiten: - Bau von Strassen, Brücken, Bahngleisen usw. Diese Gruppe ist
folgende Untergruppen und Positionen unterteilt: - Allgemeiner Tiefbau, - Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau, - Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen, - Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau), - Strassenbau (einschliesslich spezialisierter Bau von Flughäfen und Landebahnen), - Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen, - Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten. Art. 2 -
wird bestimmt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks ebenfalls der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zu berücksichtigen ist. Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, sofern der Unternehmer über diese Baustoffe und Ausrüstungen verfügt, um die Arbeiten auszuführen. Dienstleistungen, die zur Verfügung gestellt werden, sind, wie der Staatsrat es unterstreicht, laut europäischer Richtlinie 93/37/EWG nicht für die Berechnung des Werts eines Bauauftrags zu berücksichtigen. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge hat man sich dennoch im Hinblick auf eine Harmonisierung dafür entschieden, zur Verfügung gestellte Dienstleistungen
Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie 93/38/EWG
bezug auf den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie den Telekommunikationssektor auf verordnungsrechtlicher Ebene mit einzubeziehen.
Absatz 2 werden die Berechnungsregeln für Bauaufträge
Losen bestimmt. Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag
vier Lose aufgeteilt, die jeweils auf 200, 85, 35 und 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der
Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und dabei beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert jeweils 35 und 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr kumulierter Gesamtwert 20 Prozent des Gesamtwertes des Auftrags nicht übersteigt. Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag
zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden.
Absatz 3 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht
der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden. Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen können ebenso wenig Lieferungen und Dienstleistungen, die nicht zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags vonnöten sind, mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen. Nicht verbindliche Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System eingerichtet, durch das Bauunternehmer anhand der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung mindestens einmal pro Jahr und so schnell wie möglich nach dem Beschluss, mit dem die den beabsichtigten Bauarbeiten zugrundeliegende Planung genehmigt wird, vorher davon unterrichtet werden.
dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen. Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige
formation soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf die Frist für den Eingang der Angebote bei einem vorangekündigten Auftrag reduziert werden.
Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf. Auftragsbekanntmachung Art. 4 -
werden die auf europäischer und auch auf belgischer Ebene anzuwendenden Bekanntmachungsvorschriften für Aufträge festgelegt, die über gewöhnliche Verfahren,
diesem Fall auf dem Wege einer Ausschreibung und eines Angebotsaufrufs, zu vergeben sind. Diesen Vorschriften unterliegen ebenfalls Aufträge, die im Verhandlungsverfahren, für das gemäss Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine derartige Bekanntmachung erforderlich ist, zu vergeben sind. Für jedes dieser Verfahren ist eine Auftragsbekanntmachung vorgesehen, die gemäss Anlage 2 Buchstabe B, C beziehungsweise D zum Erlass zu erstellen ist. Man hat es vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt,
der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Diese Lösung bietet nicht nur den Vorteil, dass der Text des Erlasses nicht zu überladen ist, sondern auch die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen. Die zur Veröffentlichung übermittelten Bekanntmachungen dürfen nicht mehr als sechshundertfünfzig Wörter umfassen. Art. 5 - Laut Artikel 5 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Wie bereits im Kommentar zu Artikel 3 betont wurde, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, im allgemeinen auf sechsunddreissig Tage verkürzt werden, wobei die Mindestfrist bei zweiundzwanzig Tagen liegt, da die
teressehabenden Bauunternehmen bereits im voraus
formiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche Bekanntmachung gemäss den im Artikel vorgesehenen Bedingungen zur Veröffentlichung versandt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 7 verlängert werden können. Zur Erinnerung: Die
Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin gerechnet. Art. 6 - Laut § 1 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen nicht unter siebenunddreissig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert;
einem solchen Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Frist sollte der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint. Gemäss § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei beschränkten Verfahren ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern der betreffende Auftrag nicht Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, nicht unter vierzig Tagen und
den anderen Fällen nicht unter sechsundzwanzig Tagen liegen. Im Fall eines beschleunigten Verfahrens, wie
Laut § 3 können Teilnahmeanträge und Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf verschiedene Weisen übermittelt werden. Bei beschleunigten Verfahren muss dazu der schnellstmögliche Weg gewählt werden. Durch die Regelung soll bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine grösstmögliche Flexibilität bei der Übermittlung gewährleistet werden. Es ist natürlich Sache der öffentlichen Auftraggeber und der betroffenen Unternehmer, schnelle Übermittlungswege mit der gebotenen Vorsicht und Wachsamkeit zu benutzen. Dies ist übrigens der Grund, warum die Unternehmer durch § 3 verpflichtet werden, den Teilnahmeantrag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schriftlich zu bestätigen. Diese Formalität wird im
teresse des öffentlichen Auftraggebers auferlegt.
wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss. Diese Aufforderung umfasst im Prinzip das Sonderlastenheft. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch die Anschrift der Stelle, die sich wie beispielsweise das Büro für Verkauf und Konsultierung der Lastenhefte und anderen Unterlagen mit Bezug auf öffentliche Ausschreibungen um die Aushändigung des Sonderlastenheftes kümmert, sowie den Betrag und die Modalitäten der Zahlung des gegebenenfalls für diese Unterlagen verlangten Preises angeben. Der Verkaufspreis solcher Unterlagen darf den Betrag des Selbstkostenpreises ihres Drucks, ausgenommen sämtliche zu ihrer Ausarbeitung notwendigen Planungskosten nie überschreiten. Art. 7 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin bestimmt wird, dass die Fristen für die Abgabe der
den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Angebote notfalls auf angemessene Weise verlängert werden müssen, wenn die zu prüfende Dokumentation umfangreich ist, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder die Anlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist
der Tat, dass die durch oder aufgrund der Regelung festgesetzten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber wird also beurteilen müssen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgesetzt werden soll.
den Absätzen 2 und 3 wird die Frist festgesetzt,
der Sonderlastenhefte und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft zu übermitteln sind. Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags Art. 8 - Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine nach Anlage 2 Buchstabe E zu erstellende Bekanntmachung mit Angaben über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln. Die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags ist sowohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Die Vergabe eines Auftrags kommt entweder bei gewöhnlichen Verfahren durch die Notifikation der Genehmigung des Angebots aufgrund von Artikel 117 oder bei Verhandlungsverfahren durch Vertragsabschluss zustande. Es muss hervorgehoben werden, dass der öffentliche Auftraggeber
manchen Fällen gewisse Angaben nicht zu veröffentlichen braucht, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
teresse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen
teressen von Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. Eine solche Bekanntmachung braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren aufgrund von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher
teressen der Staatssicherheit eine Vergabe durch Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert. Art. 9 - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden vergebenen Auftrag einen ordnungsgemässen Vergabevermerk anzufertigen, dessen
halt oder Hauptpunkte der Europäischen Kommission auf Anfrage zu übermitteln sind. Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10 bis 14 - Die Artikel 10 bis 14 bilden einen Abschnitt II,
dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die nicht der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen. Gemeint sind
diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. Die Anwendung von Artikel 17 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens begründet werden kann.
den
§ 2 des Gesetzes vorgesehenen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung. Ausser wenn die Voraussetzungen von Artikel 1 § 2 des Erlasses erfüllt sind und Abschnitt I somit zur Anwendung kommt, findet Abschnitt II auch Anwendung: - auf subventionierte Bauaufträge, die von freien universitären Einrichtungen zu vergeben sind, ungeachtet der Art und des Wertes der Bauarbeiten. Dieser Abschnitt findet nämlich nicht nur Anwendung auf die von diesen Einrichtungen zu vergebenden Aufträge, die den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung nicht erreichen, sondern auch auf manche ihrer Bauaufträge, die den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreichen und nicht auf europäischer, wohl aber auf belgischer Ebene zu veröffentlichen sind, da sie keine
Die gesamten Rechtsvorschriften finden
der Tat Anwendung auf Aufträge dieser Einrichtungen, sobald diese Aufträge gemäss Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes von der öffentlichen Hand subventioniert werden, das heisst, sobald sie durch öffentliche Gelder - entweder durch direkte Bezuschussung des betreffenden Auftrags oder durch Benutzung von Funktionszuschüssen - mitfinanziert werden, - auf bestimmte Bauaufträge, die von privatrechtlichen Personen zu vergeben sind, die keine freien universitären Einrichtungen sind, wenn ihr geschätzter Wert fünf Millionen Franken erreicht und sie zu mehr als fünfzig Prozent von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Diese Aufträge müssen jedoch ähnliche wie die
Diese Bestimmung ist
Ausführung von Artikel 4 § 4 des Gesetzes ergangen. Es geht darum, Aufträge dieser privatrechtlichen Personen der Anwendung bestimmter wesentlicher Bestimmungen des Gesetzes und des Erlasses zu unterwerfen, wenn die im vorliegenden Artikel aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Grundregelung, die Bestimmungen von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen - selbst
Form von Vereinbarungen -, mit denen die Einhaltung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 und des vorliegenden Erlasses bekräftigt wird, unberührt lässt, und dies auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind. Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsregeln. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, und die Bekanntmachungsmuster
der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung. Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen. Nach Artikel 12 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die
den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst. Der vom Staatsrat vorgeschlagene Text ist teilweise angenommen worden, wobei das Gutachten
Nr. 1 ergänzt und eine neue Nr. 2
bezug auf das Vergabeverfahren hinzugefügt worden ist. Der Wortlaut von Nr. 4, das heisst der ehemaligen Nr. 3, ist unverändert geblieben, da die Kommission für die Öffentlichen Aufträge der Ansicht ist, dieser Text komme dem für Aufträge, die auf europäischer Ebene zu veröffentlichen sind, gewählten Text näher. So gibt es auch keinen Grund, den einengenden Wortlaut « die Auftragsbekanntmachung umfasst lediglich folgende Angaben » zu übernehmen. Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, wo das Sonderlastenheft verfügbar ist. Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes sind
den Artikeln 13 und 14 des Erlasses vorgesehen. Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden. Im allgemeinen ist die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 14 § 1 erforderlich, und zwar für jeden einzelnen Auftrag. Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung für jeden einzelnen Auftrag kann jedoch ersetzt werden durch die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 2 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste angesprochen werden können. Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss § 3 desselben Artikels aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste
sbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig gleichartige Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte. Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote, die im allgemeinen auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Verlauf des Wettbewerbs jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Selbst wenn durch die vorliegende Regelung kein ausdrücklich begründeter Beschluss verlangt wird, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise
der Auftragsakte rechtfertigen. Art. 15 - Hier wird auf den Kommentar zu Artikel 7 verwiesen. TITEL I - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits
der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument, Senat, 656.1 (1992-1993), Seite 25) hervorgehoben wurde, « sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen. Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Situation auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird
den Ausführungserlassen näher bestimmt, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist. » Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Der Vorschlag des Staatsrates, Artikel 16 durch den Wortlaut « unbeschadet anderer Rechtsbestimmungen » zu ergänzen, ist nicht angenommen worden, weil dem Text dadurch nichts Neues hinzugefügt wird. Artikel 16 beruht
der Tat auf dem Prinzip, wonach der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Unternehmen unter den
diesem Artikel festgelegten Bedingungen vornimmt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen.
folgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Angaben über seine persönliche Lage, wie
beschrieben, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er aufgrund der Artikel 18 und 19 an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation stellt. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft. Bei der Auswahl gilt
sbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie
erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind auf die gleiche Weise wie
ländische Unternehmer zu behandeln. Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen
unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen. Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden.
der Richtlinie 93/37/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach dem öffentlichen Auftrag oder dem betreffenden Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14. Juli 1976 wurde
der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar
Anlehnung an die
April 1977 vorgesehene Bedingung (vorheriges Einverständnis des Ministerrats
bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten). Nach vorliegendem Artikel liegt die Mindestzahl der Bewerber bei fünf, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, bei einem nicht offenen Verfahren die Höchst- und Mindestzahl der Bewerber, die er auswählen möchte,
der Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Ausserdem müssen bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes mindestens drei Unternehmer zur Verhandlung zugelassen werden, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend. Art. 17 -
geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG. Der öffentliche Auftraggeber wird seine Forderungen je nach dem betreffenden Auftrag anpassen. Auf diese Weise wird er dafür Sorge tragen müssen, dass nicht systematisch alle
letzter Absatz aufgezählten Nachweise verlangt werden und die Unternehmer somit nicht unnötig belastet werden. Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern,
denen die verpflichtenden Grundregeln
puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können je nach den Besonderheiten des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber ergänzt werden.
bezug auf die vom Staatsrat formulierten Vorschläge ist hervorzuheben, - dass der erste Vorschlag nicht angenommen wurde, da sich der Text von Artikel 14 auf die Qualifikation der Unternehmer bezieht und daher eine Verbindung nicht zu allen anderen Rechtsvorschriften, sondern zu den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern hergestellt werden muss, - dass der dritte Vorschlag nicht angenommen wurde, da das niederländische Wort « belastingen » dieselbe Tragweite wie die französischen Wörter « impôts et taxes » hat, - dass es bei dem
7 gemeinten Fall, ebenso wie
der Richtlinie, um den Fall eines Unternehmers geht, der sich bei der Erteilung von Auskünften, die
Anwendung des vorliegenden Kapitels (und nicht, wie es im Gutachten des Staatsrats steht, « des vorliegenden Artikels ») eingeholt werden können,
erheblichem Masse der Abgabe falscher Erklärungen schuldig gemacht hat, - dass das Wort « Land »
Absatz 2 dem Wort « Mitgliedstaat » vorzuziehen ist, da der Text auch auf Unternehmen Anwendung finden soll, die sich zum Beispiel
einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen haben oder
einem Land, das dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen beigetreten ist. Art. 18 bis 20 -
den Artikeln 18 bis 20 werden die zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmer notwendigen Nachweise bestimmt. Diese Bestimmungen kommen unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, mit denen sie übrigens übereinstimmen, zur Anwendung. Unter den Nachweisen, die verlangt werden können, bedürfen Bankerklärungen einer Erläuterung. Der öffentliche Auftraggeber kann
der Tat eine geeignete Bankerklärung verlangen; dies bedeutet also, dass
der Bankunterlage angesichts der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags eine bestimmte Situation deutlich festgestellt werden muss oder zumindest eine ausführliche Erklärung über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers enthalten sein muss. Nach Artikel 20 kann der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer auffordern, die im Rahmen der Artikel 17 bis 19 vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. TITEL I - KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 21 und 22 -
diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern. Die Bestimmungen
bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie
der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), Seite 19 ff.) bereits daran erinnert wurde, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die
den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge, - andererseits werden die Sondermassnahmen
bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen
den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom
dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht.
Mai 1981 übernommen worden, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks hinzugefügt worden ist.
3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen worden. Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2, wonach der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die höchstens
seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung seiner Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt und dass somit die Qualität der Ausführung verändert wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist, wonach sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden. TITEL I - KAPITEL IV Wettbewerb Art. 23 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts sowie die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht.
bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung
manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglied des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von
genieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten. Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht
terveniert also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa
Streitfällen; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit der Mitglieder Beamte sind. Es ist natürlich nicht verboten, die Mehrheit des Preisgerichts mit Personen zu besetzen, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören. Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl
der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 als auch
Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber
sbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird
TITEL I - KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 24 -
ist eine nicht feststehende Liste der Staaten aufgeführt, die zwar nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, jedoch mit dieser bestimmte gegenseitige Verbindlichkeiten
bezug auf den Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Aufträgen eingegangen sind. Gegenwärtig umfasst die Liste von Artikel 24: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen gelten, sowie die europäischen Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge angenommen. Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen
einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden. Diese Länder fallen nach den Bedingungen des sie betreffenden
ternationalen Akts unter die Anwendung der Titel II und III von Buch I des Gesetzes sowie des vorliegenden Erlasses. TITEL I - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 25 und 26 - Die Artikel 25 und 26 umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, die dem öffentlichen Auftraggeber
verschiedenen Stadien eines Verfahrens obliegen, das heisst: - Bei Ausschreibungen, bei Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, der darum bittet, die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt worden ist. - Bei denselben Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, dessen Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, auf Antrag die Gründe für die Ablehnung seines Angebots und den Namen des erfolgreichen Bewerbers mitzuteilen. Ausserdem muss der öffentliche Auftraggeber die Submittenten, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, aus eigener
itiative davon
Kenntnis setzen. - Ungeachtet des Verfahrens ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Submittenten, dessen Angebot ordnungsgemäss ist und dem der Auftrag nicht erteilt worden ist, auf Antrag den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mitzuteilen, aus denen auf ein Verfahren oder die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission aus eigener
itiative
formieren, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt. Nach Artikel 25 § 4 ist es dem öffentlichen Auftraggeber
manchen Fällen gestattet, gewisse Auskünfte nicht weiterzugeben, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
teresse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen
teressen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die belgische Regelung über die ausdrückliche Begründung von Verwaltungsakten,
sbesondere das Gesetz vom 29. Juli 1991, zwar als umfangreicher, jedoch als ungenauer als die
den Artikeln 25 und 26 aufgeführten Verpflichtungen erweist, die im allgemeinen aus den europäischen Richtlinien entnommen worden sind. Durch dieses Gesetz ist
der Tat jede Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat verpflichtet,
ihrem Akt die Erwägungen anzugeben, auf die sie ihre Beschlüsse
dividueller Tragweite de jure oder de facto stützt. Diese ausdrückliche Begründung muss also zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden sein. Der öffentliche Auftraggeber wird ebenfalls die Verpflichtungen, die aus anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, berücksichtigen. So wird zum Beispiel im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung durch Artikel 2 Nr. 4 bestimmt, dass
jedem Beschluss oder Verwaltungsakt
dividueller Tragweite die eventuellen Rechtsmittel, die
stanzen, bei denen sie einzulegen sind, und die einzuhaltenden Formen und Fristen zu vermerken sind.
Ermangelung dieser Angaben setzt die Verjährungsfrist zur Einreichung des Rechtsmittels nicht ein. Es bestehen ähnliche Bestimmungen auf Ebene der Gemeinschaften oder der Regionen. TITEL II - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 27 - Den Vorschriften für die öffentliche Bekanntmachung unterliegen öffentliche Lieferaufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 8,2 Millionen Franken erreicht. Dieser Wert liegt bei 5,3 Millionen Franken für die
2 Buchstabe a) des Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber, das heisst für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf föderaler Ebene, die dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen unterliegen. Diese öffentlichen Auftraggeber fallen nämlich unter das vorige durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1988 umgesetzte Übereinkommen, bei dem es nur um öffentliche Lieferaufträge geht. Der vorherige Schwellenwert wird nur für diese öffentlichen Auftraggeber beibehalten. Diese Beträge können ebenso wie der für öffentliche Bauaufträge vorgesehene Betrag alle zwei Jahre durch Erlass des Premierministers revidiert werden. Artikel 27 gilt unbeschadet des Artikels 17 § 2 des Gesetzes für Lieferaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben werden.
den Fällen von Artikel 17 § 2 ist
der Tat für dieses Stadium des Verfahrens keine Bekanntmachungsmassnahme vorgesehen. An dieser Stelle sei jedoch auf zwei weitere Bekanntmachungsmodalitäten hingewiesen, die nicht mit der Wahl eines bestimmten Verfahrens, sondern mit der Tatsache verbunden sind, dass ein bestimmter Betrag erreicht ist. Es handelt sich dabei um die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung (Artikel 29) und um die Veröffentlichung der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags (Artikel 34).
bezug auf die Veröffentlichung nicht verbindlicher Bekanntmachungen scheinen sich die meisten Fälle, die
§ 2 aufgezählt sind, nicht für eine derartige vorherige
formation zu eignen (bei einem ersten ergebnislosen gewöhnlichen Verfahren, bei einem einzigen Lieferanten, bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse, bei zusätzlichen Lieferungen usw.). Darüber hinaus würde eine solche Bekanntmachung bei geheimen Lieferungen oder Lieferungen, die besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern, im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchtstabe b) weder vorher noch hinterher einen Sinn haben. Dagegen müssen alle im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vergebenen Aufträge, ausgenommen geheime Lieferungen oder Lieferungen, die besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern, Gegenstand einer Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags sein, wenn ihr Wert den vorerwähnten Betrag von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken erreicht.
bezug auf § 1 gilt der Kommentar zu der Liste bestimmter öffentlicher Auftraggeber
Art. 28 - Der Text gibt an, wie der Wert eines bestimmten Auftrags
bestimmten Fällen zu schätzen ist.
Absatz 1 werden die Modalitäten für die Berechnung des geschätzten Wertes von Lieferaufträgen, die
Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing oder
ähnlicher Form zu vergeben sind, bestimmt. Bei zeitlich begrenzten Aufträgen ist der geschätzte Gesamtwert des Auftrags für seine gesamte Laufzeit zu berücksichtigen. Bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Restwert der Lieferungen bei Vertragsende
die Einschätzung einzubeziehen. Bei unbefristeten Aufträgen oder bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer ist der geschätzte Monatswert mit achtundvierzig zu multiplizieren. Hier sind zum Beispiel Lieferaufträge gemeint, die eine Klausel zur jährlichen Verlängerung des Auftrags enthalten. Dagegen ist zum Beispiel ein Auftrag mit einer Höchstdauer von fünf Jahren und einer Klausel zur jährlichen Kündigung des Auftrags als befristeter Auftrag mit einer bestimmten Dauer von fünf Jahren zu betrachten.
diesem Fall sind die fünf Jahre also zur Errechnung des geschätzten Wertes des Auftrags zu berücksichtigen.
Absatz 2 werden die Berechnungsmodalitäten für Lieferaufträge bestimmt, die nicht
Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing oder
ähnlicher Form zu vergeben sind, sondern eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen oder dazu bestimmt sind, im Laufe eines gegebenen Zeitraums erneuert zu werden.
diesem Fall muss sich auf den tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Jahr bezogen werden, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen und Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder auf den geschätzten Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist. Sind für eine geplante Lieferung ausdrücklich Optionsrechte vorgesehen, sind diese bei der Errechnung des geschätzten Wertes dieses Auftrags mit einzubeziehen. Gemäss den Gemeinschaftsrichtlinien dürfen Aufträge nicht
der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung des vorliegenden Abschnitts zu entziehen. Nicht verbindliche Bekanntmachung Art. 29 -
wird ebenso wie
für Bauaufträge ein System eingerichtet, durch das Lieferanten anhand der Veröffentlichung nicht verbindlicher, nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf Positionen der Gütersystematik CPA aufgeschlüsselter Bekanntmachungen über alle Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist, vorher unterrichtet werden. Die Gütersystematik CPA ist
der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3696/93 vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation
Verbindung mit den Wirtschaftszweigen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L. 342 vom 31. Dezember 1993) festgelegt. Die Kommentare zu Artikel 3 gelten mutatis mutandis auch hier. Obwohl dies nicht im Gemeinschaftsrecht präzisiert wird, müssen die
der Berechnung des Gesamtbetrags von 30,9 Millionen Franken berücksichtigten Aufträge oder Warenbereiche jeweils den für die Anwendung der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, das heisst 5,3 oder 8,2 Millionen Franken, erreichen. Jede andere Lösung würde
der Tat auf die Vorankündigung von Projekten und Aufträgen hinauslaufen, für die es hinterher aufgrund der Richtlinie keinen Aufruf zum Wettbewerb gäbe, da sie getrennt diese Schwellenwerte nicht erreichen. Für Lieferaufträge, die Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen sind, darf die Frist für den Eingang der Angebote verkürzt werden. Der Staatsrat hat sich
seinem Gutachten die Frage gestellt, ob es nicht zweckmässig wäre, dem Entwurf besagte Gütersystematik ähnlich wie im Gesetz für das Verzeichnis der Dienstleistungen als Anlage beizufügen. Diese Lösung ist hier
der Praxis nicht anwendbar, da die Gütersystematik CPA fünfundzwanzig Seiten umfasst. Daher wird im vorliegenden Bericht die Nummer des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften angegeben,
der diese Gütersystematik veröffentlicht worden ist. Die Regierung wird übrigens praktische Modalitäten vorsehen, damit diese Gütersystematik den
teressehabenden öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung steht. Auftragsbekanntmachung Art. 30 und 31 - Der Kommentar zu den Artikeln 3 und 4 gilt mutatis mutandis für die Artikel 30 und 31. Art. 32 und 33 -
bezug auf diese Artikel wird auf den Kommentar zu den Artikeln 6 und 7 verwiesen. Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags Art. 34 und 35 - Für diese Artikel wird auf den Kommentar zu den Artikeln 8 und 9 verwiesen. Anwendung des Prinzips der Nichtdiskriminierung Art. 36 - Artikel 36 enthält eine Bestimmung aus der Richtlinie 93/36/EWG, die nur für Lieferaufträge gilt. Nach dieser Bestimmung müssen öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, das heisst die öffentlichen Behörden,
jedem Rechtsakt,
dem sie einer Privatperson Sonder- oder Alleinrechte zur Erfüllung einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes im Dienstleistungsbereich zuerkennen, vorschreiben, dass die betreffende Person für die im Rahmen dieser Aufgabe zu vergebenden Lieferaufträge das Prinzip der Nichtdiskriminierung aus Gründen der EWG-Staatsangehörigkeit zu beachten hat. Entgegen dem Gutachten des Staatsrates ist die Regierung der Ansicht, dass Artikel 36 die gleiche Tragweite wie Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG hat und dass sein Wortlaut für belgische öffentliche Auftraggeber verständlicher ist. Dieser Wortlaut ist übrigens von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1988 übernommen worden. Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 37 bis 41 - Die Artikel 37 bis 41 bilden einen Abschnitt II,
dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die den
erwähnten Schwellenwert von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken nicht erreichen, und aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes um subventionierte Lieferaufträge von privatrechtlichen universitären Einrichtungen ungeachtet ihres Wertes. Nur diese subventionierten Aufträge unterliegen den Regeln über Lieferungen, und zwar aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes. Ebenso wie für Bauarbeiten und Dienstleistungen (Artikel 11 und 63) hätte vorliegender Artikel umfangreicher sein können und also auch Lieferaufträge anderer privatrechtlicher Personen umfassen können. Um der Richtlinie 93/36/EWG,
der diese Aufträge nicht einem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene unterliegen, näher zu sein, hat man es vorgezogen,
diesem Abschnitt keine zusätzlichen Massnahmen für diese Lieferungen von privatrechtlichen Personen aufzunehmen, was die bezuschussenden Behörden natürlich keinesfalls daran hindert, diesbezüglich eine zwingendere Regelung vorzusehen. Die Kommentare zu den Artikeln 10 bis 15 für Bauarbeiten gelten mutatis mutandis für die Artikel 37 bis 41. TITEL II - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 42 bis 47 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 bis 19 über Bauarbeiten gelten, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die nicht bei öffentlichen Lieferaufträgen zur Anwendung kommen, ebenfalls für Lieferungen.
, der aus dem europäischen Recht hervorgeht, wird bestimmt, dass die Eintragung
eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft die Vermutung zulässt, dass der betreffende Lieferant geeignet ist. Ebenso wird
Absatz 1 ein Gleichgewicht angestrebt zwischen dem Recht des öffentlichen Auftraggebers,
formationen über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der möglichen Lieferanten zu erhalten, und der Notwendigkeit, die berechtigten
teressen des Lieferanten am Schutz seiner technischen und handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. TITEL II - KAPITEL III Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 48 -
dieser Bestimmung wird der Wortlaut von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981
puncto öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen übernommen. Hierbei wird auf die Kommentare zu den Artikeln 21 und 22 verwiesen. TITEL II - KAPITEL IV Wettbewerb Art. 49.
bezug auf Artikel 49 wird auf den Kommentar zu Artikel 23 über öffentliche Bauaufträge, die über einen Wettbewerb vergeben werden, verwiesen. TITEL II - KAPITEL V Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 50.
bezug auf Artikel 50 wird auf den Kommentar zu den Artikeln 24 und 27 verwiesen. TITEL II - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 51 und 52 -
bezug auf die Artikel 51 und 52 wird auf den Kommentar zu den Artikeln 25 und 26 verwiesen. TITEL III - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 53 und 54 - Ebenso wie für Lieferungen unterliegen öffentliche Aufträge, die
Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführte Dienstleistungen betreffen und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 5,3 oder 8,2 Millionen Franken erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Anlage 2 Buchstabe A umfasst
der Tat Dienstleistungen, deren Zugänglichkeit auf europäischer Ebene als vorrangig betrachtet wird. Die
Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführten Dienstleistungen werden dagegen
dieser Hinsicht nicht als vorrangig betrachtet, jedoch werden sie hinterher gemäss Artikel 60 einer Kontrolle der Kommission anhand von Bekanntmachungen über die Ergebnisse der vergebenen Aufträge unterworfen.Darüber hinaus gilt für diese Dienstleistungsaufträge, die auf europäischer Ebene nicht vorrangig sind, die Verpflichtung, den europäischen technischen Spezifikationen und Normen Vorrang einzuräumen, wie dies übrigens als allgemeines Prinzip
Aufgrund von Artikel 53 § 2 sind die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Dienstleistungsaufträge von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, die zu mehr als fünfzig Prozent direkt subventioniert werden, ebenfalls der europäischen Bekanntmachung unterworfen. Allerdings müssen sich diese Dienstleistungen auf zu mehr als fünfzig Prozent subventionierte Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses beziehen. Im Fall eines Auftrags, der sowohl vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe A als auch nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz betrifft, muss bestimmt werden, welche der beiden Kategorien dem Wert nach wichtiger ist, um zu ermitteln, ob eine europäische Bekanntmachung erforderlich ist oder nicht. Obwohl für nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B nur eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags im Sinne von Artikel 60 zu versenden ist, muss trotzdem auf verordnungsrechtlicher Ebene für eine Kohärenz gesorgt werden. Es muss vermieden werden, dass derartige nicht vorrangige Dienstleistungsaufträge, die die Schwellenwerte überschreiten, einer weniger umfangreichen Regelung unterliegen als der Regelung, die
Deshalb kommen die Bestimmungen von Artikel 53 § 4 zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Anwendung der Artikel 62 bis 67, die den Abschnitt II von Kapitel I bilden. Konkret bedeutet dies, dass ein öffentlicher Auftrag für nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz bei Erreichung des Schwellenwerts von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken: - Artikel 60 des ersten Abschnitts über die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags unterliegt, - dem gesamten Abschnitt II unterliegt. Schliesslich wird die Art eines öffentlichen Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen betrifft, durch die Leistungen bestimmt, die vom Wert her den wichtigsten Teil davon darstellen. Ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen wird
diesen Artikeln präzisiert, welche Elemente zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Beträge, ab denen eine europäische Bekanntmachung Pflicht ist, erreicht sind oder nicht. Art. 55 bis 61 - Vorbehaltlich der vorangehenden Erwägungen gelten die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für öffentliche Bau- oder Lieferaufträge bis auf einige Details ebenfalls für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf europäischer Ebene. Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes ist jedoch daran zu erinnern, dass Nr. 4 auf öffentliche Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, deren Spezifikationen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgelegt werden können, damit der Auftrag im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs vergeben werden kann. Nach der Richtlinie 92/50/EWG kann dies
sbesondere im Bereich der
tellektuellen Leistungen und der Finanzdienstleistungen (Bank- und Versicherungsdienstleistungen) der Fall sein. Abschnitt II - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 62 bis 67 - Auch hier kann bis auf eine Ausnahme auf die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für Bauarbeiten und Lieferungen verwiesen werden. Da
der Richtlinie 92/50/EWG zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Dienstleistungen unterschieden wird, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Aufträge
bezug auf nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz ungeachtet ihres Wertes vorliegendem Abschnitt II unterliegen. Für diese Aufträge gilt die gleiche Regelung wie für Aufträge für Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, die den europäischen Schwellenwert nicht erreichen. Diese Regeln kommen zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Pflicht, für diese nicht vorrangigen Dienstleistungen bei Erreichung des europäischen Schwellenwertes die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags gemäss Artikel 53 § 4 und Artikel 60 zu versenden.
bezug auf Dienstleistungsaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, wird auf den Kommentar zu den Artikeln 10 bis 14 verwiesen. TITEL III - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 68 bis 74 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 bis 20 für Bauarbeiten und zu den Artikeln 42 bis 47 für Lieferungen gelten, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Zulassung von Bauunternehmern, die nicht bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zur Anwendung kommt, ebenfalls für Dienstleistungen. Die Bestimmungen von Artikel 68 sind zwar grösstenteils von den europäischen Rechtsvorschriften übernommen worden, doch wird
Absatz 3 und 4 vorgeschrieben, dass, ausser bei unzureichender Anzahl, bei beschränkten Verfahren mindestens fünf Bewerber zur Angebotsabgabe und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes mindestens drei Bewerber zur Verhandlung zugelassen werden.
Absatz 5 ist auf eine besondere Modalität für bestimmte Dienstleistungsaufträge
bezug auf juristische Beratungen und Vertretungen vor Gerichten hinzuweisen. Im Text von Absatz 5 wird
der Tat bestimmt, dass mindestens fünf Dienstleistungserbringer anzusprechen sind. Für vorerwähnte juristische Beratungen wird im Text präzisiert, dass die Unmöglichkeit, so viele Dienstleistungserbringer heranzuziehen, als erwiesen gilt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass dies praktisch unmöglich ist, sondern auch daraus, dass solche Leistungen personenbezogen sind und
diesem Stadium der vertrauliche Charakter dieser Leistungen unbedingt gewahrt werden muss. Übrigens ist die im Gutachten des Staatsrates formulierte Bemerkung, wonach diese Massnahme im Widerspruch zu Artikel 27 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/50/EWG stehe, nicht ausschlaggebend. Juristische Beratungen gehören nämlich zu den Dienstleistungen von Anhang I Buchstabe B zur Richtlinie, was bedeutet, dass sie hierdurch nur der Einhaltung der Regeln über die technischen Spezifikationen und der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags unterworfen sind. TITEL III - KAPITEL III Projektwettbewerb Art. 75 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 23 des vorliegenden Erlasses erwähnt, ist mit einem Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ein Verfahren gemeint, das dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich
sbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Artikel 75 handelt hauptsächlich über das Preisgericht und die im Verfahren
puncto Nichtdiskriminierung, Transparenz und Objektivität einzuhaltenden Mindestanforderungen. Art. 76 und 77 -
den Artikeln 76 und 77 wird zwischen zwei Fällen, die bei einem Projektwettbewerb vorkommen können, unterschieden: - Entweder der Projektwettbewerb gibt Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, das heisst zu einem entgeltlichen Vertrag wie bei öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen, die
Form eines Wettbewerbs vergeben werden, - oder er gibt nicht Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach einem Vergabeverfahren, sondern zur Wahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen. Wenn der Preis oder die Preisgelder den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert erreichen, sind eine Wettbewerbsbekanntmachung und anschliessend eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss Anlage 4 Buchstabe F beziehungsweise Anlage 4 Buchstabe G zum vorliegenden Erlass im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Sind keine Preisgelder vorgesehen oder erreichen die Preise oder Preisgelder nicht den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung, ist eine Wettbewerbsbekanntmachung nach dem gleichen Muster wie
Anlage 4 Buchstabe F im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen.
diesem Fall ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse allerdings nicht Pflicht. Sollte
folge eines Projektwettbewerbs kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern ein oder mehrere Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen gewählt werden und daraufhin ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zum Beispiel zur praktischen Umsetzung des Projekts und zur Überwachung seiner Ausführung ausgeschrieben werden, kann
diesem Fall auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden, sofern alle Gewinner des Wettbewerbs gemäss Artikel 17 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder aufgrund einer Verordnungsbestimmung oder einer Beauftragung selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet haben. Diese Verbotsbestimmung gilt fortan auch für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass komplexe Lieferungen vor ihrer Ausführung Gegenstand einer Konzipierungsphase sind, die an einen Dienstleistungserbringer vergeben wird. Bis jetzt galt das Verbot nur,
sofern der Dienstleistungserbringer dieselbe juristische Person wie der Auftragnehmer ist, der am Verfahren zur Vergabe des Auftrags teilnimmt, den er konzipiert hat. Fortan findet die Verbotsbestimmung gegebenenfalls Anwendung auf Unternehmen, die mit der mit der Konzipierung, Planung oder Vorbereitung des Auftrags beauftragten Person verbunden sind beziehungsweise an die diese Person gebunden ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Kollusionen oder Gefahren von Kollusionen zwischen Personen und Unternehmen, die mit ihnen verbunden sind, den Wettbewerb, also den eigentlichen Sinn der Regelung, fälschen. Eine Kollusion könnte zum Beispiel dazu führen, dass ein Unternehmer wesentliche
formationen über einen geplanten Auftrag früher als andere Konkurrenten erhält oder dass ein Lastenheft unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens erstellt wird. Bei Zweifeln über mögliche Bande zwischen der Person, die den Auftrag konzipiert hat, und dem Unternehmen, das ihn ausführen könnte, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen also befragen, bevor er angesichts der beigebrachten Rechtfertigungen darüber befindet, ob es von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden soll oder nicht. Diese Verbotsbestimmung gilt nicht für Aufträge, die sowohl die Konzipierung als auch die Ausführung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen und die auf dem Wege eines Angebotsaufrufs über einen Wettbewerb zu vergeben sind. Gleiches gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu vergeben sind. TITEL III - KAPITEL V Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Art. 79 - Es wird hier auf den Kommentar zu Artikel 24 verwiesen. TITEL III - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 80 und 81 - Es wird hier auf den Kommentar zu den Artikeln 25 und 26 verwiesen. TITEL IV - Technische Spezifikationen und Normen Art. 82 bis 85 -
sind die Definitionen aus den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG übernommen worden.
§ 1 wird das Prinzip festgelegt, wonach zur Bestimmung der technischen Spezifikationen Bezug zu nehmen ist auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen und,
Ermangelung solcher Vorgaben, auf andere Normen, die
der Europäischen Gemeinschaft gebräuchlich sind. Nach Artikel 83 § 2 kann jedoch
den vier darin aufgeführten Fällen davon abgewichen werden. Dabei muss der öffentliche Auftraggeber die Abweichung begründen und sie zudem
der nicht verbindlichen Bekanntmachung und
der Auftragsbekanntmachung erwähnen.
wird bestimmt, wie
Ermangelung einer europäischen Norm, einer europäischen technischen Zulassung oder einer gemeinsamen technischen Spezifikation vorzugehen ist. Nach Artikel 84 können freie Varianten, die entweder bei Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren vorgeschlagen werden, bei denen der Auftrag an den Submittenten mit dem aufgrund mehrerer Zuschlagskriterien günstigsten Angebot vergeben werden soll, vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden oder auch nicht. Nimmt er sie nicht an, darf er dies jedoch nicht ausschliesslich aus dem Grund tun, dass diese mit technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, auf europäische technische Zulassungen oder auf technische Spezifikationen erstellt worden sind.
ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, aufgrund deren technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden dürfen. TITEL V - Bestimmung und Überprüfung der Preise Art. 86 -
diesem Artikel ist der vorher geltende Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden. Es wurde allerdings eine Abänderung auf Ebene der Terminologie vorgenommen; der Begriff « Preiskontrolle » ist durch den passenderen Begriff « Überprüfung der Preise » ersetzt worden. Der öffentliche Auftraggeber hat nämlich nicht die Aufgabe, Preiskontrollen im Sinne der Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsregelung und die Preise vorzunehmen. Er muss vielmehr überprüfen können, ob die bei einem Auftrag aufgrund überprüfbarer Auslagen
Rechnung gestellten Preise unter Berücksichtigung des Selbstkostenpreises und des Gewinns gerechtfertigt sind.
diesem Sinne sind die Wörter « opdracht op grond van gecontroleerde uitgaven » im niederländischen Text durch die Wörter « opdracht op grond van werkelijke uitgaven » ersetzt worden. Art. 87 -
diesem Artikel ist Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 88 -
April 1977 angepasst worden. Wie zuvor kann die Überprüfung der Preise zwei Formen annehmen: - eine vorherige Überprüfung der angebotenen Preise, die bei Angeboten vor Auftragsvergabe auszuführen ist, - eine nachträgliche Überprüfung der Preise, die also nach Auftragsvergabe auszuführen ist. Die Paragraphen 1 und 2 von Artikel 88 handeln über die vorherige Überprüfung der angebotenen Preise. Dieser Punkt war vorher
April 1977 enthalten. Ausser für Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ist daraus das Prinzip abzuleiten, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft angeben muss, ob die Submittenten alle Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise überprüft werden können und diese Überprüfung erleichtert werden kann.Bei gewöhnlichen Verfahren kann diese Überprüfung nicht zu einer Verhandlung über den Preis führen. Nach § 2 Absatz 3 können im Sonderlastenheft ungeachtet des Vergabeverfahrens und der Art des Auftrags Überprüfungen der Buchhaltungsbelege vor Ort vorgesehen werden, um die Richtigkeit der von den Submittenten erteilten Angaben zu kontrollieren. Hierbei handelt es sich um eine neue Bestimmung. Wenn im Sinne von Artikel 87 Aufträge ohne pauschale Preisfestsetzung (Aufträge aufgrund überprüfbarer Ausgaben, aufgrund vorläufiger Preise...) vergeben werden können, muss der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber, selbst
Ermangelung einer einschlägigen Bestimmung im Sonderlastenheft, alle Auskünfte erteilen, damit die zu zahlenden Preise überprüft werden können. Eine Überprüfung aller Buchhaltungsbelege und eine Überprüfung vor Ort sind hierbei immer möglich. Nach Artikel 88 § 3 dürfen die
Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben nur zum Zweck der Überprüfung der Preise von öffentlichen Aufträgen verwendet werden. Die Angaben, die anlässlich eines bestimmten Auftrags eingeholt worden sind, können auf diese Weise vom öffentlichen Auftraggeber für spätere Aufträge benutzt werden. TITEL VI - Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I. - Aufstellung des Angebot Abschnitt I. - Form und
halt des Angebots Art. 89 -
diesem Artikel ist Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei jedoch eine wichtige Angabe hinzugefügt worden ist. Submittenten benutzen nämlich immer häufiger EDV-Systeme zur Bearbeitung von Angeboten. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft ein Muster vorgesehen hat, das bei der Aufstellung des Angebots zu beachten ist. Den Submittenten ist es zwar erlaubt, auf das Formular
der Anlage zum Sonderlastenheft zu verzichten und eine ähnliche Unterlage aus der Datenverarbeitung oder ähnlicher Herkunft zu benutzen, doch tragen sie aufgrund von Artikel 89 die volle Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen exakt übereinstimmen. Dies ist der Grund, weshalb die Submittenten auf jeder einzelnen Unterlage vermerken müssen, dass diese dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht. Art. 90 - Dieser Artikel betrifft die
den Angeboten zu vermerkenden Angaben und ist grösstenteils aus den Bestimmungen von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Es sind jedoch einige Anpassungen hervorzuheben. Aufgrund von § 1 Nr. 2 können Submittenten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Kontonummer beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut angeben.
3 wird
puncto Zulassung, ebenso wie im Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern, zwischen drei Vorgehensweisen unterschieden. Nach diesem Gesetz kann ein Unternehmer
der Tat entweder seine Zulassung
Belgien beantragen oder eine Bescheinigung über seine Eintragung
einem gleichwertigen Verzeichnis
einem anderen Mitgliedstaat vorlegen oder den alternativen Nachweis erbringen, dass er die zur Ausführung solcher Arbeiten verlangten Voraussetzungen effektiv erfüllt. Aufgrund von § 1 Nr. 4 muss für öffentliche Bauarbeiten fortan die Identifizierung eventueller Subunternehmer im Angebot vermerkt sein. Ist die Identifizierung noch nicht bekannt, muss sie dem öffentlichen Auftraggeber mitgeteilt werden, bevor ein Subunternehmer Leistungen bei der Ausführung des Auftrags erbringt. Die Bestimmung von § 1 Nr. 5 ist im Verhältnis zu Artikel 15 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 nicht abgeändert worden. Diese Bestimmung erfüllt wie bisher statistische Zwecke.
wird bestimmt, dass die verlangten Unterlagen, Modelle und Muster dem Angebot vorbehaltlich anderslautender Bestimmung des Sonderlastenhefts grundsätzlich dem Angebot beizufügen sind. Im früheren Text stand diesbezüglich, dass die Modelle und Muster gegebenenfalls auch im Stadium der Bewerbung verlangt werden können. Angesichts der neuen Strukturierung der Texte besteht diese Möglichkeit im Stadium der Bewerbung selbstverständlich weiterhin fort, doch geht sie fortan aus der Anwendung der Bestimmungen der vorangehenden Titel
bezug auf die Regeln für die qualitative Auswahl hervor.
ist der zulässige Beitragsrückstand
bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen
puncto Sozialversicherung von höchstens 50.000 auf höchstens 100.000 Franken erhöht worden. Wie bisher werden im letzten Absatz von § 3 Angebote von Submittenten mit einem Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken als ordnungsgemäss betrachtet, sofern diese nachweisen können, dass sie selbst öffentlichen Behörden gegenüber Forderungen haben, die sich - bis auf 100 000 Franken - auf einen gleichwertigen Betrag belaufen. Es wird allerdings darin präzisiert, dass diese Forderungen nicht nur unbestritten und einforderbar sind, sondern auch frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind, was bedeutet, dass sie weder beschlagnahmt noch übertragen, noch verpfändet worden sind. Paragraph 4 ist ergänzt worden, um daran zu erinnern, dass ausländische Submittenten einen alternativen Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen
puncto Sozialversicherung erbringen können, wenn das Land,
dem sie ansässig sind, keine diesbezüglichen Bescheinigungen ausstellt. Angesichts des Mangels an Übereinstimmung zwischen den Sozialversicherungsregelungen der verschiedenen Staaten ist es im Fall von § 4 Nr. 1 nicht möglich, die
Es muss nämlich
den Rechtsvorschriften des Landes,
dem der ausländische Submittent, der sozialversicherungsfreies Personal beschäftigt, ansässig ist, festgelegt sein, unter welchen Voraussetzungen dieser Submittent seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt. Laut § 5 hat der öffentliche Auftraggeber, wenn eine Bescheinigung
bezug auf die Sozialversicherung fehlt, wie früher die Möglichkeit, sich anhand aller nach seinem Ermessen erforderlichen Mittel zu
formieren. An das LASS braucht er sich dazu jedoch nicht mehr wie vorher per Einschreiben zu wenden, denn dies ist angesichts der zwischen diesem Amt und den anderen belgischen Verwaltungen bestehenden Kommunikationsmittel überflüssig geworden. Nach § 6 kommen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über die Bescheinigungen
bezug auf die Sozialversicherung nicht zur Anwendung auf Aufträge mit einem Wert von weniger als 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer. Der Wortlaut von Absatz 2 ist verdeutlicht worden.
sind die Verweise auf die Rechtsvorschriften
puncto Registrierung aktualisiert worden, und es ist zudem präzisiert worden, dass diese Bedingung erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erfüllt sein muss. Das Wort « gegebenenfalls » ist
eingefügt worden, um hervorzuheben, dass den Anforderungen
puncto Registrierung und Zulassung natürlich nur dann nachgekommen werden muss, wenn der Auftrag
den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. Bei einer nicht registrierten Arbeitsgemeinschaft müssen laut Rechtsprechung des Staatsrates ihre Mitglieder selbst über die Registrierung verfügen für die Bauarbeiten, die sie ausführen sollen. Nach § 8 kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nicht nur wie vorher von den Anforderungen der §§ 3 und 4
bezug auf die Sozialversicherung, sondern fortan auch von der Anforderung
bezug auf die Registrierung im Sinne von § 7 abgewichen werden. Der Text wurde etwas entschärft, um Situationen zu vermeiden,
denen bestimmte Submittenten der Anforderung
bezug auf die Registrierung nicht nachkommen könnten.
diesem Fall wird der öffentliche Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die sozialen und steuerlichen Lasten des Unternehmers haften müssen, so wie es
den Rechtsvorschriften
bezug auf die Registrierung vorgesehen ist. Art. 91 - Dieser Text übernimmt die Bestimmung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
Nr. 1 ist die Anforderung
bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit aus dem Text gestrichen worden.
der Tat muss jede sowohl belgische als auch ausländische natürliche Person, die ein Angebot abgeben möchte, ein Leumundszeugnis und eine Bescheinigung über ihren Wohnsitz und ihre Staatsangehörigkeit vorlegen können.
Nr. 2 wird auf die Jahresabschlüsse des Unternehmens verwiesen. Nach Nr. 3 kann der öffentliche Auftraggeber eine Übersetzung der Satzungen und der Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften verlangen, die von einem vereidigten Übersetzer anzufertigen ist. Angesichts der zunehmenden
ternationalisierung der öffentlichen Aufträge müssen die öffentlichen Auftraggeber nämlich über den
halt mancher wichtiger
einer Fremdsprache erstellter Unterlagen zuverlässig
formiert sein können. Aufgrund von Nr. 4 können die öffentlichen Auftraggeber wie vorher vom Submittenten sämtliche Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer verlangen; es ist zusätzlich präzisiert worden, dass diese Auskünfte zweckdienlich sein müssen. Diese Zweckdienlichkeit ist je nach dem betreffenden Auftrag zu ermessen. Abschnitt II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung Art. 93 -
April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden, für den Fall, wo es sich beim Submittenten um eine Arbeitsgemeinschaft handelt. Normalerweise bieten sich mit einer Arbeitsgemeinschaft durch die Solidarität der assoziierten Unternehmen und durch die Zusammenlegung von personellen, technischen und Geldmitteln weitreichendere Garantien für die Ausführung des Auftrags. Die
den Artikeln 17, 43 und 69 vorgesehenen Ausschliessungsgründe sind hinsichtlich jedes assoziierten Unternehmens zu beurteilen.
wird ein heikles Problem angeschnitten, das bei Angeboten auftritt, die Arbeitsgemeinschaften bei einem Verfahren abgeben, bei dem die Submittenten vorher ausgewählt worden sind. Dies ist der Fall bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und auch bei manchen Verhandlungsverfahren. Allgemein gilt, dass die Auswahl durch Beschluss des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Dem öffentlichen Auftraggeber können seitens der Arbeitsgemeinschaft keine nicht vorher ausgewählten assoziierten Unternehmen als Vertragspartner aufgezwungen werden, andernfalls würde die Auswahl erheblich an Tragweite verlieren. Man ist daher zu der Lösung gekommen, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft für einen bestimmten Auftrag angeben muss, ob Arbeitsgemeinschaften, die aus mindestens einem ausgewählten und aus nichtausgewählten Unternehmen bestehen, Angebote einreichen dürfen.
Ermangelung einer Bestimmung im Sonderlastenheft ist die Abgabe solcher Angebote also verboten und sind Angebote somit nichtig. Angesichts dieser Konsequenzen und auch der Tatsache, dass eine Arbeitsgemeinschaft sowohl
technischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zwischen allen assoziierten Unternehmen bestehenden Solidarität für die Durchführung komplexer Aufträge
teressant sein kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber also diese verschiedenen Aspekte für jeden einzelnen Auftrag, für den eine Auswahl vor Abgabe der Angebote stattfindet,
Erwägung ziehen. Art. 94 - Ebenso wie
April 1977 wird im vorliegenden Text präzisiert, dass den durch Bevollmächtigte eingereichten Angeboten eine Bescheinigung zur Feststellung der Übereinstimmung der Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Original beizufügen ist. Dies ist nicht immer der Fall. Obwohl der öffentliche Auftraggeber sich häufig
dieser Hinsicht
formiert, führt dieser dennoch zur relativen Unwirksamkeit, die das abgegebene Angebot trifft. Art. 95 -
diesen Artikel ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, um über bestimmte Situationen, die manchmal
der Praxis vorkommen, Klarheit zu verschaffen. Darin wird der Fall geregelt,
dem eine natürliche Person zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragsvergabe durch eine juristische Person ersetzt wird. So kann ein Submittent, der eine natürliche Person ist,
der Zwischenzeit durch eine neu gegründete Handelsgesellschaft ersetzt werden.
solchen Fällen ist bereits die Frage gestellt worden, ob ein solches Angebot als ordnungsgemäss angesehen werden kann. Mit vorliegendem Text wird diese Frage bejaht und dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, dieses Angebot zu berücksichtigen, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Submittent, der eine natürliche Person ist, verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Ausführung des Auftrags zu haften. Ohne diese Bedingung böten sich dem öffentlichen Auftraggeber weitaus viel weniger Garantien, da ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Gegensatz zu einem Submittenten, der eine juristische Person ist, uneingeschränkt mit seinen beweglichen und unbeweglichen Gütern haften muss. Entgegen dem diesbezüglichen Gutachten des Staatsrates ist diese Bestimmung also keineswegs überflüssig, und sie lässt das Zivilgesetzbuch oder das Gesetz über die Handelsgesellschaften unberührt. Mit dieser Bestimmung soll lediglich präzisiert werden, unter welchen Bedingungen die Angebote
dem angeführten Fall ordnungsgemäss sind. Abschnitt III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass Art. 96 -
dieser Bestimmung ist Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 grösstenteils übernommen worden. Der frühere § 4
bezug auf den Fall, wo ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote unmöglich ist, ist getrennt
aufgenommen worden, der für alle Aufträge gilt und nachstehend erläutert wird.
des vorliegenden Artikels 96 geht es um die Stück- und Gesamtpreise, die
den Posten des zusammenfassenden Aufmasses aufgeführt sind. Im früheren Text bezog man sich auf die Posten der Mischaufträge. Fortan gilt das Prinzip von § 4 ungeachtet der Art und Weise, wie die Preise im Sinne des obenerwähnten Artikels 86 bestimmt werden, und
diesem Sinne war der frühere § 4 zu restriktiv.
findet sich eine Bestimmung, die früher
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts aufgeführt war. Abschnitt IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis Art. 97 -
dieser Bestimmung ist Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977
leicht angepasster Form übernommen worden. Abschnitt V - Fehler und Auslassungen Art. 98 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 96 erwähnt, wird eine Bestimmung, die vorher nur für öffentliche Bauaufträge galt, fortan auf alle öffentlichen Aufträge angewandt. Wenn also ein Submittent derartige Fehler oder Auslassungen entdeckt, dass es ihm unmöglich ist, einen Preis zu berechnen, oder dass ein Vergleich der Angebote undurchführbar ist, muss er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon
Kenntnis setzen, und zwar spätestens zehn Tage und nicht mehr - wie vorher - sechs Tage vor dem Datum der Öffnung der Angebote. Dies müsste dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit bieten, hierauf zu reagieren, die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen und notfalls die Sitzung für die Öffnung der Angebote zu vertagen. Die Frist von zehn Tagen wird natürlich oft nicht eingehalten werden können, wenn die Frist für die Abgabe der Angebote für den betreffenden Auftrag bereits eine reduzierte Frist ist.
diesem Fall können die Auskünfte, die dem öffentlichen Auftraggeber erteilt werden, dennoch weiterhin von Belang sein. Art. 99 -
diesem Artikel ist Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Abschnitt VI - Preisangabe, Aufträge
Losen und Sprachengebrauch Art. 100 -
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts und
April 1977 übernommen worden. Art. 101 - Dieser Artikel handelt über Aufträge
Losen, die früher Gegenstand von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 waren. Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes
Erwägung gezogen wurde, auf Ebene seiner Ausführungsmassnahmen Regeln zur Förderung der Aufteilung der öffentlichen Aufträge
Lose zu bestimmen.
der Begründung (Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993, S. 11) kam man jedoch zu dem Schluss « dass die für KMBs geltende Wirtschaftspolitik fortan
die Zuständigkeit der Regionen fällt und der vorliegende Entwurf eines Erlasses
dieser Angelegenheit lediglich ein neutrales
strument sein kann, mit dem das Gleichheitsprinzip übrigens nicht angetastet wird. Die Regierung ist daher der Ansicht, dass die seit dem Gesetz vom 14. Juli 1976 vorherrschende Betrachtungsweise beibehalten werden muss, weil diese eine Aufteilung von Aufträgen
Lose je nach den einzelnen Aufträgen und unter Berücksichtigung eventueller Empfehlungen der für die Kontrolle der öffentlichen Aufträge zuständigen Behörden zulässt ». Ferner können die Regionen nicht nur aufgrund ihrer eventuellen Kontrollbefugnis, sondern auch aufgrund ihrer allgemeinen Befugnis im wirtschaftlichen Bereich Massnahmen
bezug auf die Aufteilung von Aufträgen
Lose ergreifen oder fördern.
ist demnach eine Ausführungsmassnahme
diesem Sinne enthalten. Durch diese Massnahme sollen die betreffenden Behörden die Möglichkeit erhalten, bei der Verwaltung der
ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge auf eigenen Wunsch auf Aufträge
Losen zurückzugreifen, damit
sbesondere kleine und mittlere Betriebe ebenfalls Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben.
bezug auf die Form ist der Wortlaut für Aufträge
Losen vereinfacht worden, weil es dem öffentlichen Auftraggeber zusteht, im Sonderlastenheft anzugeben, ob der Auftrag
Lose aufzuteilen ist, und daraufhin die entsprechenden Modalitäten zu bestimmen. Nach Absatz 1 hat jeder Submittent die Wahl, ein Angebot für ein, für mehrere oder für alle Lose einzureichen, das heisst sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber juristisch für ein, für mehrere oder für alle Lose zu verpflichten. Er hat dabei wohl die Pflicht, ein Angebot für jedes Los, das er so gewählt hat, abzugeben. Absatz 1 handelt ebenfalls über die materielle Form dieser juristischen Verpflichtung. Sofern es das Sonderlastenheft zulässt, können diese Angebote
einer einzigen Unterlage festgehalten werden. Dadurch kann
sbesondere vermieden werden, dass sowohl die Submittenten als auch die öffentlichen Auftraggeber bei einer Vielfalt von Losen zu viele Unterlagen bearbeiten müssen. Aufgrund von Absatz 2 können bei einer Zusammenlegung bestimmter Lose Nachlässe oder Verbesserungen vorgeschlagen werden, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt. Art. 102 -
diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom
Absatz 1 präzisiert worden ist, dass das Angebot
einen Briefumschlag zu stecken ist, der definitiv versiegelt wird.Damit soll verhindert werden, dass der vertrauliche Charakter eines Angebots angetastet wird. Deshalb ist der Umschlag auch definitiv zu versiegeln. Die Benutzung eines Siegels wird natürlich nicht verlangt; es soll vielmehr damit vermieden werden, dass selbstklebende Umschläge, die jeder unbeschädigt öffnen kann, verwendet werden. Auch umfangreiche Angebote sind ordnungsgemäss zu versiegeln. Art. 105 -
dieser Bestimmung ist Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ohne wesentliche Abänderung übernommen worden. Zur Erinnerung:
den Bestimmungen von Artikel 105 § 2 werden die Bedingungen für die Gültigkeit der Rücknahme eines Angebots aufgeführt. TITEL VI. - KAPITEL III Öffnung der Angebote Art. 106 -
April 1977 übernommen worden. Manche Punkte sind präzisiert oder abgeändert worden. Dabei ist zum Beispiel
Nr. 1, die früher
den Artikeln 40 und 41 des Königlichen Erlasses vorgesehen war, präzisiert worden, dass bei nicht offenen Verfahren nur Submittenten oder ihre Vertreter bei der Öffnung der Angebote zugelassen werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die im Falle von umfangreichen Angeboten auftreten können, brauchen die zur Sitzung mitgebrachten Angebote aufgrund von Nr. 2 nicht
den dazu im Sitzungsraum aufgestellten Kasten abgelegt zu werden. Sie können dem Vorsitzenden ausgehändigt werden, bevor er die Sitzung eröffnet.
Nr. 5 wird präzisiert, dass die vorgeschriebene Paraphe auf jedem einzelnen Blatt anzubringen ist, und zwar durch den Vorsitzenden oder durch einen Beisitzer. Die Paraphe ist auf den Angeboten, den Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten und auf allen zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügenden Unterlagen anzubringen.
Nr. 5 wird zudem die Verlesung der angebotenen Preise fortan auf öffentliche und beschränkte Ausschreibungen begrenzt. Bei diesen Verfahren ist der Preis nämlich das einzige Zuschlagskriterium, und durch die Verlesung der angebotenen Preise können Submittenten dann auch nützliche Hinweise erhalten, selbst wenn diese Preise eventuell noch zu berichtigen oder zu verbessern sind. Dagegen würde man bei Angebotsaufrufen durch die Verlesung der angebotenen Preise systematisch ein einzelnes Kriterium unter mehreren Kriterien bevorzugen. Deshalb hielt man es für besser, die Verlesung der Preise für alle auf dem Wege eines Angebotsaufrufes zu vergebenden Aufträge abzuschaffen. Art. 107 -
diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 108 - Ebenso wie
April 1977 wird im vorliegenden Text der Transparenz halber präzisiert, dass Angebote, die zwar verspätet eingegangen sind und trotzdem berücksichtigt werden können, weil sie spätestens vier Kalendertage vor dem für den Eingang der Angebote festgelegten Tag als Einschreiben bei der Post aufgegeben worden sind, von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet werden, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen worden sind. Art. 109 - Im gleichen Sinne wird
diesem neuen Artikel vorgesehen, dass ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben
formiert werden muss. TITEL VI - KAPITEL IV Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise Art. 110 - Paragraph 1 umfasst eine neue Bestimmung,
der hervorgehoben wird, dass die Prüfung der Tatsache, ob die Bewerber oder Submittenten nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind, und die qualitative Auswahl vor der Phase, die zum Zuschlag auf das ordnungsgemässe niedrigste oder günstigste Angebot führt, erfolgen müssen. Dies gilt also auch bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, da Angebote ausgeschlossener oder nicht ausgewählter Unternehmen nicht für die Vergabe des Auftrags
Betracht kommen und daher nicht geprüft werden.
den folgenden Paragraphen wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, wobei manche Aspekte präzisiert worden sind.
Er ist allerdings verallgemeinert worden, denn er enthält keinen Verweis mehr auf einen bestimmten Artikel. So kann diese Bestimmung eindeutig auf alle Fälle mit ungewöhnlichen Stück- oder Gesamtpreisen zur Anwendung kommen. Paragraph 3 Absatz 2 ist überarbeitet worden, damit er der Bestimmung über die möglichen Erläuterungen
den Richtlinien,
denen die Kategorien zulässiger Erläuterungen auf positive Weise aufgezählt werden, näher kommt. Bei Ablehnung eines Angebots für einen Auftrag, der die europäischen Schwellenwerte erreicht, muss der öffentliche Auftraggeber nicht nur den betroffenen Submittenten, sondern auch die Europäische Kommission davon
Kenntnis setzen. Der öffentliche Auftraggeber muss zudem der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer die Namen der Submittenten mitteilen, die die nötigen Erläuterungen nicht binnen der festgelegten Frist erteilt haben.
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dem es lediglich um auf dem Wege öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen zu vergebende öffentliche Bauaufträge geht, ist die gleiche Pflicht, den Submittenten und auch die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer zu
formieren, vorgesehen. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates braucht der öffentliche Auftraggeber, der nicht die Absicht hat, einen Submittenten auszuschliessen, diesen nicht zu bitten, seinen Preis zu erläutern. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, anhand deren er herausfinden kann, weshalb der angebotene Preis normal ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt.
einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden. Submittenten müssen ebenfalls auf schriftlichen Antrag
formiert werden, und dies aufgrund der Artikel 25, 51 und 80. Deshalb konnte eine entsprechende Bestimmung im vorliegenden Artikel weggelassen werden. TITEL VI - KAPITEL V Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen Abschnitt I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen Art. 111 und 112 -
diesen Artikeln ist im wesentlichen jeweils der entsprechende Wortlaut von Artikel 31 und Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Ebenso wie
April 1977 geht es
§ 1 um die Auswirkungen der Änderungen, die Submittenten an einem oder mehreren Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags vornehmen. Die Struktur dieses Paragraphen ist jedoch angepasst worden.
1 wird fortan der definitiven Berichtigung aller Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber und der dazu notwendigen Überprüfung der von jedem Submittenten vorgenommenen Änderungen Vorrang gegeben.
2 geht es um die Klassifizierung der Angebote, wobei weiterhin das Prinzip gilt, wonach die Verringerung, die ein Submittent für eine ursprüngliche Menge des Aufmasses vorschlägt, nur diesem Submittenten zugute kommt, sofern natürlich der öffentliche Auftraggeber diese Verringerung annimmt.
1 haben die Werte X und Y
der Proportionsformel für die Berechnung des Betrags der im zusammenfassenden Aufmass der Angebote zu ergänzenden Auslassungen jedoch einen neuen
halt bekommen. Man hat nämlich festgestellt, dass die Benutzung der Formel, so wie sie
April 1977 vorgesehen war,
bezug auf den endgültigen Zuschlagsbetrag den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot ungerechtfertigterweise benachteiligen oder bevorteilen konnte. Benachteiligung: Wenn dieser Submittent nicht die Auslassung, wohl aber andere fehlende Mengen meldete, musste er die Leistungen, auf die sich die Auslassung bezog, zu einem verhältnismässig zu niedrigen Preis ausführen. Bevorteilung: Wenn dieser Submittent weder die Auslassung noch irgendeine fehlende Menge meldete, dann wurde sein zusammenfassendes Aufmass durch einen verhältnismässig zu hohen Betrag für die Auslassung ergänzt. Für Y wird zwar immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten berücksichtigt, der die Auslassung nicht gemeldet hat, aber dieser Betrag wird fortan aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen - und nicht mehr nach Artikel 112 § 1 Nr. 1 -, aber gemäss den Bestimmungen von Artikel 111, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten berichtigt. Auch für X wird immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten, der die Auslassung gemeldet hat, berücksichtigt, aber dieser Betrag wird fortan ebenfalls aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen - und nicht mehr nach Artikel 111 § 1 Nr. 1 [sic: zu lesen
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