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Loi relative aux organismes de placement collectif qui répondent aux conditions de la Directive 2009/65/CE et aux organismes de placement en créances.

En bref

Cette loi concerne les organismes de placement collectif qui respectent les conditions de la Directive 2009/65/CE et les organismes de placement en créances. Elle vise à coordonner les réglementations concernant la gestion collective de portefeuilles d'investissement.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (12)Art. 415Art. 417Art. 489Art. 424Art. 425Art. 426Art. 429Art. 146Art. 434Art. 57Art. 437Art. 439

Loi relative aux organismes de placement collectif qui répondent aux conditions de la Directive 2009/65/CE et aux organismes de placement en créances. - Coordination officieuse en langue allemande Le

Art. 415Nr.

1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe

  1. b)aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 54 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 und 8 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 8/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 415 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 415 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 26 einziger Absatz Buchstabe
  2. b)aufgehoben durch Art. 415 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 27 einziger Absatz Buchstabe
  3. c)aufgehoben durch Art. 415 Nr. 8 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 37 abgeändert durch Art. 143 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 38 abgeändert durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 47 ersetzt durch Art. 143 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 55/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 9 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 62 eingefügt durch Art. 143 Nr. 4 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] TEIL II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH Art. 4 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils unterliegen: 1. [belgische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, 2.ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbieten.] § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 416 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 416 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
  4. a)Punkt
  5. i)haben folgende Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter: 1. Angebote von [Anteilen], die sich ausschließlich an [gewerbliche Anleger] richten, 2.Angebote von [Anteilen], die sich an weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um [gewerbliche Anleger] handelt, 3. [...] 4. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro [Anteilskategorie] erfordern, 5. [...] 6. Angebote von [Anteilen] mit einem Gesamtgegenwert [im Europäischen Wirtschaftsraum] von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist. Bei späterer Weiterveräußerung von [Anteilen], die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
  6. a)Punkt
  7. i)und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
  8. a)Punkt
  9. ii)kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "[gewerblichen Anlegern]": 1. professionelle Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines Organismus für gemeinsame Anlagen mit.] [ § 3/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "geeigneten Anlegern" in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr. 1 bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anleger. [Gewerbliche Anleger] gelten als geeignete Anleger. Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass: 1. den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als [gewerbliche Anleger] gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen, 2.den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen. Die FSMA führt das in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest.] § 4 - [...] [Art. 5 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr.

Art. 417Nr.

1 und Art. 489 des G. vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 1 des G. vom
  3. Juli 2013 (B.S. vom
  4. August 2013) und Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom
  7. April 2014 (B.S. vom
  8. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom
  9. April 2014 (B.S. vom
  10. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom
  11. April 2014 (B.S. vom
  12. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 3 des G. vom
  13. Juli 2013 (B.S. vom
  14. August 2013) und Art.417 Nr. 1 des G. vom
  15. April 2014 (B.S. vom
  16. Juni 2014);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom
  17. April 2014 (B.S. vom
  18. Juni 2014); § 3 ersetzt durch Art. 55 § 2 des G. vom
  19. Juli 2013 (B.S. vom
  20. August 2013); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 489 des G. vom
  21. April 2014 (B.S. vom
  22. Juni 2014); § 3/1 eingefügt durch Art. 55 § 3 des G. vom
  23. Juli 2013 (B.S. vom
  24. August 2013); § 3/1 Abs. 2 und 3 Nr.

Art. 489des G.

vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] BUCH II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT TITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht Art. 6 - [Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien: 1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder 2.Investmentgesellschaften mit variablem Kapital.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 418 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 7 - [...] [Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Kategorien von zugelassenen Anlagen für Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, näher.] [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.] [Art. 7 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 419 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 ersetzt durch Art. 419 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 419 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 8 - § 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds; durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios des gemeinsamen Investmentfonds oder des Teilfonds; durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] [...] oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den [Artikeln 12 oder 17] unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 5. [...] 6. [...] In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden. § 3 - [...] [Art. 8 § 2 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 bis 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 3 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 9 - Organismen für gemeinsame Anlagen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere verwaltet oder geleitet. TITEL 2 - Öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 421 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 10 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.] [...] [Art. 10 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 422 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 422 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 11 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (

  1. a)Namensanteile, (
  2. b)entmaterialisierte Anteile oder (
  3. c)Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind. Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Gemeinsame Investmentfonds gelten als belgische Fonds, wenn sie in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind. § 3 - Gemeinsame Investmentfonds[, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 4 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung. Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der Verwaltungsordnung beschriebenen Zweck den Aktiva des Fonds zu Lasten gelegt werden können. Die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber vor Gericht vertreten, ohne die Identität der Anteilinhaber preiszugeben. § 5 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Fonds darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 6 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. [Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 423 Nr. 1 und 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 12 - § 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] kann die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. Teilfonds müssen in der Verwaltungsordnung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Verwaltungsordnung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Verwaltungsordnung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Verwaltungsordnung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten dem gesamten gemeinsamen Investmentfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. Jeder Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation des gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 sind Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt. Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht. In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. [Art. 12 §

Art. 424des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014)] Art. 13 - Die Verwaltungsordnung umfasst Bestimmungen, durch die der Zweck des gemeinsamen Investmentfonds festgelegt wird, besondere Geschäftsführungs- oder Verwaltungsregeln, die auf den Fonds anwendbar sind, und jeweilige Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwahrstelle und der Anteilinhaber. Die Verwaltungsordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. In der Verwaltungsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt ist, Stimmrechte auszuüben, die mit den im gemeinsamen Investmentfonds enthaltenen Finanzinstrumenten verbunden sind. Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, gehalten werden. Die Generalversammlung hört den Jahresbericht und den Bericht der Kommissare in Bezug auf den Jahresabschluss und berät über den Jahresabschluss des gemeinsamen Investmentfonds. Die Generalversammlung befindet über die Billigung des Jahresabschlusses, einschließlich der Verwendung des Ergebnisses des gemeinsamen Investmentfonds. § 2 - Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Kommissar des gemeinsamen Investmentfonds können eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds. Sie müssen diese Generalversammlung einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds,
  3. wenn Anteilinhaber, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Anteile des gemeinsamen Investmentfonds vertreten und nachweisen können, dass sie diese Anteile seit drei Monaten halten, es verlangen, um einen Beschluss zum Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu fassen, 2.um einen Beschluss zur Änderung der Verwaltungsordnung oder zur Änderung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, einen Beschluss zur Auflösung, Liquidation, Fusion, Aufspaltung oder zu einer mit Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Rechtshandlung oder einen Beschluss zur Einbringung oder Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs zu fassen,
  4. jedes Mal, wenn in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds eine Einberufung der Generalversammlung der Anteilinhaber vorgesehen ist, 4.um einen Betriebsrevisor zu bestellen, der gemäß Artikel 101 das Amt eines Kommissars des gemeinsamen Investmentfonds bekleidet. § 3 - In der Verwaltungsordnung werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsame Investmentfonds oder ihre Teilfonds entsprechend anwendbar sind, die Weise, wie die Generalversammlung der Anteilinhaber einberufen wird und wie sie berät und beschließt, und die Weise, wie Anteilinhabern des gemeinsamen Investmentfonds der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, festgelegt. Ist gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 3 in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds die Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, so ist Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. Art. 15 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, IGVK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet. Ihr Kapital variiert ohne Satzungsänderung aufgrund der Ausgabe neuer Anteile oder der Rücknahme ihrer Anteile. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. Art. 16 - § 1 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "öffentliche IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe der Kategorie der zugelassenen Anlagen immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 3 - Das Gesellschaftskapital entspricht stets dem Wert des Reinvermögens. Es darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Organismus für gemeinsame Anlagen darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Anteile müssen ab der Zeichnung voll eingezahlt werden; sie geben keinen Nennwert an. Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, die das Kapital nicht vertreten. § 6 - Unbeschadet anderer Abweichungen vom Gesellschaftsgesetzbuch, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen sind, sind die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, [184 § 2 Absatz 1, 2, 3 und 6 letzter Satz und § 4], 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4, 195bis Absatz 1 Nr. 3 [und 4bis], 196 Absatz 1 Nr. 5, 439 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, [463 Absatz 4], 465 Absatz 3 [...], 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509[, 515bis], 533 § 2, 533bis, 533ter, 536 § 2, 542, 546 Absatz 2, 547bis, 557, 558 Absatz 2 und 3, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 600, 603 bis 607, 612 bis 617, 618 Absatz 6 und 7, 619 bis 628, 633, 634, 699 § 1 Nr. 1, 712 § 1 Nr. 1, 722 § 1 Nr. 1, 736 § 1 Nr. 1, 751 § 1 Nr. 1 und 781 § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht anwendbar. Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eigens in der Einladung angegeben worden sind. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. In Abweichung von Absatz 1 ist in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. [Art. 16 § 2 abgeändert durch Art. 425 Nr. 1 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014); § 6 Abs.

Art. 425Nr.

2 bis 6 des G. vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014)] Art. 17 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [...] kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. Teilfonds müssen in der Satzung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt. Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht. In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom
  3. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten. [Art. 17 § 1 Abs.

Art. 426des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014)] [Abschnitt 2 - [...] [Abschnitt 2 mit den Artikeln 18 bis 21 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom
  3. April 2014 (B.S. vom
  4. Juni 2014)] Art. 18 - 21 - [...]] [Abschnitt 3 - [...] [Abschnitt 3 mit den Artikeln 22 bis 29 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014)] Art. 22 - 29 - [...]] KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Eintragung Art. 30 - Vorliegendem Titel unterliegende Organismen für gemeinsame Anlagen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Belgien bei der FSMA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen. Art. 31 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst. Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. Organismen für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind. Art. 32 - Die FSMA trägt Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls Teilfonds ein, die die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen und tatsächlich öffentlich angeboten werden. Bei Investmentgesellschaften, die von der in Artikel 44 vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen, befindet sie über Eintragungsanträge innerhalb dreier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte und bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte. Die Eintragung von Organismen für gemeinsame Anlagen [...] oder von Teilfonds solcher Organismen wird ungeachtet eines gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen gefassten Beschlusses des Organismus für gemeinsame Anlagen, seine Anteile oder die Anteile an seinen Teilfonds nicht mehr länger öffentlich anzubieten, aufrechterhalten. [Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch Art. 428 des G. vom
  7. April 2014 (B.S. vom
  8. Juni 2014)] Art. 33 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels eingetragenen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht. Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen. Abschnitt 2 - Eintragungsbedingungen Art. 34 - Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls ihre Teilfonds werden nur in das Verzeichnis der Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eingetragen und dürfen ihre Tätigkeiten nur aufnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  9. Die FSMA stimmt der Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds zu oder erteilt der Investmentgesellschaft eine Zulassung.
  10. Die FSMA genehmigt die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen.
  11. Die FSMA stimmt gegebenenfalls der Wahl der Verwahrstelle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu. Unterabschnitt 1 - Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds Art. 35 - § 1 - [...] [...] Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft [dürfen] wahrgenommen werden: a) von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien haben, vorausgesetzt, dass sie gemäß Teil III des vorliegenden Gesetzes für die Ausübung aller in Artikel 3 Nr.22 erwähnten Verwaltungsaufgaben zugelassen sind, b) unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen. Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der in Anwendung von Absatz 1 [...] benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Aus dem in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen muss hervorgehen, dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und ihre interne Kontrolle der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der gemeinsame Investmentfonds optiert hat, angepasst sind. § 3 - Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. [Art. 35 § 1 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 429 Nr. 1 des G. vom
  12. April 2014 (B.S. vom
  13. Juni 2014); § 1 Abs.

Art. 429Nr.

2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 429 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 36 - Ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte. Art. 37 - Der König kann je nach Kategorie von Anlagen, die für gemeinsame Investmentfonds zugelassen sind, Bedingungen für die Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen des gemeinsamen Investmentfonds festlegen. Unterabschnitt 2 - Zulassung der Investmentgesellschaft Art. 38 - Investmentgesellschaften müssen den Nachweis erbringen, dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Titels genügen. Unbeschadet der Artikel 42 und 44 § 3 müssen sich ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien befinden. Art. 39 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. In Absatz 1 erwähnte Personen müssen gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Investmentgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Investmentgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß § 1 Absatz 2 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen. Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. Investmentgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung. Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 144 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art. 40 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 145 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art. 41 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben müssen Investmentgesellschaften über eine eigene Führungsstruktur verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist. Unter angemessener Führungsstruktur versteht man insbesondere eine kohärente und transparente Organisationsstruktur einschließlich einer angemessenen Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Führungsstruktur" zu verstehen ist. § 2 - Investmentgesellschaften müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist. Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen, die ihren Tätigkeiten angemessen sind. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "eigener und angemessener administrativer, buchhalterischer, finanzieller und technischer Organisation" zu verstehen ist. § 3 - Investmentgesellschaften müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln:

  1. a)für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals,
  2. b)durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Investmentgesellschaft oder gegebenenfalls ihre Teilfonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann,
  3. c)durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der Investmentgesellschaft gemäß der Satzung dieser Investmentgesellschaft und den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angelegt werden. In Bezug auf ihre administrative und buchhalterische Organisation müssen Investmentgesellschaften ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, so dass insbesondere der Jahres- und Halbjahresabschluss und auch der Jahres- und Halbjahresbericht mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung stehen. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener interner Kontrolle" zu verstehen ist. § 4 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion" zu verstehen ist. Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Investmentgesellschaft nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte unverhältnismäßig und unangemessen ist. Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen. § 5 - Investmentgesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Investmentgesellschaft und ihre Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Investmentgesellschaften einhalten. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener unabhängiger Compliance-Funktion" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann. § 6 - Investmentgesellschaften müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann. Investmentgesellschaften müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die sie optiert haben, angepasst ist und es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios oder gegebenenfalls am Gesamtrisikoprofil der verschiedenen Teilfonds der Investmentgesellschaft jederzeit zu überwachen und zu messen. [Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.] Investmentgesellschaften müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich in ihrem Portfolio oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds befinden, erlaubt. Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten. Investmentgesellschaften müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. [Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organismen für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 4 erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der Organismen für gemeinsame Anlagen und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.] § 7 - Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird. Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Integritätspolitik" zu verstehen ist. Investmentgesellschaften müssen so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen der Inhaber von Wertpapieren der Investmentgesellschaft schaden, möglichst gering ist. Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Investmentgesellschaften arbeiten angemessene Regeln aus, die auf direkte und indirekte persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten anwendbar sind, die von der Investmentgesellschaft, ihren Verwaltern, tatsächlichen Leitern, Lohnempfängern und Bevollmächtigten getätigt werden. Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich mindestens auf: - relevante Personen, auf die diese Regeln und Verpflichtungen anwendbar sind, - persönliche Geschäfte, die als rechtswidrig gelten, - Modalitäten, gemäß denen relevante Personen der Investmentgesellschaft ihre persönlichen Geschäfte melden müssen, - Art und Weise, wie Investmentgesellschaften persönliche Geschäfte festhalten müssen. § 8 - Investmentgesellschaften müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Wertpapierinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der Investmentgesellschaft, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die Investmentgesellschaft optiert hat. § 9 - Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft beauftragt sind, ergreifen unter der Aufsicht des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss der Verwaltungsrat mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 und von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und er nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, erstatten dem Verwaltungsrat, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen. Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt. § 10 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem Verwaltungsrat rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung festgestellt worden sind. [Art. 41 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 430 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 430 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 42 - § 1 - Investmentgesellschaften dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a),
  4. b)oder
  5. c)erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. 1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft darf nicht behindert werden.3. Die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe
  6. a)erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
  7. a)Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr.1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen] übertragen werden. Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
  8. b)[Die von der Investmentgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.]
  9. c)Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe
  10. a)erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden.
  11. d)[...] 5. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe
  12. b)erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
  13. a)Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
  14. b)[...]
  15. c)[Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, übertragen werden.]
  16. d)[...]
  17. e)Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe
  18. b)Punkt i), iii),
  19. iv)und
  20. ix)erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 6. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 4 Buchstabe
  21. a)erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 7. Maßnahmen werden ergriffen, die die Leiter der Investmentgesellschaft in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jederzeit wirksam zu überwachen.8. Die Leiter der Investmentgesellschaft müssen in der Lage sein, dem Unternehmen, dem Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zu entziehen beziehungsweise den Unternehmensvertrag zu kündigen, wenn dies im Interesse der Wertpapierinhaber ist.9. Maßnahmen werden ergriffen, um im Falle eines Vollmachtsentzugs beziehungsweise einer Kündigung des Unternehmensvertrags aus gleich welchem Grund die Kontinuität der Verwaltungsaufgaben, auf die sich die Vollmacht beziehungsweise der Vertrag bezieht, zu gewährleisten.10. In dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt der Investmentgesellschaft sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, die die Investmentgesellschaft einem Dritten übertragen hat. § 2 - Investmentgesellschaften dürfen von der in § 1 vorgesehenen Möglichkeit nicht in dem Maße Gebrauch machen, dass die aufgrund von Artikel 41 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel nicht mehr ausreichen, um die Einhaltung des vorerwähnten Artikels 41 zu gewährleisten. § 3 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten, so sind die Paragraphen 1 und 4 anwendbar. [...] § 4 - Die Haftung der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Investmentgesellschaft die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat. [Art. 42 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
  22. a)abgeändert durch Art. 431 § 1 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
  23. b)ersetzt durch Art. 431 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
  24. d)aufgehoben durch Art. 431 § 1 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe
  25. b)aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe
  26. c)ersetzt durch Art. 431 § 2 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe
  27. d)aufgehoben durch Art. 431 § 2 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 431 § 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 43 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft nicht behindern. Hat eine Investmentgesellschaft enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oder ihre Ausführung die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Investmentgesellschaft nicht behindern. Art. 44 - § 1 - Verfügen Investmentgesellschaften weder über eine gemäß Artikel 41 erforderliche eigene Führungsstruktur, die den von ihnen beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist, noch über die gemäß Artikel 41 erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und interne Kontrolle, die den von ihnen beabsichtigten Tätigkeiten angemessen sind, so müssen sie eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benennen, damit diese alle in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. In diesem Fall sind die Artikel 41 und 42 nicht anwendbar. Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf Investmentgesellschaften obliegt der in Anwendung von Absatz 1 benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - [...] § 3 - [...] [In] Anwendung von § 1 [dürfen] unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen. [Art. 44 § 2 aufgehoben durch Art. 432 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 abgeändert durch Art. 432 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 45 - Die Wahl der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt der Zustimmung der FSMA; ein Wechsel der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte. Unterabschnitt 3 - Billigung der Verwaltungsordnung und der Satzung Art. 46 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den Mindestinhalt der Verwaltungsordnung und der Satzung fest. Art. 47 - Die FSMA überprüft, ob die Verwaltungsordnung oder Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung steht. Änderungen der Verwaltungsordnung oder Satzung unterliegen der vorherigen Billigung durch die FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte. Art. 48 - Die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds und im Falle einer Änderung eine koordinierte Fassung dieser Verwaltungsordnung müssen bei der FSMA hinterlegt werden. Interessehabende können die bei der FSMA hinterlegten Verwaltungsordnungen einsehen. Art. 49 - Die Verwaltungsordnung oder die Satzung werden dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt und sind integraler Bestandteil dieses Prospekts. Organismen für gemeinsame Anlagen achten darauf, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung, die dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt beigefügt sind, immer auf dem neuesten Stand sind und dem je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegten Text entsprechen. Der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnte Prospekt und die in Artikel 88 § 1 Absatz 1 erwähnten Berichte enthalten den Vermerk, dass der offizielle Text der Verwaltungsordnung oder der Satzung je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt ist. Bei Beanstandungen hat nur der je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegte Text Beweiskraft. Unterabschnitt 4 - Zustimmung zur Wahl der Verwahrstelle Art. 50 - § 1 - Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Fälle, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen über eine Verwahrstelle verfügen muss, die Aufträge dieser Verwahrstelle und die Bedingungen, die sie erfüllen muss, unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 dürfen nur folgende Einrichtungen und Unternehmen als Verwahrstelle für Organismen für gemeinsame Anlagen [...] auftreten: 1. [in Buch II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte] Kreditinstitute und [in Buch III Titel I desselben Gesetzes erwähnte] Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, 2. die Belgische Nationalbank, 3.in Belgien ansässige Börsengesellschaften und ausländische Wertpapierfirmen, die dem Gesetz vom 6. April 1995 unterliegen. [...] [Art. 50 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 433 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr.

Art. 146des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Mai 2014); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 433 Nr. 2 des G. vom
  3. April 2014 (B.S. vom
  4. Juni 2014)] Art. 51 - Die FSMA stimmt der Wahl der Verwahrstelle erst zu, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Verwahrstelle unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen über die erforderliche administrative, finanzielle und technische Organisation verfügt, um die Tätigkeiten der Verwahrstelle auszuüben, und dass die Personen, die die Verwahrstelle vertreten und de facto die Tätigkeiten der Verwahrstelle ausüben, unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. Artikel 40 ist auf vorerwähnte Personen anwendbar. Die FSMA kann ihre Zustimmung widerrufen. Ein Wechsel der Verwahrstelle unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA notifiziert ihre Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf den Wechsel innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte. Art. 52 - § 1 - Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. § 2 - Die Verwahrstelle darf weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft, als deren Verwahrstelle sie auftritt, noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sein, die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen, als dessen Verwahrstelle sie auftritt, benannt worden ist. Personen, die im Verwaltungsrat einer Investmentgesellschaft oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Vorschlag des Unternehmens ernannt werden, das als Verwahrstelle der Investmentgesellschaft oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, auftritt, dürfen weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Investmentgesellschaft noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt sein. § 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die die Verwahrstelle einhalten muss, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen zu vermeiden. Art. 53 - § 1 - Wenn ein Feeder und sein Master unterschiedliche Verwahrstellen haben, so müssen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder die Verwahrstelle des Masters noch die des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches oder das Gesetz vom
  5. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Vertragsbestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen. Art. 54 - Ist eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig, so schließt die Verwahrstelle mit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine schriftliche Vereinbarung über die Übermittlung von Informationen ab, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle den für sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen geltenden Verpflichtungen nachkommen kann. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Verpflichtungen präzisieren, die für die Verwahrstelle eines Organismus für gemeinsame Anlagen gelten, der von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet wird, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien ansässig ist, einschließlich der Angaben, die in der zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu schließenden Vereinbarung enthalten sein müssen. Art. 55 - Verwaltungsordnung, Satzung oder Vereinbarungen zwischen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwahrstelle dürfen die Haftung der Verwahrstelle nicht verringern, beschränken oder ausschließen. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Aktiva, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt. Abschnitt 3 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...], andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] und Vermittlung bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen] [Überschrift von Abschnitt 3 ersetzt durch Art. 56 § 1 des G. vom
  6. Juli 2013 (B.S. vom
  7. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 des G. vom
  8. April 2014 (B.S. vom
  9. Juni 2014)] Unterabschnitt 1 - [Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] und andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...]] [Überschrift von Unterabschnitt 1 ersetzt durch Art. 56 § 2 des G. vom
  10. Juli 2013 (B.S. vom
  11. August 2013) und abgeändert durch Art. 434 § 1 des G. vom
  12. April 2014 (B.S. vom
  13. Juni 2014)] Art. 56 - Vorliegender Unterabschnitt enthält Regeln für:
  14. Prospekte und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...],
  15. [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird. [Art. 56 einziger Absatz Nr.

Art. 434§ 2 des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  3. Juli 2013 (B.S. vom
  4. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014)] Art. 57 - Öffentliche Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] dürfen erst gemacht werden, nachdem ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht worden sind. [...] [Art. 57 (früherer Absatz 1) abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom
  7. April 2014 (B.S. vom
  8. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 435 des G. vom
  9. April 2014 (B.S. vom
  10. Juni 2014)] Art. 58 - § 1 - Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich das Publikum über die ihm vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken und die mit den Anteilen verbundenen Rechte ein fundiertes Urteil bilden kann. Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten. Im Prospekt wird verdeutlicht, in welchem Maße soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Umsetzung der Anlagepolitik berücksichtigt werden. § 2 - Im Prospekt enthaltene Angaben müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und insbesondere durch neue Fakten ergänzt werden, die das Urteil des Publikums beeinflussen können. Art. 59 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. § 2 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. § 3 - Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein. Art. 60 - § 1 - Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und eventuelle Aktualisierungen dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden. In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfen, wenn sie gemäß Artikel 58 § 2 und Artikel 59 § 3 auf den neuesten Stand gebracht werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Aktualisierungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung des Prospekts, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden. § 2 - Der Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, und eventuelle Aktualisierungen dieses Prospekts müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittelt werden. § 3 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dürfen ungeachtet ihrer Veröffentlichungsweise erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden. [Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vor ihrer Verbreitung übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.] Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen, verwendetes Medium und Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen. [Art. 60 § 3 Abs.

Art. 57des G.

vom

  1. Juli 2013 (B.S. vom
  2. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom
  3. April 2014 (B.S. vom
  4. Juni 2014); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 436 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014)] Art. 61 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person verteilt werden, es sei denn:
  7. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder
  8. die FSMA hat den Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot und die wesentlichen Informationen für den Anleger ordnungsgemäß gebilligt. Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt. [Art. 61 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom
  9. Juli 2013 (B.S. vom
  10. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 489 des G. vom
  11. April 2014 (B.S. vom
  12. Juni 2014)] Art. 62 - In dem Prospekt und seinen Aktualisierungen ist zu vermerken, dass sie veröffentlicht werden, nachdem sie gemäß Artikel 60 § 1 von der FSMA gebilligt worden sind, und dass diese Billigung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität des Angebots oder die Situation der Person, die dieses Angebot vornimmt, aussagt. Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und den in der Verordnung 583/2010 vorgesehenen Vermerken darf in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und in Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden. Art. 63 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Ungeachtet des Absatzes 1 entsteht für Personen aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln und unbeschadet der Anwendung von § 1 haften gemäß § 3 Absatz 1 genannte Personen Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch das Fehlen von Informationen oder durch irreführende oder unrichtige Informationen[,die] in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen [enthalten sind,] verursacht wird. Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Informationen beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Informationen in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Informationen ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Anteile positiv beeinflussen können. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist im Prospekt eindeutig angegeben, wer für den gesamten Prospekt, die gesamten wesentlichen Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes zu nennen. Nur der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen und die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihre Organe können die Haftung für den gesamten Prospekt und seine Aktualisierungen tragen. Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger verändern können. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und seiner Aktualisierungen haften. § 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Anbieter, der Organismus für gemeinsame Anlagen, die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder von ihnen benannte Vermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlichen Informationen in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Unterlagen wie in Artikel 60 § 3 erwähnt, und für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist der Nichtübereinstimmung dieser Unterlagen mit den durch oder aufgrund des Artikels 64 vorgeschriebenen Bestimmungen. Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlicher Informationen in einer in Artikel 60 § 3 erwähnten Unterlage oder als Folge der Nichtübereinstimmung einer solchen Unterlage mit den durch oder aufgrund des Artikels 64 vorgeschriebenen Bestimmungen, sofern diese irreführenden, unrichtigen oder widersprüchlichen Informationen oder diese Nichtübereinstimmung ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Wertpapiere positiv beeinflussen können. [Art. 63 § 2 Abs.

Art. 437des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014)] Art. 64 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Art und Weise der Veröffentlichung der nachstehend erwähnten Unterlagen:
  3. je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation des Prospekts und seiner Aktualisierungen und auch Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen,
  4. unbeschadet der Verordnung 583/2010 je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger festlegen, 3.je nach Art und Gegenstand des Angebots Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger und ihrer Aktualisierungen und auch Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen,
  5. festlegen, unter welchen Bedingungen ein öffentliches Angebot von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] auf der Grundlage des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger angenommen werden kann,
  6. festlegen, unter welchen Bedingungen Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen oder [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, über eine Veröffentlichung auf der Website des Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der in Artikel 85 § 2 erwähnten Einrichtung oder der in Artikel 42 § 1 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können. § 2 - [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  7. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.
  8. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.
  9. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen und Ergänzungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits veröffentlicht sind, oder zu den Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sein müssen, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein. [Art. 64 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  10. Juli 2013 (B.S. vom
  11. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom
  12. April 2014 (B.S. vom
  13. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 434 § 2 des G. vom
  14. April 2014 (B.S. vom
  15. Juni 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  16. Juli 2013 (B.S. vom
  17. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom
  18. April 2014 (B.S. vom
  19. Juni 2014); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  20. Juli 2013 (B.S. vom
  21. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom
  22. April 2014 (B.S. vom
  23. Juni 2014)] Art.65 - § 1 - Wer beabsichtigt, Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] öffentlich anzubieten, unterrichtet die FSMA im Voraus darüber. § 2 - Der in § 1 erwähnten Bekanntmachung wird eine Akte beigefügt, die gemäß den Vorschriften der FSMA erstellt wird und insbesondere Folgendes beinhaltet:
  24. Entwurf des Prospekts und Entwurf des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen, die gemäß den Artikeln 58, 59, 62, 63 und 64 und ihren Ausführungserlassen erstellt werden, 2.Entwurf der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird und die auf Betreiben des Anbieters, des Organismus für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der von ihnen benannten Vermittler erstellt werden,
  25. eventuelle aufgrund des Gesellschaftsrechts vorgeschriebene Sonderberichte, die mit dem Geschäft verbunden sind, 4.eventuelle Sachverständigenberichte, auf die im Prospekt verwiesen wird,
  26. andere Unterlagen, die für die Untersuchung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger sachdienlich sind. § 3 - [...] [Art. 65 §

Art. 434§ 2 des G.

vom

  1. April 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 59 des G. vom
  3. Juli 2013 (B.S. vom
  4. August 2013)] Art. 66 - [...] [Art. 66 aufgehoben durch Art. 438 des G. vom
  5. April 2014 (B.S. vom
  6. Juni 2014)] Art.67 - Die FSMA kann Personen, die eine in den Artikeln 65 und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, ersuchen, die Akte mit Informationen zu vervollständigen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger beziehungsweise ihren Aktualisierungen enthalten sind, und um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die enthalten sind in den [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird. [Art. 67 abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  7. Juli 2013 (B.S. vom
  8. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom
  9. April 2014 (B.S. vom
  10. Juni 2014)] Art.68 - Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 letzter Satz beschließt die FSMA innerhalb fünfzehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, ihre Aktualisierungen beziehungsweise die [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, billigt oder die Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, verweigert. [Art. 68 abgeändert durch Art. 57 des G. vom
  11. Juli 2013 (B.S. vom
  12. August 2013) und Art.434 § 2 des G. vom
  13. April 2014 (B.S. vom
  14. Juni 2014)] Art.69 - Hat die FSMA keinen der in Artikel 68 erwähnten Beschlüsse gefasst, können Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, die FSMA per Einschreiben auffordern, dies zu tun. Eine solche Aufforderung darf frühestens fünfzehn Werktage nach dem letzten Ersuchen der FSMA um zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 67 oder, in Ermangelung eines solchen Ersuchens, frühestens fünfzehn Werktage nach der in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnten Bekanntmachung erfolgen. Hat die FSMA nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung weder beschlossen, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in Artikel 68 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, als abgelehnt. [Art. 69 Abs.

Art. 439des G.

vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 70 - In Artikel 68 erwähnte Beschlüsse werden den Personen, die eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, zur Kenntnis gebracht. Handelt es sich um ein in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe

  1. a)Punkt
  2. ii)erwähntes Angebot, so werden diese Beschlüsse ebenfalls den betreffenden Marktunternehmen zur Kenntnis gebracht. Nur wer eine in den [Artikeln 65 § 1] und 66 erwähnte Bekanntmachung gemacht hat, kann gemäß Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen die in Artikel 68 erwähnte Weigerung der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, oder gegen den in Artikel 69 Absatz 2 erwähnten impliziten Beschluss zur Ablehnung des Antrags Beschwerde einreichen. Gegen Beschlüsse der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der [Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beziehen] oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. [Art. 70 Abs.

Art. 439des G.

vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 und Art. 439 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Unterabschnitt 2 - Vermittlung Art. 71 - Ausschließlich folgende Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe

  1. a)Punkt
  2. i)erwähnten öffentlichen Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Belgien gemacht werden, Vermittlertätigkeiten erbringen:
  3. a)die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
  4. b)Kreditinstitute, die in dem in [Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 vorgesehenen] Verzeichnis eingetragen sind, mit Ausnahme der Gemeindesparkassen,
  5. c)Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25.April 2014] eingetragen sind,
  6. d)nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien [

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