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Wetboek van strafvordering, Voorafgaande Titel en Boek I. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie

Kort samengevat

Deze tekst is de officieuze Duitse coördinatie van de Voorafgaande Titel en Boek I van het Belgische Wetboek van Strafvordering. Het document bundelt de wijzigingen die door verschillende wetten sinds 1878 zijn aangebracht aan deze delen van het strafprocesrecht.

Wat het reguleert

Wie het aanbelangt

Kernpunten

Wettekst
Obsah (6)Art. 15Art. 2Art. 23Art. 1Art. 35Art. 4

Wetboek van strafvordering, Voorafgaande Titel en Boek I. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de Voorafg

Art. 15des G.

vom

  1. August 2003 (B.S. vom
  2. August 2003) - in Kraft ab dem
  3. August 2003 -] Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  4. März 1964 (B.S. vom
  5. März 1964)] Art. 9 - Jeder Belgier, der sich auf dem Staatsgebiet eines Nachbarstaates einer Straftat im Bereich der Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Fischerei oder Jagd schuldig gemacht hat, kann, wenn dieser Staat die Gegenseitigkeit anerkennt, infolge einer Anzeige der geschädigten Partei oder infolge einer amtlichen Meldung der Behörde des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, an die belgische Behörde in Belgien verfolgt werden. Art. 10 - [Ein Ausländer kann - ausser in den in den Artikeln 6 und 7 § 1 erwähnten Fällen - in Belgien verfolgt werden, wenn er sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer der folgenden Taten schuldig gemacht hat:]
  6. [eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Sicherheit des Staates,] [1bis.eines in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten schweren Verstosses gegen das humanitäre Völkerrecht, begangen gegen eine Person, die zum Zeitpunkt der Straftat ein Staatsangehöriger Belgiens ist [oder ein Flüchtling, der in Belgien anerkannt ist und dort seinen gewöhnlichen Wohnort hat im Sinne des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seines Zusatzprotokolls] oder eine Person, die sich seit mindestens drei Jahren tatsächlich, gewöhnlich und legal in Belgien aufhält. [Die Verfolgung einschliesslich der gerichtlichen Untersuchung kann nur auf Antrag des Föderalprokurators, der die eventuellen Anzeigen beurteilt, eingeleitet werden.] Wird der Föderalprokurator in Anwendung der vorhergehenden Absätze mit einer Anzeige befasst, beantragt er, dass der Untersuchungsrichter diese Anzeige untersucht, ausser wenn:
  7. die Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder 2.der in der Anzeige festgehaltene Tatbestand keiner Qualifizierung der in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten entspricht oder
  8. aus dieser Anzeige keine zulässige Strafverfolgung resultieren kann oder 4.aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens entweder bei den internationalen Rechtsprechungsorganen oder beim Rechtsprechungsorgan des Orts, wo die Taten begangen wurden, oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo er gefunden werden kann, anhängig gemacht werden müsste, sofern dieses Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten internationalen Verpflichtungen hervorgeht, die Belgien und diesen Staat binden. [Wenn der Föderalprokurator der Meinung ist, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, stellt er bei der Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel Anträge, mit denen beabsichtigt wird, je nach Fall erklären zu lassen, dass entweder kein Grund zur Verfolgung besteht oder dass die Strafverfolgung unzulässig ist. Allein der Föderalprokurator wird gehört.] [Wenn die Anklagekammer feststellt, dass keine der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt ist, bestimmt sie den territorial zuständigen Untersuchungsrichter und gibt an, auf welche Taten die gerichtliche Untersuchung sich bezieht. Anschliessend wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgegangen.] [Der Föderalprokurator hat das Recht, gegen die in Anwendung der Absätze 4 und 5 ergangenen Entscheide Kassationsbeschwerde einzulegen. Diese Beschwerde ist in allen Fällen binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids einzulegen.] [In dem in Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Fall notifiziert der Föderalprokurator dem Minister der Justiz den Entscheid der Anklagekammer, wenn gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Wenn die Taten nach dem
  9. Juni 2002 begangen worden sind, informiert der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof über die Taten.] [In dem in Absatz 3 Nr. 4 erwähnten Fall stellt der Föderalprokurator das Verfahren ein und notifiziert dem Minister der Justiz seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Taten nach dem
  10. Juni 2002 begangen worden sind, informiert der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof über die Taten,]]
  11. [eines in Artikel 6 Nr.2 erwähnten Verbrechens oder Vergehens,]
  12. [eines in Artikel 6 Nr.3 erwähnten Verbrechens oder Vergehens, im letzten Fall kann eine Verfolgung nur infolge einer amtlichen Meldung, die der belgischen Behörde von der ausländischen Behörde gemacht wird, erfolgen,]
  13. [in Kriegszeiten: einer vorsätzlichen Tötung oder vorsätzlichen körperlichen Schädigung, der Vergewaltigung, des sexuellen Übergriffs oder der Denunziation beim Feind, begangen gegen einen Staatsangehörigen Belgiens, gegen einen Ausländer, der zum Zeitpunkt des Beginns der Kampfhandlungen in Belgien wohnte, oder gegen einen Staatsangehörigen eines Landes, das Verbündeter Belgiens im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist,] [5.eines Verbrechens gegen einen Staatsangehörigen Belgiens, wenn die Tat aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, mit einer Strafe geahndet wird, deren Höchstmass fünf Jahre Freiheitsentziehung übersteigt,] [Wenn der Beschuldigte nicht in Belgien gefunden wird, kann die Verfolgung einschliesslich der gerichtlichen Untersuchung wegen der in den Artikeln 347bis, 393 bis 397 und 475 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, die gegen eine Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat Staatsangehöriger Belgiens ist, nur auf Antrag des Föderalprokurators oder des Prokurators des Königs, der die eventuellen Anzeigen beurteilt, eingeleitet werden. Wird der Föderalprokurator oder der Prokurator des Königs in Anwendung des vorhergehenden Absatzes mit einer Anzeige befasst, beantragt er, dass der Untersuchungsrichter diese Anzeige untersucht, ausser wenn:
  14. die Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder 2.der in der Anzeige festgehaltene Tatbestand keiner Qualifizierung der in den Artikeln 347bis, 393 bis 397 und 475 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten entspricht oder
  15. aus dieser Anzeige keine zulässige Strafverfolgung resultieren kann oder 4.aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens entweder bei den internationalen Rechtsprechungsorganen oder beim Rechtsprechungsorgan des Orts, wo die Taten begangen wurden, oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo er gefunden werden kann, anhängig gemacht werden müsste, sofern dieses Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten internationalen Verpflichtungen hervorgeht, die Belgien und diesen Staat binden. Wenn der Föderalprokurator oder der Generalprokurator der Meinung ist, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, stellt er bei der Anklagekammer Anträge, mit denen beabsichtigt wird, je nach Fall erklären zu lassen, dass entweder kein Grund zur Verfolgung besteht oder dass die Strafverfolgung unzulässig ist. Allein der Föderalprokurator oder der Prokurator des Königs wird gehört. Wenn die Anklagekammer feststellt, dass keine der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt ist, bestimmt sie den territorial zuständigen Untersuchungsrichter und gibt an, auf welche Taten die gerichtliche Untersuchung sich bezieht. Anschliessend wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgegangen. Der Föderalprokurator oder der Generalprokurator haben das Recht, gegen die in Anwendung der Absätze 4 und 5 ergangenen Entscheide Kassationsbeschwerde einzulegen. Diese Beschwerde ist in allen Fällen binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids einzulegen. In dem in Absatz 3 Nr. 4 vorgesehenen Fall stellt der Föderalprokurator oder der Prokurator des Königs das Verfahren ein und notifiziert dem Minister der Justiz seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens kann kein Rechtsmittel eingelegt werden,] [
  16. einer in Artikel 2 des am
  17. Januar 1977 in Strassburg geschehenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus erwähnten Straftat, die auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates des Übereinkommens begangen worden ist, wenn der mutmassliche Täter sich auf belgischem Staatsgebiet befindet und die belgische Regierung der Auslieferung an diesen Staat nicht zugestimmt hat, und zwar aus einem der in Artikel 2 oder in Artikel 5 des vorerwähnten Übereinkommens oder in Artikel 11 des am
  18. Dezember 1957 in Paris geschehenen Europäischen Auslieferungsübereinkommens erwähnten Gründe oder weil die Auslieferung aussergewöhnlich ernsthafte Folgen für die betreffende Person haben kann, insbesondere aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes.] [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom
  19. August 2003 (B.S. vom
  20. August 2003) - in Kraft ab dem
  21. August 2003 -; einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  22. Juli 1934 (B.S. vom
  23. Juli 1934); einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom
  24. August 2003 (B.S. vom
  25. August 2003) - in Kraft ab dem 7.August 2003 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs.

Art. 2Nr.

1 des G. vom

  1. Mai 2006 (B.S. vom
  2. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  3. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
  4. Mai 2006 (B.S. vom
  5. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  6. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  7. Mai 2006 (B.S. vom
  8. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  9. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  10. Mai 2006 (B.S. vom
  11. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  12. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 6 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  13. Mai 2006 (B.S. vom
  14. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  15. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  16. Mai 2006 (B.S. vom
  17. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  18. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 1bis Abs. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
  19. Mai 2006 (B.S. vom
  20. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  21. März 2006 -; einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
  22. Juli 1932 (B.S. vom
  23. August 1932); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art.2 Buchstabe B) des G. vom
  24. Juli 1932 (B.S. vom
  25. August 1932); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  26. April 1948 (B.S. vom 26.-
  27. April 1948); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  28. Juli 1984 (B.S. vom
  29. August 1984); einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 bis 8 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  30. Februar 2012 (B.S. vom
  31. März 2012); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  32. März 2003 (B.S. vom
  33. Mai 2003)] [Art. 10bis - Jede den Militärgesetzen unterstehende Person, die auf dem Staatsgebiet eines ausländischen Staates irgendeine Straftat begangen hat, kann in Belgien verfolgt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die - in welcher Eigenschaft auch immer - einem Teil der Armee, der sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, angehören, oder für diejenigen, die dazu ermächtigt sind, einem Truppenkorps, der zu diesem Teil der Armee gehört, zu folgen.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  34. Juli 1951 (B.S. vom
  35. August 1951)] [Art.10ter - [Jede Person kann in Belgien verfolgt werden, wenn sie sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer der folgenden Taten schuldig gemacht hat:
  36. einer der in den Artikeln 379, 380, 381, [383bis §§ 1 und 3, 433sexies, 433septies und 433octies des Strafgesetzbuches] vorgesehenen Straftaten, 2.einer der in den Artikeln 372 bis 377 und 409 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Straftaten, wenn die Tat gegen einen Minderjährigen begangen wurde,
  37. einer der Straftaten, die [in den Artikeln 77ter, 77quater und 77quinquies] des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und in den Artikeln 10 bis 13 des Gesetzes vom
  38. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen vorgesehen sind,]] [
  39. einer der in den Artikeln 137, 140 und 141 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten, begangen gegen einen Staatsangehörigen Belgiens oder eine belgische Einrichtung oder gegen eine Einrichtung der Europäischen Union oder eines Organs, das gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag über die Europäische Union eingerichtet worden ist, die ihren Sitz im Königreich hat.] [Wenn der Beschuldigte nicht in Belgien gefunden wird, kann die Verfolgung einschliesslich der gerichtlichen Untersuchung im Falle, wo die Straftat von einem Ausländer gegen eine Person, die zum Zeitpunkt der Straftat Staatsangehöriger Belgiens ist, oder gegen eine in Absatz 1 erwähnte Einrichtung begangen worden ist, nur auf Antrag des Föderalprokurators oder des Prokurators des Königs, der die eventuellen Anzeigen beurteilt, eingeleitet werden. Wird der Föderalprokurator oder der Prokurator des Königs in Anwendung des vorhergehenden Absatzes mit einer Anzeige befasst, beantragt er, dass der Untersuchungsrichter diese Anzeige untersucht, ausser wenn:
  40. die Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder 2.der in der Anzeige festgehaltene Tatbestand keiner Qualifizierung der in Artikel 137 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten entspricht oder
  41. aus dieser Anzeige keine zulässige Strafverfolgung resultieren kann oder 4.aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens entweder bei den internationalen Rechtsprechungsorganen oder beim Rechtsprechungsorgan des Orts, wo die Taten begangen wurden, oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo er gefunden werden kann, anhängig gemacht werden müsste, sofern dieses Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten internationalen Verpflichtungen hervorgeht, die Belgien und diesen Staat binden. Wenn der Föderalprokurator oder der Generalprokurator der Meinung ist, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, stellt er bei der Anklagekammer Anträge, mit denen beabsichtigt wird, je nach Fall erklären zu lassen, dass entweder kein Grund zur Verfolgung besteht oder dass die Strafverfolgung unzulässig ist. Allein der Föderalprokurator oder der Generalprokurator wird gehört. Wenn die Anklagekammer feststellt, dass keine der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt ist, bestimmt sie den territorial zuständigen Untersuchungsrichter und gibt an, auf welche Taten die gerichtliche Untersuchung sich bezieht. Wenn der in Absatz 4 erwähnte Antrag vom Föderalprokurator ausgeht, macht die Anklagekammer die Sache bei dem in Artikel 47duodecies § 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Dekan der Untersuchungsrichter anhängig. Anschliessend wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgegangen. Der Föderalprokurator oder der Generalprokurator haben das Recht, gegen die in Anwendung der Absätze 4 und 5 ergangenen Entscheide Kassationsbeschwerde einzulegen. Diese Beschwerde ist in allen Fällen binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids einzulegen. In dem in Absatz 3 Nr. 4 erwähnten Fall stellt der Föderalprokurator oder der Prokurator des Königs das Verfahren ein und notifiziert dem Minister der Justiz seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.] [Art. 10ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  42. April 1995 (I) (B.S. vom
  43. April 1995) und ersetzt durch Art. 34 des G. vom
  44. November 2000 (II) (B.S. vom
  45. März 2001); einziger Absatz Nr.

Art. 23Nr.

1 des G. vom

  1. August 2005 (B.S. vom
  2. September 2005); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 23 Nr. 2 des G. vom
  3. August 2005 (B.S. vom
  4. September 2005); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom
  5. Dezember 2003 (B.S. vom
  6. Dezember 2003); einziger Absatz Nr. 4 Abs. 2 bis 8 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  7. Februar 2012 (B.S. vom
  8. März 2012)] [Art. 10quater - [ § 1 - Jede Person kann in Belgien verfolgt werden, wenn sie sich ausserhalb des Staatsgebiets einer der folgenden Taten schuldig gemacht hat:
  9. einer in den Artikeln 246 bis 249 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat, 2.einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Straftat, wenn die Person, die in einem ausländischen Staat oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt, Belgier ist oder die völkerrechtliche Organisation, für die die Person ein öffentliches Amt ausübt, ihren Sitz in Belgien hat. § 2 - Jeder Belgier oder jede Person mit Hauptwohnort auf dem Staatsgebiet des Königreichs, der/die sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer in Artikel 250 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat schuldig gemacht hat, kann in Belgien verfolgt werden, unter der Bedingung, dass die Tat aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Tat begangen wurde, unter Strafe steht.]] [Art. 10quater eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  10. Februar 1999 (B.S. vom
  11. März 1999) und ersetzt durch Art. 7 des G. vom
  12. Mai 2007 (B.S. vom
  13. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  14. Juni 2007 -] Art. 11 - Ein Ausländer, der Mittäter oder Komplize eines von einem Belgier ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs begangenen Verbrechens ist, kann in Belgien zusammen mit dem beschuldigten Belgier oder nach dessen Verurteilung verfolgt werden. Art. 12 - [Die Verfolgung der Straftaten, von denen in vorliegendem Kapitel die Rede ist, erfolgt nur, wenn der Beschuldigte in Belgien gefunden wird, ausser in den in folgenden Artikeln erwähnten Fällen:
  15. Artikel 6 Nr.1, Nr. 1bis und Nr. 2 sowie Artikel 6 Nr. 1ter, was die in Artikel 137 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten betrifft,
  16. Artikel 10 Nr.1, Nr. 1bis und Nr. 2 sowie Artikel 10 Nr. 5, was die in den Artikeln 347bis, 393 bis 397 und 475 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten betrifft,
  17. Artikel 10bis, 4.Artikel 10ter Nr. 4, was die in Artikel 137 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten betrifft,
  18. Artikel 12bis.] [Wenn die Straftat jedoch in Kriegszeiten begangen wurde, kann die Verfolgung, wenn der Beschuldigte Belgier ist, in allen Fällen, auch wenn er nicht in Belgien gefunden wird, und, wenn der Beschuldigte Ausländer ist, über die in Absatz 1 erwähnten Fälle hinaus, wenn er in Feindesland gefunden wird oder wenn seine Auslieferung erlangt werden kann, stattfinden.] [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  19. Februar 2012 (B.S. vom
  20. März 2012); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  21. April 1947 (B.S. vom
  22. Mai 1947)] [Art. 12bis - [[Vorbehaltlich der in den Artikeln 6 bis 11 erwähnten Fälle sind die belgischen Rechtsprechungsorgane ebenfalls dafür zuständig], über Straftaten zu erkennen, die ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs begangen wurden und in einer [Regel des Völkervertrags- oder -gewohnheitsrechts] [oder einer Regel des Sekundärrechts der Europäischen Union], die Belgien bindet, erwähnt sind, wenn [diese Regel] auf welche Weise auch immer Belgien auferlegt, die Sache seinen zuständigen Behörden zur Ausübung der Verfolgung zu unterbreiten.]] [Die Verfolgung einschliesslich der gerichtlichen Untersuchung kann nur auf Antrag des Föderalprokurators, der die eventuellen Anzeigen beurteilt, eingeleitet werden.] [Wird der Föderalprokurator in Anwendung der vorhergehenden Absätze mit einer Anzeige befasst, beantragt er, dass der Untersuchungsrichter diese Anzeige untersucht, ausser wenn:
  23. die Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder 2.der in der Anzeige festgehaltene Tatbestand keiner Qualifizierung der in Buch II Titel bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten [oder irgendeiner anderen internationalen Straftat, für die in einem Vertrag, der Belgien bindet, die Strafbarkeit vorgesehen ist,] entspricht, oder
  24. aus dieser Anzeige keine zulässige Strafverfolgung resultieren kann oder 4.aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens entweder bei den internationalen Rechtsprechungsorganen oder beim Rechtsprechungsorgan des Orts, wo die Taten begangen wurden, oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo er gefunden werden kann, anhängig gemacht werden müsste, sofern dieses Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten internationalen Verpflichtungen hervorgeht, die Belgien und diesen Staat binden.] [Wenn der Föderalprokurator der Meinung ist, dass eine oder mehrere der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, stellt er bei der Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel Anträge, mit denen beabsichtigt wird, je nach Fall erklären zu lassen, dass entweder kein Grund zur Verfolgung besteht oder dass die Strafverfolgung unzulässig ist. Allein der Föderalprokurator wird gehört.] [Wenn die Anklagekammer feststellt, dass keine der in Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt ist, bestimmt sie den territorial zuständigen Untersuchungsrichter und gibt an, auf welche Taten die gerichtliche Untersuchung sich bezieht. Anschliessend wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgegangen.] [Der Föderalprokurator hat das Recht, gegen die in Anwendung der Absätze 4 und 5 ergangenen Entscheide Kassationsbeschwerde einzulegen. Diese Beschwerde ist in allen Fällen binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids einzulegen. In dem in Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Fall notifiziert der Föderalprokurator dem Minister der Justiz den Entscheid der Anklagekammer, wenn gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Wenn die Taten nach dem
  25. Juni 2002 begangen wurden und sie in die materielle Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, setzt der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von den Taten in Kenntnis. In dem in Absatz 3 Nr. 4 erwähnten Fall stellt der Föderalprokurator das Verfahren ein und notifiziert dem Minister der Justiz seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Taten nach dem
  26. Juni 2002 begangen wurden und sie in die materielle Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, setzt der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von den Taten in Kenntnis.] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  27. April 1986 (B.S. vom
  28. August 1986);Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  29. Juli 2001 (B.S. vom
  30. September 2001) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 bis 3 des G. vom
  31. August 2003 (B.S. vom
  32. August 2003) - in Kraft ab dem
  33. August 2003 - und Art. 378 Nr. 1 des G. vom
  34. Dezember 2003 (B.S. vom
  35. Dezember 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom
  36. August 2003 (B.S. vom
  37. August 2003) - in Kraft ab dem
  38. August 2003 - und ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
  39. Mai 2006 (B.S. vom
  40. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  41. März 2006 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom
  42. August 2003 (B.S. vom
  43. August 2003) - in Kraft ab dem
  44. August 2003 -; Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 378 Nr. 2 des G. vom
  45. Dezember 2003 (B.S. vom
  46. Dezember 2003); Abs. 4 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom
  47. August 2003 (B.S. vom
  48. August 2003) - in Kraft ab dem
  49. August 2003 - und ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  50. Mai 2006 (B.S. vom
  51. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  52. März 2006 -; Abs. 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom
  53. August 2003 (B.S. vom
  54. August 2003) - in Kraft ab dem
  55. August 2003 - und ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  56. Mai 2006 (B.S. vom
  57. Juli 2006) - in Kraft ab dem 31.März 2006 -; Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  58. Mai 2006 (B.S. vom
  59. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  60. März 2006 -] Art. 13 - [Ausser was die in Kriegszeiten begangenen Verbrechen und Vergehen betrifft, sind die vorhergehenden Bestimmungen nicht anwendbar, wenn der Beschuldigte, über den wegen derselben Straftat in einem anderen Land gerichtet worden ist, freigesprochen wurde oder wenn er, nachdem er verurteilt wurde, seine Strafe verbüsst hat oder Verjährung seiner Strafe eingetreten ist [oder er begnadet oder amnestiert wurde]. Jegliche Haft, die im Ausland infolge der der Verurteilung in Belgien zugrunde liegenden Straftat verbüsst wurde, wird immer auf die Dauer der Freiheitsstrafen angerechnet.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 4 des Erlassg. vom
  61. August 1943 (B.S. vom
  62. September 1943); Abs.

Art. 2des G.

vom

  1. Juli 1984 (B.S. vom
  2. August 1984)] Art. 14 - In allen in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fällen wird der Beschuldigte nach den Bestimmungen der belgischen Gesetze verfolgt und wird nach denselben Bestimmungen über ihn gerichtet. KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen Art. 15 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz festgelegten Ausnahmen entscheiden die Strafgerichte über zivilrechtliche Fragen, die anlässlich der von ihnen behandelten Straftaten als Zwischenstreit bei ihnen aufgeworfen werden. Art. 16 - Wenn die Straftat mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt, dessen Existenz bestritten oder dessen Auslegung beanstandet wird, hält sich der Strafrichter bei seiner Entscheidung über die Existenz dieses Vertrags oder über dessen Erfüllung an die Regeln des Zivilrechts. Wenn die Zulässigkeit des Zeugenbeweises von einem Schriftstück abhängt, das von demjenigen, dem gegenüber es geltend gemacht wird, nicht anerkannt wird, wird eine Überprüfung der Echtheit dieses Schriftstücks beim zuständigen Zivilrichter angeordnet. Art. 17 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht an einem unbeweglichen Gut beruft, befindet das mit der Strafverfolgung befasste Gericht über den Zwischenstreit unter Beachtung folgender Regeln: Die Vorabentscheidungseinrede wird nur angenommen, wenn sie auf einem offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzisen Besitztatsachen gestützt ist. Die geltend gemachten Rechtstitel oder Tatsachen müssen den Taten, die der Verfolgung zugrunde liegen, jeglichen Charakter einer Straftat entnehmen. Art. 18 - Das Gericht ist befugt, [dem Angeklagten] die Verpflichtung, das Zivilgericht anzurufen, je nach den Umständen nicht aufzuerlegen. In Ermangelung einer solchen Befreiung wird durch das Urteil eine Frist von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen deren die Partei, die die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, den zuständigen Richter anrufen muss und nachweisen muss, dass sie alles Notwendige getan hat; ansonsten wird die Verhandlung fortgesetzt. [Art. 18 Abs.

Art. 1Nr.

1 des G. vom

  1. Juli 1967 (B.S. vom
  2. September 1967)] Art. 19 - Im Streitfall bestimmt der Zivilrichter die Partei, die angesichts der zu liefernden Beweise als Klägerin angesehen werden muss. KAPITEL IV - Gründe für das Erlöschen der Strafverfolgung und der Zivilklage Art. 20 - [Die Strafverfolgung erlischt durch den Tod des Beschuldigten oder durch die Beendigung der Liquidation, die gerichtliche Auflösung oder die Auflösung ohne Liquidation, wenn es sich um eine juristische Person handelt.] [Die Strafverfolgung kann danach noch ausgeübt werden, wenn die Liquidation, die gerichtliche Auflösung oder die Auflösung ohne Liquidation als Ziel hatte, der Verfolgung zu entgehen, oder wenn die juristische Person vor dem Verlust der Rechtspersönlichkeit vom Untersuchungsrichter gemäss Artikel 61bis beschuldigt worden ist. Die Zivilklage kann gegen den Beschuldigten und gegen seine Rechtsnachfolger erhoben werden.] [Art. 20 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom
  3. Mai 1999 (B.S. vom
  4. Juni 1999);Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom
  5. Mai 1999 (B.S. vom
  6. Juni 1999)] [Art. 20bis - Die Strafverfolgung erlischt ebenfalls durch eine Klage, die die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vor den Arbeitsgerichten erhebt.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  7. Dezember 2006 (B.S. vom
  8. Dezember 2006)] Art. 21 - [[Ausser was die in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater des Strafgesetzbuches definierten Straftaten betrifft, verjährt die Strafverfolgung] nach zehn Jahren, [fünf Jahren] oder sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde, je nachdem ob es sich bei dieser Straftat um ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung handelt.] [Die Frist beträgt jedoch fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein Verbrechen ist, das nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom
  9. Oktober 1867 über die mildernden Umstände.] [Was die in den Artikeln 372 bis 377, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten betrifft, beträgt die Frist fünfzehn Jahre, wenn die Straftaten gegen eine Person von weniger als achtzehn Jahren begangen wurden.] [Die Frist beträgt jedoch zehn Jahre, wenn diese Straftat ein Verbrechen ist, das mit mehr als zwanzig Jahren Zuchthaus belegbar ist und korrektionalisiert wird in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom
  10. Oktober 1867 über die mildernden Umstände.] [Ausserdem beträgt die Frist ein Jahr, wenn ein Vergehen kontraventionalisiert wird.] [Art. 21 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  11. Mai 1961 (B.S. vom
  12. Juni 1961) und abgeändert durch Art.25 des G. vom
  13. Dezember 1993 (B.S. vom
  14. Dezember 1993) und Art. 19 des G. vom
  15. August 2003 (II) (B.S. vom
  16. August 2003) - in Kraft ab dem
  17. August 2003 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
  18. Juli 2002 (B.S. vom
  19. September 2002) - in Kraft ab dem
  20. September 2002 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  21. November 2011 (B.S. vom
  22. Januar 2012) - in Kraft ab dem 30.Januar 2012 -; neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  23. Dezember 2009 (B.S. vom
  24. Januar 2010) - in Kraft ab dem
  25. Mai 2010 -; Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art.2 Nr. 2 des G. vom
  26. Juli 2002 (B.S. vom
  27. September 2002) - in Kraft ab dem
  28. September 2002 -] [Art. 21bis - [In den in den Artikeln 372 bis 377, 379, 380[, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Strafgesetzbuches erwähnten Fällen] beginnt die Verjährungsfrist der Strafverfolgung erst ab dem Tag, an dem das Opfer das Alter von achtzehn Jahren erreicht.] [Im Falle der Korrektionalisierung eines in Absatz 1 erwähnten Verbrechens bleibt die Verjährungsfrist der Strafverfolgung die in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Verjährungsfrist.] [Art. 21bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  29. April 1995 (II) (B.S. vom
  30. April 1995); Abs.

Art. 35Nr.

1 des G. vom

  1. November 2000 (II) (B.S. vom
  2. März 2001) und Art. 24 des G. vom
  3. August 2005 (B.S. vom
  4. September 2005); Abs. 2 eingefügt durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom
  5. November 2000 (II) (B.S. vom
  6. März 2001) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  7. November 2011 (B.S. vom
  8. Januar 2012) - in Kraft ab dem
  9. Januar 2012 -] [Art. 21ter - Wenn die Dauer der Strafverfolgung die annehmbare Frist überschreitet, kann der Richter die Verurteilung durch einfache Schuldigerklärung verkünden oder eine Strafe verhängen, die geringer ist als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Wenn der Richter die Verurteilung durch einfache Schuldigerklärung verkündet, wird der Beschuldigte in die Gerichtskosten und, wenn dazu Grund besteht, zur Rückerstattung verurteilt. Die Sondereinziehung wird verkündet.] [Art. 21ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  10. Juni 2000 (B.S. vom
  11. Dezember 2000)] Art.22 - [Unterbrochen wird die Verjährung der Strafverfolgung nur durch [binnen der in Artikel 21 bestimmten Frist] erfolgte gerichtliche Untersuchungshandlungen oder Verfolgungshandlungen. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen waren.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  12. Mai 1961 (B.S. vom
  13. Juni 1961); Abs.

Art. 2des G.

vom

  1. Dezember 1998 (B.S. vom
  2. Dezember 1998) - in Kraft ab dem
  3. Dezember 1998 -] Art. 23 - [Der Tag, an dem die Straftat begangen wurde, und der Tag, an dem die unterbrechende Handlung stattgefunden hat, sind in der Frist einbegriffen.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  4. Mai 1961 (B.S. vom
  5. Juni 1961)] Art. 24 - [Die Verjährung der Strafverfolgung wird gehemmt, wenn das Gesetz es vorsieht oder wenn ein gesetzliches Hindernis besteht, das die Einleitung oder Ausübung der Strafverfolgung verhindert. Die Strafverfolgung wird ausgesetzt in der Zeit, wo eine vom Beschuldigten, von der Zivilpartei oder von der zivilrechtlich haftenden Person beim erkennenden Gericht geltend gemachte Einrede der Unzuständigkeit, der Unzulässigkeit oder der Nichtigkeit behandelt wird. Wenn das erkennende Gericht die Einrede für begründet erklärt oder wenn die Entscheidung über die Einrede mit der Hauptsache verbunden wird, wird die Verjährung nicht gehemmt.] [Die Verjährung der Strafverfolgung wird jedes Mal gehemmt, wenn der Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens entscheidet, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Das Gleiche gilt jedes Mal, wenn die Ratskammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens infolge eines gemäss den Artikeln 61quinquies und 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches eingereichten Antrags das Verfahren nicht regeln kann. Die Hemmung wird mit dem Tag der ersten vor der Ratskammer im Hinblick auf die Regelung des Verfahrens anberaumten Sitzung wirksam - unabhängig davon, ob der Antrag abgelehnt wurde oder ob ihm stattgegeben wurde - und endet am Tag vor der ersten Sitzung, auf der die Regelung des Verfahrens vom Untersuchungsgericht wieder aufgenommen wird, wobei eine Hemmung jedoch nicht länger als ein Jahr dauern darf. Die Verjährung der Strafverfolgung wird jedes Mal gehemmt, wenn das erkennende Gericht die Behandlung der Sache aufschiebt, um zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. In diesem Fall wird die Verjährung ab dem Tag gehemmt, an dem das Untersuchungsgericht entscheidet, die Sache bis zum Tag vor der ersten Sitzung, auf der das erkennende Gericht die Behandlung der Sache wieder aufnimmt, aufzuschieben, wobei eine Hemmung jedoch nicht länger als ein Jahr dauern darf.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  6. Juli 2002 (B.S. vom
  7. September 2002) - in Kraft ab dem
  8. September 2003 -; Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  9. Januar 2013 (B.S. vom
  10. Januar 2013)] Art. 25 - [Die vorhergehenden Bestimmungen sind auf die Verjährung der Strafverfolgung mit Bezug auf durch besondere Gesetze vorgesehene Straftaten anwendbar, sofern diese Gesetze nicht davon abweichen. Wenn die Straftat jedoch durch Ablauf einer Frist von weniger als sechs Monaten verjährt, wird die Verjährung durch gerichtliche Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die nicht nur während der ersten Frist, sondern auch während jeder neuen aus einer Unterbrechung hervorgehenden Frist vorgenommen worden sind, unterbrochen, wobei die Verjährungsfrist jedoch nicht bis auf mehr als ein Jahr ab dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde, verlängert werden kann.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  11. Mai 1961 (B.S. vom
  12. Juni 1961)] Art. 26 - [Eine Zivilklage, die aus einer Straftat resultiert, verjährt nach den Regeln des Zivilgesetzbuches oder der besonderen Gesetze, die auf die Schadenersatzklage anwendbar sind. Sie kann jedoch nicht vor der Strafverfolgung verjähren.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  13. Juni 1998 (I) (B.S. vom
  14. Juli 1998)] Art.27 - [...] [Art. 27 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  15. Juni 1998 (I) (B.S. vom
  16. Juli 1998)] Art. 28 - [Die vorhergehenden Artikel sind in allen durch besondere Gesetze vorgesehenen Angelegenheiten anwendbar. Diese Artikel verhindern jedoch nicht die Anwendung der Sonderbestimmungen, mit denen die Verjährung von Klagen auf Beitreibung von Steuergebühren oder steuerrechtlichen Geldbussen geregelt wird.]] [Art. 28 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  17. Mai 1961 (B.S. vom
  18. Juni 1961)] [Art. 29 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die Strafverfolgung und auf die Zivilklage anwendbar, die aufgrund einer Tat eingeleitet werden, die vom Gesetz als Straftat qualifiziert wird und von einer Person, die sich in einem Zustand der Demenz oder der schweren Geistesstörung oder geistigen Behinderung befindet, durch den sie die Kontrolle über ihre Handlungen verliert, begangen wurde.] [Art. 29 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  19. April 1935 (B.S. vom
  20. April 1935)] [KAPITEL V - Unzulässigkeit der Strafverfolgung wegen Anstiftung [Kapitel V mit Art.30 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  21. Dezember 2005 (B.S. vom
  22. Dezember 2005) - in Kraft ab dem
  23. Dezember 2005 -] Art. 30 - Anstiftung zu Straftaten ist verboten. Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten oder eines Dritten, der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder bestätigt wird, während der Täter der Tat ein Ende setzen wollte. Im Falle einer Anstiftung ist die Strafverfolgung unzulässig, was diese Taten betrifft.] [KAPITEL VI - Regeln in Bezug auf die Ausübung der Strafverfolgung infolge einer von einem Jugendgericht angeordneten Abgabeentscheidung [Kapitel VI mit Art. 31 eingefügt durch Art. 28 des G. vom
  24. Juni 2006 (B.S. vom
  25. Juli 2006), selbst abgeändert durch Art. 3 des G. vom
  26. August 2006 (B.S. vom
  27. August 2006) - in Kraft ab dem
  28. Oktober 2007 -] Art. 31 - Wenn die Strafverfolgung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes infolge einer Abgabeentscheidung ausgeübt wird, die in Anwendung von Artikel 57bis des Gesetzes vom
  29. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens angeordnet worden ist, dürfen die Aktenstücke über die Persönlichkeit und das Umfeld der verfolgten Person ausschliesslich dem Betreffenden oder seinem Rechtsanwalt unter Ausschluss jeder anderen verfolgten Person und der Zivilpartei übermittelt werden.] BUCH I - DIE GERICHTSPOLIZEI UND DIE DIE GERICHTSPOLIZEI AUSÜBENDEN POLIZEIOFFIZIERE KAPITEL I - Die Gerichtspolizei Art. 8 - Die Gerichtspolizei ermittelt Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, sammelt die diesbezüglichen Beweise und übergibt die Täter den Gerichten, die damit beauftragt sind, sie zu bestrafen. Art. 9 - [[Die Gerichtspolizei wird unter der Autorität der Appellationshöfe und - im Rahmen der Zuständigkeiten -unter der Autorität des Föderalprokurators ausgeübt, und zwar gemäss dem nachstehend gemachten Unterschied:]
  30. von den Privatfeldhütern und den Förstern, [...] von den Prokuratoren des Königs und ihren Staatsanwälten[, von den Arbeitsauditoren und ihren Staatsanwälten], von den Richtern beim Polizeigericht und von den Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei,
  31. vom Föderalprokurator und, unter seiner Autorität, von den Föderalmagistraten und - im Rahmen der Aufträge, die ihnen gemäss Artikel 144bis § 3 Absätze 1 und 2 [des Gerichtsgesetzbuches] anvertraut sind - von den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften, der Generalarbeitsauditorate bei den Arbeitsgerichtshöfen und der Arbeitsauditorate bei den Arbeitsgerichten.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 55 des G. vom
  32. Juni 2001 (B.S. vom
  33. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  34. Mai 2002 -; einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  35. Juli 2002 (B.S. vom
  36. September 2002) - in Kraft ab dem
  37. Mai 2002 -; einziger Absatz Nr.

Art. 4Nr.

2 und 3 des G. vom

  1. Juli 2002 (B.S. vom
  2. September 2002) - in Kraft ab dem
  3. Mai 2002 -; einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom
  4. Juli 2002 (B.S. vom
  5. September 2002) - in Kraft ab dem
  6. Mai 2002 -] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom
  7. Juli 1967 (B.S. vom
  8. September 1967)] [KAPITEL II - [...] [Kapitel II mit den Artikeln 11 bis 15 aufgehoben durch Art. 214 des G. vom
  9. Dezember 1998 (B.S. vom
  10. Januar 1999) - in Kraft ab dem
  11. Januar 2001 -] Art. 11 - 15 - [...]] KAPITEL III - Feldhüter und Förster Art. 16 - [Die [...] Förster und Privatfeldhüter] sind, jeder von ihnen auf dem Gebiet, für das er vereidigt worden ist, damit beauftragt, Vergehen und Übertretungen gegen Land- und Waldeigentum zu ermitteln. Sie erstellen Protokolle zur Feststellung der Art, der Umstände, des Zeitpunkts und des Orts der Vergehen und Übertretungen sowie der Beweise und Indizien, die sie diesbezüglich sammeln konnten. [Sie folgen den weggenommenen Sachen zu den Orten, an die sie transportiert worden sind, und sequestrieren sie; sie dürfen die Häuser, Werkstätten, Gebäude, angrenzenden Höfe und eingefriedeten Grundstücke jedoch nur in Gegenwart eines Polizeibeamten betreten, der die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, hat; das Protokoll, das darüber erstellt werden muss, wird von dem unterzeichnet, in dessen Gegenwart es erstellt worden ist.] Sie nehmen jede Person, die sie auf frischer Tat ertappen oder die durch öffentlichen Aufschrei angeprangert wird, fest und führen sie vor den [Richter am Polizeigericht] oder vor den [Bürgermeister], wenn diese Tat mit einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe geahndet wird. Sie lassen sich zu diesem Zweck vom [Bürgermeister] oder von [einem Schöffen] Beistand leisten, den der Betreffende nicht verweigern darf. [Art. 16 Abs.

Art. 2Nr.

4 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986), Art. 1 des K.E. vom 5. August 1991 (B.S. vom 22. Oktober 1991) und Art. 215 Nr. 1 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -; Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchstabe

  1. a)des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 3 (Art. 91 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchstabe
  2. a)und
  3. c)des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 17 - [Die [...] Förster und Privatfeldhüter] stehen als Gerichtspolizeioffiziere unter der Aufsicht des [Prokurators des Königs], unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. [Art. 17 abgeändert durch Art. 1 Nr. 12 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 2 Nr. 5 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986), Art. 2 des K.E. vom 5. August 1991 (B.S. vom 22. Oktober 1991) und Art.216 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1.Januar 2001 -] Art. 18 - Die Förster der Verwaltungen, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen lassen ihre Protokolle [spätestens binnen drei Tagen einschliesslich des Tags, an dem sie von der Tat, die sie behandelt haben, Kenntnis genommen haben,] dem Konservator, Inspektor oder Unterinspektor bei der Forstverwaltung zukommen. [...] [Art. 18 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999) - in Kraft ab dem 1.Januar 2001 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch einzigen Absatz des G. vom 15. Dezember 1928 (B.S. vom 30.-31. Dezember 1928)] Art. 19 - Der Konservator, Inspektor oder Unterinspektor lässt [die Beschuldigten] oder die zivilrechtlich haftenden Personen vor das Korrektionalgericht laden. [Art. 19 abgeändert durch Art. 1 Nr. 249 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 20 - [Die Förster und die Privatfeldhüter lassen, wenn es sich um Übertretungen handelt, ihre Protokolle [spätestens binnen drei Tagen einschliesslich des Tags, an dem sie von der Tat, die sie behandelt haben, Kenntnis genommen haben,] einem [Polizeibeamten] zukommen, der die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, hat; wenn es sich um ein Vergehen handelt, das mit einer Korrektionalstrafe geahndet wird, lassen sie die Protokolle dem Prokurator des Königs zukommen.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und abgeändert durch Art. 217 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 - und Art. 5 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -] Art. 21 - Wenn das Protokoll eine Übertretung betrifft, handelt [ein [Polizeibeamter, der] die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, hat] und in Gemeinden, wo es keinen Polizeikommissar gibt, der [Bürgermeister] oder in dessen Ermangelung [ein Schöffe] gemäss den Bestimmungen von Buch II Titel I Kapitel I des vorliegenden Gesetzbuches. [Art. 21 abgeändert durch Art. 1 Nr. 249 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 2 Nr. 7 des G. vom 11. Februar 1986 (B.S. vom 6. Dezember 1986) und Art. 217 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -] [KAPITEL IIIbis - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte und zum Erhalt einer Kopie davon] [Unterteilung Kapitel IIIbis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Januar 2013)] [Art. 21bis - Unbeschadet der Bestimmungen in den besonderen Gesetzen und der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2, 57 § 2 und 127 § 2 befindet - je nach Stand des Verfahrens - der Untersuchungsrichter gemäss Artikel 61ter oder die Staatsanwaltschaft über den Antrag der unmittelbar Interesse habenden Person auf Einsichtnahme in die Akte oder auf Erhalt einer Kopie davon. Als unmittelbar Interesse habende Personen werden folgende Personen angesehen: der Beschuldigte, die Person, gegen die Strafverfolgung im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eingeleitet worden ist, der Verdächtige, die zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei, derjenige, der eine Erklärung als Geschädigter abgegeben hat, sowie diejenigen, die in ihre Rechte eingetreten sind, oder die Personen, die sie in der Eigenschaft eines Ad-hoc-Bevollmächtigten, eines Kurators, eines vorläufigen Verwalters, eines Vormunds oder eines Ad-hoc-Vormunds vertreten. In allen anderen Fällen trifft die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon, selbst während der gerichtlichen Untersuchung. [Art. 21bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Januar 2013)] KAPITEL IV - [Die Prokuratoren des Königs und ihre Staatsanwälte] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 14 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Abschnitt 1 - Befugnis der Prokuratoren des Königs mit Bezug auf die Gerichtspolizei Art. 22 - [Die Prokuratoren des Königs sind mit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten beauftragt, die in die Zuständigkeit der Assisenhöfe, der Korrektionalgerichte und der Polizeigerichte fallen, ausser, was die beiden letztgenannten Rechtsprechungsorgane betrifft, wenn die Strafverfolgung dem Arbeitsauditor anvertraut ist.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994) - in Kraft ab dem 1. Januar 1995 -] Art. 23 - [Gleichermassen zuständig für die Ausübung der in Artikel 22 festgelegten Amtsverrichtungen sind der Prokurator des Königs des Begehungsorts, der des Wohnorts des Beschuldigten, [der des Gesellschaftssitzes der juristischen Person, der des Betriebssitzes der juristischen Person] und der des Orts, an dem der Beschuldigte gefunden werden kann.] [Der Prokurator des Königs, der innerhalb dieser Zuständigkeit mit einer Straftat befasst ist, kann ausserhalb seines Bezirks jegliche Ermittlungshandlungen oder gerichtliche Untersuchungshandlungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, vornehmen oder vornehmen lassen. Er setzt den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis.] [Art. 23 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994) - in Kraft ab dem 1. Januar 1995 - und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1969 (B.S. vom 18. April 1969) und ersetzt durch Art.3 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 -] Art. 24 - Wenn es um Verbrechen oder Vergehen geht, die ausserhalb des [belgischen] Staatsgebiets [in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen] begangen wurden, werden diese Amtsverrichtungen vom [Prokurator des Königs] des Orts, wo der Beschuldigte wohnt, [von dem des Gesellschaftssitzes der juristischen Person, von dem des Betriebssitzes der juristischen Person] oder von dem des Orts, wo der Betreffende gefunden werden kann, oder von dem seines letzten bekannten Wohnorts verrichtet. [Art. 24 abgeändert durch Art. 1 Nr. 18 Buchstabe
  4. a)bis
  5. d)des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 14 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999)] [Art. 24bis - Die Magistrate, die gemäss Artikel 309bis des Gerichtsgesetzbuches in Friedenszeiten dazu ermächtigt sind, belgische Militärtruppen ins Ausland zu begleiten, üben all ihre Befugnisse den in Artikel 10bis des einleitenden Titels des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Personen gegenüber so aus, als würden diese Personen sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden.] [Art. 24bis eingefügt durch Art. 83 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] Art. 25 - Die [Prokuratoren des Königs] und alle anderen Gerichtspolizeioffiziere haben bei der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen das Recht, unmittelbar die Staatsgewalt anzufordern. [Art. 25 abgeändert durch Art. 1 Nr. 19 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 26 - [Unbeschadet des Artikels 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erlässt der Prokurator des Königs die allgemeinen Richtlinien, die für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge in seinem Bezirk notwendig sind. Diese Richtlinien bleiben anwendbar vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Untersuchungsrichters im Rahmen seiner gerichtlichen Untersuchung. Sie werden dem Generalprokurator mitgeteilt.] [Art. 26 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 20 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 -] Art. 27 - Die [Prokuratoren des Königs] sind verpflichtet, sobald sie von den Straftaten Kenntnis erlangen, den Generalprokurator beim [Appellationshof] davon zu benachrichtigen und seine Befehle mit Bezug auf alle gerichtspolizeilichen Handlungen auszuführen. [Art. 27 abgeändert durch Art. 1 Nr. 21 Buchstabe
  6. a)und
  7. b)des G. vom 10

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