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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de wet van

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder Koninklijk Besluit uit 1994, dat op zijn beurt de wet van 1963 betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen coördineert. Het doel is om een geactualiseerde en gestructureerde versie van deze wet in het Duits beschikbaar te maken.

Wat het reguleert

Wie het betreft

Kernpunten

Wettekst
Obsah (26)Artikel 52Artikel 22Artikel 34Artikel 3Artikel 7Artikel 1Artikel 12Artikel 191Artikel 161§ 1Artikel 51Artikel 23Artikel 127Artikel 56Artikel 192§ 3Artikel 27Artikel 35Artikel 141Artikel 32Artikel 44Artikel 50Artikel 68Artikel 42Artikel 37§ 2

wet van 9 augustus 1963 tot instelling en organisatie van een regeling voor verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en h

den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, zu ersetzen, insbesondere um die Übereinstimmung mit der neuen Numerierung zu gewährleisten, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen zu ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne

diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Im Laufe der Jahre sind zahlreiche Bestimmungen in den zu koordinierenden Text des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. August 1963 eingefügt worden; so gibt es zur Zeit unter anderem sogar einen Artikel 34sedecies.Ausserdem hat das Gesetz vom
  2. Februar 1993 die Struktur des LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) und die Befugnis einer Anzahl Organe aus dem Bereich der Gesundheitspflegeversicherung grundlegend geändert. Darüber hinaus hat das vorerwähnte Gesetz die Numerierung bestimmter Artikel geändert. Daher ist eine Anpassung der Definition der Befugnisse und der Verweise an diese neue Struktur und diese neuen Bestimmungen notwendig geworden. Schliesslich wurden viele implizite Änderungen vorgenommen, insbesondere an den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, und zwar infolge des Gesetzes vom
  3. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger. Folglich machen all diese Anpassungen eine Koordinierung mehr als erforderlich. Die Regierung erwägt, den Gesetzgebenden Kammern eine nachträgliche Ratifizierung der koordinierten Texte vorzuschlagen, wie dies bei der Revision des Gemeindegesetzes (Gesetz vom
  4. Mai 1989, Belgisches Staatsblatt vom
  5. Mai 1989) der Fall war, mit der entsprechenden Aufhebung überflüssig gewordener Bestimmungen,

der Koordinierung nicht aufgenommen worden sind. Die vorgeschlagene Koordinierung ist vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsbüro des Staatsrates abgefasst worden. Das Gutachten des Staatsrates vom 19. Mai 1994 wird im Anschluss an diesen Bericht in extenso wiedergegeben. Infolge dieses Gutachtens ist der Koordinierungsentwurf angepasst worden an: - die Bemerkungen und Empfehlungen des Staatsrates in bezug auf die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes und - die Vorschläge des Rates in bezug auf Textergänzungen oder -verdeutlichungen. Für einige der vorgenommenen Anpassungen sind zusätzliche Rechtfertigungsvermerke in Anlage V der Koordinierung eingefügt worden (Artikel 47, 86, 102, 110, 181). Was Artikel 52 des Koordinierungsentwurfs betrifft, ist der Bemerkung des Staatsrates im Hinblick auf eine Textanpassung nicht Folge geleistet worden. Der Rat ist der Ansicht, dass das in § 1 Absatz 4 dieses Artikels erwähnte Verfahren zur Billigung von Vereinbarungen im Widerspruch zu dem in Artikel 22 Nr. 3 des Entwurfs erwähnten Verfahren steht.

Artikel 52

§ 1 Absatz 4 erwähnten Vereinbarungen sehen jedoch eine Pauschalzahlung der Leistungen vor. Diese Vereinbarungen werden in einer Sonderkommission getroffen.

Artikel 22Nr.

3 erwähnten Vereinbarungen werden von den zuständigen Nationalen Kommissionen nach entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen. Nur letztere Vereinbarungen werden vom Versicherungsausschuss gebilligt (vgl. vorbereitende parlamentarische Arbeiten zum Gesetz vom

  1. Februar 1993, insbesondere Senat, 1992-93, 579-2, S. 88 und 89). Das im vorhergehenden Absatz vorgesehene spezifische Verfahren muss daher beibehalten werden. Auf die Vorschläge des Staatsrates in bezug auf eine zusätzliche Neuordnung der Artikel und auf die Aufnahme von Paragraphen oder Absätzen bestimmter Artikel des Gesetzes vom
  2. August 1963 in Anlage I der Koordinierung (das heisst in der Anlage, die

der Koordinierung nicht aufgenommenen Bestimmungen enthält) ist auch nicht eingegangen worden. Der Vorteil der vom Staatsrat vorgeschlagenen zusätzlichen Anpassungen reicht nicht aus, um die Vorteile des praktischen Umgangs und der Vertrautheit auszugleichen, die durch eine möglichst weitgehende Erhaltung der Struktur des Gesetzes vom

  1. August 1963 angestrebt wird. Das Nichtbefolgen dieser Bemerkungen des Staatsrates beeinträchtigt nicht die Gesetzmässigkeit der Koordinierung, da es um die Beibehaltung bestehender Gesetzesbestimmungen in der Koordinierung geht. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN
  2. JULI 1994 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, insbesondere des Artikels 145; Aufgrund des Gesetzes vom
  4. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 8; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom
  6. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, insbesondere des Artikels 90; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.Nachfolgende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der Änderungen, die sie erfahren haben, gemäss dem Text koordiniert, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist:
  7. das Gesetz vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
  8. Dezember 1963,
  9. April 1965,
  10. Juli 1966,
  11. Oktober 1967,
  12. Juni 1969,
  13. März 1970,
  14. Juni 1970,
  15. Mai 1971,
  16. Juli 1971,
  17. Juli 1971,
  18. Juli 1974,
  19. Dezember 1974,
  20. Juni 1975, 5.Januar 1976,
  21. Juli 1976,
  22. Dezember 1977,
  23. Dezember 1977,
  24. August 1978,
  25. August 1980,
  26. Januar 1985,
  27. August 1985,
  28. Juli 1987,
  29. November 1987,
  30. Dezember 1988,
  31. Mai 1989,
  32. Juli 1989,
  33. Dezember 1989,
  34. Dezember 1990,
  35. April 1991,
  36. Februar 1993,
  37. Juli 1991,
  38. Oktober 1991,
  39. Juni 1992,
  40. August 1993 und
  41. März 1994, durch die Königlichen Erlasse Nr. 38 vom
  42. Juli 1967, Nr. 19 vom
  43. Dezember 1978, Nr. 10 vom
  44. Oktober 1978, Nr. 22 vom
  45. März 1982, Nr. 58 vom
  46. Juli 1982, Nr. 132 vom
  47. Dezember 1982, Nr. 176 vom
  48. Dezember 1982, Nr. 214 vom
  49. September 1983, Nr.283 vom
  50. März 1984, Nr. 408 vom
  51. April 1986, Nr. 422 vom
  52. Juli 1986, Nr. 500 vom
  53. Dezember 1986 und Nr. 533 vom
  54. März 1987 und durch die Königlichen Erlasse vom
  55. Dezember 1969,
  56. Juli 1971,
  57. Dezember 1971,
  58. Oktober 1981,
  59. August 1984 und
  60. März 1985,
  61. Artikel 26, soweit er auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist, und Artikel 39bis § 3 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 214 vom
  62. Dezember 1983 und Nr. 528 vom
  63. März 1987, 3.Artikel 6 des Gesetzes vom
  64. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,
  65. Artikel 7 § 2 Absatz 1, 3 und 4 des am 13.März 1991 koordinierten Gesetzes über die Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderen öffentlichen Diensten, abgeändert durch das Gesetz vom
  66. Juni 1992,
  67. das Gesetz vom 15.Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom
  68. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. Art. 2.Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: « Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ». Art. 3.Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  69. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN Anlage Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, koordiniert am
  70. Juli 1994 TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Das vorliegende koordinierte Gesetz führt eine Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung ein; es teilt diese Pflichtversicherungsregelung in zwei verschiedene Zweige ein, die Bezug haben auf Gesundheitsleistungen einerseits und auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, Bestattungsgeld und Mutterschaftsversicherung andererseits. Art. 2 - Im vorliegenden koordinierten Gesetz ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) « Institut »: das in Artikel 10 erwähnte Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, b) « Minister »: der für die Sozialfürsorge zuständige Minister, c) « Allgemeinem Ausschuss »: der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss des Instituts, d) « Allgemeinem Rat »: der Allgemeine Rat der Gesundheitspflegeversicherung, e) « Versicherungsausschuss »: der Ausschuss der Gesundheitspflegeversicherung, f) « Besonderen Diensten »: die Dienste für Gesundheitspflege, Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische Kontrolle, g) « Krankenkasse »: eine Krankenkasse, so wie sie in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände definiert ist, h) « Landesverband »: ein Landesverband, so wie er in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1990 definiert ist, i) « Versicherungsträger »: ein Landesverband, die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, j) « Begünstigtem »: jede Person, die Anspruch auf die durch das vorliegende koordinierte Gesetz vorgesehenen Leistungen erheben kann, k) « Berechtigtem » von Gesundheitsleistungen: die Begünstigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 bis 12 und 16; unter « Berechtigtem » von Entschädigungen: die Begünstigten im Sinne von Artikel 86 § 1, l) « Fachkraft der Heilkunst »: Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, Lizentiaten der Zahnheilkunde, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, die gesetzlich ermächtigt sind, ihre Kunst auszuüben, m) « heilhilfsberuflichem Mitarbeiter »: Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, Logopäden, Orthoptisten, Lieferer von Prothesen und Apparaten, Lieferer von Implantaten, Lizentiaten der Wissenschaften, die ermächtigt sind, Leistungen im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes zu erbringen, n) « Pflegeerbringer »: Fachkräfte der Heilkunst, heilhilfsberufliche Mitarbeiter, Pflegeanstalten, Anstalten für Rehabilitation und Umschulung und andere Dienste und Einrichtungen, o) « jährlichem Globalhaushaltsziel »: die Summe aller jährlichen Teilhaushaltsziele und aller globalen Haushalte, die für die Gesamtheit der in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen vorgesehen ist, p) « jährlichem Teilhaushaltsziel » für

Artikel 34

erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der vorgesehene Jahresbetrag der Ausgaben, den die verschiedenen Abkommens- und Vereinbarungskommissionen einhalten müssen, q) « globalem Finanzmittelhaushalt » für ein bestimmtes Jahr und für

Artikel 34

erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der Gesamtbetrag der Ausgaben, in Höhe dessen die Gesundheitspflegeversicherung sich beteiligt für die im Laufe des betreffenden Jahres verrichteten Leistungen oder Leistungsgruppen oder für die im betreffenden Jahr für diese Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen geschuldeten Pauschalbeträge. Art. 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes sind die Landesverbände zugelassen, die für die Anwendung des Königlichen Grundlagenerlasses vom

  1. September 1955 über die Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen waren. Die Landesverbände gewährleisten die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Leistungen in ihrer Satzung. Art. 4 - Den Landesverbänden, die das vorliegende koordinierte Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhalten, kann die Zulassung auf entsprechende Stellungnahme oder auf Vorschlag des Allgemeinen Ausschusses des Institutes hin vom König entzogen werden. Vorher hört der Allgemeine Ausschuss des Instituts die Verteidigungsmittel des betreffenden Landesverbandes an. Art. 5 - Die beim Ministerium der Sozialfürsorge durch Artikel 6 des Gesetzerlasses vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingesetzte Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Die Hilfskasse arbeitet über regionale Ämter, die vom König eingesetzt werden; die regionalen Amter haben keine von der Hilfskasse getrennte Rechtspersönlichkeit. Die Hilfskasse wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus einem Präsidenten und einer gleichen Zahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, verwaltet. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt den Präsidenten. Er legt nach Konsultierung der oben erwähnten Organisationen die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest und ernennt die Mitglieder aus den von diesen Organisationen vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Hilfskasse werden vom König im Rahmen der Regeln festgelegt, die durch das Gesetz vom
  3. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und das Gesetz vom
  4. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge festgelegt sind. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses bei. Art. 6 - Die « Kasse für Gesundheitspflege » der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ist eine beim Ministerium der Sozialfürsorge eingesetzte öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die als Versicherungsträger für die Begünstigten der Sozialwerke der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen auftritt. Diese Kasse wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus einem Präsidenten, zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, verwaltet. Die Mitglieder werden vom König gemäss den für die Bestimmung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen geltenden Bestimmungen ernannt. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt den Präsidenten. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen werden vom König im Rahmen der Regeln festgelegt, die durch das Gesetz vom
  5. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und das Gesetz vom
  6. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge festgelegt sind. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses bei. Art. 7 - Das Institut und die Versicherungsträger sind verpflichtet, sich an das Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um

Artikel 3Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen. Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. Art. 8 -

Artikel 7

erwähnten Informationen, die beim Nationalregister der natürlichen Personen erfragt und auf einer der Akte beigefügten Identifikationskarte festgehalten werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der König legt Bedingungen und Modalitäten der Aufbewahrung dieser Informationen fest, um Ursprung und Datum im Hinblick auf ihre Beweiskraft sicherzustellen. Nimmt eine Einrichtung den in Absatz 1 erwähnten Beweis des Gegenteils an, so teilt sie den Inhalt der angenommenen Information dem Nationalregister der natürlichen Personen zur Information mit und fügt die Belege bei. Art. 9 - In allen Fällen, in denen das vorliegende koordinierte Gesetz, seine Ausführungserlasse oder

den Artikeln 22 Nr. 11 und 80 Nr. 5 erwähnten Verordnungen vorsehen, dass Unterlagen an den Hauptwohnort geschickt oder Zahlungen am Hauptwohnort geleistet werden, wird von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom

  1. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information zum Hauptwohnort Gebrauch gemacht. Auf schriftlichen Antrag des Betreffenden kann jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden. TITEL II - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Art. 10 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge gibt es ein Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung. Das Institut ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Unbeschadet des Artikels 213 § 1 ist das Institut den Regeln unterworfen, die durch das Gesetz vom
  2. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses für

Artikel 1Buchstabe D dieses Gesetzes erwähnten Einrichtungen festgelegt sind.

Art. 11 -

Artikel 12

näher bestimmte Verwaltung des Instituts wird von einem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen, der sich zusammensetzt aus einer gleichen Zahl:

  1. a)Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und Vertreter der repräsentativen Selbständigenorganisationen,
  2. b)Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen,
  3. c)Vertreter der Versicherungsträger. Der König bestimmt die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder und ernennt sie. Er ernennt den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Allgemeinen Ausschusses fest. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Allgemeinen Ausschusses bei. Art. 12 - Der Allgemeine Ausschuss: 1. wacht über die einheitliche Änwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder, 2.schlägt dem Minister Anderungen im Stellenplan des Personals der Allgemeinen Dienste und der Besonderen Dienste vor, in letzterem Fall auf Stellungnahme ihres Ausschusses oder Rates hin, 3. entscheidet unter den im Statut vorgesehenen Bedingungen über Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals der Allgemeinen Dienste und über Disziplinarstrafen, die gegen das Personal zu verhängen sind;er übt diese Befugnis auch für das Personal der Besonderen Dienste aus, und zwar auf Vorschlag des Allgemeinen Rates oder des zuständigen Ausschusses, 4. fasst den Haushaltsplan der Allgemeinen Dienste und den der Besonderen Dienste des Instituts in einer Unterlage zusammen und übermittelt diese dem Minister, 5.erstellt eine gemeinsame Rechnung der Allgemeinen Dienste und der Besonderen Dienste des Instituts und übermittelt sie dem Minister, 6. schliesst die Rechnung ab und stellt den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts auf, 7.weist

Artikel 191Absatz 1 Nr.

1, 3 bis 9 und 11 bis 20 erwähnten Einnahmen dem Dienst für Gesundheitspflege und dem Dienst für Entschädigungen unter den Bedingungen zu, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, 8. erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Allgemeinen Dienste, 9.gibt seine Stellungnahme über

Artikel 161Nr.

5 erwähnten Vorschläge ab und übermittelt sie dem Minister,

  1. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen. Im Dringlichkeitsfall kann der Generalverwalter über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem Allgemeinen Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen,
  2. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. Art. 13 - Die Allgemeinen Dienste des Instituts werden unter der Gewalt des Allgemeinen Ausschusses vom Generalverwalter des Instituts verwaltet, dem ein Direktionsrat, bestehend aus den Beamten, die

den Titeln III oder IV und VII eingesetzten Besonderen Dienste leiten, beisteht. Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Allgemeinen Ausschusses

Absatz 1 erwähnten Allgemeinen Dienste. Der Generalverwalter des Instituts führt den Vorsitz des Direktionsrates. TITEL III - Gesundheitspflegeversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Dienst für Gesundheitspflege Art. 14 - Beim Institut wird ein Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt, der mit der Verwaltung der Gesundheitspflegeversicherung beauftragt ist. Abschnitt II - Allgemeiner Rat der Gesundheitspflegeversicherung Art. 15 - Der Dienst für Gesundheitspflege wird von einem Allgemeinen Rat der Gesundheitspflegeversicherung verwaltet, der sich zusammensetzt aus:

  1. a)fünf Mitgliedern, die die Behörde vertreten und vom Minister vorgeschlagen werden.Drei dieser Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem für den Mittelstand zuständigen Minister, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beziehungsweise dem für den Haushalt zuständigen Minister vorgeschlagen,
  2. b)fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und die repräsentativen Selbständigenorganisationen vertreten,
  3. c)fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
  4. d)fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten,
  5. e)acht Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen mindestens zwei die Verwalter der Pflegeanstalten und mindestens zwei die Ärzte vertreten. Der König legt das Verfahren für die Bestimmung der Mitglieder und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Allgemeinen Rates fest. Er ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten. Er kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, Ersatzmitglieder ernennen. Der Präsident und

Absatz 1 Buchstabe a), b),

  1. c)und
  2. d)erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.

Absatz 1 Buchstabe e) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Art. 16 - § 1 - Der Allgemeine Rat:

  1. bestimmt die allgemeinen Richtlinien der zu führenden Politik, legt das jährliche Globalhaushaltsziel fest und legt dem Minister nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor, 2.wacht über das finanzielle Gleichgewicht der Gesundheitspflegeversicherung, unter anderem auf der Grundlage der Quartalsberichte der Haushaltskontrollkommission, so wie sie in Artikel 18 vorgesehen sind,
  2. stellt den Haushaltsplan der Gesundheitspflegeversicherung auf, 4.schliesst die Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung ab,
  3. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen, Im Dringlichkeitsfall kann der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem Allgemeinen Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen,
  4. untersucht den Jahresbericht, der ihm, was die Krankenpflichtversicherung betrifft, vom Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände übermittelt wird, und die Berichte, die ihm in Ausführung der Artikel 141 § 1 Nr.14 und 161 Absatz 1 Nr. 4 vom Dienst für medizinische Kontrolle und vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt werden, und erstattet in den vom König festgelegten Fristen dem Minister Bericht über die Massnahmen, die er beschlossen hat oder vorschlägt,
  5. entscheidet nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission, ob die Abkommen und Vereinbarungen, die dem Versicherungsausschuss zur Billigung vorgelegt werden, mit dem Haushaltsplan zu vereinbaren sind, 8.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals des Dienstes für Gesundheitspflege vor sowie Disziplinarstrafen, die gegen dieses Personal zu verhängen sind,
  6. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. § 2 - Der Allgemeine Rat übermittelt der Regierung jährlich einen ausführlichen Bericht über die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften im ganzen Land. Dieser Bericht umfasst eine Bewertung eventueller ungerechtfertigter Unterschiede und Vorschläge, um diese Unterschiede zu beheben. § 3 - Für

§ 1Nr.

1, 3, 4 und 7 definierten Befugnisse werden Vorschläge nur angenommen, wenn sie die Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Allgemeinen Rates erhalten, einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. Abschnitt III - Haushaltskontrollkommission Art. 17 - Beim Dienst für Gesundheitspflege des Instituts wird eine Haushaltskontrollkommission eingesetzt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Arbeitgeber- und Selbständigenorganisationen vertreten, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
  2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten,
  3. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Minister aufgrund ihrer Kompetenz in Haushalts- und Finanzangelegenheiten in bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung vorgeschlagen werden, von denen ein Mitglied im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Minister vorgeschlagen wird, 6.dem in Artikel 190 erwähnten Haushalts- und Finanzberater, insofern er von dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister und von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt worden ist. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt

den Nummern 1 bis 4 erwähnten Mitglieder der Haushaltskontrollkommission auf Vorschlag des Allgemeinen Rates. Er ernennt

Nr. 5 erwähnten Mitglieder auf Vorschlag des Ministers. Der Vorsitz der Kommission wird von dem in Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater wahrgenommen. Ist kein Haushalts- und Finanzberater bestimmt, wird der Vorsitz gemäss den vom König festgelegten Regeln geführt. Die Kommission kann Sachverständige und Vertreter der Kommissionen, die mit dem Abschliessen der Abkommen oder Vereinbarungen beauftragt sind, heranziehen. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission und die Dauer des Mandats ihrer Mitglieder fest. Art. 18 - Die Haushaltskontrollkommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister vierteljährlich Bericht über die Verwaltung des Gesundheitspflegeversicherungszweiges und über seine Einnahmen und Ausgaben, insbesondere über die Aussichten auf diesem Gebiet und die verschiedenen Aspekte ihrer Entwicklung. Die Kommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister insbesondere Bericht über die Ausgaben, die auf

Titel III

Kapitel V Abschnitte I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen und die vorgeschlagenen Änderungen des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zurückzuführen sind; sie erstattet den betreffenden Fachräten Bericht über die Ausgaben, die auf diese Änderungen im Verzeichnis zurückzuführen sind. Sie übt die spezifischen Befugnisse aus, die ihr durch Artikel 51 übertragen werden. Die Kommission verfügt im Rahmen ihres Auftrags über umfassendste Untersuchungsbefugnisse, ohne jedoch Zugriff auf individuelle Daten zu haben. Sie untersucht die Verrichtungen, die finanzielle oder haushaltsmässige Auswirkungen haben, hat Zugang zu allen Akten und Archiven und erhält von den Diensten des Instituts alle Informationen, um die sie bittet. Sie kann einige ihrer Mitglieder zu den Versammlungen der Räte, Ausschüsse, Kommissionen und anderen bei den Diensten des Instituts eingesetzten Organe entsenden, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf die Gesundheitspflegeversicherung haben. Die Kommission ist ebenfalls beauftragt, dem Minister, dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss und der Arzneimittelkommission Stellungnahmen zu allen finanziellen und haushaltsmässigen Aspekten in bezug auf

Artikel 34Nr.

5 erwähnten pharmazeutischen Produkte abzugeben. Abschnitt IV - Wissenschaftlicher Rat Art. 19 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Wissenschaftlicher Rat eingesetzt, der beauftragt ist, alle wissenschaftlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheitspflegeversicherung und der Qualität der Pflegeerbringung zu untersuchen. Er erteilt Empfehlungen, durch die der wissenschaftliche Fortschritt unter den besten Wirksamkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsbedingungen für die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung zugänglich gemacht werden könnte. Die vom Wissenschaftlichen Rat abgegebenen Stellungnahmen werden dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss übermittelt. Art. 20 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und legt die Regeln hinsichtlich seiner Arbeitsweise fest. Abschnitt V - Gesundheitspflegeversicherungsausschuss Art. 21 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Gesundheitspflegeversicherungsausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus:

  1. a)Vertretern der Versicherungsträger;jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf mindestens einen Vertreter,
  2. b)Vertretern der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde,
  3. c)Vertretern der Offizinapotheker, der Krankenhausapotheker und der Apotheker-Biologen,
  4. d)Vertretern der Verwalter der Pflegeanstalten, der in Artikel 34 Nr. 11, 12, 13 und 18 erwähnten Dienste und Einrichtungen und der Anstalten für Rehabilitation und Umschulung,
  5. e)Vertretern der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter,
  6. f)Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und Vertretern der Selbständigenorganisationen. Die Zahl der in Absatz 1 Buchstabe
  7. b)bis
  8. e)erwähnten Mitglieder entspricht insgesamt der Zahl der in Buchstabe
  9. a)erwähnten Mitglieder.

Absatz 1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. e)erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.

Absatz 1 Buchstabe f) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Bei Uneinigkeit in bezug auf Beschlüsse hinsichtlich der medizinischen Honorare können die Mitglieder, die die repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vertreten, eine Aussetzung der diesbezüglichen Beratungen des Versicherungsausschusses während eines Zeitraums von maximal zehn Tagen beantragen, damit sie die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen können. Diese Frist kann nicht verlängert werden. § 2 - Der König bestimmt, wie die Mitglieder des Versicherungsausschusses vorgeschlagen werden, die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Versicherungsausschusses. Er ernennt den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und die Mitglieder des Versicherungsausschusses. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf achtzugeben, dass die Vertretung von etwaigen Minderheiten gewährleistet ist. Art. 22 - Der Versicherungsausschuss:

  1. legt die jährlichen Teilhaushaltsziele der Abkommens- und Vereinbarungskommissionen fest und übermittelt dem Allgemeinen Rat seine Vorschläge, um zu einer gerechten Verteilung der Ausgaben unter die verschiedenen Zweige der Gesundheitspflegeversicherung zu kommen, 2.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege vor,
  2. billigt die Abkommen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Allgemeinen Rates hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Haushaltsplan, der unter den in Artikel 16 § 1 Nr.7 erwähnten Bedingungen gefasst wird, unbeschadet der Möglichkeit für den Minister, innerhalb fünfzehn Tagen ab der vom Präsidenten des Versicherungsausschusses vorgenommenen Notifizierung des Beschlusses Einspruch dagegen zu erheben. Erhebt der Minister Einspruch, übt er

Artikel 51§ 1 Absatz 4 erwähnten Befugnisse des Versicherungsausschusses aus, 4.

entscheidet über die Übermittlung der Vorschläge zur Änderung des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, 5.übermittelt den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen bei unzureichenden Korrekturmassnahmen Vorschläge in bezug auf zusätzlich durchzuführende Korrekturmassnahmen, 6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung

Artikel 23

§ 3 erwähnten Abkommen, 7.erstellt die Liste der Personen, die ermächtigt sind,

Artikel 34Nr.

1 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)und Nr. 4 erwähnten Leistungen zu erbringen, 8. verhängt

Artikel 127

§ 8 erwähnten Sanktionen gemäss dem vom König festgelegten Verfahren, 9.setzt die Texte der Abkommen unter den in Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen auf, 10. schliesst

Artikel 56

erwähnten Abkommen, 11.arbeitet die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Verordnungen in bezug auf unter anderem die Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung aus und legt die Bedingungen fest, unter denen

Artikel 34erwähnten Gesundheitsleistungen erstattet werden, 12.

weist den Versicherungsträgern

Artikel 192

erwähnten ihm zuerkannten Mittel zu gemäss den Bestimmungen von Artikel 193 § 1 Absatz 1, 13.legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Versicherungsträger ihre Rechnungen beim Dienst für Gesundheitspflege einreichen und rechtfertigen, 14. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. Abschnitt VI - Kollegium der Ärzte-Direktoren und Beirat für Rehabilitation Art. 23 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Kollegium der Ärzte-Direktoren eingesetzt, das als Auftrag hat, für jeden Fall zu entscheiden, ob Rehabilitations- und Umschulungsprogramme und -leistungen zugunsten von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung von der Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen dieser Auftrag auch von den in Artikel 153 erwähnten Vertrauensärzten ausgeführt werden kann. § 2 - Enthält das Rehabilitations- und Umschulungsprogramm Leistungen,

dem im vorliegenden Paragraphen und in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis vorgesehen sind, dürfen durch das Eingreifen des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der Vertrauensärzte für diese Leistungen keine anderen Erstattungsbedingungen eingeführt werden als die, die im vorerwähnten Verzeichnis vorgesehen sind. Unbeschadet der Leistungen, die durch

§ 3

erwähnten Abkommen gedeckt sind, erstellt und ändert der König auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin das Verzeichnis der in Artikel 34 Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. Hierfür holt das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme des Beirats für Rehabilitation ein. Der König erstellt und ändert auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin die Liste der in Artikel 34 Nr. 8 erwähnten Umschulungsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. § 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Entwürfe von Rehabilitationsabkommen werden ebenfalls dem in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater mitgeteilt. § 4 - Das Kollegium leitet dem Versicherungsausschuss alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung, Auslegung und Änderung des in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem zuständigen Fachrat, der seine Bemerkungen beifügt, übermittelt hat. Hat der zuständige Fachrat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Darüber hinaus leitet es dem Versicherungsausschuss und dem vorerwähnten Haushalts- und Finanzberater alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung und Auslegung des vorerwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem Beirat für Rehabilitation übermittelt hat. Hat dieser Rat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Den Stellungnahmen, die dem Haushalts- und Finanzberater zugeleitet werden, ist ein vom Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellter Bericht beigefügt, anhand dessen die finanziellen Auswirkungen dieser Stellungnahmen beurteilt werden können. § 5 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Kollegiums der Ärzte-Direktoren werden vom König festgelegt. In diesem Kollegium führt ein vom König bestimmter Beamter des Dienstes für Gesundheitspflege, der Arzt ist, den Vorsitz. Art. 24 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Beirat für Rehabilitation eingesetzt. § 2 - Der Beirat für Rehabilitation setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Behindertenorganisationen vorgeschlagen werden, 3. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden;zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister als Fachärzte für Rehabilitation zugelassen sind, 4. vier ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den vom König bestimmten Berufsorganisationen der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Rehabilitationsleistungen erbringen, vorgeschlagen werden, 6. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Der König kann die Zusammensetzung des vorerwähnten Rates auf Vorschlag dieses Rates auf andere Berufe ausdehnen. § 3 - Der Beirat für Rehabilitation ist beauftragt, für den Versicherungsausschuss: 1.

Artikel 23

§ 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, 2.Stellungnahmen zu Rehabilitationsabkommen abzugeben, die der vorerwähnte Ausschuss mit den Anstalten für Rehabilitation schliessen kann. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahmen abgegeben worden sind, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurden. § 4 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Beirates für Rehabilitation und die Dauer der Mandate der Mitglieder fest. § 5 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation. Abschnitt VII - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 25 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein besonderer Solidaritätsfonds errichtet, der durch eine Einbehaltung auf

Artikel 191

erwähnten Einkünfte finanziert wird, deren Betrag für jedes Kalenderjahr vom Minister festgelegt wird. § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt den in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten im Rahmen der gemäss § 1 festgelegten Finanzmittel Beteiligungen an den Kosten ausserordentlicher Gesundheitsleistungen, die nicht in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind, einschliesslich der pharmazeutischen Produkte, die aufgrund der Verordnungsbestimmungen in bezug auf die Erstattung von pharmazeutischen Lieferungen für eine Erstattung nicht in Frage kommen und die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. teuer sein, 2.ein seltenes Leiden betreffen, das lebenswichtige Funktionen des Begünstigten beeinträchtigt,
  2. einer Indikation entsprechen, die für den Begünstigten auf sozial-medizinischer Ebene eine absolute Indikation ist, 4.einen wissenschaftlichen Wert und eine Wirksamkeit aufweisen, die von den massgebenden medizinischen Instanzen weitgehend anerkannt werden,
  3. das Versuchsstadium überschritten haben, 6.von einem Arzt verschrieben sein, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben. Der König kann bestimmen, unter welchen Umständen der in Artikel 153 erwähnte Vertrauensarzt beschliessen kann, einen Antrag nicht an das Kollegium der Ärzte-Direktoren weiterzuleiten. Darüber hinaus kann der König nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eine erschöpfende Liste der Leistungen erstellen, für die der besondere Solidaritätsfonds eine Beteiligung bewilligen kann. Er kann ebenfalls den Höchstbetrag der Beteiligung des Fonds festlegen. Betrifft der Antrag auf Beteiligung pharmazeutische Produkte, gibt der Fachrat für Fertigarzneimittel oder der Pharmazeutische Fachrat,

Artikel 27

erwähnt sind, jeder seinen Befugnissen entsprechend, dem Kollegium der Ärzte-Direktoren eine vorhergehende Stellungnahme ab. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses das Antragsverfahren und die Zahlungsmodalitäten fest. Der besondere Solidaritätsfonds kann nur eine Beteiligung bewilligen, wenn

vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und wenn die Begünstigten ihre Rechte aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund eines abgeschlossenen Einzel- oder Kollektivvertrages geltend gemacht haben. § 4 - In Abweichung von § 2 kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren in interessewürdigen Fällen beschliessen, dass der besondere Solidaritätsfonds den Eigenanteil des Begünstigten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen wie auch Reise- und Aufenthaltskosten des Begünstigten und gegebenenfalls der Person, die ihn begleitet, übernimmt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Beteiligung bewilligt werden kann. § 5 - Ausser im Falle betrügerischer Handlungen verjährt der Rückforderungsanspruch für die aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 gewährten Beträge in drei Jahren ab Ende des Monats, im Laufe dessen die Zahlung geleistet worden ist. Abschnitt VIII - Abkommens- und Vereinbarungskommissionen Art. 26 -

den Artikeln 42 und 50 vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen werden beim Dienst für Gesundheitspflege von Abkommens- und Vereinbarungskommissionen verhandelt und geschlossen, die aus einer gleichen Zahl Vertreter der Versicherungsträger und der repräsentativen Organisationen der betreffenden Berufe, Anstalten, Dienste oder Einrichtungen bestehen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Diese Kommissionen können aus eigener Initiative den zuständigen Fachräten oder - für Leistungen, die von Personen erbracht werden, die einem Berufszweig angehören, für den es keinen Fachrat gibt - dem Versicherungsausschuss Vorschläge zur Anpassung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen unterbreiten. In jeder dieser Kommissionen ausser der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen führt der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder sein Beauftragter den Vorsitz. Dieser kann beschliessen, dass Kommissionen zusammen tagen, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen. Ein vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege bestimmter Bediensteter dieses Dienstes übernimmt das Sekretariat. Abschnitt IX - Fachräte Art. 27 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden ein Medizinischer Fachrat, ein Zahnmedizinischer Fachrat, ein Fachrat für Krankenhausbehandlung, ein Fachrat für Heilgymnastik, ein Pharmazeutischer Fachrat, ein Fachrat für Fertigarzneimittel, ein Fachrat für die Beziehungen mit der Arzneimittelindustrie und ein Fachrat für Implantate eingesetzt. Diese Räte werden bei den entsprechenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen oder bei der Arzneimittelkommission und, mangels entsprechender Kommission, beim Versicherungsausschuss eingesetzt. Diese Räte unterbreiten die Vorschläge und geben die Stellungnahmen ab,

Artikel 35§ 2 erwähnt werden.

Der Medizinische Fachrat und der Zahnmedizinische Fachrat sind befugt, Stellungnahmen über die Auslegung des Verzeichnisses abzugeben, insbesondere an die beschränkten Kammern und die Berufungskommissionen,

Artikel 141§ 1 Absatz 1 Nr.

9 beziehungsweise in Artikel 155 erwähnt sind. Jedem Vorschlag oder jeder Stellungnahme,

Absatz 2 und 3 erwähnt werden, muss eine schriftliche Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle beigefügt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme vom Dienst für medizinische Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie fünfzehn Tage, nachdem sie bei diesem Dienst angefordert wurde, noch nicht abgegeben worden ist. Art. 28 - § 1 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Fachräte werden vom König festgelegt. In jedem Fachrat führt eine Person den Vorsitz, die vom König auf Vorschlag des Versicherungsausschusses bestimmt wird. Die Versicherungsträger und die betreffenden Berufsorganisationen sind gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in diesen Räten vertreten. § 2 - Die Zusammensetzung des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates wird vom König festgelegt. Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Medizinischen Fachrates und des Zahnmedizinischen Fachrates sind praktizierende Fachkräfte, die vom König aus den von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten und den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft beziehungsweise der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden; ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die vom König aus den von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden. In jedem dieser Fachräte führt ein Mitglied des Versicherungsausschusses, der Arzt oder Fachkraft der Zahnheilkunde ist, den Vorsitz; er wird vom König auf Vorschlag des betreffenden Fachrates ernannt. Der König legt die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder fest. Jeder dieser Fachräte ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt. § 3 -

Artikel 27

Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom jeweiligen Präsidenten übermittelt. § 4 - Jeder dieser Fachräte erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. Art. 29 - Der König kann andere Fachräte einsetzen. Abschnitt X - Profilkommissionen Art. 30 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden für die vom König festzulegenden Fachbereiche Profilkommissionen eingesetzt, die beauftragt sind, eine Evaluation der Profile der Pflegeerbringer auf der Grundlage der in Artikel 206 Absatz 2 vorgeschriebenen statistischen Tabellen vorzunehmen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder dieser Profilkommissionen. Abschnitt XI - Arzneimittelkommission Art. 31 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird eine Arzneimittelkommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:

  1. Vertretern der Versicherungsträger, 2.Vertretern der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft,
  2. Vertretern der repräsentativen Organisationen der Apotheker, 4.Vertretern der repräsentativen Organisationen der Arzneimittelindustrie. Der König legt die Zahl der Vertreter und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission fest und ernennt den Präsidenten und die Mitglieder. § 2 - Die Arzneimittelkommission:
  3. wacht über die Einhaltung der Wachstumsnorm für die Ausgaben und des jährlichen Teilhaushaltszieles im Arzneimittelbereich, 2.fordert die zuständigen Fachräte auf, Vorschläge zur Einhaltung des jährlichen Teilhaushaltszieles vorzulegen,
  4. übermittelt den für die Sozialfürsorge und für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministern eine Stellungnahme über die Entwürfe von Preis-Volumen-Verträgen, die aufgrund von Artikel 72 geschlossen werden, 4.analysiert die Evaluationsberichte der betreffenden Profilkommission und die Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission und macht alle diesbezüglich nützlichen Vorschläge. § 3 - Stellungnahmen und Vorschläge der Arzneimittelkommission werden dem Allgemeinem Rat, dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 32 - Begünstigte der in Titel III Kapitel III des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten Gesundheitsleistungen unter den durch dieses Gesetz vorgesehenen Bedingungen sind:
  5. Arbeitnehmer, auf die die Gesundheitspflegepflichtversicherung aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom
  6. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, einschliesslich der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer ordnungswidrigen Vertragsauflösung beziehen, die ab dem
  7. Juli 1970 erfolgt ist, während des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums, oder Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom
  8. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist,
  9. Arbeitnehmer, die als arbeitsunfähig anerkannt sind, oder Arbeitnehmerinnen, die sich im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes in Mutterschaftsruhe befinden, 3.Arbeitnehmer unter kontrollierter Arbeitslosigkeit,
  10. Arbeitnehmerinnen, die im Anschluss an einen in den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 6 erwähnten Zeitraum ihre Arbeit unterbrechen oder die Arbeit nicht wiederaufnehmen, um - frühestens ab dem fünften Monat der Schwangerschaft - zu ruhen, 5.Arbeitnehmer, die, um nicht länger arbeitslos zu sein, Hausarbeit verrichten und die für die Anwendung der Regelung der Arbeitslosenversicherung weiterhin die Eigenschaft als Lohnempfänger behalten,
  11. Arbeitnehmer, die sich in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden und auf die die belgischen Rechtsvorschriften in bezug auf die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr anwendbar sind;in diesem Fall ist das Anrecht auf Gesundheitsleistungen auf einen bestimmten Zeitraum, « Zeitraum fortgesetzter Versicherung » genannt, beschränkt,
  12. Arbeitnehmer, die aufgrund der Rechtsvorschriften in bezug auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Ruhestandspension haben oder aufgrund eines auf das Personal eines Unternehmens anwendbaren besonderen Statuts Anrecht auf eine Vorpension haben, 8.Arbeitnehmer, die als Bergarbeiter Anrecht auf eine Invaliditäts- oder Ruhestandspension haben,
  13. Personen, die eine Ruhestandspension oder einen als solche geltenden Vorteil beziehen, die/der durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Regelung, die nicht die Pensionsregelung der Lohnempfänger ist, festgelegt ist und aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor oder in einer Unterrichtsanstalt gewährt wird, aufgrund deren das Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom
  14. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, jedoch lediglich was die Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung betrifft,
  15. Personen, die als statutarische Bedienstete der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Anrecht auf eine Ruhestands- oder Invaliditätspension haben, 11.Personen,

folge der Gewährung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines als solche geltenden Vorteils, die/der durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Regelung, die nicht die Pensionsregelung der Arbeitnehmer ist, festgelegt ist, das Anrecht auf eine in Nr. 7 oder 8 erwähnte Pension verlieren,

  1. Witwer und Witwen der vorerwähnten Arbeitnehmer, 13.Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 12 und 16 erwähnten Berechtigten,
  2. Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 12 und 16 erwähnten Berechtigten, die ihrer Milizpflicht nachkommen, 15.Personen zu Lasten von Arbeitnehmern belgischer Staatsangehörigkeit, auf die ausländische Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbar sind, wenn sie in Belgien sind oder nach Belgien zurückkommen, während diese Arbeitnehmer ihrer Milizpflicht nachkommen,
  3. Kinder der in den Nummern 1 bis 12 erwähnten Berechtigten, die Vollwaisen sind und Kinderzulagen beziehen. Der König bestimmt, was unter « kontrollierter Arbeitslosigkeit », « Person zu Lasten » und den in Nr. 16 erwähnten « Kindern der Berechtigten » zu verstehen ist. Art. 33 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise ausdehnen:
  4. auf Selbständige und Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung eines Sozialstatuts für Selbständige anwendbar sind, 2.auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, die nicht in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind,
  5. auf die vom König bestimmten Kategorien von Personen, auf die das Dekret vom 4.August 1959 zur Ersetzung des Dekretes vom
  6. September 1955 über die Gesundheitspflegeversicherung der administrativen und militärischen Bediensteten und ehemaligen Bediensteten, der Berufsmagistrate und ehemaligen Berufsmagistrate und der Bediensteten und ehemaligen Bediensteten des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften vor dem
  7. Januar 1994 anwendbar war,
  8. auf Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes als unfähig anerkannt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, 5.auf Studenten,

einer Lehranstalt für Tagesunterricht einem Unterricht der dritten Stufe folgen. Der König bestimmt die Verpflichtungen, denen diese Anstalten nachkommen müssen, um das Aufspüren der Versicherungspflichtigen zu ermöglichen, 6. auf andere Personen als

den Nummern 1 bis 5 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ihren Hauptwohnort in Belgien haben. Dieser Erlass kann zu diesem Zweck die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes anpassen, insbesondere was die Zusammensetzung des Allgemeinen Ausschusses, des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses betrifft. Er kann auch festlegen, wie die Beiträge berechnet und eingezogen werden. Der König legt unter Berücksichtigung der in Titel IX vorgesehenen Bestimmungen, die Er zu diesem Zweck anpassen kann, die Höhe und Verteilung der staatlichen Subvention fest, die zugunsten der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen für die Versicherung bestimmt ist. Beim Institut wird ein Fachausschuss eingesetzt, der Stellungnahmen über alle Angelegenheiten in bezug auf Selbständige abgibt. KAPITEL III - Gesundheitsleistungen Art. 34 - Die Gesundheitsleistungen betreffen sowohl Präventiv- als auch Kurativpflege. Sie umfassen: 1. gewöhnliche Pflege, zu der folgende Leistungen gehören:

  1. a)Besuche und Konsultationen der Allgemeinmediziner und Fachärzte,
  2. b)Pflege, die von Fachkräften für Krankenpflege erbracht wird,
  3. c)Pflege, die von Heilgymnasten erbracht wird,
  4. d)technische Diagnose- und Behandlungsleistungen, die keine fachärztliche Qualifikation erfordern,
  5. e)erhaltende wie auch heilende Zahnpflege einschliesslich Zahnprothesen, 2.Entbindungen, 3. Leistungen, die eine gemäss Artikel 215 §§ 4 und 5 zugelassene besondere Qualifikation als Facharzt, Apotheker oder Lizentiat der Wissenschaften erfordern, 4.Liefern von Brillen oder anderen Augenprothesen, Hörgeräten, Implantaten, orthopädischen Apparaten und anderen Prothesen, 5. Liefern von pharmazeutischen Produkten, zu denen folgende Produkte gehören:
  6. a)magistrale Präparate,
  7. b)Fertigarzneimittel,
  8. c)Generica, 6.Krankenhausaufenthalt zur Beobachtung und Behandlung, 7. für Rehabilitation erforderliche Pflege, 8.für Umschulung erforderliche Leistungen, 9. Unterbringung:
  9. a)in einem Erholungsheim und in einer Kolonie für schwache Kinder im Rahmen der Tuberkulosevorbeugung,
  10. b)in Krippen, in Schutzeinrichtungen oder in Familien im Rahmen des Schutzes der Kinder vor Tuberkuloseansteckung, 10.Reisekosten der Kranken,

ein Sanatorium für Lungentuberkulose eingewiesen werden müssen oder

Anti-Krebszentren oder in Nierendialysezentren ambulant behandelt werden, sowie Fahrtkosten, die mit den in Nr. 7 beziehungsweise Nr. 8 erwähnten Rehabilitations- und Umschulungsleistungen verbunden sind. Der König kann die Leistungen auf Reisekosten von Kranken, die für andere von Ihm zu bestimmende Krankheiten behandelt werden, ausdehnen, 11. Leistungen, die von Diensten oder in Einrichtungen erbracht werden,

Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen sind, insofern sie in direktem Zusammenhang mit dieser besonderen Zulassung stehen, 12. Leistungen, die von Diensten oder in Einrichtungen erbracht werden,

Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen sind, und die nicht in direktem Zusammenhang mit dieser besonderen Zulassung stehen, Leistungen,

Altenheimen erbracht werden,

Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1966 über die Altenheime zugelassen sind, und Leistungen,

Einrichtungen erbracht werden, die zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen entsprechen,

  1. im Rahmen der Hauspflege erforderliche Pflege, 14.Thermalkuren, die an einem der 430 vom König bestimmten Plätze in einer der Einrichtungen erbracht werden, die am
  2. Dezember 1986 in Anwendung des am
  3. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser als Dienste für Bäderwesen (S) zugelassen waren,
  4. Liefern von Muttermilch, Blut und Blutderivaten, 16.Liefern von Gipsverbänden und anderen Gipsmaterialien,
  5. Abgabe von Organen und Gewebe menschlichen Ursprungs unter den Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 13.Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt sind,
  6. Unterbringung im Rahmen des begleiteten Wohnens und in Durchgangsheimen. Art. 35 - § 1 - Der König legt das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen fest. In diesem Verzeichnis werden diese Leistungen aufgezählt, wird der relative Wert dieser Leistungen festgelegt und werden insbesondere die Regeln für seine Anwendung und die erforderliche Qualifikation der Person, die jeweils ermächtigt ist, diese Leistungen zu erbringen, bestimmt. Gegebenenfalls können verschiedene Tarife für eine selbe Leistung angewendet werden, je nachdem, ob der Pflegeerbringer im Verzeichnis vorgesehene zusätzliche Bedingungen, die nicht die Bedingungen in bezug auf die Qualifikation sind, erfüllt oder nicht. Das Verzeichnis der Leistungen,

Artikel 34Nr.

4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis und Bedingungen therapeutischer und sozialer Art. Der König kann unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen Änderungen in dem vorerwähnten Verzeichnis anbringen. Die Tarife, die sich aus dem Verzeichnis ergeben, sind für alle Fachkräfte der Heilkunst die maximalen Honorare, die für Leistungen verlangt werden können, die im Rahmen eines organisierten Bereitschaftsdienstes erbracht werden. Der König bestimmt

Artikel 34Nr.

11, 12 und 13 erwähnten Leistungen und die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Nr. 6 und in Artikel 34 Nr. 18 erwähnten Leistungen beteiligt.

Artikel 34Nr.

14 erwähnten Leistungen umfassen Gesundheitsleistungen gleich welcher Art, die im Rahmen einer Thermalkur während des Aufenthaltes an einem der betreffenden Plätze zugunsten des Begünstigten erbracht werden. Der König legt die Kosten dieser Leistungen fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. § 2 - Der König kann Änderungen in dem in § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen vornehmen: 1. auf der Grundlage des Vorschlags, der vom zuständigen Fachrat aus eigener Initiative gemacht und der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vorgelegt wird, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 2.auf der Grundlage des Vorschlags, der vom zuständigen Fachrat auf Antrag der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission gemacht wird, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 3. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Minister oder vom Versicherungsausschuss ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten wird oder der abgeändert wird, nachdem er dem zuständigen Fachrat zur Stellungnahme vorgelegt worden ist;es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurde. Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewendet werden:

  1. a)wenn der zuständige Fachrat dem in Nr.2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht innerhalb eines Monats ab dem Antrag nachkommt,
  2. b)wenn der zuständige Fachrat einen Vorschlag macht, der der im Antrag enthaltenen Zielsetzung nicht entspricht;in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags des zuständigen Fachrates mit Gründen versehen werden, 4. auf der Grundlage des in Artikel 51 § 3 vorgesehenen Verfahrens, 5.auf der Grundlage des in Artikel 68 § 1 erwähnten Verfahrens. Gibt es für den betreffenden Beruf keinen Fachrat, werden die vorerwähnten Befugnisse von der zuständigen Abkommenskommission ausgeübt. Art. 36 - Auf Vorschlag der in Artikel 50 erwähnten Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses kann der König unter Berücksichtigung der ärztlichen Berufspflichten die Regeln bestimmen, gemäss denen die Gesundheitspflegeversicherung die Zusammenarbeit zwischen Allgemeinmedizinern, zwischen Fachärzten und zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten fördert im Hinblick auf eine optimale Organisation dieser Versicherung. Gegebenenfalls kann die Anwendung dieser Regeln auf bestimmte Regionen, auf bestimmte Kategorien von Begünstigten oder auf bestimmte Leistungen begrenzt werden. Der König kann gemäss dem in Absatz 1 definierten Verfahren die Folgen der Missachtung dieser Regeln auf die von der Versicherung gewährten Beteiligungen bestimmen. Der Versicherungsausschuss gibt dem König Stellungnahmen zu den in Absatz 1 und 2 erwähnten Vorschlägen ab. Der Minister kann die Frist bestimmen, innerhalb deren

vorliegendem Artikel erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Werden die erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen nicht fristgerecht abgegeben oder schliesst der Minister sich ihnen nicht an, kann der Minister dem Versicherungsausschuss und der Kommission Ärzte-Krankenkassen seinen eigenen Vorschlag zwecks Stellungnahme übermitteln. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Nach Verstreichen dieser Frist kann er seinen Vorschlag, der wenn nötig den vorerwähnten Stellungnahmen angepasst wurde, dem König zur Billigung vorlegen. Art. 37 - § 1 - Für

Artikel 34Nr.

1 erwähnten Pflegeleistungen ist die Beteiligung der Versicherung auf 75 Prozent der vertraglichen Honorare, so wie sie in Artikel 44 §§ 1 und 2 festgelegt sind, der Honorare,

den in Artikel 50 erwähnten Vereinbarungen vorgesehen sind, oder der Honorare, die vom König festgelegt sind in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen oder in Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 2 oder Artikel 50 § 11 Absatz 1, festgelegt. Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie betreffenden Tarife beträgt. Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Beteiligung des Begünstigten streichen oder auf einen von Ihm festgelegten Betrag beschränken; dieser Betrag darf 25 Prozent der Kosten der Leistung oder einer Gruppe von Leistungen, so wie sie aus dem Abkommen oder der Vereinbarung hervorgehen, nicht übersteigen. Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, den Eigenanteil der Begünstigten an den Kosten der Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen, so wie diese Leistungen in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgeführt sind, erhöhen, ungeachtet der Qualifikation des Pflegeerbringers. Dieser Eigenanteil darf 40 Prozent der festgelegten Kosten jedoch nicht übersteigen. Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten darf dieser Eigenanteil 20 Prozent der sie betreffenden Tarife jedoch nicht übersteigen. Der König kann für ein und dieselbe Leistung einen unterschiedlichen Eigenanteil festlegen, je nachdem ob der Pflegeerbringer zusätzliche nicht die Qualifikation betreffende Bedingungen, so wie sie in Artikel 35 § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, erfüllt oder nicht. § 2 - Ein Teil der Kosten der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen kann unter den vom König bestimmten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu Lasten des Begünstigten gelassen werden. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen dieser Eigenanteil für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten gestrichen oder gesenkt werden kann. § 3 - Für

Artikel 34Nr.

5 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)erwähnten pharmazeutischen Produkte, die an Begünstigte, die sich in einem Krankenhaus aufhalten, abgegeben werden, kann der König besondere Regeln in bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil des Begünstigten vorsehen. Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro Pflegetag bestehen, der zu Lasten aller Begünstigten geht, die sich in einem Krankenhaus aufhalten, für die Gesamtheit der im vorhergehenden Absatz erwähnten pharmazeutischen Produkte, die dort abgegeben werden. Der Eigenanteil des Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten pharmazeutischen Produkte betreffen, die nicht in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind. Krankenhäuser dürfen den Begünstigten für die Kosten der vorerwähnten pharmazeutischen Produkte keine anderen Beträge anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss dem Verfahren, das Er bestimmt, beschliessen, dass die Beteiligung der Versicherung für

Absatz 1 erwähnten pharmazeutischen Produkte, die Er bestimmt, ganz oder teilweise aus einem pro Pflegetag festgelegten Pauschalbetrag bestehen kann. § 4 - Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, entweder für alle Begünstigten oder für Kategorien von Begünstigten einen einheitlichen Eigenanteil an den Kosten der pharmazeutischen Produkte vorsehen. § 5 - Werden

Artikel 34Nr.

2, 3 und 4 erwähnten Leistungen von Fachärzten erbracht, ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung festgelegt auf 100 Prozent der Honorare und Preise, die festgelegt sind durch

den Artikeln 42 und 50 erwähnten Abkommen oder Vereinbarungen, durch das in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähnte Dokument oder aber vom König in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom

  1. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen oder in Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 2 oder Artikel 50 § 11 Absatz
  2. Der König kann jedoch einen Eigenanteil der Begünstigten an den Kosten bestimmter in Artikel 34 Nr. 3 und 4 erwähnter Leistungen vorsehen. Dieser Eigenanteil kann für ein und dieselbe Leistung unterschiedlich sein, je nachdem ob der Pflegeerbringer zusätzliche nicht die Qualifikation betreffende Bedingungen, so wie sie in Artikel 35 § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, erfüllt oder nicht. § 6 - Für

Artikel 34Nr.

7 und 8 erwähnten Leistungen ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Preise und Honorare festgesetzt, die durch

Artikel 22Nr.

6 erwähnten Abkommen festgelegt sind. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Honorare fest, die Pflegeerbringer, für die es kein Abkommen im Sinne von Artikel 42 gibt, bei Strafe der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen einzuhalten verpflichtet sind für

Artikel 34Nr.

7 erwähnten Leistungen, die nicht im Rahmen der in Artikel 22 Nr. 6 erwähnten Abkommen erbracht werden. Zu diesem Zweck kann Er auf die Multiplikatoren verweisen,

den in Artikel 42 erwähnten Abkommen festgelegt sind und die auf

Artikel 35§ 1 erwähnten relativen Werte angewendet werden.

Er bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Preisen und Honoraren für diese Leistungen. § 7 - Für

Artikel 34Nr.

6 erwähnten Leistungen wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung gemäss den einschlägigen Bestimmungen festgelegt, die durch das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser vorgesehen sind. In den anderen Fällen wird sie vom Minister festgelegt. Diese Beteiligung kann unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 8 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für

Artikel 34Nr.

15 und 16 erwähnten Leistungen fest und bestimmt die Bedingungen, denen die Beteiligung unterliegt. § 9 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für

Artikel 34Nr.

17 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt, fest und bestimmt die Bedingungen, denen die Beteiligung unterliegt. § 10 -

Artikel 44

§ 2 erwähnten Fahrtkosten und die durch

Artikel 50

erwähnten Abkommen vorgesehenen Fahrtkosten werden zu 75 Prozent von der Gesundheitspflegeversicherung erstattet, wenn der Begünstigte zu Hause gepflegt wird oder wenn die Fahrtkosten auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass ein Arzt vom Hausarzt zur Beratung herangezogen wird. Im ersten Fall können die Modalitäten der Bewilligung dieser Beteiligung in den Vereinbarungen und Abkommen festgelegt werden. Der König kann den Eigenanteil an den Fahrtkosten auf einen Pauschalbetrag festlegen, der jedoch 50 Prozent der betreffenden Kosten nicht übersteigen darf. § 11 - Die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den in Artikel 34 Nr. 9 Buchstabe a) und Nr. 10 erwähnten Unterbringungs- und Reisekosten wird vom Minister festgelegt. § 12 - Der Minister legt auf Vorschlag des Versicherungsausschusses die Beteiligung für

Artikel 34Nr.

11, 12 und 13 erwähnten Leistungen fest. Die Bewilligung dieser Beteiligung schliesst jede besondere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der Gesundheitspflege aus,

dem in Artikel 34 Nr. 11, 12 und 13 erwähnten Pflegepaket, so wie es vom König bestimmt worden ist, aufgeführt ist. § 13 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für

Artikel 34Nr.

14 erwähnten Leistungen fest. Die Bewilligung dieser Beteiligung schliesst jede besondere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Nr. 14 erwähnten Gesundheitsleistungen, so wie sie in Artikel 35 § 1 Absatz 6 definiert sind, aus. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 14 - Für

Artikel 34Nr.

18 erwähnten Leistungen wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung gemäss den einschlägigen Bestimmungen, die durch das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und seine Ausführungserlasse vorgesehen sind, festgelegt. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 15 - Für

Artikel 68

§ 2 erwähnten Leistungen bleibt der Eigenanteil des Begünstigten auf dem Niveau, das auf den nicht herabgesetzten Tarif anwendbar war. Für

Artikel 34Nr.

1 Buchstabe a) erwähnten Leistungen, für

Anwendung von Artikel 77 unterschiedliche Honorare angewendet werden, bleibt der Eigenanteil des Begünstigten auf dem Niveau, das gültig wäre, wenn Artikel 77 nicht angewendet würde. § 16 - Der König kann beschliessen, dass die Beteiligung der Versicherung für von Ihm bestimmte Gesundheitsleistungen, für die Artikel 96 oder Artikel 107bis des am

  1. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser anwendbar ist, ganz oder teilweise gestrichen wird. § 17 - Der Eigenanteil des Begünstigten an den in diesem Artikel erwähnten Pflegekosten ist in jedem Fall einforderbar. Dieser Eigenanteil muss gezwungenermassen für Leistungen der klinischen Biologie kassiert werden, für die ein solcher Anteil vom König vorgesehen ist. Der König kann diese Verpflichtung auf andere Leistungen ausdehnen oder Abweichungen von dieser Verpflichtung vorsehen. Er legt die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung fest. § 18 - Der König kann ab dem
  2. Januar 1994 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates die Höhe der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen den Einkünften und der Haushaltszusammensetzung des Begünstigten entsprechend anpassen. Zu diesem Zweck kann der König insbesondere bestimmen:
  3. für welche Kategorien von Begünstigten die Beteiligung der Versicherung angepasst wird, 2.für welche Leistungen eine Anpassung in Frage kommt,
  4. welche Einkünfte der in Nr.1 erwähnten Begünstigten bei der Anpassung berücksichtigt werden,
  5. welcher Teil der Beteiligung der Versicherung angepasst wird. Der zusätzliche Eigenanteil, der sich aus der Anwendung des vorliegenden Paragraphen ergibt, kann nicht Gegenstand eines Einzel- oder Kollektivversicherungsvertrages, einer von den Krankenkassen oder Krankenkassenlandesverbänden organisierten Dienstleistung oder irgendeiner anderen Erstattung in gleich welcher Form sein. Jede Bestimmung, die im Widerspruch zum vorliegenden Absatz steht, ist von Rechts wegen nichtig. Das Versicherungskontrollamt, das Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände und der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts können je nach Fall jeder im vorhergehenden Absatz erwähnten natürlichen oder juristischen Person eine administrative Geldstrafe von 100.000 Franken pro Versicherten auferlegen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest und bestimmt die Beamten, die mit der Kontrolle und Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen beauftragt sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Abweichungen von dem in Absatz 3 erwähnten Verbot vorsehen gemäss den Bedingungen und in den Grenzen, die Er festlegt. KAPITEL IV - Erstellung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege Art. 38 - Die Abkommens- und Vereinbarungskommissionen bestimmen jede für ihren Bereich die Mittel, die sie für die Finanzierung der Bedürfnisse ihres Sektors als unerlässlich erachten. Zu diesem Zweck holen sie die Stellungnahme des entsprechenden Fachrates ein. Die Quartalsberichte der Haushaltskontrollkommission werden ebenfalls berücksichtigt. Art. 39 - Der Versicherungsausschuss untersucht alle Angaben, die von den zuständigen Kommissionen übermittelt werden. Der Versicherungsausschuss kann gegebenenfalls die zuständigen Kommissionen durch einen mit Gründen versehenen Antrag auffordern, die Bedürfnisse ihrer Untergruppen neu zu bewerten. Der Versicherungsausschuss macht einen globalen Vorschlag, in dem er die besonderen Bedürfnisse der Untergruppen berücksichtigt, und übermittelt diesen Vorschlag dem Allgemeinen Rat und der Haushaltskontrollkommission. Art. 40 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 39 erwähnten globalen Vorschlags des Versicherungsausschusses und der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission und vor dem
  6. Juli des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht, billigt der Allgemeine Rat das jährliche Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung und schlägt die globalen Finanzmittelhaushalte für die Leistungen oder Leistungsgruppen vor, auf die diese Regelung anwendbar ist. Bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen. Für 1995 und 1996 wird diese Norm auf 1,5 Prozent festgelegt, ausgehend von einem Betrag in Höhe von 395 Milliarden Franken für das Haushaltsjahr
  7. § 2 - Wird das Haushaltsziel nicht gebilligt, setzt der Allgemeine Rat den Minister davon in Kenntnis. In diesem Fall legt der Ministerrat auf Vorschlag des Ministers den Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles der Gesundheitspflegeversicherung und die globalen Finanzmittelhaushalte für die Leistungen oder Leistungsgruppen fest, auf die diese Regelung anwendbar ist. § 3 - Der Allgemeine Rat oder je nach Fall der Minister übermittelt dem Versicherungsausschuss die Beschlüsse in bezug auf das jährliche Globalhaushaltsziel und die globalen Finanzmittelhaushalte. Aufgrund dieser Beschlüsse legt der Versicherungsausschuss die jährlichen Teilhaushaltsziele fest, die er den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen übermittelt. Art. 41 - Auf Vorschlag oder Stellungnahme des Allgemeinen Rates kann der König

Artikel 51§ 1 erwähnten Daten und Fristen anpassen.

KAPITEL V - Beziehungen mit den Pflegeerbringern, Diensten und Anstalten Abschnitt I - Abkommen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 42.- Normalerweise werden die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Begünstigten und den Versicherungsträgern einerseits und den Apothekern, Pflegeanstalten, Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten, Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten und den in Artikel 34 Nr. 11, 12 und 18 erwähnten Diensten und Einrichtungen andererseits durch Abkommen geregelt. Der König regelt die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Begünstigten und den Versicherungsträgern einerseits und den Pflegeerbringern, die

Artikel 34Nr.

13, 14, 15 und 16 erwähnten Leistungen erbringen, andererseits. B. Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten Art. 43 - Gibt es auf nationaler Ebene kein Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten, weil dieses Abkommen nicht geschlossen worden, nicht gebilligt worden oder gegenstandslos geworden ist, können alle Versicherungsträger und die beteiligten Berufsorganisationen unmittelbar regionale Abkommen verhandeln und schliessen. Diese Abkommen werden in regionalen Kommissionen geschlossen, in denen eine gleiche Zahl Vertreter der Versicherungsträger und Vertreter der Organisationen, die für die beteiligten Berufe in der betreffenden Region repräsentativ sind, zusammenkommen. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann der König bestimmen, was unter Region' zu verstehen ist. Gibt es ein Abkommen auf nationaler Ebene, können regionale Abkommen, insofern sie zusätzliche Bestimmungen enthalten, mittels Billigung des Versicherungsausschusses geschlossen werden beziehungsweise in Kraft bleiben. Art. 44 - § 1 - In den Abkommen in bezug auf die Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferer von Prothesen, Apparaten und Implantaten wird insbesondere die Höhe der Honorare und Preise festgelegt, die für die Leistungen zu berechnen sind. Diese Honorare und Preise werden durch die Festlegung von Multiplikatoren bestimmt, mit denen

Artikel 35§ 1 erwähnten relativen Werte multipliziert werden.

§ 2 - Was Hausbesuche oder Hausleistungen betrifft, wird in den Abkommen ein Pauschalbetrag für die Fahrtkosten festgelegt, den

§ 1

erwähnten Personen vom Begünstigten verlangen dürfen, wenn sie diese Pflege bei ihm zu Hause erbringen, sei es auf sein Ersuchen oder aus eigener Initiative, wenn der Zustand des Kranken weiterer Pflege bedarf, er sich aber nicht fortbewegen kann. Dieser Pauschalbetrag kann je nach Region verschieden sein. § 3 - Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, und für Personen zu ihren Lasten können in den Abkommen für

Artikel 34Nr.

1 erwähnten Leistungen Sonderhonorarsätze vorgesehen werden, so dass diese Begünstigten sich nicht an den Kosten der Leistungen beteiligen müssen. § 4 - Die Abkommen werden von den Parteien angewendet unabhängig von Zeit und Ort der erbrachten Leistungen. § 5 - In den Abkommen können Sonderbedingungen vorgesehen werden für Leistungen zugunsten der in Artikel 32 erwähnten Personen, deren jährliche Einkünfte über einem in den vorerwähnten Abkommen festzusetzenden Betrag liegen. Diese besonderen Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Leistungen zugunsten von Personen erbracht werden, die im Krankenhaus aufgenommen sind und kein Einzelzimmer belegen. § 6 - Der König kann für Personen, die einem Abkommen beitreten, eine Sonderregelung in bezug auf die Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung einführen. Bei der Festlegung der vertraglichen Honorare kann diese Sonderregelung berücksichtigt werden. Die Finanzierung der durch diese Sonderregelung vorgesehenen Vorteile wird durch einen Eigenanteil der Betroffenen gewährleistet, der unter Berücksichtigung des Niveaus der vertraglichen Honorare und der Einkünfte der Gesundheitspflegeversicherung variiert. Zu diesem Zweck kann der König beim Institut einen Sonderfonds schaffen, der in den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts aufgenommen wird. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des vorerwähnten Fonds fest. Nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren kann durch Gesetz eine Sonderregelung, die auch die Ruhestandspension umfasst, eingeführt werden. Art. 45 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den in Titel III Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B erwähnten Personen den Text der sie betreffenden gebilligten Abkommen und fordert sie auf, ihnen individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über die betreffenden Berufsvereinigungen notifiziert. C. Abkommen mit den Pflegeanstalten Art. 46 - § 1 - Die Abkommen in bezug auf Pflegeanstalten, für die der Preis pro Pflegetag nicht durch oder aufgrund des Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegt ist, beinhalten, dass sich die vorerwähnten Anstalten verpflichten, den für jede einzelne Anstalt festgelegten Tagespflegesatz für die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung anzuwenden. § 2 - In den Abkommen mit den Pflegeanstalten kann vorgesehen werden, dass diese ermächtigt sind, in Fällen, wo die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung verlangt haben, ein Einzelzimmer zu belegen, ohne dass ihr Gesundheitszustand oder die technischen Notwendigkeiten der Untersuchung, Behandlung oder Beaufsichtigung dies erfordern, vom normalen Tagespflegesatz abzuweichen. In den Anlagen zu den Abkommen geben die Pflegeanstalten die Preise an, die für die im vorhergehenden Absatz erwähnte Aufnahme in einem Einzelzimmer anwendbar sind. § 3 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den Pflegeanstalten den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über ihre Berufsvereinigung notifiziert. D. Abkommen mit den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen Art. 47 - § 1 -

Artikel 42

erwähnten Abkommen legen für

Artikel 34Nr.

11 und 12 erwähnten Dienste und Einrichtungen die Modalitäten der Bewilligung der in Artikel 37 § 12 erwähnten Beteiligungen fest. § 2 - Die Abkommen werden dem Versicherungsausschuss zur Billigung vorgelegt. Er kann diese Abkommen entweder für alle Begünstigten,

den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen untergebracht sind, oder für einen Teil von ihnen billigen, dies unter Berücksichtigung der Höhe der vorgesehenen Haushaltsmittelbeträge und entsprechend den Einsparungen, die durch die Herabsetzung der Zahl der Krankenhausbetten erzielt werden. Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden der betreffenden Kommission entweder unmittelbar oder über ihre repräsentative Organisation notifiziert. E. Abkommen mit den Apothekern Art. 48 - § 1 - Das in Artikel 42 erwähnte nationale Abkommen legt, was Apotheker betrifft, die Höhe der Honorare für magistrale Präparate fest und bestimmt Regeln in bezug auf die Verantwortungshonorare für die Abgabe von Fertigarzneimitteln und in bezug auf die Abgabe und Fakturierung der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen, die von Apothekern erbracht werden. § 2 - Sonderhonorare können für

Artikel 34Nr.

5 Buchstabe a) erwähnten pharmazeutischen Lieferungen festgelegt werden, die an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, und an Personen zu ihren Lasten abgegeben werden. In den Abkommen kann die Pauschalzahlung der Arzneimittel vorgesehen werden, die an Patienten abgegeben werden,

einem Krankenhaus aufgenommen sind. § 3 - In den Abkommen können Sonderbedingungen vorgesehen werden für Leistungen zugunsten der in Artikel 32 erwähnten Personen, deren jährliche Einkünfte über einem in den vorerwähnten Abkommen festzusetzenden Betrag liegen. § 4 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den Apothekern den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über ihre Berufsvereinigung zugestellt. F. Gemeinsame Bestimmungen Art. 49 - § 1 - Stellt sich heraus, dass

Titel III

Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B, C, D und E erwähnten Abkommen nicht geschlossen werden konnten, schlägt der Dienst für Gesundheitspflege für alle Versicherungsträger jeder Hebamme und jedem Mitglied der Heilhilfsberufe, jeder Pflegeanstalt, jedem Dienst und jeder Einrichtung und jedem Apotheker jeden anderen vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstext zwecks Beitritts vor. Individuelle Beitrittserklärungen werden unmittelbar dem Dienst für Gesundheitspflege notifiziert. § 2 - In den Abkommen sind Konventionalstrafen im Sinne der Artikel 1226 bis 1233 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, die auf jede Person, jeden Versicherungsträger, jede Pflegeanstalt oder jede Pflegeeinrichtung angewendet werden dürfen, der/die den Bestimmungen des Abkommens, dem er/sie beigetreten ist, nicht nachkommt. § 3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Abkommen wird jeder individuelle Beitritt zu einem im vorliegenden Abschnitt erwähnten Abkommen unmittelbar wirksam und gilt für die Dauer des Abkommens. Für Personen und Anstalten, die einem Abkommen beigetreten sind, wird ausser bei gegenteiliger Willensäusserung davon ausgegangen, dass sie ihren Beitritt zu diesem Abkommen bei stillschweigender Verlängerung oder zu jedem neuen Abkommen, das an die Stelle des abgelaufenen Abkommens tritt, aufrechterhalten. § 4 -

Titel III

Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B, C, D, E und F erwähnten Abkommen werden für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren geschlossen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, ausser wenn sie spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ablauftag aufgekündigt werden. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen ein Abkommen einer Dauer von weniger als zwei Jahren billigen. Die vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstexte sehen die Bedingungen vor, unter denen den Auswirkungen der individuellen Beitritte zu diesen Abkommen ein Ende gesetzt wird, wenn ein nationales oder regionales Abkommen geschlossen wird. § 5 - Ist am Ablauftag eines in § 4 erwähnten Abkommens noch kein neues Abkommen geschlossen worden, legt der Dienst für Gesundheitspflege für alle Versicherungsträger binnen dreissig Tagen nach diesem Datum jeder Fachkraft des betreffenden Berufs, jeder Pflegeanstalt, jedem Dienst oder jeder Einrichtung einen anderen vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstext zwecks Beitritts vor. Der König kann vom dreissigsten Tag ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Dienst für Gesundheitspflege den Text der in den Artikeln 45 und 48 erwähnten Abkommen versendet hat, oder nach demjenigen, an dem der im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommenstext auf Vorschlag oder nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Versicherungsausschusses für das ganze Land oder für bestimmte Regionen, für alle oder für bestimmte Leistungen und für alle oder für bestimmte Kategorien von Begünstigten vorgelegt wurde, Maximaltarife für Honorare und Preise festlegen, wenn die Zahl der individuellen Beitritte 60 Prozent der Gesamtzahl der Fachkräfte des betreffenden Berufs nicht erreicht. Sobald festgestellt wird, dass der im vorhergehenden Absatz erwähnte Mindestprozentsatz erreicht ist, kann der König

Artikel 37

vorgesehenen Erstattungssätze für Leistungen, die von Hebammen und heilhilfsberuflichen Mitarbeitern erbracht werden, die keinem der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Abkommen beigetreten sind, um maximal 25 Prozent kürzen. Der König kann jedoch Personen, die dem Abkommen nicht beigetreten sind, die Einhaltung der vertraglichen Honorare auferlegen für Leistungen, die zugunsten von Pensionierten, Witwern und Witwen, Waisen und Begünstigten von Invaliditätsentschädigungen erbracht werden,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt werden und deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt werden, einen jährlichen von Ihm festgelegten Betrag nicht übersteigen, sowie zugunsten von Personen zu ihren Lasten.

Absatz 2 und 3 erwähnte Zahl individueller Beitritte wird in der Regel auf nationaler Ebene festgelegt; in diesem Fall können

Absatz 3 erwähnten Bestimmungen im ganzen Land zur Anwendung kommen, wenn der in Absatz 2 festgelegte Mindestprozentsatz erreicht ist. Ist dieser Mindestprozentsatz nicht erreicht, wird die Zahl der individuellen Beitritte pro Region festgelegt; in diesem Fall können

Absatz 3 erwähnten Bestimmungen in jeder der Regionen zur Anwendung kommen, wo dieser Mindestprozentsatz erreicht wird, und

Absatz 2 erwähnten Bestimmungen in jeder der Regionen, wo dieser Mindestprozentsatz nicht erreicht wird. Der Begriff Region wird unter den in Artikel 43 vorgesehenen Bedingungen näher definiert. Um festzustellen, ob der vorerwähnte Mindestprozentsatz erreicht ist oder nicht, wird die Zahl der Fachkräfte eines bestimmten Berufs, mit der die Zahl der einem Abkommen beigetretenen Personen desselben Berufs zu vergleichen ist, gemäss den im Abkommen definierten Modalitäten vom Versicherungsausschuss festgelegt. Abschnitt II - Beziehungen mit den Ärzten und Fachkräften der Zahnheilkunde Art. 50 - § 1 - Die Beziehungen zwischen den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde einerseits und den Versicherungsträgern andererseits werden durch Vereinbarungen geregelt. Normalerweise werden die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde und den Begünstigten durch die vorerwähnten Vereinbarungen geregelt. § 2 - In der Vertretung der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde in der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und in der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt; in der Vertretung der Versicherungsträger ist für jeden Träger mindestens ein Vertreter gewährleistet. Die beiden Kommissionen können zusammen tagen, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen. Der Vorsitz der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen wird von einem Präsidenten geführt, der unabhängig von den vertretenen Trägern und Organisationen ist und vom König auf Vorschlag oder - in Ermangelung eines Vorschlags - nach Stellungnahme der betreffenden Kommission ernannt wird. Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen sowohl der Mitglieder, die die Versicherungsträger vertreten, als auch der Mitglieder, die die Ärzteschaft oder die Fachkräfte der Zahnheilkunde vertreten, gefasst. Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, erhalten die Vorschläge aber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die die Versicherungsträger vertreten, und die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die die Ärzteschaft oder die Fachkräfte der Zahnheilkunde vertreten, so legt der Präsident dieselben Vorschläge auf einer neuen Versammlung, die binnen fünfzehn Tagen stattfinden muss, zur Abstimmung vor. Wird diese doppelte Mehrheit bei der zweiten Versammlung erneut erreicht, sind die Beschlüsse angenommen. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt. Jede Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region in Kraft, ausser wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, per Einschreiben notifiziert haben. Damit die Vereinbarungen in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht mehr als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. Das Einschreiben muss spätestens am dreissigsten Tag nach Veröffentlichung der Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt an den Sitz der in § 2 erwähnten Kommissionen geschickt werden. Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum der Aufgabe des in Absatz 1, 2 und 5 erwähnten Einschreibens. Erhält die zuständige Kommission jedoch Einschreiben, die nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt diese Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in Kraft tritt, insofern aufgrund dieser Briefe der Prozentsatz der Beitrittsweigerungen einen der in Absatz 1 erwähnten Prozentsätze nicht mehr überschreitet. Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäss den Klauseln einer Vereinbarung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung weiterhin einzuhalten, stellt die zuständige Kommission gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung kommt, sofern diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird von Amts wegen davon ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte berufliche Tätigkeit beigetreten sind, ausser wenn sie im Rahmen der vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten der zuständigen Kommission die Bedingungen in bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, mitgeteilt haben. Ausserhalb der Stunden und Tage, die gemäss dem vorhergehenden Absatz mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten sind. § 4 - Die Grenzen der Regionen stimmen mit denen der Verwaltungsbezirke des Königreiches überein. Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Nationalen Kommission eine andere Abgrenzung der Regionen festlegen. § 5 - Die Nationale Kommission, in der eine Vereinbarung geschlossen worden ist, legt die Modalitäten fest, gemäss denen der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde zusammen mit einem Beitrittsweigerungsformular übermittelt wird. Diese Modalitäten müssen unabhängig von der gewählten Zusendungsweise die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. § 6 - In den Vereinbarungen,

den in § 2 erwähnten Kommissionen geschlossen werden, werden insbesondere die Honorare festgelegt, die von den Ärzten und Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den Vereinbarungen beigetreten sind, gegenüber den Begünstigten der Versicherung einzuhalten sind. Sie legen die Bedingungen in bezug auf Zeit, Ort, Sonderansprüche oder wirtschaftliche Lage der Begünstigten fest, unter denen diese Honorare überschritten werden dürfen. Diese Honorare werden durch Festsetzung von Multiplikatoren bestimmt, mit denen

Artikel 35

§ 1 erwähnten relativen Werte multipliziert werden müssen, wobei der Arzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde sein/ihr Honorar für Leistungen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, frei bestimmt. Was Hausbesuche oder Hausleistungen betrifft, wird für Fahrtkosten in den Vereinbarungen ein Pauschalbetrag festgelegt, den die Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde von den Begünstigten verlangen; die Vereinbarungen können Klauseln enthalten, die besondere Modalitäten vorsehen,

einer bestimmten Region anwendbar sind, eventuell auf Vorschlag einer regionalen Kommission Ärzte-Krankenkassen beziehungsweise Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der regionalen Vertreter der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde und der Versicherungsträger. Dieser Pauschalbetrag kann von Region zu Region verschieden sein. Um besonderen Situationen Rechnung zu tragen, können innerhalb einer selben Region eventuell verschiedene Pauschalbeträge vorgesehen werden. Wird ein Facharzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde vom Hausarzt zur Beratung im Hause des Kranken herangezogen, kann in der Vereinbarung eine Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer festgelegt werden. In den Vereinbarungen kann eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der Organisation ergänzender Ausbildungskurse für Ärzte vorgesehen werden. § 7 - In den Vereinbarungen sind Konventionalstrafen im Sinne der Artikel 1226 bis 1233 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, die auf den Arzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde angewendet werden können, der/die den Bestimmungen der Vereinbarungen nicht nachkommt. Sie können ebenfalls vorsehen, dass die Nationale Kommission, in der die Vereinbarung geschlossen worden ist, für die Schlichtung von Streitfällen zuständig ist,

bezug auf Auslegung oder Ausführung der Vereinbarungen entstehen können, und dass sie die Stellungnahme des zuständigen Fachrates einholen kann, wenn der Streitfall die Auslegung des Verzeichnisses betrifft. § 8 - Vereinbarungen,

der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen geschlossen werden, werden für eine Dauer von mindestens zwei Jahren geschlossen. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen eine Vereinbarung einer Dauer von weniger als zwei Jahren billigen. Vereinbarungen,

der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen geschlossen werden, müssen darüber hinaus Bestimmungen vorsehen für eine allgemeine Aufkündigung oder eine Aufkündigung, die auf bestimmte Leistungen oder Leistungsgruppen oder auf bestimmte Pflegeerbringer beschränkt ist, und Modalitäten für eine individuelle Aufkündigung dieser Vereinbarungen, wenn die nicht in den Vereinbarungen vorgesehenen Korrekturmassnamen von den Vertretern der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde nicht gemäss den in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 7 und 8 vorgesehenen Regeln gebilligt worden sind. § 9 - Der Präsident der Nationalen Kommission beruft die Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Vereinbarung ein. Er organisiert die Arbeiten der Kommission derart, dass das in § 10 beschriebene Verfahren spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden Vereinbarung eingeleitet und spätestens am Tag des Ablaufes der Vereinbarung beendet werden kann. § 10 - Bei Schwierigkeiten, die durch einen Prozentsatz Beitrittsweigerungen hervorgerufen werden, der in einer oder mehreren Regionen eventuell höher ist als

§ 3

erwähnten Prozentsätze, untersucht die betreffende Nationale Kommission die Lage und kann nach Konsultierung der regionalen Vertreter der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde und der Versicherungsträger Lösungen vorschlagen, die das Inkrafttreten der Vereinbarungen in dieser Region oder in diesen Regionen ermöglichen. Die Kommission stellt für jede Region fest, dass die Vereinbarung in Kraft treten kann, entweder weil

§ 3

erwähnten Prozentsätze der Beitrittsweigerungen nicht mehr überschritten werden oder weil die im vorhergehenden Absatz erwogenen Lösungen umgesetzt worden sind. § 11 - Wenn bei Ablauf der Vereinbarung oder eines in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähnten Dokuments keine neue Vereinbarung geschlossen worden ist oder eine neue Vereinbarung oder ein neues Dokument nicht in allen Regionen des Landes in Kraft treten oder in Kraft bleiben kann, kann der König für das ganze Land oder für bestimmte Regionen des Landes, für alle oder für bestimmte Leistungen und für alle oder für bestimmte Kategorien von Begünstigten maximale Honorare festlegen. Wird die vorerwähnte Massnahme für alle Begünstigten ergriffen und wird für die Festlegung der Honorare auf die Tarife der Vereinbarung oder des Dokuments verwiesen, bleiben oder werden

der vorerwähnten Vereinbarung oder dem vorerwähnten Dokument vorgesehenen Bestimmungen anwendbar auf Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde,

diesen Regionen ihre Weigerung, der vorerwähnten Vereinbarung oder dem vorerwähnten Dokument beizutreten, nicht in den in § 3 erwähnten Fristen notifiziert haben; in diesem Fall ist die aufgrund von Absatz 1 genommene Massnahme nicht auf sie anwendbar. Wenn bei Ablauf der Vereinbarung oder des Dokuments keine neue Vereinbarung geschlossen werden konnte oder wenn eine neue Vereinbarung geschlossen oder ein Dokument im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, die Beträge und Honorare aber noch nicht in Kraft getreten sind, so legt der König die Berechnungsgrundlage für die aufgrund von Artikel 37 geschuldete Beteiligung der Versicherung fest. Ergeht kein Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes, dienen

der abgelaufenen Vereinbarung oder

dem abgelaufenen Dokument festgelegten Beträge und Honorare vorläufig weiter als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung. § 12 - Nationale Vereinbarungen Ärzte-Krankenkassen enthalten Bestimmungen, die eine zusätzliche Erhöhung der Honorare einer oder mehrerer Gruppen von Pflegeerbringern abhängig machen von der Kontrolle der Ausgabenentwicklung für bestimmte Gesundheitsleistungen, auf die diese Gruppe oder Gruppen von Pflegeerbringern durch ihre Praxis Einfluss haben können. Die vorerwähnte Erhöhung kann sich auch auf einen der beiden Honorarteile beziehen,

Artikel 68§ 1 näher beschrieben sind.

Der Betrag dieser zusätzlichen Erhöhung muss mit einer Reduzierung der Ausgabenerhöhung in den in der Vereinbarung angegebenen Sektoren verbunden sein. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter besonderen Umständen eine Vereinbarung billigen, die keine derartigen Bestimmungen enthält. Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte I und II in bezug auf andere Gesundheitsleistungen Art. 51 - § 1 -

den Abschnitten I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen müssen vor dem

  1. November von den zuständigen Kommissionen geschlossen und dem Versicherungsausschuss mit einer Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vorgelegt werden. Der Gesamtbetrag der Ausgaben, die auf die neuen und laufenden Vereinbarungen und Abkommen zurückzuführen sind, der veranschlagten Ausgaben für Gesundheitsleistungen, für die keine Vereinbarung oder kein Abkommen geschlossen worden ist oder läuft, und der globalen Finanzmittelhaushalte darf das jährliche Globalhaushaltsziel nicht überschreiten. Wird letzteres überschritten, schlägt der Versicherungsausschuss den Kommissionen die notwendigen Massnahmen vor, um das jährliche Globalhaushaltsziel einzuhalten. Vor dem
  2. Dezember teilt der Versicherungsausschuss die geschlossenen Vereinbarungen und Abkommen dem Allgemeinen Rat mit, damit dieser über deren Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan befinden kann. Ist am
  3. Dezember ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen worden und hat der Versicherungsauschuss den Inhalt des Abkommens oder der Vereinbarung gebilligt, notifiziert er dem Präsidenten der betreffenden Kommission schriftlich diese Billigung. Konnte bis zum vorerwähnten Datum kein Abkommen beziehungsweise keine Vereinbarung von der betreffenden Kommission geschlossen werden oder wird das Abkommen oder die Vereinbarung vom Versicherungsausschuss nicht gebilligt, kann dieser Bemerkungen oder selbst einen Vorschlag machen, die er binnen fünfzehn Tagen dem Präsidenten der Kommission mitteilt. Der Präsident des Versicherungsausschusses veranlasst eine Versammlung der vorerwähnten Kommission, in der er selbst oder sein Beauftragter den Vorsitz führt. Die betreffende Kommission verfügt ab dem Tag, an dem der Vorschlag oder die Bemerkungen des Versicherungsausschusses mitgeteilt worden sind, über eine Frist von fünfzehn Tagen, um darüber zu befinden. Stimmt die betreffende Kommission dem Vorschlag oder den Bemerkungen des Versicherungsausschusses zu oder nimmt dieser den Gegenvorschlag der Kommission an, wird auf dieser Grundlage ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen. Lehnt die betreffende Kommission hingegen den Vorschlag oder die Bemerkungen des Versicherungsausschusses ab, lehnt der Versicherungsausschuss den Gegenvorschlag der Kommission ab, befindet die Kommission nicht in der vorgesehenen Frist oder äussert sich der Allgemeine Rat in Anwendung von Artikel 16 § 1 Nr. 7 negativ zu diesen Bemerkungen oder Vorschlägen:
  4. sind die Bestimmungen von Artikel 49 §§ 1 und 5 in bezug auf die Abkommen anwendbar, 2.kann der Minister, was die Vereinbarungen betrifft, nach Beratung im Ministerrat den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde ein Dokument zwecks Beitritts vorlegen. In diesem Dokument werden die Honorartarife der Gesundheitsleistungen, die die Grundlage für die Erstattungen der Versicherung bilden, die besonderen Regeln in bezug auf die Bekanntmachung und die Bedingungen in bezug auf Zeit und Ort, unter denen diese Tarife und Regeln strikt zur Anwendung kommen, festgelegt; diese Bedingungen sind die,

der letzten geschlossenen Vereinbarung vorgesehen waren. Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht binnen dreissig Tagen nach Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen Staatsblatt schriftlich notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen dieses Dokuments treten gemäss den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde bewilligt, die dies gemäss dem geltenden Verfahren beantragt haben, 3. können

Artikel 50

§ 11 vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sofern das in Nr.2 erwähnte Verfahren nicht befolgt wird. § 2 - Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss Verpflichtungen in bezug auf Honorare, Preise und wenn möglich Kontrolle des Volumens der Leistungen beinhalten. Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss ebenfalls Korrekturmechanismen enthalten, die ausgelöst werden können, sobald festgestellt wird, dass das jährliche Teilhaushaltsziel bedeutend überschritten wird oder zu werden droht. Die Korrekturmechanismen können namentlich in Anpassungen der Honorartarife, Preise oder anderen Beträge, in Änderungen des in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen und in neuen Techniken zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen bestehen. Über diese Korrekturmechanismen hinaus muss jedes Abkommen oder jede Vereinbarung folgendes umfassen:

  1. eine Klausel, die für den Fall, dass die vorerwähnten Mechanismen unzureichend sind, eine automatische und sofort anwendbare Senkung der Honorare, Preise oder anderen Beträge und der Erstattungstarife für Leistungen oder Leistungsgruppen, die der bedeutenden Überschreitung oder der drohenden bedeutenden Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltszieles zugrunde liegen, vorsieht;diese Senkung steht im Verhältnis zur Höhe der Überschreitung oder der drohenden berschreitung,
  2. Korrekturmechanismen, die ausgelöst werden können, sobald festgestellt wird, dass die Zunahme des Volumens bestimmter Leistungen oder Leistungsgruppen die Normen in bezug auf das Volumen,

den Abkommen oder Vereinbarungen aufgenommen sind, bedeutend überschreitet oder zu überschreiten droht. § 3 - Der Dienst für Gesundheitspflege teilt jeder Abkommens- oder Vereinbarungskommission und der Haushaltskontrollkommission in regelmässigen Zeitabständen die Entwicklung der Ausgaben und der Volumen mit. Sobald die Haushaltskontrollkommission eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung feststellt, setzt sie den Minister, den Allgemeinen Rat, den Versicherungsausschuss und die betreffende Abkommens- oder Vereinbarungskommission davon in Kenntnis. Dieser Information wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt, die eine Analyse der Haushaltslage beinhaltet. Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Versicherungsausschusses löst die Abkommens- oder Vereinbarungskommission die vorgesehenen Korrekturmechanismen aus und schlägt dem Versicherungsausschuss zusätzliche Korrekturmassnahmen vor, wenn diese unzureichend sind. Spätestens dreissig Tage, nachdem die Haushaltskontrollkommission über die bedeutende Überschreitung oder die drohende bedeutende Überschreitung informiert hat, beurteilt sie die Massnahmen,

folge ihrer Feststellung getroffen worden sind, und erstattet dem Minister, dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission Bericht. Wenn Korrekturmassnahmen nicht ergriffen worden sind oder unzureichend sind, werden die Honorare, Preise oder anderen betroffenen Beträge und die Erstattungstarife vom König im Verhältnis zur Überschreitung oder der übrigbleibenden Überschreitung gekürzt. § 4 - Der König bestimmt, was unter bedeutender Überschreitung oder drohender bedeutender Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltszieles oder der Normen in bezug auf das Volumen zu verstehen ist. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass Vereinbarungen und Abkommen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels in Kraft sind,

§ 2Absatz 4 Nr.

1 erwähnten Bestimmungen enthalten, und zwar bis zu ihrem Ablaufdatum, wenn es festgelegt ist, und bis spätestens 31. Dezember 1995, wenn es nicht festgelegt ist. Art. 52 - § 1 - Zwischen den Versicherungsträgern und den Pflegeerbringern, die die Honorartarife des Abkommens oder der in Artikel 50 erwähnten Vereinbarung anwenden, können Vereinbarungen geschlossen werden, die die Pauschalzahlung der Leistungen vorsehen. Die von einer Pauschalvereinbarung betroffenen Parteien müssen die Bestimmungen einhalten, die ihre Beziehungen im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes regeln. Der Versicherungsausschuss erstellt nach Stellungnahme der zuständigen Nationalen Abkommenskommission oder der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen oder Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Regeln, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und legt die Normen fest, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird. Vereinbarungen über die Pauschalen werden in einer Kommission geschlossen, in der der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder sein Beauftragter den Vorsitz führt und die sich aus Vertretern der Versicherungsträger einerseits und der von der Vereinbarung betroffenen Pflegeerbringer andererseits zusammensetzt. Sie werden dem Versicherungsausschuss zwecks Stellungnahme und dem Minister zur Billigung vorgelegt. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kommission werden vom König festgelegt. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird. Die so geschlossene Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger. § 2 - Werden bei Personen, die einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetreten sind oder für die davon ausgegangen wird, dass sie einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetrete

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