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Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt das Buch XI "Geistiges Eigentum" in das belgische Wirtschaftsgesetzbuch ein und definiert Begriffe sowie Regeln für Erfindungspatente. Es regelt den Schutz von Erfindungen, einschließlich biotechnologischer, und legt fest, was patentierbar ist und was nicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Wettekst
Obsah (5)Artikel 153§ 1Artikel 27§ 3§ 2

Wet houdende invoeging van boek XI, "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboe

haber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken ist. Art. I.14 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 1 und 2: 1. Zusammenarbeitsvertrag: der Vertrag über

ternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19.Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom

  1. Juli 1977 gebilligt,
  2. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5.Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom
  3. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am
  4. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom
  5. April 2007 gebilligt,
  6. Gesetz vom 10.Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen,
  7. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt, 5.Register: das Register der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate,
  8. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate, 7.biologisches Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann,
  9. mikrobiologisches Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, 9.ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,
  10. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können, 11.Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind,
  11. Verordnung 1257/2012: Verordnung (EU) Nr.1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes,
  13. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, 14.Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat,
  14. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 16.Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am
  15. Februar 2013 unterzeichnet. Art. I.15 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 3:
  16. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, - durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, - zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann, 2.Sortenbestandteile: ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können,
  17. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können. Art. I.16 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5:
  18. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind,
  19. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, 4.Dienst Regulierung: der Dienst für die Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft. Art. I.17 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 7:
  20. rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Entnahmen und/oder Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind, 2.Hersteller einer Datenbank: eine natürliche oder juristische Person, die

itiative ergreift und das Risiko in Bezug auf

vestitionen für die Schaffung der Datenbank trägt,

  1. Entnahme: eine ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;der öffentliche Verleih ist keine Entnahme,
  2. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XI - GEISTIGES EIGENTUM TITEL 1 - Erfindungspatente KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.1 - Vorliegender Titel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens,

Belgien anwendbar sind. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, am

  1. Juni 1992 in Rio de Janeiro abgeschlossen, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, am
  2. April 1994 in Marrakesch abgeschlossen, die Europäische Konvention vom
  3. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und das Übereinkommen vom 19.Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht. Art. XI.2 - Vorliegender Titel und Titel 3 setzen die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen um. KAPITEL 2 - Erfindungspatente Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.3 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Titels wird unter dem Namen "Erfindungspatent", nachstehend "Patent" genannt, ein ausschließliches und zeitweiliges Recht erteilt, Dritten auf allen Gebieten der Technik die Nutzung von Erfindungen zu verbieten, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. Art. XI.4 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel XI.3 gelten insbesondere nicht:
  5. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, 2.ästhetische Formschöpfungen,
  6. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen, 4.die Wiedergabe von Informationen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 stehen der Patentierbarkeit der in diesen Bestimmungen genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. Art. XI.5 - § 1 - Nicht patentierbar sind:
  7. Pflanzensorten und Tierrassen, 2.im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. § 2 - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind. § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben. § 4 - Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, einschließlich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist. § 5 - Im Sinne von § 4 gelten unter anderem als nicht patentierbar:
  8. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heißt jedes Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, 2.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens,
  9. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, 4.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. § 6 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung und die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. § 7 - Erfindungspatente werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. Art. XI.6 - § 1 - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. § 2 - Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt:
  10. belgischer Patentanmeldungen, 2.europäischer Patentanmeldungen,
  11. oder internationaler Patentanmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist und für die der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen je nach Fall

Artikel 153

Absatz 3 oder 4 des Europäischen Patentübereinkommens und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. § 5 - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. § 6 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

  1. a)auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
  2. b)auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22.November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat, wenn der Anmelder bei Einreichung der Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, eine entsprechende Bescheinigung einreicht. Art. XI.7 - Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. In Artikel XI.6 § 3 erwähnte Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Art. XI.8 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents Art. XI.9 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat. Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen. Art. XI.10 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Inhaber übertragen wird. § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäß § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte. § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen. Der formell rechtskräftige Beschluss über eine Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder eines Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Gerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist. Art. XI.11 - § 1 - Geht eine Patentanmeldung oder ein Patent aufgrund einer in Artikel XI.10 § 4 erwähnten Klage vollständig auf einen anderen Inhaber über, erlöschen Lizenzen und andere Rechte durch Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Eintragung der Einreichung einer Klage
  3. a)der Patentanmelder oder der Patentinhaber die Erfindung in Belgien in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen oder
  4. b)ein Lizenznehmer eine Lizenz erhalten und die Erfindung auf belgischem Staatsgebiet in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen, können sie diese Benutzung fortsetzen, insofern sie bei dem im Register eingetragenen neuen Patentanmelder oder Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragen.Dieser Antrag muss innerhalb der vom König vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Die Lizenz muss für einen vernünftigen Zeitraum und unter vernünftigen Bedingungen erteilt werden. § 3 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht anwendbar, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu Beginn der Benutzung der Erfindung oder der dazu getroffenen Vorbereitungen bösgläubig war. Art. XI.12 - Die Bestimmungen der Artikel XI.10 und XI.11 sind nicht anwendbar, wenn der Streitfall in Bezug auf

haberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird. Art. XI.13 - Der Erfinder wird im Patent genannt, außer wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt. Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Antrags an das Amt. Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. XI.14 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt werden. Art. XI.15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 3 kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen. In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestellten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäß den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert. Art. XI.16 - § 1 - Eine Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:

  1. einen an den Minister gerichteten Antrag auf Erteilung eines Patents, 2.eine Beschreibung der Erfindung,
  2. einen oder mehrere Patentansprüche, 4.die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen,
  3. eine Zusammenfassung, 6.Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren Bedingungen und Ausführungsmaßnahmen festlegen,
  4. die Bestimmung des Erfinders oder den in Artikel XI.13 Absatz 1 erwähnten Antrag. § 2 - Für die Patentanmeldung ist eine Anmeldegebühr zu zahlen; der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen. Art. XI.17 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel XI.15 genügt wurde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Bestandteile vom Anmelder erhalten hat:
  5. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Patentanmeldung begründen sollen, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen,
  6. ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. § 2 - Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags kann eine Zeichnung als Bestandteil gemäß § 1 Nr. 3 akzeptiert werden. § 3 - Werden

§ 1Nr.

1 und 2 erwähnten Bestandteile nicht in der Sprache eingereicht,

den am

  1. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist, ist § 5 anwendbar. In Abweichung von den am
  2. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § 1 Nr. 3 erwähnte Teil zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldetags in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. § 4 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 5 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 und § 7 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 6 - Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldetags fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist,

der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt es dies dem Anmelder umgehend mit. § 7 - Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und der Anmeldetag ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entweder der Tag, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder der Tag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist. Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung beim Amt gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zur Anpassung einer unvollständigen Anmeldung eingereicht, in der zum Zeitpunkt, in dem das Amt eine oder mehrere der in § 1 genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird, so gilt - auf einen vom Anmelder gestellten Antrag hin, der innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, vorbehaltlich der vom König vorgeschriebenen Bedingungen und unter dem Vorbehalt, dass die nachträglich eingereichten Bestandteile in den Prioritätsunterlagen enthalten sind - der Tag als Anmeldetag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Wird der gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingereichte fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung danach innerhalb einer vom König festgelegten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem

den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 8 - Vorbehaltlich der vom König festgelegten Bedingungen ersetzt eine bei der Einreichung der Anmeldung vorgenommene Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und eventuelle Zeichnungen. Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn

Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 9 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird. § 10 - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels beschränkt das Recht eines Anmelders nach Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Übereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäß diesem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäß diesem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten. Art. XI.18 - § 1 - Die Erfindung ist in einer Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Protokoll dieser Sequenzen enthalten. Der König kann die Form festlegen, in der diese Sequenzen beschrieben werden müssen. § 2 - Der oder die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz beantragt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und durch die Beschreibung gestützt sein. § 3 - Zeichnungen werden beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 4 - Die Zusammenfassung, der gegebenenfalls eine Zeichnung beigefügt ist, dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden. Sie kann der Kontrolle des Amtes unterworfen werden. Art. XI.19 - § 1 - Eine Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in einer Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. § 2 - Eine Anmeldung, die die Bedingungen von § 1 nicht erfüllt, muss innerhalb der vom König festgelegten Frist entweder auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beschränkt werden oder so geteilt werden, dass die ursprüngliche Patentanmeldung und die Teilanmeldung(en) sich jeweils auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beziehen. § 3 - Eine beschränkte Anmeldung beziehungsweise eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit dieser Anforderung entsprochen wird, gilt die beschränkte Anmeldung beziehungsweise die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und hat gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. § 4 - Der Anmelder kann innerhalb der vom König festgelegten Frist aus eigener Initiative seine Anmeldung beschränken oder eine Teilanmeldung einreichen. Ist für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht erstellt worden, in dem ein Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung im Sinne von § 1 vermerkt ist, und hat der Anmelder weder eine Beschränkung seiner Anmeldung vorgenommen noch eine Teilanmeldung gemäß den Ergebnissen des Recherchenberichts eingereicht, so wird das erteilte Patent auf die Patentansprüche beschränkt, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist. § 5 - Patentanmeldungen, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beschränkt oder geteilt worden sind, können zurückgewiesen werden. Art. XI.20 - § 1 - Ein Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft oder das TRIPS-Übereinkommen vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch, anstatt eine Abschrift der früheren Patentanmeldung einzureichen, auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in dieser Angelegenheit kann die frühere Anmeldung insbesondere eine erste vorschriftsmäßige Einreichung einer Patentanmeldung,

einem der Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation vorgenommen worden ist, einer regionalen Patentanmeldung oder auch einer internationalen Patentanmeldung sein. Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder auch internationalen Patentanmeldung unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die mit denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. § 2 - Der Anmelder eines belgischen Patents genießt ebenfalls eine Priorität, die mit der in § 1 erwähnten Priorität gleichwertig ist, wenn er unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung auf der Grundlage einer früheren belgischen Patentanmeldung und eine Abschrift der früheren belgischen Anmeldung einreicht. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. § 3 - Für eine Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Gegebenenfalls können für einen selben Patentanspruch auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. § 4 - Werden eine oder mehrere Prioritäten für eine Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der Patentanmeldung,

der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen wird. § 5 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 6 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung von Artikel XI.6 §§ 2 und 3 der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung gilt. § 7 - Der König kann für

anspruchnahme eines Prioritätsrechts eine Gebühr auferlegen,

nerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, zu entrichten ist. Legt der König aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr fest, führt die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Patentanmeldung von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:

  1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. § 8 - Außer in den vom König festgelegten Fällen ist eine Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Hinzufügung hinsichtlich einer Anmeldung (die "spätere Anmeldung") erlaubt, wenn:
  2. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird,
  3. der Anmeldetag der späteren Anmeldung nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist liegt, gerechnet ab dem Anmeldetag der ältesten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 9 - Wird eine Anmeldung (die "spätere Anmeldung"), die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn:
  4. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird,
  5. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Prioritätsfrist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Versäumnis, die spätere Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 10 - Wird eine Abschrift einer früheren Anmeldung als Prioritätsnachweis beim Amt nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn:
  6. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist für die Einreichung der Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht wird,
  7. das Amt feststellt, dass die einzureichende Abschrift innerhalb der vom König festgelegten Frist bei dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, angefordert wurde, 4.eine Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wurde. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 11 - Die Einreichung eines Antrags im Sinne der Paragraphen 8, 9 und 10 begründet die Zahlung der vom König festgelegten Gebühr. Ein in den Paragraphen 8, 9 und 10 erwähnter Antrag ist von Rechts wegen unwirksam, wenn

Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet worden ist. Art. XI.21 - § 1 - Erfüllt eine Patentanmeldung

Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der vom König festgelegten Frist und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr seine Anmeldung anzupassen und Stellung zu nehmen. Bei Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen. Wird eine mit einem Prioritätsanspruch verbundene Bedingung innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt der Prioritätsanspruch vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI.20 §§ 8 bis 11 als nicht vorhanden. § 2 - Erfüllt eine Patentanmeldung

Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so hat der Anmelder die Möglichkeit, selbst wenn er nicht von dem Amt gemäß § 1 dazu aufgefordert wird, die Anmeldung gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr anzupassen, solange das Patent nicht erteilt worden ist. § 3 - Hat ein Anmelder

Artikel XI.16 § 2 erwähnte Anmeldegebühr für die Patentanmeldung nicht entrichtet, so fordert das Amt ihn auf, diese Gebühr und eine Zuschlagsgebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Anmeldung, für die

Artikel XI.16 § 2 erwähnte Gebühr nicht entrichtet worden ist, als zurückgenommen. § 4 - Aus der Patentanmeldung hervorgehende Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch formell rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in Bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts. Art. XI.22 - Ein Patentanmelder kann aus eigener Initiative unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, sprachliche Fehler oder Schreibfehler berichtigen. Der König kann für

Absatz 1 erwähnte Berichtigung eine Gebühr festlegen. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:

  1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und
  2. Responsabilisierung des Patentanmelders. Art. XI.23 - § 1 - Eine Patentanmeldung kann im Verfahren vor dem Amt oder den Gerichten gemäß dem Gesetz und den Ausführungserlassen geändert werden. § 2 - Für die Patentanmeldung wird ein Recherchenbericht über die Erfindung erstellt. Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. § 3 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme werden von einer vom König bestimmten zwischenstaatlichen Organisation erstellt. Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der Grundlage der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. § 4 - Der Anmelder hat innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst. Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 3 Absatz 1 erwähnten zwischenstaatlichen Organisation für die Übermittlung der Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht zu Lasten des Staates. Die Patentanmeldung erlischt, wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde. § 5 - Das Amt weist den Anmelder auf den nahenden Ablauf der Frist, in der er die Recherchengebühr entrichten muss, und auf die Folgen bei Nichtzahlung der Gebühr hin. Eine Abschrift dieses Hinweises sendet das Amt dem Nießbraucher, dem Pfandgläubiger oder Pfändenden und dem Lizenznehmer, die im Register eingetragen sind, zu. Eine Abschrift des Hinweises sendet das Amt ebenfalls der Person, deren Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung im Register eingetragen worden ist, zu. In Abweichung von den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels darf der Anspruchsteller die Recherchengebühr innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist entrichten. Entrichtet der Patentanmelder ebenfalls diese Gebühr, erstattet das Amt dem Anspruchsteller die von ihm entrichtete Gebühr. Bei Zurückweisung oder Aufgabe der Anspruchsklage kann der Anspruchsteller, der die Recherchengebühr entrichtet hat, die Erstattung dieser Gebühr weder beim Amt noch beim Patentanmelder einfordern, wenn dieser Patentanmelder die Gebühr nicht entrichtet hat. Hinweise und Abschriften werden vom Amt an die letztbekannte Adresse der Interessehabenden gesendet. Nichtzusendung oder Nichterhalt dieser Hinweise und Abschriften führt nicht zur Befreiung von der Zahlung der Recherchengebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist; es kann sich weder vor Gericht noch gegenüber dem Amt darauf berufen werden. § 6 - Das Amt übermittelt dem Patentanmelder den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme; der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, ändert die Beschreibung ab, um sie mit den neuen Patentansprüchen in Übereinstimmung zu bringen. Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm übermittelt wurde, einreichen. Die Patentanmeldung darf nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung im Rahmen des vorliegenden Paragraphen. § 7 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die Einreichung der Kommentare und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung. § 8 - Fällt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, unter die Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. Januar 1955, kann das durch vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren erst ab Aufhebung des Erfindungsgeheimnisses eingeleitet werden. § 9 - Der König kann beschließen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 4 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch eine in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnte zwischenstaatliche Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung beziehen, die einer Erfindung entspricht, für

Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden können. § 10 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 4 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung. Der König kann für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Antrags eine Gebühr festlegen,

nerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten zu entrichten ist, die der König festlegt. Legt der König aufgrund von Absatz 2 eine Gebühr fest, hat die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen zur Folge, dass der betreffende Antrag von Rechts wegen als nicht eingereicht gilt. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. Art. XI.24 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.47 § 2 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität,

der Prioritätserklärung angegeben ist. Auf Antrag des Anmelders ergeht der Erlass vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich.Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der vom König festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest. Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht. Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen. § 4 - Die Erteilung von Patenten erfolgt ohne vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen, ohne Garantie des Wertes der Erfindungen oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des Patentanmelders.

Artikel XI.23 § 2 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung gelten. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom

  1. Januar 1955 werden Patenterteilungen in das Register eingetragen. Art. XI.25 - § 1 - Sobald das Patent erteilt ist, kann die Patentakte unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom
  2. Januar 1955 von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. Ab diesem Datum ist gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich. Die Akte des erteilten Patents enthält alle Informationen und Schriftstücke in Bezug auf das Patenterteilungsverfahren, die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nützlich sind, insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die eventuellen ursprünglichen Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über

anspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts. § 2 -

Artikel XI.24 § 3 Absatz 2 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität,

der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der Patentanmeldung zu verhindern. § 3 - Folgende Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen: 1. ärztliche Atteste und 2.Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. § 4 - Der König kann andere Unterlagen bestimmen,

Abweichung von § 1 von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind. § 5 - Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Aktenteile werden in der Akte getrennt aufbewahrt. Art. XI.26 - Das in Artikel XI.3 erwähnte ausschließliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Art. XI.27 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die erteilten Patente und

Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 geänderten Patente vollständig. Die bibliographischen Angaben dieser Patente werden in der Sammlung veröffentlicht und am Sitz des Amtes und auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann. Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. XI.28 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents ist solchen Bestandteilen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Bestandteile sind. Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Art. XI.29 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten:

  1. a)ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  2. b)ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten,
  3. c)ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. § 2 - Das Patent beinhaltet ferner das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten, auf belgischem Staatsgebiet anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung auf dem Staatsgebiet anzubieten oder zu liefern, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn es sich bei den betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass die Drittperson den Belieferten bewusst veranlasst, in einer aufgrund von § 1 verbotenen Weise zu handeln. Personen,

Artikel XI.34 § 1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. c)erwähnte Handlungen vornehmen, gelten im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Art. XI.30 - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird. Art. XI.31 - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels XI.5 § 6 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Art. XI.32 - Der in den Artikeln XI.30 und XI.31 vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf biologisches Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird. Art. XI.33 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen,

den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind. Art. XI.34 - § 1 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf:

  1. a)Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
  2. b)Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses Gegenstands durchgeführt werden,
  3. c)die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen,
  4. d)den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird,
  5. e)den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, f)

Artikel 27

des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über

ternationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde. Art. XI.35 - § 1 - Ein Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von einer Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder aufgrund von Artikel XI.24 § 3 die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt, die wie in Artikel XI.24 § 3 erwähnt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, oder gegebenenfalls durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche,

der Abschrift enthalten sind, die der Drittperson übermittelt wird. § 2 -

§ 1

erwähnte Abschrift, die der interessehabenden Drittperson übermittelt wird, muss vom Amt beglaubigt werden. § 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann ferner Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. § 4 - Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der Patentansprüche, die als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung gedient haben, einschränkt. § 5 - Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung. § 6 - Der Nießbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen. Art. XI.36 - § 1 - Wer auf belgischem Staatsgebiet die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, vor dem Datum der Patentanmeldung oder der Priorität eines Patents in gutem Glauben benutzt oder besessen hat, hat das Recht, ungeachtet des Patents die Erfindung persönlich zu nutzen. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis von der Person, die das in § 1 erwähnte Recht besitzt, in Belgien in Verkehr gebracht wurde. § 3 - Die durch vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte können nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den sie gebunden sind. Art. XI.37 - § 1 - Der Minister kann gemäß den Artikeln XI.40 bis XI.42 eine Lizenz zur Nutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen: 1. wenn eine Frist von vier Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder von drei Jahren ab der Patenterteilung abgelaufen ist - wobei die zuletzt abgelaufene Frist anzuwenden ist -, ohne dass die patentierte Erfindung durch Einfuhr oder ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet wurde und ohne dass der Patentinhaber seine Untätigkeit durch triftige Gründe rechtfertigen kann. Bezieht sich das Patent auf eine Maschine, so kann die ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien von Erzeugnissen mit Hilfe dieser Maschine seitens des Patentinhabers als Verwertung der patentierten Erfindung in Belgien betrachtet werden, wenn diese Herstellung für die Wirtschaft des Landes wichtiger ist als die Herstellung der Maschine selbst. Eine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder unzureichender Verwertung wird nur bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für

landversorgung erteilt wird, 2. wenn eine Erfindung, die durch ein Patent im Besitz desjenigen, der eine Lizenz beantragt, geschützt ist, nicht verwertet werden kann, ohne dass Rechte aus einem Patent, das aus einer früheren Anmeldung hervorgeht, beeinträchtigt werden und insofern das abhängige Patent einen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht und die Lizenz hauptsächlich für

landversorgung erteilt wird, 3.wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich für

landversorgung erteilt wird, 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz hauptsächlich für

landversorgung erteilt wird. Für Topographien von Halbleitererzeugnissen wie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16. Dezember 1986 festgelegt können

den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist. § 2 - Derjenige, der die Lizenz beantragt, muss nachweisen: 1. in den in vorhergehendem Paragraph erwähnten Fällen:

  1. a)dass der Patentinhaber unter die Anwendung einer dieser Bestimmungen fällt,
  2. b)dass er sich vergeblich an den Patentinhaber gewandt hat, um eine Lizenz auf gütlichem Wege zu erwerben, 2.wenn die Lizenz in Anwendung von Nr. 1 des vorhergehenden Paragraphen beantragt wurde, dass er außerdem über die Mittel verfügt, die für eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien unter Anwendung der patentierten Erfindung erforderlich sind, insofern ihm die Lizenz erteilt wird. § 3 - Eine Klage wegen Nachahmung einer durch Patent geschützten Erfindung, für die eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, setzt das Verfahren zur Lizenzerteilung aus, bis das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig ist. Ist die Nachahmung nachgewiesen, wird der Antrag auf Zwangslizenz zurückgewiesen. § 4 - Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung der Gesetze, in denen die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung von patentierten Erfindungen für Sonderbereiche vorgesehen ist, unter anderem die Landesverteidigung und die Atomenergie. Art. XI.38 - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen für:
  3. a)Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel,
  4. b)Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder mehrerer in Buchstabe
  5. a)erwähnten Erzeugnisse notwendig sind,
  6. c)Diagnostizierverfahren, die außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers angewandt werden. § 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel zu erlangen, die für eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. § 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König gemäß § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind keine ausschließlichen Lizenzen. § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen Anwendungsbereich beschränkt werden. § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt. Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu übermitteln. Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags vor. Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor. Beschließt der König gemäß § 1, eine Zwangslizenz zu erteilen, bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des Lizenzerteilungsverfahrens. Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Beschleunigung des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird. Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die Benutzung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß § 6 den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der König gemäß den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidieren, insofern neue Umstände aufgetreten sind. § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte Erfindung nicht durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. § 12 - Die Artikel XI.37 und XI.40 bis XI.46 sind auf

vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf

den Artikeln XI.37 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. Art. XI.39 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist der König die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Zurückweisung und Rücknahme einer Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig sind. § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. § 4 - Die Artikel XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 sind auf

vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf

den Artikeln XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. Art. XI.40 - § 1 - In Anwendung von Artikel XI.37 erteilte Zwangslizenzen sind keine ausschließlichen Lizenzen. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.37 § 1 Nr. 1 Absatz 2 gibt

Anwendung von dieser Nr. 1 erteilte Lizenz dem Lizenznehmer nur das Recht, die patentierte Erfindung durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien zu verwerten. Der Minister legt die Frist fest, in der eine derartige Herstellung erfolgen muss, die im Übrigen die vollständige Anwendung des im Patent gegebenenfalls beanspruchten Verfahrens voraussetzt. Die Zwangslizenz kann zeitlich begrenzt oder auf nur einen Teil der Erfindung beschränkt werden, wenn diese die Herstellung anderer Erzeugnisse ermöglicht als derjenigen, die für die Erfüllung des in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Bedarfs notwendig sind. Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 3 -

Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar. Der Patentinhaber, dem die Zwangslizenz auferlegt wird, kann sich seinerseits eine Lizenz für das Patent erteilen lassen, auf das derjenige, der die Zwangslizenz beantragt hat, sich berufen hat, wenn die zwei Erfindungen sich auf eine gleiche Industrie beziehen. § 4 -

Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar,

Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. Art. XI.41 - § 1 - In den in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Fällen erteilt der Minister die Zwangslizenzen auf Antrag. § 2 - Der Minister übermittelt den Antrag dem Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei. Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betroffenen seinen Beschluss per Einschreiben. § 3 - In den in Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht. § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis,

seinem eigenen Patent oder Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können. Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt. Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden. Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schließt das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. Art. XI.42 - § 1 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schließen der Patentinhaber und derjenige, der die Lizenz beantragt hat, eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt. Der Greffier übermittelt dem Minister sofort eine Abschrift des Endurteils. Die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz. § 2 - Der Minister erteilt die Lizenz durch einen mit Gründen versehenen Erlass. Die Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. XI.43 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel XI.41, XI.44 und XI.45 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden. Acht Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der kleinen und mittleren Industriebetriebe und der Verbraucher bestimmt.

vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt. Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Rates für geistiges Eigentum bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats in diesem Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei vorerwähntem Rat. Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar. Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird. Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen. Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses. Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des FÖD Wirtschaft ausgewählt werden. Der Ausschuss bestimmt den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäß denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an. Die vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten. In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.

Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden. Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben. Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten besuchen. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln. Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Betriebskosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des FÖD Wirtschaft. Art. XI.44 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers können Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde. Art. XI.45 - § 1 - Auf Antrag des Patentinhabers entzieht der Minister die Zwangslizenz, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Patentinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. § 2 - Auf Antrag eines Interessehabenden kann der Minister die Zwangslizenz, die aufgrund fehlender Verwertung erteilt wurde, entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der vom Minister für die Verwertung festgelegten Frist die Erfindung nicht durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. § 3 - Der Minister legt dem Ausschuss für Zwangslizenzen Entziehungsbeschlüsse zwecks Stellungnahme vor. Der Entzug erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. In diesem Beschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde. Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. XI.46 - Der Inhaber einer Zwangslizenz kann mit der Lizenz verbundene Rechte nur zusammen mit dem Teil des Betriebs oder des Handelsgeschäfts, der mit der Verwertung der Lizenz betraut ist, durch Übertragung oder Unterlizenz an Drittpersonen übertragen, insofern

Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind. Artikel XI.51 ist entsprechend anwendbar. Art. XI.47 - § 1 - Das Patent erlischt nach Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, unter Vorbehalt der Zahlung der in Artikel XI.48 erwähnten Jahresgebühren. § 2 - In dem in Artikel XI.23 § 8 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde. Art. XI.48 - § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Der König kann das Jahr festlegen, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden. Die Jahresgebühren sind frühestens am Anfang des dritten Jahres und spätestens am Anfang des fünften Jahres, gerechnet vom Anmeldetag der Patentanmeldung an, und danach am Anfang jeden weiteren Jahres zu entrichten. Für die Festlegung des Jahres, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden, berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig. Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, entrichtet werden. Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 2 - Wird die Jahresgebühr und die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden die Rechte des Patentanmelders oder Patentinhabers von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aufhebung wird in das Register eingetragen. § 3 - In Bezug auf

Artikel XI.78 § 3 erwähnten Personen wird der Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. Abschnitt 5 - Erfindungspatent und Anmeldung eines Erfindungspatents als Gegenstand des Vermögens Art. XI.49 - § 1 - Mangels Vereinbarung wird das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels geregelt. § 2 - Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Erfindung persönlich zu verwerten. Ein Miteigentümer darf nur mit der Zustimmung des anderen Miteigentümers oder in Ermangelung dieser Zustimmung mit der Erlaubnis des Gerichtes die Patentanmeldung oder das Patent mit einem Recht belasten, eine Nutzungslizenz erteilen oder eine Klage wegen Patentverletzung einleiten. Es wird davon ausgegangen, dass ungeteilte Anteile gleich sind. Will ein Miteigentümer seinen Anteil übertragen, hat der andere Miteigentümer während dreier Monate ab Notifizierung des Vorhabens ein Vorkaufsrecht. Die zuerst handelnde Partei kann beim Gerichtspräsidenten beantragen, dass er gemäß den Regeln des Eilverfahrens einen Sachverständigen bestimmt, um die Bedingungen der rechtsgeschäftlichen Übertragung festzulegen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen binden die Parteien, es sei denn, eine der Parteien lässt im Monat nach der Notifizierung dieser Schlussfolgerungen wissen, dass sie auf die Übertragung verzichtet, wobei entstandene Kosten in diesem Fall zu ihren Lasten gehen. § 3 - Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel 6 Abschnitte 1 und 4 des Zivilgesetzbuches sind nicht anwendbar auf das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent. § 4 - Der Miteigentümer einer Patentanmeldung oder eines Patents kann den anderen Miteigentümern seine Entscheidung notifizieren, zu ihren Gunsten auf seinen Anteil zu verzichten. Ab der Eintragung dieses Verzichts in das Register ist dieser Miteigentümer von allen Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern entlastet; außer bei gegenteiliger Vereinbarung teilen diese den abgetretenen Anteil untereinander im Verhältnis zu ihren Rechten im Miteigentum auf. Art. XI.50 - § 1 - Eine rechtsgeschäftliche Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents beziehungsweise ein Gesamt- oder Teilwechsel des Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent muss dem Amt notifiziert werden. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden einer Patentanmeldung oder eines Patents muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung muss eine Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder ein Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Maße hervorgeht, oder eine von den Parteien unterzeichnete Übertragungsbescheinigung beigefügt werden. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Notifizierung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Information von Drittpersonen über den Status des Patents oder der Patentanmeldung. § 4 - Die Notifizierungen werden in chronologischer Reihenfolge ihres Empfangs in das Register eingetragen. § 5 - Unter Vorbehalt des in Artikel XI.10 vorgesehenen Falles beeinträchtigt die Übertragung nicht die von Drittpersonen vor dem Übertragungsdatum erworbenen Rechte. § 6 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist erst nach Eintragung ihrer Notifizierung in das Register und nur in den Grenzen, die aus der Urkunde oder dem Dokument hervorgehen,

§ 3erwähnt sind, dem Amt und Dritten gegenüber wirksam.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist jedoch vor Eintragung der Notifizierung Dritten gegenüber wirksam, die Rechte nach dem Datum der rechtsgeschäftlichen Übertragung beziehungsweise des Wechsels erworben haben, bei Erwerb dieser Rechte jedoch von der Übertragung beziehungsweise dem Wechsel Kenntnis hatten. Art. XI.51 - § 1 - Eine Patentanmeldung oder ein Patent kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen für das ganze oder einen Teil des Königreichs sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 2 - Rechte aus einer Patentanmeldung oder einem Patent können gegen einen Lizenznehmer geltend gemacht werden, der eine der aufgrund von § 1 auferlegten Grenzen seiner Lizenz überschreitet. § 3 - Artikel XI.50 § 5 ist anwendbar auf die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent. § 4 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und Änderungen in der in folgendem Absatz erwähnten Bescheinigung müssen dem Amt notifiziert werden. Diese Notifizierung erfolgt durch Einreichung einer von den Parteien unterzeichneten Bescheinigung. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Bescheinigung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:

  1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und
  2. Information von Drittpersonen über den Status des Patents oder der Patentanmeldung. § 5 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und Änderungen in der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Bescheinigung sind erst nach Eintragung der Bescheinigung oder der Änderungsbescheinigung in das Register und nur in den Grenzen, die aus den vorerwähnten Bescheinigungen hervorgehen, dem Amt und Drittpersonen gegenüber wirksam. Artikel XI.50 § 6 zweiter Satz ist anwendbar. § 6 - Die Übertragung einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. Sie muss dem Amt notifiziert werden. Artikel XI.50 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die Lizenzübertragung. Art. XI.52 - § 1 - Der Nießbrauch beziehungsweise die Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents müssen dem Amt notifiziert werden. § 2 - Artikel XI.50 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf

vorhergehendem Absatz erwähnten dinglichen Rechte. Art. XI.53 - Pfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents erfolgt gemäß dem für Mobiliarpfändung vorgesehenen Verfahren. Eine Abschrift der Pfändungsurkunde muss dem Amt vom pfändenden Gläubiger notifiziert werden; die Pfändung wird in das Register eingetragen. Die Pfändung führt dazu, dass spätere Änderungen, die vom Inhaber an den Rechten aus einer Patentanmeldung oder einem Patent vorgenommen werden, dem Pfändenden gegenüber nicht wirksam gemacht werden können. Art. XI.54 - Von Drittpersonen erworbene Rechte an einer Patentanmeldung bleiben dem Patent gegenüber wirksam, das infolge dieser Anmeldung erteilt wird. Abschnitt 6 - Nichtigkeit, Verzicht und Widerruf des Erfindungspatents Art. XI.55 - § 1 - Ein Patentinhaber kann jederzeit ganz oder teilweise auf das Patent verzichten durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist. Die Verzichtserklärung wird in das Register eingetragen. Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Gesamtverzicht führt zur Aufhebung des Patents am Datum der Eintragung der Erklärung in das Register. Wurde an diesem Tag die Jahresgebühr jedoch noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Patents nach Ablauf des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilverzicht führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, auf die verzichtet wird, ab dem Tag der Eintragung der Erklärung in das Register. § 4 - Der Erklärung des Verzichts auf das Patent müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, auf die der Patentinhaber verzichten möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Eine Verzichtserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 5 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilverzicht von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 6 - Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann auf das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise verzichtet werden. § 7 - Auf ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs ist, auf ein beschlagnahmtes Patent oder auf ein Patent, das Gegenstand einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 9 - Ein unter Verstoß gegen die Paragraphen 6 und 7 vorgenommener Verzicht ist von Rechts wegen nichtig. § 10 - Der König bestimmt Modalitäten für das Verzichtsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann. Art. XI.56 - § 1 - Ein Patentinhaber kann das Patent jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist, unbeschadet der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Erklärenden. Die Widerrufserklärung wird in das Register eingetragen. Wird der Widerruf im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf das Patent vorgenommen, so muss der Patentinhaber

Absatz 1 erwähnte Erklärung zuvor beim Amt einreichen. Das so geänderte Patent dient als Grundlage für das Gerichtsverfahren. Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Teilwiderruf wird durch eine Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung oder Zeichnungen vorgenommen. Der Widerruf kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilwiderruf führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, die widerrufen werden, ab dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung. § 3 - Der Erklärung des Teilwiderrufs des Patents müssen beigefügt werden:

  1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, die der Patentinhaber widerrufen möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Der Widerruf des Patents ist Dritten gegenüber ab dem Datum seiner Eintragung in das Register wirksam, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Erklärenden. Eine Widerrufserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 4 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilwiderruf von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 5 - Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise widerrufen werden. § 6 - Ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs, einer Beschlagnahme oder einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise widerrufen werden. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 8 - Ein unter Verstoß gegen die Paragraphen 5 und 6 vorgenommener Widerruf ist von Rechts wegen nichtig. § 9 - Der König bestimmt Modalitäten für das Widerrufsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann. Art. XI.57 - § 1 - Das Patent wird vom Gericht für nichtig erklärt:
  2. wenn der Gegenstand des Patents unter die Anwendung der Artikel XI.4 oder XI.5 fällt oder den Bestimmungen der Artikel XI.3, XI.6, XI.7 und XI.8 nicht genügt,
  3. wenn das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, 3.wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
  4. wenn der Patentinhaber nicht nach Artikel XI.9 berechtigt ist. § 2 - Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen beschränkt und für teilweise nichtig erklärt. Diese Änderung wird in das Register eingetragen. § 3 - Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. Art. XI.58 - § 1 - Die Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents und der Gesamt- oder Teilwiderruf eines Patents in Anwendung von Artikel XI.56 haben rückwirkende Kraft bis zum Anmeldetag der Patentanmeldung. § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Klage auf Schadenersatz für den durch Fahrlässigkeit oder bösen Glauben des Patentinhabers entstandenen Schaden oder über die ungerechtfertigte Bereicherung hat die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit oder des Widerrufs des Patents keinen Einfluss auf:
  5. Entscheidungen in Bezug auf die Patentverletzung, die vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des freiwilligen Widerrufs des Patents in das Register formell rechtskräftig geworden sind und ausgeführt wurden, 2.vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des Widerrufs in das Register geschlossene Verträge, insofern sie vor diesem Nichtigkeitsbeschluss ausgeführt wurden; die Rückzahlung der aufgrund des Vertrags entrichteten Beträge kann jedoch aus Billigkeitsgründen gefordert werden, insofern die Umstände dies rechtfertigen. Art. XI.59 - § 1 - Wird ein Patent durch ein Urteil oder einen Entscheid oder einen Schiedsspruch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, ist der Nichtigkeitsbeschluss vorbehaltlich eines Dritteinspruchs allen gegenüber materiell rechtskräftig. Formell rechtskräftige Nichtigkeitsbeschlüsse werden in das Register eingetragen. § 2 - Wird die Nichtigkeit eines Patents ausgesprochen, hat die Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Abschnitt 7 - Schutz der Rechte aus dem Erfindungspatent Art. XI.60 - § 1 - Verletzungen der in Artikel XI.59 erwähnten Rechte des Inhabers bilden eine Patentverletzung, für die der Täter als verantwortlich gilt. Ist ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen als dem Patentinhaber hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. § 2 - Inhaber oder Nießbraucher eines Patents sind befugt, Klage wegen Patentverletzung einzuleiten. Inhaber einer in Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 1 erteilten Zwangslizenz können jedoch Klage wegen Patentverletzung einleiten, wenn der Inhaber oder Nießbraucher des Patents nach Inverzugsetzung keine derartige Klage einleitet. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag ist der vorhergehende Absatz ebenfalls auf Inhaber einer ausschließlichen Lizenz anwendbar. Lizenznehmer dürfen einer vom Inhaber oder Nießbraucher des Patents eingereichten Klage wegen Patentverletzung beitreten, um den Ersatz ihres eigenen Schadens geltend zu machen. § 3 - Eine Klage wegen Patentverletzung kann erst ab dem Datum, an dem das Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und nur für Verletzungen, die ab diesem Datum begangen wurden, eingeleitet werden. Art. XI.61 - Eine Klage wegen Patentverletzung verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde. KAPITEL 3 - Vertretung vor dem Amt Art. XI.62 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 und § 3 Absatz 1 ist niemand verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt vertreten zu lassen. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch eine Drittperson handeln wollen, müssen auf einen zugelassenen Vertreter zurückgreifen. § 3 - Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, um auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt zu handeln. In Absatz 1 erwähnte natürliche und juristische Personen können bei folgenden Verfahren selbst vor dem Amt handeln:
  6. Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldetags, 2.Zahlung einer Gebühr,
  7. Einreichung der Abschrift einer früheren Anmeldung, 4.Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Notifizierung des Amtes im Zusammenhang mit einem in Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Verfahren. § 4 - Jede Person kann die Jahresgebühren entrichten. § 5 - Anwälte, die im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, Anwälte und Patentvertreter, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben und ermächtigt sind, diesen Beruf in einem solchen Mitgliedstaat auszuüben, und Anwälte, die aufgrund eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens ermächtigt sind, diesen Beruf in Belgien auszuüben, können wie ein zugelassener Vertreter beim Amt auftreten. Der König trifft Maßnahmen,

Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit eines Vertreters vor dem Amt erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen. § 6 - Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Bedingungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 7 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden. § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist die Verfahrenssprache und die Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die ein Patentanmelder oder Patentinhaber gemäß den am

  1. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten benutzen muss. Art. XI.63 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom
  2. Juli 1977 zur Billigung bestimmter internationaler Akte auf dem Gebiet des Patentwesens und unbeschadet des Artikels XI.91 sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ebenfalls auf Einreichungen von Patentanmeldungen anwendbar, die gemäß diesen internationalen Akten erfolgen, und auf alle anderen Handlungen, die sich auf diese Anmeldungen oder die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten Patente beziehen. Art. XI.64 - § 1 - Werden eine oder mehrere der in den Artikeln XI.62 und XI.63 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so teilt das Amt dies der Person mit, die die Handlung vorgenommen hat, und gibt ihr die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist diese Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 2 - Werden eine oder mehrere der in den Artikeln XI.62 und XI.63 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom König gemäß § 1 festgelegten Frist nicht erfüllt, so ist die vorgenommene Handlung von Rechts wegen nichtig. § 3 - Nicht geschuldete Gebühren, die gezahlt worden sind, werden erstattet. Art. XI.65 - Beim Amt wird ein Register geschaffen, in dem alle zugelassenen Vertreter eingetragen sind,

den in Artikel XI.63 erwähnten Angelegenheiten die Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt gewährleisten. Der König bestimmt die Vermerke, die im Register der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden müssen, und die Modalitäten der Führung dieses Registers. Art. XI.66 - § 1 - Nur natürliche Personen können in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein und den Wohnsitz in einem solchen Staat haben, 2.nicht Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sein,
  2. nicht Gegenstand einer Aberkennung im Sinne der Artikel 31 bis 34 des Strafgesetzbuches sein;in Belgien oder im Ausland nicht für eine der Straftaten verurteilt sein, die erwähnt sind im Königlichen Erlass Nr. 22 vom
  3. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte,
  4. Inhaber eines belgischen Universitätsdiploms oder eines belgischen Diploms des Hochschulunterrichts des langen Typs sein, das nach mindestens vier Studienjahren in einem wissenschaftlichen, technischen oder juristischen Fach ausgestellt wird. Im Ausland nach mindestens vier Studienjahren ausgestellte Diplome in denselben Fächern sind zugelassen, insofern ihre Gleichwertigkeit vorher von den befugten belgischen Behörden anerkannt wurde,
  5. eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens über einen Zeitraum und gemäß Modalitäten ausgeübt haben, die vom König festgelegt werden, 6.spätestens zwei Jahre nach Einstellung der in Nr. 5 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Tätigkeit eine Prüfung über das gewerbliche Eigentum und insbesondere über Erfindungspatente vor dem in Artikel XI.67 erwähnten Ausschuss erfolgreich abgelegt haben. § 2 - Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsbedingungen müssen nicht von Personen erfüllt werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens oder aufgrund einer vom König wegen Gegenseitigkeit gewährten Abweichung davon befreit sind. § 3 - Der König trifft Maßnahmen,

Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen und sich auf Anforderungen in Sachen Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen. Art. XI.67 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss eingesetzt für die Zulassung von Vertretern, die ermächtigt sind, natürliche und juristische Personen in den in Artikel XI.62 erwähnten Angelegenheiten vor dem Amt zu vertreten. Dieser Ausschuss hat als Aufgabe: 1. zu prüfen, ob Personen,

das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden wollen, die durch Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen erfüllen, 2.

Artikel XI.66 § 1 Nr. 6 erwähnte Prüfung abzuhalten,

  1. dem Minister eine Stellungnahme zu Beschlüssen abzugeben, die er in Bezug auf Eintragung in das oder Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter fassen muss. Art. XI.68 - Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache. Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und legt die Modalitäten der in Artikel XI.66 § 1 Nr. 6 erwähnten Prüfung fest. Ein Mitglied der französischen Abteilung muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft eingetragen. Art. XI.69 - Anträge auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter werden an den Minister gerichtet. Dieser übermittelt sie dem Ausschuss zwecks Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Erfüllt ein Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, weist der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist zurück. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis. Beschlüsse, in denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und Beschlüsse, in denen er einen Antrag zurückweist, müssen mit Gründen versehen sein. Art. XI.70 - Eine Person, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes von 1984 über die Erfindungspatente in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen worden ist, behält ihre Eintragung. In Absatz 1 erwähnte Personen können gemäß den Artikeln XI.71 und XI.72 aus dem Register gestrichen werden. Art. XI.71 - Im Register der zugelassenen Vertreter eingetragene Personen können beim Minister die Streichung ihres Namens aus diesem Register beantragen. Art. XI.72 - Aus dem Register der zugelassenen Vertreter wird der Name von Personen gestrichen:
  2. die verstorben sind oder sich in einem Zustand der Unfähigkeit befinden wie in Artikel XI.75 erwähnt, 2.

Anwendung von Artikel XI.69 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und

Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder die Bestimmungen des internationalen Abkommens oder die Gegenseitigkeit nicht mehr geltend machen können,

§ 2

dieses Artikels erwähnt sind, 3.

Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sind, 4.

Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und von Amts wegen aus der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt gestrichen worden sind aus einem der in der Regel 154 Absatz 2 Buchstaben

  1. a)bis
  2. c)der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnten Gründe oder weil in Anwendung von Artikel 134bis Absatz 1 Buchstabe
  3. c)des vorerwähnten Übereinkommens gegen sie eine Disziplinarmaßnahme getroffen wurde, 5. die bei ihrem Antrag auf Eintragung oder auf Änderung ihrer Eintragung vorsätzlich Unterlagen vorgelegt oder Erklärungen abgegeben haben, deren Inhalt nicht der Wirklichkeit entsprach, 6.die verurteilt worden sind oder gegen die eine in Artikel XI.66 § 1 Nr. 3 erwähnten Aberkennungsmaßnahme getroffen worden ist, 7. die sich eines schweren Fehlers in der Ausübung der Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt schuldig gemacht haben. Die Dauer der in Anwendung der Nummern 5 bis 7 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Streichung darf nicht unter einem Jahr liegen. Art. XI.73 - Ein zugelassener Vertreter, dessen Eintragung gestrichen wurde, kann auf seinen Antrag erneut in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, wenn die Gründe, die zu seiner Streichung geführt haben, nicht mehr bestehen, wenn

Artikel XI.72 Nr. 4 erwähnte Disziplinarmaßnahme nicht mehr wirksam ist oder wenn die Frist der in Anwendung von Artikel XI.72 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmaßnahme abgelaufen ist. Art. XI.74 - In den in Artikel XI.72 erwähnten Fällen, mit Ausnahme des Todes, oder wenn aufgrund von Artikel XI.73 eine neue Eintragung beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Zulassungsausschusses ein. Dieser Ausschuss setzt den Betreffenden mindestens zwanzig Tage im Voraus per Einschreiben von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache untersucht wird. Ein Anwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und Beschlüsse, mit denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, müssen mit Gründen versehen sein. Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen. Art. XI.75 - Stirbt ein zugelassener Vertreter oder ist es ihm unmöglich, seine Vertretungstätigkeit auszuüben, können die ihm beim Amt anvertrauten Aufträge während sechs Monaten von einem anderen zugelassenen Vertreter ausgeübt werden, ohne dass dieser ein Mandat nachweisen muss. Art. XI.76 - Das Register der zugelassenen Vertreter wird beim Amt hinterlegt, wo jeder Interessehabende es einsehen kann. Das Register ist ebenfalls auf der vom König bestimmten Website verfügbar. KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. XI.77 - § 1 - Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Patentinhaber in Bezug auf die betreffende Anmeldung oder das Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn:

  1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird,
  2. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat. Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen. Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. § 2 - Ein Antrag gemäß § 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, gelten rechtliche Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen. Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 2 bei Aufhebung der Rechte infolge des Versäumnisses der in Artikel XI.48 erwähnten Frist die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen d

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