Obsah (5)
Artikel 30Artikel 4Artikel 20Artikel 21Artikel 29règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants en ce qui concerne le contrôle physique et relatif à Bel V. - Tr
der Allgemeinen Ordnung von 2001 vorgeschrieben, der Agentur einen Monat vorher per Einschreiben mitteilen zu müssen. Fortbestand der Klassifizierung während einer Stilllegung (AOSIS - Art. 3) Um eine verbliebene Unklarheit aufzuheben, wird im ersten Satz des Artikels 3.1 ausdrücklich bestimmt, dass die Klasse, in der eine Einrichtung eingestuft ist, auch während der Stilllegung (im Sinne von deren Definition in der AOSIS) fortbesteht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Klasse soll ein Ansporn für Betreiber sein, den Abbau und/oder die Sanierung ihrer Anlagen nicht unnötig aufzuschieben. Einrichtungen der Klasse IIA Durch Einfügung eines Artikels 3.3 in die AOSIS wird eine Unterklasse der Klasse II geschaffen. In diesem Artikel werden die Einrichtungen der Klasse II "A" definiert, das heißt jene Einrichtungen der Klasse II, bei denen ein erhöhtes radiologisches Risiko besteht. Die Definition einer solchen Unterklasse beruht auf dem direkten Feedback über die Erfahrungen aus dem Strahlenunfall, der sich 2006 bei Sterigenics in Fleurus ereignet hat. Einrichtungen der Klasse IIA sind integraler Bestandteil der Klasse II und daher sind die auf Klasse II anwendbaren Verordnungsbestimmungen auch auf Klasse IIA anwendbar, außer wenn dies ausdrücklich anders bestimmt wird. Diese Kategorie umfasst insbesondere Teilchenbeschleuniger, Apparate, die Röntgenstrahlung mit einer Energie von mehr als 1 MeV erzeugen, und besonders starke radioaktive Strahlenquellen (> 100 TBq), die für industrielle Anwendungen verwendet werden. Diese technischen Parameter allein reichen jedoch nicht aus, um ein Bild der von einem Teilchenbeschleuniger oder Röntgenapparat tatsächlich ausgehenden Gefahr zu geben, die gleichermaßen von vielen anderen Faktoren, wie Abschirmungen, Art der beschleunigten Teilchen, Sekundärstrahlung, ... abhängt. Die Agentur sieht vor, dass sie bestimmte Arten von Anlagen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss aus der Kategorie "IIA" entfernen kann, und zwar auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Obwohl für diese Einrichtungen weiterhin die Genehmigungsregelung der Klasse II gilt (wobei die Genehmigungsunterlagen jedoch in Form eines Sicherheitsberichts vorgelegt werden), werden sie einem verstärkten Kontroll- und Überwachungssystem unterliegen. Die Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen werden häufiger stattfinden. Bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen künftig ausdrücklich von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 der abgeänderten AOSIS Bel V übertragen kann) gebilligt werden. Inbetriebnahme neu genehmigter Anlagen (auch im Rahmen bedeutender Änderungen) Das Verfahren für die Abnahme von Anlagen der Klasse I bleibt in der Praxis unverändert. Für neue genehmigte Anlagen der Klasse IIA gibt es ein formelles Verfahren zur Bestätigung der Genehmigung, das dem für Einrichtungen der Klasse I vorgesehenen Verfahren (AOSIS - Art. 6.9) gleicht: Vor Inbetriebnahme der Anlagen muss die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung durch einen Erlass der Agentur bestätigt werden, der sich auf eine Inspektion durch die Agentur und auf die von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) durchgeführte Sicherheitsbeurteilung der Abnahme der Anlage durch den Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers stützt. Gemäß der abgestuften Vorgehensweise wird für neu genehmigte Anlagen der Klasse II, die nicht IIA angehören, und der Klasse III vorgeschlagen, das System gemäß dem heutigen Artikel 15 der AOSIS beizubehalten: Die Abnahme erfolgt durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen. Vor Inbetriebnahme der Anlagen wird der Agentur ein vom Dienst für physikalische Kontrolle erstelltes Dokument übermittelt, durch das bescheinigt wird, dass es bei der Abnahme der neu genehmigten Anlagen durch den Sachverständigen keinerlei Beanstandungen gegeben hat. Schließlich kann die Agentur bei Änderungen, die nur geringe oder keine Auswirkungen auf das Risiko haben, jedoch eine formelle Neufassung der Genehmigung erfordern (AOSIS - Artikel 12), von bestimmten formellen Anforderungen der Artikel 15 und 15/1 abweichen. Physikalische Kontrolle (Art. 23 AOSIS)
- a)Einrichtung von Diensten für physikalische Kontrolle Betreiber von klassifizierten Einrichtungen, Einrichtungen der Klasse IV ausgenommen, beziehungsweise Leiter von Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, müssen einen Dienst für physikalische Kontrolle organisieren. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM über die grundlegenden Gesundheitsnormen ist der Dienst für physikalische Kontrolle (und insbesondere dessen Leiter) immer Teil der Organisation des Betreibers, obwohl Letzterer für die Ausführung bestimmter Aufträge auswärtige Sachverständige hinzuziehen kann. Der Platz dieses Dienstes für physikalische Kontrolle innerhalb der Organisation wird vom Betreiber beziehungsweise vom Unternehmensleiter bestimmt. In klassifizierten Einrichtungen kann dieser Dienst beispielsweise Teil der Abteilung "Sicherung, Gesundheit und Umwelt" oder, bei Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, Teil der Abteilung "Gefahrgüter" sein. Um die Integration des radiologischen Risikos in das Managementsystem für klassische Risiken zu fördern, darf das radiologische Risiko nicht getrennt von anderen Risiken verwaltet werden, sondern muss innerhalb des dynamischen Risikomanagementsystems, das Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seiner Ausführungserlasse einrichten müssen, betrachtet werden. Im Verkehrssektor unterliegen bestimmte Organisationen oder Unternehmen jedoch nicht dem belgischem Recht und/oder dem Gesetz über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seinen Ausführungserlassen. In diesem Fall muss das radiologische Risiko innerhalb des Managementsystems berücksichtigt werden, das Unternehmensleiter gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern einrichten müssen. Andererseits werden bestimmte Aufträge zur physikalischen Kontrolle in Absprache mit dem Arbeitsarzt, dem Strahlenphysiker, dem Gefahrenverhütungsberater und/oder dem Sicherheitsberater Klasse 7 (Beförderungen) ausgeführt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Dienst für physikalische Kontrolle, vom zugelassenen Sachverständigen oder von der Regulierungsbehörde auszustellenden "Billigungen" der Umsetzung/Ausführung/Inbetriebnahme der Aktivitäten/Operationen/Änderungen, die Gegenstand der Billigung sein müssen, vorausgehen. In Artikel 23.1.1 wird erlaubt, dass eine oder mehrere Einrichtungen mit verschiedenen Betreibern einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle haben dürfen. Solche Dienste bestehen bereits und werden beispielsweise von großen Universitäten organisiert. Diese gemeinsamen Dienste für physikalische Kontrolle werden unter dem gleichen Gesichtspunkt wie die gemeinsamen internen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Königlicher Erlass vom 27. Oktober 2009) geschaffen.In bestimmten Fällen ist ein gemeinsamer Dienst in der Tat effizienter als zwei (oder mehrere) individuelle Dienste oder eine externe Einrichtung, insbesondere aufgrund der geografischen Nähe (beispielsweise im Fall von zwei klassifizierten Einrichtungen am selben Standort), des gemeinsamen Einsatzes von Sachverständigen mit einer hochspezialisierten Ausbildung für bestimmte Apparate oder einen besonderen Fachbereich oder aufgrund der Zusammenlegung sehr kostspieliger und/oder spezifischer materieller Ressourcen (Berechnungscodes, Messapparate). Das Bestehen und die Arbeitsweise eines gemeinsamen Dienstes werden anhand eines schriftlichen Vertrags zwischen den an dem gemeinsamen Dienst beteiligten Betreibern formalisiert. Es geht also nicht um die Förderung oder Verallgemeinerung von Sachverständigengruppen, die möglicherweise mit zugelassenen Einrichtungen in Wettbewerb treten könnten, ohne denselben Verpflichtungen zu unterliegen, sondern darum, in bestimmten spezifischen Situationen einen Mehrwert für den Strahlenschutz zu schaffen. Diese gemeinsamen Dienste werden mindestens zwei zum Personal der betreffenden Unternehmen oder Organisationen gehörende zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen beschäftigen müssen und unterliegen der Billigung durch die Agentur, die die verschiedenen Situationen von Fall zu Fall untersuchen wird. Im Verkehrssektor und insbesondere in Häfen haben Arbeitnehmer (Hafenarbeiter) einen Sonderstatus, was zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in jedem Hafen geführt hat. In diesem Fall kann die Zulassung des gemeinsamen Dienstes für physikalische Kontrolle erteilt werden, selbst wenn ein externer zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einer zugelassenen Einrichtung hinzugezogen wird, sofern: - der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle Teil eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist, - der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt.
- b)Organisation von Diensten für physikalische Kontrolle In Bezug auf die Organisation und Überwachung der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I (Artikel 23.1.2) gibt es wenig Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Betreiber werden in ihrem Dienst über mindestens einen zugelassenen Sachverständigen verfügen müssen, der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und gleichzeitig der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird. Dieser zugelassene Sachverständige organisiert und beaufsichtigt die Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)und 23.1.5 Buchstabe
- c)aufgeführten Aufgaben. Er ist für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich. Es wird auch ausdrücklich verlangt, dass die Funktion des zugelassenen Sachverständigen im Dienst für physikalische Kontrolle ständig besetzt ist, was bedeutet, dass bei Abwesenheit des Hauptsachverständigen (Urlaub, Abwesenheit, Krankheit, ...) immer ein oder mehrere zugelassene Ersatzsachverständige verfügbar sein müssen. Wenn ein Betreiber für mehrere Einrichtungen der Klasse I verantwortlich ist, muss er in jeder technischen Betriebseinheit (im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit) eine lokale Abteilung des Dienstes für physikalische Kontrolle einrichten. Diese lokale Abteilung wird von einem Sachverständigen der Klasse I geleitet werden, der der mit der Leitung der Abteilung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und der Abteilungsleiter stehen jeweils in direkter Verbindung mit dem Betreiber beziehungsweise dem Leiter der Einrichtung der Klasse I. Da die Organisation der physikalischen Kontrolle in Einrichtungen der Klasse I eine komplexe Angelegenheit ist, bei der mehrere Organisationsstrukturen beteiligt sind, insbesondere angesichts der Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, werden Betreiber aufgefordert, diese Organisation in ihrem Sicherheitsbericht zu dokumentieren. Betreiber bestimmen zudem die mit dem Strahlenschutz in Anlagen beauftragten Personen/Dienste (Aufgaben gemäß Artikel 23.1.5 Buchstabe a). Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle beauftragt. Nach einer Sicherheitsbeurteilung wird die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle (die den in der Allgemeinen Ordnung von 2001 bestimmten Beschlüssen gleichen) billigen, insbesondere die mit unwesentlichen Änderungen verbundenen Beschlüsse. Für Einrichtungen der Klasse II und III (Artikel 23.1.3) einschließlich Klasse IIA, haben Betreiber, was die Organisation ihres Dienstes für physikalische Kontrolle (DPK) betrifft, folgende Wahl: 1. Gehört zum Personal des Betreibers ein zugelassener Sachverständiger, wird dieser die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle übernehmen. 2. Gibt es im Dienst des Betreibers keinen zugelassenen Sachverständigen, um die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben zur physikalischen Kontrolle zu erfüllen, kann der Betreiber auf eigene Kosten eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen, die ihm einen solchen Sachverständigen zur Verfügung stellen wird. In diesem Fall vertraut der Betreiber die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einer Person an, die über eine Ausbildung verfügt, die mindestens derjenigen eines Strahlenschutzbeauftragten (Artikel 30.4) entspricht und die die Gesamtheit der in seiner (seinen) Einrichtung(
- en)vorhandenen radiologischen Risiken abdeckt. Der Dienst für physikalischen Kontrolle kann Teil des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) sein oder mit diesem zusammengelegt werden. Diese Entscheidung bleibt dem Betreiber überlassen, aber die Agentur empfiehlt, in jedem Fall ein integriertes (ganzheitliches) Risikomanagement anzuwenden und das Management der radiologischen Risiken nicht von dem anderer klassischer Risiken (chemischer oder biologischer Art, Brände, ...) zu trennen. Die Organisation muss jedoch so ausgerichtet sein, dass DPK und IDGS bei Bedarf zusammenarbeiten. Darüber hinaus muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle mit der Person, die mit der täglichen Verwaltung der Einrichtung(
- en)beauftragt ist, und mit dem Betreiber in direkter Verbindung stehen. Der Leiter des DPK erhält in Anlehnung an die Vorschriften im Bereich Wohlbefinden bei der Arbeit einen geschützten Status. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen müssen Betreiber, zu deren Personal kein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen gehört, eventuell zugelassene Sachverständige hinzuziehen, die verschiedenen zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle angehören, um pro Klasse von Anlagen die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle zu erfüllen, und zwar insofern diese Anlagen verschiedener Klassen funktional unabhängig sind. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen, wo der Betreiber einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle, beschäftigt, bleibt die Durchführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle in den verschiedenen Anlagen die Letztverantwortung des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle, selbst wenn er eine zugelassene Einrichtung mit bestimmten dieser Aufgaben beauftragt. Die Mindesthäufigkeit der Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen wird festgelegt (Art. 23.1.3.2): Für Klasse III werden sie im Allgemeinen jährlich und für Klasse II im Allgemeinen vierteljährlich stattfinden. Eine abgestufte Vorgehensweise (graded approach) wird eingeführt für bestimmte Tätigkeiten mit höherem Risiko der Klasse IIA, wo Besuche monatlich stattfinden, und der Klasse III, wo Besuche halbjährlich stattfinden, sowie für bestimmte Anlagen der Klasse II mit geringerem Risiko, wo diese Besuche halbjährlich stattfinden. Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle dieser Einrichtungen der Klasse II und III beauftragt. Die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) wird bestimmte Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse IIA (Art. 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 3 und 4) prüfen/billigen, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassenen Sachverständigen intern oder extern sind. In gemischten Einrichtungen mit Anlagen der Klasse IIA und anderen Anlagen der Klasse II und/oder III wird dasselbe Kontrollschema angewendet. Bel V kann in Anwendung von Artikel 38 mit der Beaufsichtigung der Anlagen der Klasse IIA beauftragt werden und die Agentur ist für die Beaufsichtigung der Anlagen anderer Klassen zuständig. Gemeinsame Verfahren (beispielsweise Entsorgung von Abfällen) werden von der Agentur beaufsichtigt. Sachverständige von Bel V, die im Auftrag der Agentur Kontrollen durchführen und Billigungen erteilen, müssen als Sachverständige für physikalische Kontrollen zugelassen sein.
- c)Funktion des Strahlenschutzbeauftragten Die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- a)aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die systematische Umsetzung des Strahlenschutzes in Anlagen wird einem "Strahlenschutzbeauftragten" anvertraut, was im Vergleich zur Allgemeinen Ordnung von 2001 ein neues Konzept darstellt. Diese Aufgaben umfassen die Aufträge des mit der Überwachung beauftragten Angestellten, der nicht mehr als solcher in den Vorschriften angeführt wird. Neben den strikt mit dem Strahlenschutz verbundenen Aktivitäten muss ein Strahlenschutzbeauftragter Routinetests der einfachen Sicherheitssysteme ausführen können, die mit dem Strahlenschutz von Arbeitnehmern und/oder Personen in der Nähe zusammenhängen, beispielsweise Alarmtests, Verriegelungen, Brandmelder, .... Selbstverständlich gehören Test in Bezug auf komplexe Sicherheitssysteme, wie Reaktorschutzsysteme, Falltests für Reaktorsteuerelemente, ... nicht zu den wesentlichen Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten. Im Allgemeinen kann jeder, der die theoretische Grundausbildung absolviert hat und über angemessene praktische Erfahrungen verfügt, die Funktion (die Aufgaben) eines Strahlenschutzbeauftragten ausüben: Strahlenphysiker, Radiologen, Techniker, Ingenieure, ... und/oder zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen. Dieser "Strahlenschutzbeauftragte" sollte Mitarbeiter des Dienstes/der Abteilung sein, in dem/der die Aktivitäten des Unternehmens stattfinden, und kein externer Mitarbeiter oder jemand, der sporadisch Besuche durchführt. Im Allgemeinen erwartet die Agentur, dass diese Funktion einem oder mehreren Mitgliedern des Personals zugewiesen wird, die die Anlage und/oder die Tätigkeit und die Organisation des Unternehmens kennen und regelmäßig in der Anlage/im Unternehmen anwesend sind. Bei bestimmten spezifischen Operationen (beispielsweise Abbau, Wartung, Austausch von Strahlenquellen, ...), die von Vertragspartnern ausgeführt werden, dürfen diese Vertragspartner jedoch über ihre eigenen Strahlenschutzbeauftragten verfügen insbesondere um den Strahlenschutz ihres eigenen Personals zu gewährleisten. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers/Unternehmens die Aktivitäten der Strahlenschutzbeauftragten und des Personals der externen Firma beaufsichtigt. Die Verantwortung des Betreibers/Unternehmensleiters im Bereich radiologische Sicherheit in seiner Einrichtung kann nicht übertragen werden. Im medizinischen Sektor kann zum Beispiel die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten von medizinischem Hilfspersonal (Krankenpfleger, Technologen) oder Strahlenphysikern der betreffenden Dienste ausgeübt werden, die oft bereits über die erforderliche Ausbildung verfügen und vor Ort anwesend sind. In diesem Fall untersteht der Strahlenschutzbeauftragte für seine Aufträge im Bereich Strahlenschutz dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und für seine anderen Aktivitäten dem Leiter des Dienstes, in dem er arbeitet. Selbstverständlich muss ein Strahlenschutzbeauftragter Zwischenfälle/Unfälle, die den Strahlenschutz betreffen, mit der erforderlichen Priorität behandeln. Für bestimmte spezifische Aufträge können Betreiber/Unternehmensleiter sich auch so organisieren, dass ein Teil der Strahlenschutzbeauftragten ausschließlich dem Dienst für physikalische Kontrolle zugeordnet sind und ihre Aufträge häufig und systematisch ausführen, indem sie regelmäßig die verschiedenen Anlagen oder Dienste besuchen (wobei die Häufigkeit der Besuche auf der Grundlage der Risikoanalyse und des Gutachtens des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gemäß einer abgestuften Vorgehensweise festgelegt wird), beispielsweise für die Entsorgung/Konditionierung/Beseitigung von Abfällen, Kontaminationsmessung, Dekontamination, ...). Vorzugsweise sollte für jede Art von Anwendung ein fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter während der normalen Arbeitszeiten der betreffenden Dienste anwesend sein. Bestimmte Dienste (Notaufnahme, Hospitalisierungseinheit für Radionuklidtherapie und/oder Brachytherapie, ...) arbeiten rund um die Uhr. Für solche Dienste wird die Notwendigkeit, permanent über einen oder mehrere ständig physisch anwesende Strahlenschutzbeauftragte zu verfügen oder nicht, durch oben erwähnte Risikoanalyse bestimmt werden. Um die nötige Unterstützung im Fall von Problemen außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu gewährleisten, können Betreiber erforderlichenfalls einen eigenen Bereitschaftsdienst organisieren oder auf den durch eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle organisierten Bereitschaftsdienst zurückgreifen. Genau wie im medizinischen Sektor kann es im industriellen Sektor einen Dienst für physikalische Kontrolle geben, dessen Strahlenschutzbeauftragte innerhalb der verschiedenen operativen Dienste bestimmt werden, oder kann es einen zentralisierten Dienst für physikalische Kontrolle geben, der sich aus "fliegenden" Strahlenschutzbeauftragten zusammensetzt, die bestimmte Aufträge ausführen (beispielsweise Entsorgung radioaktiver Abfälle, auf Dekontamination spezialisierte Beauftragte, periodische Überwachung fester Messinstrumente, Aufbewahrung von Messinstrumenten und/oder Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden, ...). Eine Kombination aus beiden ist ebenfalls ohne Weiteres möglich. Im besonderen Fall ortsveränderlicher/zeitlich begrenzter Aktivitäten wie Röntgenaufnahmen/industrielle Gammaradiographie ist es angebracht, dass die mit der Aktivität beauftragte Person (beispielsweise der Radiologe) die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übernimmt. Dieser/diese Strahlenschutzbeauftragte(
- n)wird/werden von der für die Sicherheit zuständigen Behörde nicht formell zugelassen. Er/sie wird/werden daher ausdrücklich durch den Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter bestimmt. Der/die Strahlenschutzbeauftragte(
- n)muss/müssen eine theoretische und praktische Mindestausbildung absolvieren, deren Stundenanzahl in Artikel 30.4 bestimmt wird. Diese Mindestausbildung umfasst nicht die Ausbildung und die spezifischen Anweisungen in Bezug auf den Arbeitsplatz, die der Betreiber aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilen muss.
- d)Aufgaben der physikalischen Kontrolle Im neuen Artikel 23.1.5 (Aufträge und Aufgaben des Dienstes für physikalische Kontrolle) der AOSIS werden bestimmte Aufgaben der physikalischen Kontrolle verdeutlicht. Dieser Artikel besteht aus drei Teilen: 1. einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den häufigen und systematischen Strahlenschutz am Arbeitsplatz beziehen, einschließlich der ersten Intervention bei Zwischenfällen/Unfällen, 2.einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit beziehen und die die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erfordern, 3. einer Gruppe spezifischer Aufgaben zur Kontrolle der Umsetzung bestimmter Sicherheitsanforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen. Die erste Gruppe von Aufgaben wird einem Strahlenschutzbeauftragten anvertraut,
Buchstabe
- c)weiter oben besprochen. Die Aufgaben der physikalischen Kontrolle dieser ersten Gruppe erfordern eine regelmäßige Anwesenheit in den Anlagen und werden gemäß den von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Verfahren durchgeführt. Die zweite Gruppe von Aufgaben erfordert eine umfangreichere Ausbildung und umfangreichere Kenntnisse im Hinblick auf gründlichere und/oder spezialisiertere Analysen im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit. Diese Aufgaben müssen von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen ausgeführt werden. Diese Aufgaben sind eher punktueller Art und erfordern daher nicht unbedingt eine so regelmäßige Anwesenheit in der Einrichtung wie jene der Strahlenschutzbeauftragten. Die "technische" Abnahme neuer oder geänderter Anlagen wird immer vom Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers organisiert und von einem zugelassenen Sachverständigen gebilligt, unabhängig davon, ob sie in Anwendung von Artikel 12 der Allgemeinen Ordnung Gegenstand einer neuen Genehmigung waren oder als unwesentliche Änderungen angesehen wurden. Bisher wurden nur die Unterlagen für die Beförderung radioaktiver Abfälle vorab vom Dienst für physikalische Kontrolle geprüft und gebilligt. Um einen sicheren Ablauf der weiteren Schritte, wie Verarbeitung, Konditionierung, Verpackung und endgültige Ablagerung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten, wird der Dienst für physikalische Kontrolle außerdem eine Kontrolle über die für eine sichere Weiterbehandlung der radioaktiven Abfälle erforderlichen Unterlagen ausüben müssen. Im einfachsten Fall betrifft dies die für die Sammlung von Abfällen durch die NERAS erforderliche Dokumentation (die sogenannten S/L-Formulare) und die entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren. Für Betreiber, die über Anlagen zur physikalisch-chemischen und/oder radiologischen Charakterisierung von Abfällen und/oder zur Verarbeitung, Konditionierung und Verpackung dieser Abfälle verfügen, beinhaltet dies die Akten, die diese Anlagen beschreiben, die Betriebsverfahren und die dazugehörenden Verfahren und Unterlagen zur Qualitätssicherung. Diese Akten sind auch für die Zulassung dieser Anlagen durch die NERAS erforderlich. Eine wichtige Aufgabe des zugelassenen Sachverständigen ist schließlich der regelmäßige und periodische Besuch der Anlagen (Häufigkeit festgelegt in Artikel 23.1.3.2 für Einrichtungen der Klasse II und III), um den Stand des Strahlenschutzes und die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu beurteilen. Über jeden dieser Besuche, deren Häufigkeit von der von der Anlage ausgehenden Gefahr abhängen wird, wird ein Bericht erstellt, der im Register für physikalische Kontrolle archiviert wird. Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Verfahren in Bezug auf diese zweite Gruppe von Aufgaben in kontrollierten Unterlagen, die Teil eines Managementsystems oder eines anderen Qualitätssicherungssystems sind, beschrieben. Der Betreiber oder, im Fall von gemeinsamen Diensten, die Betreiber werden für die Ausarbeitung dieser Verfahren verantwortlich sein. Wenn ein Betreiber für die Ausführung dieser Aufgaben jedoch einen Sachverständigen einer zugelassenen Einrichtung hinzuzieht, werden diese Verfahren im Managementsystem der zugelassenen Einrichtung selbst beschrieben und dokumentiert. Es ist zu beachten, dass Betreiber immer die Möglichkeit haben, einen beliebigen Vertragspartner für die Vergabe von Unteraufträgen hinzuzuziehen, selbst für Arbeiten oder Studien im Zusammenhang mit verordnungsgemäßen Aufgaben der physikalischen Kontrolle (beispielsweise Berechnung von Abschirmungen, Berechnung radiologischer Auswirkungen von Freisetzungen, Erstellung von Leitfäden/Dokumentationen/Verfahren, ...). Das Hinzuziehen von Vertragspartnern entbindet Betreiber und/oder ihre Dienste für physikalische Kontrolle jedoch keinesfalls von ihren Verantwortungen und Verpflichtungen in Bezug auf die physikalische Kontrolle. Die dritte Gruppe von Aufgaben bezieht sich spezifisch auf die nukleare Sicherheit von Einrichtungen der Klasse I.
- e)Register für physikalische Kontrolle Schließlich wird in Artikel 23.1.6 verlangt, dass die Feststellungen und Ermittlungen des Dienstes für physikalische Kontrolle in einem Register festgehalten werden. In Artikel 23.2 der seit 2001 geltenden Allgemeinen Ordnung war bestimmt worden, dass die Feststellungen und Ermittlungen entweder in einem Register mit nummerierten Seiten oder auf nummerierten Seiten in Mappen festgehalten werden mussten. Angesichts der technologischen Fortschritte sind diese Träger überflüssig geworden. Im neuen Artikel wird kein spezifischer materieller Träger mehr vorgeschrieben, jedoch werden bestimmte Garantien in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und Dauerhaftigkeit der Informationen verlangt. Dieses Register enthält insbesondere ein Verzeichnis der in der Einrichtung vorhandenen radioaktiven Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden. Auf Verlangen der Agentur wird ihr dieses Verzeichnis gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten ganz oder teilweise übermittelt. In der Praxis können Betreiber, die keinen zugelassenen Sachverständigen in ihrem Dienst haben, im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle mit dieser Übermittlung beauftragen. Physikalische Kontrolle von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 Für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden in Artikel 23.2, ähnlich wie im neuen Artikel 23.1, die für Gefahrguttransporte der Klasse 7 spezifischen Aufträge und Aufgaben in zwei Teile aufgeteilt: Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz und Aufgaben, bei denen die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erforderlich ist. Für die Organisation der physikalischen Kontrolle (Artikel 23.2.2 und 23.2.3) ist eine abgestufte Vorgehensweise befolgt worden: - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 mit dem größten Risiko zugelassen sind (radioaktive Stoffe, die in den anwendbaren internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen), ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1. - In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T2 oder T1. In beiden Fällen und ähnlich wie für klassifizierte Einrichtungen (der Klasse II und III) wird der Leiter des Unternehmens oder der Organisation, sofern er keinen solchen Sachverständigen in seinem Dienst hat, die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einem Mitglied seines Personals anvertrauen, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt. Er wird dann für die Erfüllung der in Artikel 23.2.6 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben, die zugelassenen Sachverständigen vorbehalten sind, eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen. In Artikel 23.2.4 wird, ebenfalls gemäß einer abgestuften Vorgehensweise, die Häufigkeit der Besuche des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen bei Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, festgelegt. Schließlich ist die Agentur mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der Dienste für physikalische Kontrolle der Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, beauftragt. Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten (AOSIS - Art. 30.4) Für Beauftragte, die mit dem täglichen Strahlenschutz in Anlagen oder in Organisationen beauftragt sind, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, wird eine bestimmte Anzahl von Ausbildungsstunden verlangt. Diese Ausbildung besteht aus einer theoretischen Grundausbildung und einer entsprechenden praktischen Ausbildung. Die zu absolvierende theoretische Ausbildung beträgt mindestens sechzehn Stunden für Anlagen der Klasse II, acht Stunden für Klasse III, sechs Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und vier Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, von Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, oder von Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind. Die Kosten der Ausbildungen trägt der Arbeitgeber. Die Agentur kann den Inhalt dieser Ausbildungen je nach Art der Anlagen und Tätigkeiten genauer bestimmen. Was die praktische Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten betrifft, hält die Agentur eine abgestufte Vorgehensweise für die erforderliche Dauer der Berufserfahrung des Strahlenschutzbeauftragten für angemessen, insbesondere je nach Klasse der Einrichtung oder der Aktivitäten/Tätigkeiten; diese Erfahrung muss nicht unbedingt innerhalb des Betriebs/Unternehmens erworben worden sein. Beispielsweise kann eine abgestufte Vorgehensweise angewendet werden: - für neue Einrichtungen/Unternehmen oder neue Anlagen/Tätigkeiten/Aktivitäten, für die das Personal des Betreibers/Unternehmens noch keine Gelegenheit hatte, mehrere Monate lang zu arbeiten, - für Absolventen am Anfang ihrer Berufslaufbahn, - für Einrichtungen der Klasse III, bei denen ein sehr geringes radiologisches Risiko besteht (Chromatograph mit schwach radioaktiver Strahlenquelle), - für Beförderungen von Gefahrgütern der Klasse 7 der UN-Gruppe 1 (freigestelltes Versandstück). In diesen verschiedenen Fällen wird auch akzeptiert, dass Strahlenschutzbeauftragte ihre Aufgaben dort ausüben, bevor sie über die erforderliche Erfahrung verfügen, sofern sie in angemessener Weise von einer erfahrenen Person, das heißt einer anderen, mit den Anlagen/Tätigkeiten vertrauten Person oder einem zugelassenen Sachverständigen (gegebenenfalls einer zugelassenen Einrichtung) begleitet/unterstützt werden. Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen Artikel 73 der AOSIS wurde grundlegend überarbeitet. Diese Zulassung betrifft folgende Sachverständige: - zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die im Dienst von Betreibern oder Beförderungsunternehmen stehen, - Sachverständige der zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle, die im Auftrag von Betreibern oder Beförderungsunternehmen Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Es werden neue Klassen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, T1 und T2 geschaffen. Diese Klassen T1 und T2 sind für Sachverständige bestimmt, die in den Beförderungsunternehmen und Organisationen tätig sind, die in die multimodale Beförderung eingebunden sind, für die die Organisation der physikalischen Kontrolle in Artikel 23.2 beschrieben wird. Die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe
- b)Ziffer v und vi vorgesehenen Ausbildungsanforderungen betreffen ausschließlich zugelassene Sachverständige der Klasse T1 und T2. Die Ausbildung in Bezug auf die Aspekte "Beförderungen vor Ort" und "Vorbereitung von Packstücken", die in den Bereich der physikalischen Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen (Artikel 23.1) fallen, muss durch die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe
- b)Ziffer i bis iv vorgesehenen Ausbildungsanforderungen abgedeckt werden. Die Anforderungen an das Grunddiplom sind auf der Grundlage der aus dem Bologna-Prozess hervorgegangenen Hochschulreform überarbeitet worden. Masterdiplome in Industrieingenieurwissenschaften (vorher "Industrieingenieur") werden als gleichwertig mit anderen Masterdiplomen in exakten Wissenschaften angesehen. Der Umfang der Ausbildungen wird genauer bestimmt: zwölf ECTS in Strahlenschutz. Eine Ausbildung im Bereich Technologie und Sicherheit wird verlangt, was in der früheren AOSIS nicht (ausdrücklich) der Fall war: von vierundzwanzig ECTS-Punkten (Kernreaktoren) auf fünfzig Stunden (Anlagen der Klasse III), fünfunddreißig Stunden für Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe gekennzeichnet werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und zwanzig Stunden für alle anderen Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Wenn Ausbildungen in Form von ECTS-Punkten ausgedrückt werden, setzt dies voraus, dass diese Ausbildungen in einer (oder mehreren) Hochschuleinrichtung(
- en)erteilt werden, Gegenstand einer Prüfung sind und mit einem Diplom beziehungsweise einem Zeugnis über das Bestehen abgeschlossen werden. Bei der verlangten Anzahl Stunden handelt es sich um tatsächliche Ausbildungsstunden (Unterricht oder Übungen), wobei die außerhalb der Lehranstalt aufgebrachten Stunden des persönlichen Studiums, anders als beim ECTS, nicht berücksichtigt werden. Gleichwertige Kenntnisse können berücksichtigt werden, mit Ausnahme der für Sachverständige der Klasse I erforderlichen Ausbildungen. Neben dieser vorhergehenden Ausbildung werden auch ausreichende praktische Erfahrungen in Bezug auf die Ausübung der physikalischen Kontrolle verlangt. In Artikel 73.3 werden die von der Agentur bei einem Antrag auf Zulassung geforderten Unterlagen aufgeführt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass zusätzlich zur Verpflichtung, die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nachzuweisen, mitgeteilt werden muss, für welche Anlagen/Einrichtungen/Aktivitäten die Zulassung beantragt wird. Durch eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Unterlage wird bescheinigt werden, dass die Zulassung für Sachverständige im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der physikalischen Kontrollen bei einem Betreiber, Bel V oder einer zugelassenen Einrichtung erforderlich ist. Arbeitgeber verpflichten sich außerdem dazu, die für die späteren Verlängerungen der Zulassung erforderlichen Weiterbildungen zu übernehmen. Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung dürfen Anträge zur Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, beispielsweise für einen zugelassenen Sachverständigen der Klasse II und für einen zugelassenen Sachverständigen für Beförderung T2, gleichzeitig eingereicht werden. Der Umfang der Weiterbildung, die zugelassene Sachverständige im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Zulassung absolvieren müssen, wird in Artikel 73.5 bestimmt. Der Umfang der Ausbildungen wird in Stunden (und nicht in ECTS) ausgedrückt, da es sich dabei um Konferenzen, Seminare, Teilnahmen an spezialisierten Arbeitsgruppen und so weiter handeln kann, die nicht unbedingt durch Hochschuleinrichtungen organisiert werden. Weiterbildungen können zum Teil durch die Betreiber intern organisiert werden, jedoch höchstens zu 50 Prozent. Zulassungsbeschlüsse werden von der Agentur innerhalb einer Frist von sechzig Tagen gefasst, nachdem sie ihren Wissenschaftlichen Rat für die Bewerbungen von Sachverständigen der Klasse I konsultiert hat. Zulassungen werden sowohl zeitlich (drei Jahre für eine neue Zulassung, sechs Jahre für eine Verlängerung) als auch in Bezug auf die Art der Aktivitäten, Einrichtungen und Anlagen beschränkt sein. Wenn ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt, kann die Agentur ihn entweder verwarnen oder seine Zulassung aussetzen. Es ist darauf hinzuweisen: - dass die Aussetzung einer Zulassung keinen Einfluss auf deren Dauer hat, sondern nur deren Ausführung unterbricht, - dass die Aussetzung aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die diese Aussetzung rechtfertigten, weggefallen sind. Diese Bemerkungen gelten auch bei einer Aufhebung der Zulassung einer Einrichtung für physikalische Kontrolle. Wenn die Situation es rechtfertigt, kann die Agentur, nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für Sachverständige der Klasse I eingeholt hat, die Zulassung aufheben. Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle (AOSIS Art. 74) Der Gesellschaftszweck zugelassener Einrichtungen für physikalische Kontrolle muss darin bestehen, im Auftrag von Betreibern Aufgaben der physikalischen Kontrolle auszuführen. Diese Aufgaben werden von den von der Einrichtung eingestellten zugelassenen Sachverständigen ausgeführt. Die für die Aufrechterhaltung der Zulassung dieser Sachverständigen erforderliche Ausbildung wird von der Einrichtung übernommen (74.2.2 Nr. 2). Als Dienstleistungserbringer im Auftrag von Betreibern, die eine relativ große Spannbreite von Anlagen, Tätigkeiten und/oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 abdecken, wird von Einrichtungen für physikalische Kontrolle verlangt, dass sie über ein integriertes Managementsystem gemäß einer anerkannten Norm, beispielsweise der Norm GS-R-3 (beziehungsweise deren neuer Fassung) der IAEA (Internationale Atomenergie-Organisation) verfügen, und zwar mit dem Ziel, die Qualität der Dienstleistungen, die die zugelassenen Einrichtungen ihren Kunden anbieten, zu gewährleisten. In diesem integrierten Managementsystem werden insbesondere die Verfahren im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der physikalischen Kontrolle beschrieben,
den Artikeln 23.1.5 Buchstabe
- b)und 23.2.6 Buchstabe
- b)angegeben, bei Betreibern oder Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Verschiedene Bestimmungen dienen der Begrenzung möglicher Interessenkonflikte für den technischen Leiter und die Sachverständigen sowie auf Ebene der Aktivitäten der Einrichtungen (Verkauf und Förderung von Gütern und Dienstleistungen, für die sie bei Betreibern für die physikalische Kontrolle verantwortlich sind) (74.4). Der Zulassungsantrag enthält die administrativen und organisatorischen Auskünfte sowie die Aufstellung der materiellen und personellen Mittel (die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge ausreichen müssen), über die die Einrichtung verfügt. Ein wichtiger Punkt des Zulassungsverfahrens ist der Antrag auf Stellungnahme beim Wissenschaftlichen Rat für ionisierende Strahlungen. Die Zulassung wird örtlich, zeitlich und auf bestimmte Anlagen/Tätigkeiten, Beförderungsaktivitäten, ... beschränkt sein. Um es neuen zugelassenen Einrichtungen zu ermöglichen, sich niederzulassen, werden sie im Laufe der ersten Zulassung die Möglichkeit haben, ihr integriertes Managementsystem zu entwickeln und umzusetzen; außerdem müssen sie nicht sofort über alle geplanten materiellen und personellen Mittel verfügen, sondern können diese Mittel schrittweise mit der Entwicklung ihrer Aktivitäten entsprechend vorsehen. Die Agentur prüft, ob die verfügbaren Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivitäten der Einrichtungen stehen. Zugelassene Einrichtungen müssen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließen (74.4). Obwohl sie nicht mehr Teil der Regulierungsbehörde sind, wird eine enge Zusammenarbeit zwischen zugelassenen Einrichtungen und der Agentur stattfinden (Art. 74.4 und 74.5): - Einrichtungen wenden technische Vorschriften der Agentur an, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird: o Modalitäten für die Meldung signifikanter Ereignisse an die Agentur, o Verfahren der Managementsysteme, die die Agentur für zugelassene Einrichtungen als angemessen erachtet. Diese beruhen in der Tat auf Normen, die relativ häufig geändert werden können; zudem ermöglicht dies eine bessere Anwendung der abgestuften Vorgehensweise, o Muster für periodische Berichte, die zugelassene Einrichtungen für die Agentur erstellen, damit die Agentur beispielsweise über die Aktivitäten der Einrichtungen und/oder den Stand des Strahlenschutzes in den verschiedenen Bereichen informiert wird. o .... - Einrichtungen für physikalische Kontrolle legen Regeln im Bereich der Berufspflichten fest und halten diese ein, um insbesondere jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, wenn direkte oder indirekte Verbindungen mit Handelsaktivitäten ausübenden Organisationen oder Unternehmen bestehen. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, die Vertraulichkeit der Informationen, zu denen sie durch ihre Aktivitäten im Bereich physikalische Kontrolle Zugang haben, zu wahren. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der bei Zwischenfällen/Unfällen bei Betreibern oder während einer Beförderung eingreifen kann. - Zugelassene Einrichtungen übermitteln der Agentur den realen Bestand (radioaktive Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlung aussenden) der Betreiber, bei denen sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen. - Einrichtungen verpflichten sich, keine Aktivitäten auszuüben, die gegen die Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen verstoßen, und die technischen Vorschriften der Agentur einzuhalten. Es werden bestimmte Anforderungen an die Arbeitsweise von Einrichtungen gestellt: - Alle ausgeführten Aufgaben, Aufträge oder Besuche müssen in Berichten dokumentiert werden, die die Betreiber oder Unternehmensleiter in ihrem in den Artikeln 23.1.6 und 23.2.7 erwähnten Register für physikalische Kontrolle aufbewahren. - Zugelassene Einrichtungen werden aufgefordert, die Inanspruchnahme von Subunternehmern zu beschränken und falls dies der Fall ist, die Agentur und den betreffenden Betreiber oder Unternehmensleiter darüber zu informieren. - Zugelassene Einrichtungen teilen der Agentur jede Änderung ihrer Satzung, ihrer Satzungsorgane und jeden Wechsel des technischen Leiters mit - sowie jede Änderung des Personalbestands (zugelassene Sachverständige) und jede wesentliche organisatorische und/oder technische Änderung. Die an zugelassene Einrichtungen gerichteten Anforderungen unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen, die an Betreiber, die ihren Dienst für physikalische Kontrolle mit einem internen Sachverständigen organisieren, und/oder an gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle gestellt werden. Die Agentur ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen beauftragt und sie überprüft, ob diese ihre Zulassungsbedingungen einhalten. Zu diesem Zweck gewähren ihr zugelassene Einrichtungen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu den erforderlichen Informationen, wenn sie in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, eine Inspektion oder ein Audit durchführt. Wenn die Agentur Verstöße feststellt, einschließlich langfristige Inaktivität einer Einrichtung, kann sie entweder eine Verwarnung aussprechen oder seine Zulassung aussetzen. Wenn die Situation dies rechtfertigt, kann die Agentur (nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eingeholt hat) die Zulassung der Einrichtung aufheben. Verschiedene Bestimmungen Schließlich werden gemäß dem neuen Kontrollkonzept die Rollen der zugelassenen Sachverständigen, der zugelassenen Einrichtungen und der Agentur in verschiedenen Artikeln angepasst und wird die Terminologie entsprechend abgestimmt. Es handelt sich um die Artikel 2, 5.1, 5.7.1, 5.7.3, 6.9, 20.1.6, 20.3.2, 51.6.5, 54.7.2, 67.1, 67.2, 68.3 und 72ter der AOSIS. Aufträge von Bel V In Artikel 14ter des Gesetzes vom 15. April 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, wird für die Agentur die Möglichkeit vorgesehen, ihre Überwachungsfunktionen einer eigens von ihr geschaffenen Einheit zu übertragen. Gemäß diesem Artikel bestimmt der König: - die Aufträge, die der Einheit übertragen werden können, - die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Einheit überwacht, - die Modalitäten zur Finanzierung der Einheit. "Bel V" wird als die von der Agentur in Anwendung dieses Artikels (siehe weiter oben) geschaffene Einheit bestimmt. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen des Gesetzes wird ein neuer, spezifisch Bel V gewidmeter Artikel 38 in die Allgemeine Ordnung aufgenommen: i. In einem ersten Unterartikel (38.1) werden die Überwachungsaufgaben genauer bestimmt, die ausschließlich Bel V übertragen werden dürfen, nämlich die Ausführung eines Jahresplans für Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen. Dieser Plan umfasst insbesondere regelmäßige Besuche (Kontrollen), die in Anlagen der Klasse I und der Klasse IIA (mit den damit verbundenen Sicherheitsbeurteilungen) durchgeführt werden. Bel V kann gemäß den Artikeln 23.1.2.2 und 23.1.3.3 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit der Billigung bestimmter Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle (nachdem diese einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurden) beauftragt werden, insbesondere Beschlüsse im Zusammenhang mit unwesentlichen Änderungen. Bel V kann im Rahmen der Artikel 6.2, 7.2, 6.9 und 15/1 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit den Sicherheitsbeurteilungen der Zulassungsanträge und Abnahmen von Anlagen der Klasse I und IIA beauftragt werden. Schließlich umfasst der Plan Sicherheitsbeurteilungen in Zusammenhang mit Verordnungsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, beispielsweise zehnjährliche Überprüfungen. Die Aufträge, die von der Agentur tatsächlich übertragen werden, werden durch einen Beschluss ihres Verwaltungsrates festgelegt. Der Jahresplan wird von der Agentur festgelegt. Dieser Plan und der dazugehörige Kostenvoranschlag werden dem betreffenden Betreiber im Voraus übermittelt. ii. In einem zweiten Unterartikel (38.2) wird genauer bestimmt, wie Bel V ihre Aufträge ausführt. Diese Bestimmungen ähneln denjenigen, die für zugelassene Einrichtungen galten, die im Auftrag der Agentur verordnungsgemäße Kontrollen durchführten. Darüber hinaus muss der Direktor von Bel V ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I sein, dessen Zulassung die durch Bel V kontrollierten Anlagen/Tätigkeiten abdeckt. Diese Bestimmung gewährleistet die Fachkenntnis des Direktors von Bel V. Wenn ein neu bestimmter Direktor noch kein zugelassener Sachverständiger für diese Anlagen ist, verfügt er über eine Frist von einem Jahr, um diese Zulassung zu erlangen. iii. Im dritten Unterartikel (38.3) werden bestimmte Überwachungsfunktionen erläutert, die die Agentur über Bel V ausübt. Neben einer strategischen Aufsicht auf Ebene des Verwaltungsrates, deren Modalitäten im (abgeänderten) Gesetz vom 15. April 1994 und in der Satzung von Bel V festgelegt werden, wird ein Verwaltungsvertrag zwischen der Agentur und Bel V abgeschlossen. Es wird verlangt, dass Bel V über ein integriertes Managementsystem verfügt, das auf national oder international anerkannten Normen beruht. Bei diesen Normen handelt es sich um den Sicherheitsleitfaden "GSR part 2" der IAEA und die Unterlagen zu seiner Anwendung. Andererseits erhält die Agentur die Möglichkeit, bei Bel V Inspektionen/Audits durchzuführen, um die ordnungsgemäße Ausführung der Bel V übertragenen Überwachungsaufgaben zu überprüfen. iv. Im vierten Unterartikel (38.4) werden die Stundentarife festgelegt, die Bel V Betreibern in Rechnung stellen kann, für die Bel V im Auftrag der Agentur Überwachungsaufgaben ausführt. Da Bel V für Aufträge des öffentlichen Dienstes, die Bel V von der Agentur übertragen werden, eine Monopolstellung einnimmt, wurde es als zweckmäßig erachtet, die Stundentarife, die Bel V Betreibern in Rechnung stellen kann, auf die gleiche Weise festzulegen, wie die der Agentur geschuldeten Abgaben und Gebühren im Gesetz vom 15. April 1994 und durch Königliche Erlasse festgelegt werden. Auch der Indexierungsmechanismus für diese Tarife ist mit demjenigen des öffentlichen Sektors vergleichbar, das heißt, er beruht auf dem Gesundheitsindex. Diese Tarife gelten ebenfalls für punktuelle Dienstleistungen (spezialisierte Studien), die Bel V durch Subunternehmer ausführen lassen würde und die an die Betreiber weiterberechnet würden. Diese Tarife beruhen auf dem derzeitigen finanziellen Gleichgewicht von Bel V im derzeitigen nuklearen Kontext. Es muss erwähnt werden, dass diese Beträge durch einen Königlichen Abänderungserlass geändert werden können, falls die finanzielle Tragfähigkeit von Bel V infolge äußerer Umstände (Änderung des nuklearen Kontextes) gefährdet wäre und Bel V daher die ihr von der Agentur übertragenen Aufträge nicht mehr erfüllen kann. Die Fachkompetenz, die in verschiedenen technischen Bereichen (Neutronentransport, elektrische Systeme, Brandschutz, Unfallstudien, ...) aufrechterhalten werden muss, verursacht in der Tat Fixkosten und hängt nicht von der Anzahl in Betrieb befindlicher Kernkraftwerke ab. 3. Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen Das Inkrafttreten der Maßnahmen in Bezug auf die physikalische Kontrolle (Art.23 und 30.4) wird aufgeschoben, um Betreibern und Unternehmensleitern die Möglichkeit zu geben, sich dementsprechend zu organisieren (AOSIS 81.3 und 81.8). Gemäß einer abgestuften Vorgehensweise gelten die neuen Bestimmungen: - nach einem Jahr für Einrichtungen der Klasse I und IIA, - nach zwei Jahren für die übrigen Einrichtungen, - nach achtzehn Monaten für Unternehmen oder Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Betreiber, die bereits gemeinsame Dienste gemäß Artikel 23.1.1 organisiert haben, müssen bis zum 1. Juli 2019 die Billigung der Agentur erhalten haben. Die Zulassungen der zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen bleiben bis zum Ablauf ihrer laufenden Zulassungen gültig. Bereits zugelassene Sachverständige, die eine Erneuerung ihrer Zulassung beantragen, sind von den neuen Anforderungen hinsichtlich der Grundausbildung befreit. Um eine Erneuerung ihrer Zulassung zu erhalten, müssen sie jedoch nachweisen können, dass sie an einer Weiterbildung teilnehmen, so wie sie gemäß den neuen Bestimmungen vorgesehen ist. Neue Sachverständige, die eine Erstzulassung beantragen und die erforderlichen Ausbildungen vor Inkrafttreten des ECTS im Ausbildungssystem absolviert haben, können gleichwertige Diplome beim Wissenschaftlichen Rat geltend machen. Für zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die in Unternehmen oder Organisationen tätig sind, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, gibt es keine spezifischen Übergangsmaßnahmen. Am Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen von Artikel 23.2 müssen diese Sachverständigen jedoch Inhaber einer Zulassung der Klasse T1 oder T2 sein, wenn sie ihre Aktivitäten fortsetzen wollen. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 28, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 29, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 29bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017 und des Artikels 30, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle, des Artikels 15; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7; Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für ionisierende Strahlungen vom 19. Mai 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 20. April 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für das Krankenhauswesen vom 26. April 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Mai 2018; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission aufgrund von Artikel 33 des Euratom-Vertrags und der Antwort der Kommission vom 28. Juli 2018; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom 11. Juli 2018, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2018; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. September 2018; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 22. Oktober 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen werden folgende Begriffsbestimmungen hinzugefügt: "- Bel V: Stiftung, die durch eine in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 9. Oktober 2007 veröffentlichte notarielle Urkunde vom 7. September 2007 geschaffen wurde, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolgerin, die als eine in Artikel 14ter des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnte Einheit anzusehen ist. - Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen: Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse, Ministeriellen Erlasse und Erlasse der Agentur, mit Ausnahme der Erlasse über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen. - Gefahrgüter der Klasse 7: Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, die von einem Absender gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als radioaktive Stoffe (Klasse 7) eingestuft worden sind oder die in eine andere Gefahrenklasse, in der Klasse 7 als Nebengefahr angegeben wird, eingestuft worden sind, und denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist, - Abnahme (von Anlagen oder Tätigkeiten): Überprüfung der Konformität mit den Bestimmungen der Vorschriften in Sachen ionisierende Strahlungen, mit den Bestimmungen in Sachen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der Einrichtung und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsbericht. - Strahlenschutzbeauftragter: Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeiten oder Anlagen relevant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzuführen oder zu beaufsichtigen, - interventionelle Radiologie: alle invasiven Verfahren, einschließlich chirurgischer Verfahren, (offen, per Endoskopie oder intravaskuläre beziehungsweise nicht intravaskuläre perkutane Verfahren) zu diagnostischen und/oder therapeutischen Zwecken, die durch bildgebende Verfahren mit ionisierenden Strahlungen gesteuert werden, unabhängig von dem betroffenen Organ oder Körperteil." Art. 3 - In den Artikeln 2 und 20.2.3 Absatz 4 desselben Erlasses wird der Begriff "qualifizierter Sachverständiger für physikalische Kontrollen" jeweils durch den Begriff "zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 3.1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "in eine der folgenden Klassen eingestuft" die Wörter ", einschließlich während ihrer Stilllegung," eingefügt. Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3.3 Einrichtungen der Klasse II:
- a)die in Artikel 3.1 Buchstabe
- b)Nr. 1 erwähnt sind,
- b)in denen sich ein oder mehrere hauptsächlich zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden beziehungsweise zur Hadronentherapie verwendete Teilchenbeschleuniger befinden, sowie Einrichtungen, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden,
- c)in denen sich Apparate befinden, die Röntgenstrahlung mit einer Energie von mehr als 1 MeV erzeugen und die zur industriellen Sterilisation oder Polymerisation verwendet werden,
- d)in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungsanlagen zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung und mit Ausnahme von Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben (Nutzung, Wartung, Auslegungsstörfälle),
- e)in denen radioaktive Stoffe produziert werden oder in denen Strahlenquellen, mit Ausnahme von Kr-83, hergestellt werden, und bei denen die monatlich produzierte Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegte Freigrenze um einen Faktor von 500.000 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen, werden "Einrichtungen der Klasse IIA" genannt. Diese Einrichtungen sind integraler Bestandteil der Klasse II. Die auf die Klasse II anwendbaren Verordnungsbestimmungen sind auch auf die Klasse IIA anwendbar, außer wenn dies ausdrücklich anders bestimmt wird. Die Agentur kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmte spezifische Arten von Einrichtungen, die unter den Buchstaben
- a)bis
- e)erwähnt werden, durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss aus der Klasse IIA ausschließen." Art. 6 - Artikel 5.1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 5.1 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Einrichtungen der Klasse I, II und III müssen den Gegenstand einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bilden, die von der nachstehend bestimmten Behörde erteilt worden ist. Die Genehmigung wird dem Betreiber erteilt." 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zuständigkeiten" die Wörter "des Betreibers und/oder Unternehmensleiters" eingefügt. 3. Die Auflistung in Absatz 2 wird durch folgenden Punkt ergänzt: "- Organisation der physikalischen Kontrolle." Art. 7 - Artikel 5.5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5.5 Wechsel des Leiters der Einrichtung und Wechsel des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle Jede Änderung in der Bestellung des Leiters der Einrichtung und des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle muss der Agentur unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt werden." Art. 8 - In Artikel 5.7.1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Aufsicht der Agentur oder des von ihr bestimmten zugelassenen Kontrolldienstes" durch die Wörter "Aufsicht des Dienstes für physikalische Kontrolle" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 5.7.3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Agentur oder der von ihr bestimmte zugelassene Kontrolldienst" durch die Wörter "der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 6.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Antrag auf Genehmigung wird in zehnfacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem er von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, der dem Personal des zukünftigen Betreibers angehört, geprüft und gebilligt wurde.Er enthält:". 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung und Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
- b)erwähnten Grundsatz der Optimierung,". Art. 11 - Artikel 6.3.1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt ersetzt: "Sicherheitsbeurteilung seitens der Agentur, Stellungnahme der NERAS und vorläufige vorherige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates". 2. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Agentur führt eine unabhängige Sicherheitsbeurteilung der Antragsakte durch." 3. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Nach Empfang der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS beziehungsweise nach Ablauf der vorgegebenen Frist und auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung untersucht die Agentur den Antrag und erstellt einen Bericht für den Wissenschaftlichen Rat. Die Agentur übermittelt dem Wissenschaftlichen Rat die Genehmigungsakte zusammen mit ihrem Bericht und gegebenenfalls der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS und der Sicherheitsbeurteilung." Art. 12 - Artikel 6.9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "6.9 Erlass zur Bestätigung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für Einrichtungen der Klasse I Durch die aufgrund des Artikels 6.7 erteilte Genehmigung hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen. Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse I und der Einführung in die Anlage der radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 4 durchgeführten Abnahme durch. Auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung erstellt die Agentur einen Abnahmebericht. Wenn die Agentur keinen vollkommen günstigen Abnahmebericht erstellen kann, setzt die Agentur vorher den Betreiber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. Die Agentur leitet den günstigen Abnahmebericht unverzüglich an den für Inneres zuständigen Minister weiter. Dieser kann daraufhin dem König vorschlagen, die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu bestätigen. Die Inbetriebnahme der Einrichtung und die Einführung radioaktiver Stoffe in die Anlage, die Gegenstand der Genehmigung sind, können erst stattfinden, nachdem der König die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigt hat. Art. 13 - Artikel 7.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. 1.Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Antrag auf Genehmigung wird in fünffacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem er von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, der dem Personal des zukünftigen Betreibers oder einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle angehört, geprüft und gebilligt wurde. Er enthält:". 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung, Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, sowie gegebenenfalls Organisation der Medizinphysik und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
- b)erwähnten Grundsatz der Optimierung, und das für die Inbetriebnahme vorgesehene Datum,". 3. Nummer 7 wird aufgehoben.4. Die Nummern 8 bis 11 werden umnummeriert zu den Nummern 7 bis 10. Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7.2/1 Einrichtungen der Klasse IIA Für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen werden die weiter oben verlangten Auskünfte und Unterlagen in einen vorläufigen Sicherheitsbericht aufgenommen, der wie folgt strukturiert ist: a. Einleitung: Beschreibung des Unternehmens und allgemeine Beschreibung der Einrichtung b.Eigenschaften des Geländes (Standort, Umgebung des Unternehmens) c. Beschreibung der Infrastrukturen d.Risikoanalysen e. Detaillierte Beschreibung der Sicherheitsfunktionen und -systeme f.Entsorgung von Abfällen/Ableitungen g. Strahlenschutz h.Beschreibung der Organisation i. Technische Spezifikationen j.Stilllegung und Abbau k. Interner Notfallplan". Art. 15 - In Artikel 7.3.1 desselben Erlasses wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der Antragsakte durch." Art. 16 - Artikel 8.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Die Anmeldung wird schriftlich oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem sie von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, der dem Personal des zukünftigen Betreibers oder einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle angehört, geprüft und gebilligt wurde.Sie enthält:", 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung, Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, sowie gegebenenfalls Organisation der Medizinphysik und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
- b)erwähnten Grundsatz der Optimierung, und das für die Inbetriebnahme vorgesehene Datum,". Art. 17 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 7 und 8" durch die Wörter "in den Artikeln 7, 8, 15 und 15/1" ersetzt. Art. 18 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen der Klasse II, Klasse IIA ausgenommen, und der Klasse III Durch die Genehmigung, die Einrichtungen der Klasse II, Klasse IIA ausgenommen, und der Klasse III erteilt wird, hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen. Die Inbetriebnahme der Anlagen darf nur stattfinden, wenn die gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 4 durchgeführte Abnahme vollkommen günstig ist und diese Inbetriebnahme ausdrücklich darin erlaubt wird. Vor Inbetriebnahme der Anlagen übermittelt der Betreiber der Agentur ein Dokument, durch welches bescheinigt wird, dass die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes eingehalten werden." Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen der Klasse IIA Durch die Genehmigung, die Einrichtungen der Klasse IIA erteilt wird, hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen. Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse IIA führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 4 durchgeführten Abnahme durch. Auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung kann die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigen. Die Inbetriebnahme der Einrichtung kann nicht stattfinden, solange die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht bestätigt hat. Wenn die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht bestätigen kann, setzt sie vorher den Betreiber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. Gegen die Entscheidung der Agentur kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Erhalts der Entscheidung der Agentur Widerspruch bei Uns eingelegt werden. Das in den Artikeln 7.7 Absatz 2 bis 7.9 vorgesehene Verfahren findet Anwendung auf diesen Widerspruch." Art. 20 - In Artikel 20.1.6 Buchstabe
- d)desselben Erlasses werden die Wörter ", dem qualifizierten Sachverständigen für physikalische Kontrollen des Dienstes für physikalische Kontrolle oder, in Ermangelung eines solchen Dienstes, der zugelassenen Kontrollstelle" durch die Wörter "und dem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen" ersetzt. Art. 21 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Physikalische Kontrolle 23.1 Physikalische Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen Der Betreiber einer klassifizierten Einrichtung ist verpflichtet, einen Dienst einzurichten, den er mit der Organisation und der Überwachung der physikalischen Kontrolle beauftragt. Das mit ionisierenden Strahlungen verbundene Risiko muss im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems beurteilt werden, das Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einrichten müssen. Die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen gegebenenfalls in Absprache mit dem (den) Gefahrenverhütungsberater(n), dem (den) zugelassenen Medizinphysik-Experten, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und dem Sicherheitsberater Klasse 7 ausgeführt werden. 23.1.1 Gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle Mehrere Betreiber können unter Vorbehalt der Billigung seitens der Agentur einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten. Diese Billigung kann nur ausgestellt werden, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind:
- a)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle beschäftigt mindestens zwei zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die zum Personal mindestens eines der betreffenden Betreiber gehören.
- b)Betreiber, die einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten, müssen den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, die an diesen gemeinsamen Dienst gebunden sind, Zugang zu ihren Anlagen gewähren, selbst wenn diese Sachverständigen nicht zu ihrem Personal gehören.
- c)Zwischen den betreffenden Betreibern besteht eine Verbindung rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Art.
- d)Ihre Einrichtungen befinden sich am selben Standort oder in einer begrenzten geografischen Zone, sodass der Dienst für physikalische Kontrolle eine ausreichende Anwesenheit in den verschiedenen Einrichtungen gewährleisten kann.
- e)In einem schriftlichen Vertrag zwischen den betreffenden Betreibern wird die Verteilung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und der Arbeitszeit der zugelassenen Sachverständigen formalisiert.
- f)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle verfügt über das nötige Fachwissen in Bezug auf die radiologischen Risiken, die mit den Aktivitäten in den verschiedenen Einrichtungen einhergehen.
- g)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle bietet im Vergleich zu den einzelnen Diensten für physikalische Kontrolle der betreffenden Betreiber einen oder mehrere Vorteile. Die Billigung kann zeitlich begrenzt werden. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Billigung nicht gewährt werden kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. 23.1.2 Physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I 23.1.2.1 Organisation der physikalischen Kontrolle § 1 - Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ist ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse 1, gemäß den Bestimmungen von Artikel 73. Er ist zudem der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragt ist. § 2 - Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen organisiert die ordnungsgemäße Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)und
- c)aufgeführten Aufgaben. Die Funktion des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, der Mitglied des Personals des Betreibers ist, ist im Dienst für physikalische Kontrolle ständig besetzt. § 3 - Betreiber, die für mehrere Einrichtungen der Klasse I verantwortlich sind, richten in jeder technischen Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit, die eine Einrichtung der Klasse I umfasst, eine Abteilung des Dienstes für physikalische Kontrolle ein. Diese Abteilung wird von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, Beigeordneter des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle, geleitet. Er ist ebenfalls der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der Abteilung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der betreffenden technischen Einheit beauftragt ist. § 4 - Die Betreiber bestimmen in jeder ihrer Einrichtungen unter den Mitgliedern ihres Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- a)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Sie sind funktional an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Betreiber haben jedoch die Möglichkeit, einen Teil dieser Aufgaben unter ihrer eigenen Verantwortung und unter der Aufsicht ihres Dienstes für physikalische Kontrolle Strahlenschutzbeauftragten von Subunternehmern anzuvertrauen, und zwar im Rahmen der Ausführung spezifischer Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Aktivitäten der Betreiber gehören. § 5 - Betreiber dokumentieren im Sicherheitsbericht ihrer Einrichtungen die Organisation der physikalischen Kontrolle im Zusammenhang mit den Aufträgen im Sinne von Artikel 23.1.5. Insbesondere wird Folgendes beschrieben:
- a)Die Zuweisungen der Strahlenschutzbeauftragten, die mit den in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- a)aufgeführten Aufgaben beauftragt sind, und die für diese Beauftragten erforderliche Grundausbildung und Weiterbildung,
- b)die eingerichteten Verfahren für die Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)und
- c)aufgeführten Aufgaben,
- c)die Zuweisungen und Verantwortlichkeiten der zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen. 23.1.2.2 Aufsicht über die physikalische Kontrolle In Einrichtungen der Klasse I und Fahrzeugen mit Atomantrieb ist die Agentur mit Folgendem beauftragt: 1. Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt.Für Fahrzeuge mit Atomantrieb findet die Kontrolle nur statt, wenn sie sich auf belgischem Staatsgebiet oder in Hoheitsgewässern oder in Binnengewässern befinden, 2. was Beförderungen betrifft: i.Kontrolle der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung, ii. Kontrolle der Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung, 3. Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf:
- a)Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 3 und 4, sofern für diese Projekte keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist,
- b)Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 5, ausschließlich in Bezug auf Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe in Kernreaktoren oder mit Spaltstoffen. Diese Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe dürfen nicht ohne diese Billigung stattfinden. 23.1.3 Physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse II und III 23.1.3.1 Organisation der physikalischen Kontrolle § 1 - Wenn ein Betreiber unter den Mitgliedern seines Personals über einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II verfügt, vertraut er ihm die Leitung seines Dienstes für physikalische Kontrolle an. Wenn der Betreiber keinen derartigen Sachverständigen in seinem Dienst hat, vertraut er die Leitung seines Dienstes für physikalische Kontrolle einem Mitglied seines Personals an, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung über die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, für die der Betreiber verantwortlich ist, absolviert hat. § 2 - Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle koordiniert und organisiert die ordnungsgemäße Ausführung der seinem Dienst zugewiesenen Aufgaben und Aufträge. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle steht in direkter Verbindung mit dem (den) Leiter(
- n)der Einrichtung und mit dem Betreiber. § 3 - Ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II führt die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben aus. Wenn der Betreiber unter den Mitgliedern seines Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, muss er unter seiner Verantwortung und zu Lasten des Unternehmens die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle einer Einrichtung für physikalische Kontrolle anvertrauen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist. Zu diesem Zweck wird ein Vertrag zwischen dem Betreiber und der Einrichtung für physikalische Kontrolle abgeschlossen. § 4 - Der Betreiber bestimmt in jeder seiner Einrichtungen unter den Mitgliedern seines Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- a)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Sie sind funktional an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Diese Beauftragten haben eine Ausbildung erhalten,
Artikel 30.4 bestimmt.
Der Betreiber hat jedoch die Möglichkeit, einen Teil dieser Aufgaben unter seiner eigenen Verantwortung und unter der Aufsicht seines Dienstes für physikalische Kontrolle Strahlenschutzbeauftragten von Subunternehmern anzuvertrauen, und zwar im Rahmen der Ausführung spezifischer Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Aktivitäten des Betreibers gehören. § 5 - Der Betreiber muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Unterstützung durch einen zugelassenen Sachverständigen gewährleisten zu können, falls in seiner Einrichtung ein Zwischenfall, ein Unfall oder jedes andere Ereignis stattfindet, bei dem ein radiologisches Risiko besteht. Erforderlichenfalls greift er hierfür auf den Bereitschaftsdienst einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle zurück, sofern kein interner zugelassener Sachverständiger verfügbar ist. 23.1.3.2 Besuche eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 12 führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einen Besuch zur Bewertung des Standes des Strahlenschutzes der Anlagen und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit durch, und zwar mindestens:
- a)jährlich, im Abstand von zehn bis vierzehn Monaten zwischen den Besuchen, in Anlagen der Einrichtungen der Klasse III, mit Ausnahme von Anlagen für interventionelle Radiologie und der für industrielle Radiografie benutzten Apparate, die Röntgenstrahlung mit einer Spitzenspannung von mehr als 100 kV und weniger als 200 kV erzeugen, wo diese Besuche halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen stattfinden,
- b)vierteljährlich, im Abstand von zwei bis vier Monaten zwischen den Besuchen, in Anlagen der Einrichtungen der Klasse II, mit Ausnahme: i.von Anlagen der Einrichtungen der Klasse IIA, wo die Besuche monatlich stattfinden, ii. von vollkommen abgeschirmten Apparaten, die Röntgenstrahlung mit einer Spitzenspannung von mehr als 200 kV erzeugen, von Teilchenbeschleunigern, die für die Ionenimplantation benutzt werden, von vollkommen abgeschirmten Bestrahlungsapparaten, die eine ortsfeste Strahlenquelle enthalten, und von radioaktiven Messinstrumenten, die keine hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle enthalten, wo die Besuche halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen stattfinden. In einem Bericht werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Besuchs sowie eventuelle vom Betreiber zu behebende Mängel und die Fristen, über die er hierfür verfügt, deutlich vermerkt. Die Agentur kann den Mindestinhalt des Berichts bestimmen. Dieser Bericht wird dem Betreiber oder, in dessen Ermangelung, dem Unternehmensleiter und dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle übermittelt. Dieser Bericht wird in dem in Artikel 23.1.6 vorgesehenen Dokumentationssystem registriert. 23.1.3.3 Aufsicht über die physikalische Kontrolle § 1 - In Einrichtungen der Klasse II und III ist die Agentur mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags des Dienstes für physikalische Kontrolle beauftragt. § 2 - In Einrichtungen der Klasse IIA ist die Agentur mit Folgendem beauftragt:
- a)Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 3 und 4, sofern für diese Projekte keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist,
- b)was Beförderungen betrifft: i.Kontrolle der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung, ii. Kontrolle der Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung. 23.1.4 Andere Einrichtungen und Unternehmen Die Bestimmungen der Artikel 23.1.1 bis 23.1.5 gelten ebenfalls für die in Artikel 5.7 erwähnten Unternehmen, jedoch nicht für Einrichtungen der Klasse IV. 23.1.5 Aufgaben in Bezug auf die physikalische Kontrolle Sofern sie für die betreffende Tätigkeit relevant sind, umfasst die physikalische Kontrolle unter anderem:
- a)Folgende häufige und systematische Aufgaben in Verbindung mit dem Strahlenschutz in Anlagen: 1.kontrollieren, ob die Maßnahmen, Regeln und Arbeitsverfahren in Verbindung mit dem Strahlenschutz eingehalten werden, 2. sich vergewissern, dass die Identifizierung radioaktiver Kontaminationen und der Umgang mit diesen sowie die Angabe der Art der radioaktiven Stoffe, auf die die Kontamination zurückgeht, ihrer Aktivität, ihrer Massen- und/oder Volumen- und/oder Oberflächenkonzentration und ihrer physikalisch-chemischen Beschaffenheit gemäß den geltenden Verfahren erfolgen, 3.die Strahlungsintensität ermitteln und die Art der Strahlungen in den Kontroll- und Überwachungsbereichen angeben, 4. kontrollieren, ob die Schutzmittel und Schutzvorrichtungen, die Messgeräte und Dosimeter verfügbar sind, sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und korrekt benutzt werden, 5.regelmäßige Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme durchführen, 6. Personen, die einen Kontrollbereich betreten, angemessene Informationen über die spezifischen Risiken des Kontrollbereichs sowie die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu befolgenden Richtlinien erteilen, 7.bei Vorfällen oder Unfällen, insbesondere im Fall unerwarteter Verbreitung radioaktiver Stoffe, Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und die Information sofort an den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen weiterleiten, 8. die Überwachung der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung ausüben, 9.hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen regelmäßig und mindestens jährlich auf Unversehrtheit überprüfen und gegebenenfalls Schutzausrüstungen, die die Strahlenquellen enthalten, überprüfen, um zu prüfen, ob diese sich noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- beziehungsweise Lagerungsort befinden, 10. den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen über jegliche anormale Situation informieren. Diese Aufgaben werden auf der Grundlage der von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Anweisungen und Verfahren ausgeführt.
- b)Folgende spezifische Aufgaben: 1.Prüfung und Billigung der auf Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit ausgerichteten Risikoanalyse, die der Betreiber oder Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit ausführen muss und in der Verhütungsmaßnahmen und geeignete Mittel zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Organisation in ihrer Gesamtheit bestimmt werden, und zwar auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen und auf individueller Ebene, 2. was Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit betrifft: a.Prüfung und Billigung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche, b. Prüfung und Billigung der Programme zur individuellen Strahlenüberwachung und zur Strahlenüberwachung am Arbeitsplatz sowie die entsprechende Personendosimetrie, c.Prüfung und Abnahme der Schutzvorrichtungen und Schutzmittel sowie der Messgeräte und Prüfung und Billigung der Verfahren für deren richtige Verwendung, d. Prüfung und Billigung der Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme, der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren und der Kalibrierung der Messapparate, e.Vorschläge für zusätzliche Schutzmittel und angemessene Verfahren unter Berücksichtigung des in Artikel 20.1.1.1 erwähnten Grundsatzes der Optimierung, der verordnungsrechtlichen, normativen und technischen Entwicklungen sowie der Anpassungen der Risikoanalyse, f. Prüfung und Billigung der Arbeitsverfahren, was die Sicherheit und den Strahlenschutz betrifft, sowie der Verfahren, die die bei Zwischenfällen/Unfällen zu treffenden Maßnahmen beschreiben, g.Prüfung und Billigung der Grundausbildung und Weiterbildung für Arbeitnehmer, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sein können, und für Strahlenschutzbeauftragte, 3. Prüfung und Billigung, einschließlich im Rahmen von Genehmigungsanträgen, neuer Anlagen und Tätigkeiten beziehungsweise von Änderungen dieser Anlagen und Tätigkeiten, insbesondere: a.geplanter Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition oder Kritikalität gegeben ist, und ihres Standorts innerhalb der Einrichtung, b. der Freigabepläne, einschließlich der Messverfahren und -techniken zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Freigabewerten, insofern sie nicht vorher für die gleichen Materialien und die gleichen Arbeitsverfahren gebilligt worden sind, c.der Pläne für die Einstellung einer oder mehrerer Aktivitäten oder deren langfristige Unterbrechung und für den Abbau von Anlagen sowie für die Wiederaufnahme von Tätigkeiten nach einer langfristigen Unterbrechung, d. geplanter Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung, die nicht vorher in der gleichen Form gebilligt worden sind, 4.Abnahme neuer Anlagen und Tätigkeiten beziehungsweise von Änderung dieser Anlagen und Tätigkeiten, 5. Prüfung und vorherige Billigung der Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände eine Gefahr darstellen könnten und die nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Form gebilligt worden sind, 6.Ermittlung, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, einschließlich für externe Arbeitskräfte und für Einsatzkräfte in radiologischen Notstandssituationen: a. der individuellen Dosen, einschließlich der Dosen aus internen Strahlenexpositionen, unfallbedingten Strahlenexpositionen, geplanten außergewöhnlichen Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, b.der radioaktiven Kontaminationen von Personen, die sich Dekontaminationsmaßnahmen mit medizinischem Eingriff unterzogen haben, 7. Vorbereitung auf Notfall-Expositionssituationen und Noteinsätze, 8.Ermittlung, gegebenenfalls in Absprache mit dem zugelassenen Medizinphysik-Experten, der Umstände, unter denen die unfall- und zwischenfallbedingten Strahlenexpositionen stattgefunden haben, und Vorschlag von Maßnahmen und Mitteln, um deren Wiederholung zu vermeiden und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diese Maßnahmen und Mittel im Risikomanagementsystem berücksichtigt werden, 9. was hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen betrifft, Prüfung und Billigung eines Testprogramms, wie Dichtheitstests gemäß internationalen Standards und/oder Tests zur Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle und der Schutzausrüstungen, die diese enthalten, 10.Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung, was die Maßnahmen im Bereich Strahlenschutz betrifft, 11. Überprüfung der Eignung des Arbeitsplatzes schwangerer oder stillender Arbeitnehmerinnen, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, 12.regelmäßige Besuche zur Bewertung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit in den Anlagen, 13. Prüfung und vorherige Billigung der Unterlagen in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen des Entsorgers der radioaktiven Abfälle in Bezug auf deren spätere Entsorgung in Einrichtungen für die Verarbeitung, Konditionierung oder Lagerung. Diese Aufgaben werden gemäß Verfahren ausgeführt, die in kontrollierten Unterlagen beschrieben sind, die Teil eines integrierten Managementsystems sind, das der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität gewährt.
- c)Für die in Artikel 3.1 Buchstabe
- a)erwähnten Einrichtungen: Prüfung und Billigung: 1. der vom Betreiber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30.November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen eingeführten Sicherheitspolitik, 2. der Sicherheitsbeurteilung,
Artikel 4.2 desselben Erlasses vorgesehen, 3.
der von Betreiber eingerichteten Organisationsstruktur und der damit verbundenen Qualifikationen und Ausbildungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 4.3 desselben Erlasses,
- des gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.1 desselben Erlasses erstellten Ausbildungsplans,
- der gemäß den Bestimmungen von Artikel 7.4 desselben Erlasses erstellten Liste hypothetischer auslösender Ereignisse der Auslegungsbasis,
- der Änderungen oder Abweichungen in Bezug auf eine der Betriebsbegrenzungen und -bedingungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.2 desselben Erlasses,
- des gemäß den Bestimmungen von Artikel 11.1 desselben Erlasses erstellten Programms zur Verwaltung des Feedbacks über die Erfahrungen,
- der gemäß den Bestimmungen von Artikel 12.1 desselben Erlasses erstellten Programme für die Wartung, Prüfung, Überwachung und Inspektion der für die nukleare Sicherheit wichtigen Strukturen, Systeme und Komponenten sowie ihrer Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit,
- der Fortschreibungen des Sicherheitsberichts gemäß den Bestimmungen von Artikel 13.3 desselben Erlasses,
- der gemäß den Bestimmungen von Artikel 14.2 Absatz 2 desselben Erlasses erstellten zusammenfassenden Berichte über die regelmäßigen Überprüfungen der Sicherheit,
- der Änderungen, die Auswirkungen auf die Nukleare Sicherheit haben, und der dazugehörigen Analysen, gemäß den Bestimmungen der Artikel 15.1 und 15.3 desselben Erlasses,
- des gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 desselben Erlasses erstellten internen Notfallplans, 13.der Qualifizierung der Dekontaminations- und Abbautechniken gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/4 desselben Erlasses,
- des gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/10 desselben Erlasses erstellten Sicherheitsplans für den Abbau, 15.der Methodik für die Charakterisierung des Endzustands gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/12 desselben Erlasses,
- des gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/12 desselben Erlasses erstellten Endberichts über den Abbau, 17.der Liste der Auslegungsstörfälle internen Ursprungs,
Artikel 20.3 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, 18.
der Liste der auslegungsüberschreitenden Unfälle,
Artikel 21.2 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, 19.
der probabilistischen Sicherheitsanalysen,
Artikel 29desselben Erlasses vorgesehen.
23.1.6 Testergebnisse sowie alle Feststellungen, Ermittlungen und Billigungen des Dienstes für physikalische Kontrolle werden in einem dauerhaften System dokumentiert, in dem eine Rückverfolgung jeder Eingabe, Validierung, Änderung und Löschung von Daten vorgesehen ist und das die Identifizierung der natürlichen Person ermöglicht, die die Daten eingegeben, validiert, geändert oder gelöscht hat. Die in Artikel 23.1.5 Buchstabe
- b)Nr. 6 und 11 erwähnten Daten müssen jedoch direkt dem zugelassenen Arbeitsarzt und der mit der Überwachung der Gesundheit beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden. In Notfällen erfolgt diese Übermittlung sofort. Dieses System umfasst das in Artikel 27bis erwähnte Verzeichnis sowie ein Verzeichnis aller Ausrüstungen, die die Fähigkeit haben, ionisierende Strahlung auszusenden, und der anderen in der Einrichtung vorhandenen Anlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin und der flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Ableitungen sowie der beseitigten radioaktiven Abfälle, einschließlich der Abfälle, die in Anwendung von Artikel 35.2 beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet werden können. Der Betreiber übermittelt diese Verzeichnisse der Agentur auf deren Verlangen oder gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten. Die Dokumentation wird während dreißig Jahren am Sitz des Unternehmens aufbewahrt. Bei Einstellung aller Aktivitäten übermittelt das Unternehmen diese Unterlagen der Agentur. 23.2 Physikalische Kontrolle von Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind Der Unternehmensleiter eines Beförderungsunternehmens, das Gefahrgüter der Klasse 7 befördert, oder einer in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder einer Unterbrechungsstelle ist verpflichtet, einen Dienst für physikalische Kontrolle einzurichten, den er mit der Organisation und der Überwachung der physikalischen Kontrolle beauftragt. Das mit ionisierenden Strahlungen verbundene Risiko muss beurteilt werden: - was Unternehmen oder Organisationen nach belgischem Recht oder in Belgien ansässige Unternehmen oder Organisationen betrifft, im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems, das Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einrichten müssen, - was andere Unternehmen oder Organisationen betrifft, innerhalb des Managementsystems, das Unternehmensleiter gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern einrichten müssen. Die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen gegebenenfalls in Absprache mit dem (den) Gefahrenverhütungsberater(n), dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und dem (den) Sicherheitsberater(
- n)Klasse 7 ausgeführt werden. 23.2.1 Gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle Mehrere Beförderungsunternehmen, die Gefahrgüter der Klasse 7 befördern, oder in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundene Organisationen oder Unterbrechungsstellen können unter Vorbehalt der Billigung seitens der Agentur einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten. Diese Billigung kann nur gewährt werden, wenn folgende Mindestbedingungen erfüllt sind:
- a)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle beschäftigt mindestens einen oder mehrere zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die zum Personal mindestens eines der betreffenden Unternehmen oder einer der betreffenden Organisationen gehören.
- b)Unternehmen oder Organisationen, die einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle schaffen, müssen den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, die an diesen gemeinsamen Dienst gebunden sind, den Zugang zu ihren Anlagen gewähren, selbst wenn diese Sachverständigen nicht zu ihrem Personal gehören.
- c)Zwischen den betreffenden Unternehmen oder Organisationen besteht eine Verbindung rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Art.
- d)Die Unternehmen oder Organisationen befinden sich am selben Standort oder in einer begrenzten geografischen Zone, sodass der Dienst für physikalische Kontrolle eine ausreichende Anwesenheit in den verschiedenen Unternehmen oder Organisationen gewährleisten kann.
- e)In einem schriftlichen Vertrag zwischen den betreffenden Unternehmen oder Organisationen wird die Verteilung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und der Arbeitszeit des (der) zugelassenen Sachverständigen formalisiert.
- f)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle verfügt über das nötige Fachwissen in Bezug auf die radiologischen Risiken, die mit den Aktivitäten in den verschiedenen Unternehmen oder Organisationen einhergehen.
- g)Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle bietet im Vergleich zu den einzelnen Diensten für physikalische Kontrolle der betreffenden Unternehmen oder Organisationen einen oder mehrere Vorteile. Wenn die in Absatz 1 Buchstabe
- a)erwähnte Bedingung nicht erfüllt werden kann, kann die Billigung dennoch gewährt werden, wenn: - die betreffenden Unternehmen oder Organisationen aufgrund von Buch II Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einen gemeinsamen internen Dienst eingerichtet haben und - der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle in jedem Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz in Bezug auf die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten absolviert hat und - die in Artikel 23.2.6 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle einer Einrichtung für physikalische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist, anvertraut werden. Die Billigung kann zeitlich begrenzt werden. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Billigung nicht gewährt werden kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, auf seinen Antrag hin binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. 23.2.2 Organisation der physikalischen Kontrolle von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 § 1 - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die in den anwendbaren internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1, gemäß den Bestimmungen von Artikel 73. In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2, gemäß den Bestimmungen von Artikel 73. Wenn Unternehmen oder Organisationen unter den Mitgliedern ihres Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, vertraut der Unternehmensleiter die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle folgenden Personen an: - was Unternehmen oder Organisationen nach belgischem Recht oder in Belgien ansässige Unternehmen oder Organisationen betrifft: einem Mitglied ihres Personals, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz in Bezug auf die verschiedenen radiologischen Risiken im Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten absolviert hat. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle steht in direkter Verbindung mit dem Unternehmensleiter, - was andere Unternehmen oder Organisationen betrifft: dem für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 verantwortlichen Dienstleiter, der die in den geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern vorgesehenen Ausbildungen absolviert haben muss. § 2 - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse TI die in Artikel 23.2.6 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben aus. In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2 die in Artikel 23.2.6 Buchstabe
- b)erwähnten Aufgaben aus. Wenn ein Unternehmen oder eine Organisation unter den Mitgliedern seines/ihres Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, muss der Unternehmensleiter unter seiner Verantwortung und zu Lasten des Unternehmens beziehungsweise der Organisation eine Einrichtung für physikalische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist, mit den in Artikel 23.2.6 Buchstabe
- b)aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle beauftragen. § 3 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen bestimmen unter den Mitgliedern ihres Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die physikalische Kontrolle der Beförderungsaktivitäten gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe
- a)gewährleisten. Sie sind an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Diese Beauftragten haben eine Ausbildung erhalten,
Artikel 30.4 bestimmt.
§ 4 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Unterstützung durch einen zugelassenen Sachverständigen gewährleisten zu können, falls bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderu