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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Strafen für Verstöße im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie bei der Einhaltung von Genehmigungen und Pflichten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (37)§ 15§ 16Art. 7§ 19§ 25a§ 28§ 28a§ 57§ 78§ 61§ 69§ 76§ 65§ 12§ 13a§ 13g§ 29c§ 30§ 46§ 48§ 52§ 53§ 63Art. 22Art. 6§ 5§ 10§ 11§ 18§ 27§ 32§ 33Art. 18§ 70Art. 15Art. 4Art. 5

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193

§ 15Abs.

1, 3 oder 4 oder

§ 16Abs.

1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen

§ 15Abs.

1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder

§ 15Abs.

2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle

Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder

Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen

Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder

Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 2.Ziffer 2 gefährliche Abfälle

§ 15Abs.

5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,gefährliche Abfälle

Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 3.Ziffer 3 bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt, 4.Ziffer 4 Altöle

§ 16Abs.

3 behandelt oder vermischt,Altöle

Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt, 5.Ziffer 5 Abfälle

Art. 7

der EG-POP-V oder

§ 16Abs.

4 behandelt,Abfälle

Artikel 7

, der EG-POP-V oder

Paragraph 16, Absatz 4, behandelt, 6.Ziffer 6 gefährliche Abfälle

§ 19Abs.

2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,gefährliche Abfälle

Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst, 7.Ziffer 7 die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder

§ 25aAbs.

6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder

Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, 7a.Ziffer 7 a

§ 28

keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,

Paragraph 28, keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt, 7b.Ziffer 7 b

§ 28a

keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,

Paragraph 28 a, keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet, 8.Ziffer 8 ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im § 29 Abs. 2 Z 8a, § 29a, § 29b Abs. 2, § 29b Abs. 7, 9 und 11, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 1, § 32 Abs. 3 oder § 78 Abs. 20 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt. 9.Ziffer 9 eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, 10.Ziffer 10 die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert, 11.Ziffer 11 als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt, 11a.Ziffer 11 a als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen

einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder

dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Z 6 zu entsprechen,als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen

einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder

dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen, 12.Ziffer 12 eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt, 13.Ziffer 13

§ 57

der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder

§ 78Abs.

5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder

§ 57Abs.

5 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder

§ 57Abs.

6 die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt,

Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder

Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder

Paragraph 57, Absatz 5, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder

Paragraph 57, Absatz 6, die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt, 14.Ziffer 14 einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, 15.Ziffer 15

§ 61Abs.

1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 – nicht einhält,

Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, – nicht einhält, 15a.Ziffer 15 a eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder mit den Artikel 34, 36, 37, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, 15b.Ziffer 15 b

§ 69Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-Verbringungs

V verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,

Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, 16.Ziffer 16

§ 76Abs.

4 die Anforderungen nicht einhält oder

§ 76Abs.

5 oder 6 Abfälle ablagert,

Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder

Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert, 17.Ziffer 17 den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, 7,, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, 18.Ziffer 18 den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält, 19.Ziffer 19 eine Anlage

§ 65Abs.

1 Z 2 nicht anpasst oder sie

einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,eine Anlage

Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie

einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt, 20.Ziffer 20 die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 3a festgelegten Pflichten nicht einhält,die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Pflichten nicht einhält, 21.Ziffer 21 den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2)Absatz 2,Wer 1.Ziffer eins den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, 2.Ziffer 2 Motoröle oder Ölfilter

§ 12

abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,Motoröle oder Ölfilter

Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt, 2a.Ziffer 2 a

§ 13aAbs.

3 nicht anzeigt,

Paragraph 13 a, Absatz 3, nicht anzeigt, 2b.Ziffer 2 b

§ 13gAbs.

2 bis 4 und § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,

Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, 3.Ziffer 3 nicht gefährliche Abfälle

§ 15Abs.

1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen

§ 15Abs.

1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder

§ 15Abs.

2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle

Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen

Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder

Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 4.Ziffer 4 nicht gefährliche Abfälle

§ 15Abs.

5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,nicht gefährliche Abfälle

Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 5.Ziffer 5 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt, 5a.Ziffer 5 a in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß § 22 für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß Paragraph 22, für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht, 6.Ziffer 6 die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder

§ 25aAbs.

6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder

Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, 7.Ziffer 7 die gemäß § 25a Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, 8.Ziffer 8 die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält, 8a.Ziffer 8 a

§ 29cAbs.

1 oder 2 oder § 29e Verträge nicht abschließt oder

§ 29cAbs.

5 Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder

§ 29cAbs.

6 sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder

§ 30Abs.

2 eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,

Paragraph 29 c, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 e, Verträge nicht abschließt oder

Paragraph 29 c, Absatz 5, Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder

Paragraph 29 c, Absatz 6, sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder

Paragraph 30, Absatz 2, eine Mitbenutzung nicht ermöglicht, 9.Ziffer 9 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt, 10.Ziffer 10 Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 – ohne Bescheid durchführt, 11.Ziffer 11 die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, 12.Ziffer 12

§ 46Abs.

1 oder § 73a der Duldungspflicht nicht nachkommt,

Paragraph 46, Absatz eins, oder Paragraph 73 a, der Duldungspflicht nicht nachkommt, 13.Ziffer 13

§ 48Abs.

2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,

Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben, 14.Ziffer 14

§ 52Abs.

7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage

§ 53Abs.

1 oder 3 aufstellt oder betreibt,

Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage

Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt, 15.Ziffer 15 ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt, 16.Ziffer 16 in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins, 2, 3, oder 4 GewO 1994 verstößt, 17.Ziffer 17

§ 63Abs.

1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,

Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt, 17a.Ziffer 17 a die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält, 18.Ziffer 18

Art. 22Abs. 4 der EG-Verbringungs

V Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 69 oder § 71a nicht einhält,

Artikel 22, Absatz 4, der EG-Verbringungs

V Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 71 a, nicht einhält, 19.Ziffer 19 eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt, 20.Ziffer 20

Art. 6der EG-Verbringungs

V eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,

Artikel 6, der EG-Verbringungs

V eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben, 21.Ziffer 21 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt, 22.Ziffer 22

den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,

den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt, 23.Ziffer 23

Art. 22oder 24 der EG-Verbringungs

V oder § 71 der Rückführungspflicht nicht nachkommt,

Artikel 22, oder 24 der EG-Verbringungs

V oder Paragraph 71, der Rückführungspflicht nicht nachkommt, (Anm.: Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2013)Anmerkung, Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,) 25.Ziffer 25 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt, 26.Ziffer 26 das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen,das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikel 4, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

(3)Absatz 3,Wer 1.Ziffer eins

§ 5Abs.

4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder

einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder

der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder

einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder

der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, 1a.Ziffer eins a

§ 5Abs.

7 die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,

Paragraph 5, Absatz 7, die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt, 2.Ziffer 2

§ 10oder § 78 Abs.

3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,

Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt, 3.Ziffer 3

§ 11Abs.

1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder

§ 11Abs.

2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,

Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder

Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet, 4.Ziffer 4 den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt, 4a.Ziffer 4 a

§ 15Abs.

7 oder 8 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,

Paragraph 15, Absatz 7, oder 8 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist, 5.Ziffer 5

§ 16Abs.

3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 6.Ziffer 6 Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle

§ 16Abs.

6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle

Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle

§ 18Abs.

1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren

§ 18Abs.

1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle

Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren

Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt, 8.Ziffer 8

§ 19

die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,

Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist, 9.Ziffer 9

§ 27Abs.

1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt, 10.Ziffer 10 einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht, 10a.Ziffer 10 a

§ 32Abs.

1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,

Paragraph 32, Absatz eins, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht, 11.Ziffer 11

§ 33Abs.

4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,

Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt, 12.Ziffer 12 in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins, 2, 3, oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält, 13.Ziffer 13

Art. 18der EG-Verbringungs

V die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,

Artikel 18, der EG-Verbringungs

V die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt, 13a.Ziffer 13 a

Art. 18der EG-Verbringungs

V nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,

Artikel 18, der EG-Verbringungs

V nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden, 14.Ziffer 14 gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, oder 3 verstößt, 15.Ziffer 15

§ 70Abs.

2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist, 16.Ziffer 16

Art. 15Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs.

3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,

Artikel 15

, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt, 17.Ziffer 17

Art. 4der EU-Abfallende-Glas

V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder

Art. 5der EU-Schrott

V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

Artikel 4, der EU-Abfallende-Glas

V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder

Artikel 5, der EU-Schrott

V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 18.Ziffer 18

Art. 5der EU-Abfallende-Glas

V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder

Art. 6der EU-Schrott

V den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,

Artikel 5, der EU-Abfallende-Glas

V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder

Artikel 6, der EU-Schrott

V den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

(4)Absatz 4,Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind,

§ 16Abs.

5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind,

Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.

(5)Absatz 5,Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind,

§ 16Abs.

6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind,

Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.

(5a)Absatz 5 a,Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind,

§ 15

oder § 16 bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind,

Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

(6)Absatz 6,Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 4 200 € zu bestrafen ist.Wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 4 200 € zu bestrafen ist.
(7)Absatz 7,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 29,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind. SchlagworteSammelsystem, Überwachungspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Vorlagepflicht, Nachweispflicht, Auskunftspflicht, Altspeiseöl, Baubeginnfrist Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40153619

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