Dieses Gesetz regelt Strafen für Verstöße im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Umgang mit gefährlichen Abfällen, der Sammlung und Verwertung von Abfällen sowie dem Betrieb von Abfallanlagen. Es legt fest, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und welche Geldstrafen dafür verhängt werden.
1, 3, 4 oder 4b oder
1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen
1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder
2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b oder
Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen
Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder
Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 2.Ziffer 2 gefährliche Abfälle
5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 3.Ziffer 3 bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt, 4.Ziffer 4 Altöle
3 behandelt oder vermischt,Altöle
Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt, 5.Ziffer 5 Abfälle
4 behandelt oder mit Abfällen
den Bestimmungen des Art. 7 der EU-POP-V umgeht,Abfälle
Paragraph 16, Absatz 4, behandelt oder mit Abfällen
den Bestimmungen des Artikel 7, der EU-POP-V umgeht, 5a.Ziffer 5 a Quecksilberabfälle
V behandelt,Quecksilberabfälle
V behandelt, 6.Ziffer 6 gefährliche Abfälle
2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,gefährliche Abfälle
Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst, 7.Ziffer 7 die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, 7a.Ziffer 7 a
keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,
Paragraph 28, keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt, 7b.Ziffer 7 b
keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,
Paragraph 28 a, keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet, 7c.Ziffer 7 c
keine getrennte Sammlung durchführt,
Paragraph 28 b, keine getrennte Sammlung durchführt, 8.Ziffer 8 ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im § 29 Abs. 2 Z 8a, § 29a, § 29b Abs. 2, § 29b Abs. 7, 9 und 11, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 1, § 32 Abs. 3 oder § 78 Abs. 20 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt. 9.Ziffer 9 eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, 10.Ziffer 10 die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert, 11.Ziffer 11 als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt, 11a.Ziffer 11 a als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen
einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder
dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Z 6 zu entsprechen,als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen
einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder
dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen, 12.Ziffer 12 eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt, 13.Ziffer 13
der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder
5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder
5 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder
6 die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt,
Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder
Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder
Paragraph 57, Absatz 5, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder
Paragraph 57, Absatz 6, die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt, 14.Ziffer 14 einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, 14a.Ziffer 14 a
nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder
6 die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,
Paragraph 59 b, nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder
Paragraph 59 k, Absatz 6, die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet, 15.Ziffer 15
1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 – nicht einhält,
Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, – nicht einhält, 15a.Ziffer 15 a eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder 7c oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder 7c oder mit den Artikel 34, 36, 37, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, 15b.Ziffer 15 b
V verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, 16.Ziffer 16
4 die Anforderungen nicht einhält oder
5 oder 6 Abfälle ablagert,
Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder
Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert, 17.Ziffer 17 den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, 7,, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, 18.Ziffer 18 den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält, 19.Ziffer 19 eine Anlage
1 Z 2 nicht anpasst oder sie
einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,eine Anlage
Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie
einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt, 20.Ziffer 20 die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 3a festgelegten Pflichten nicht einhält,die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Pflichten nicht einhält, 21.Ziffer 21 den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,Motoröle oder Ölfilter
Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt, 2a.Ziffer 2 a
1 keinen Bevollmächtigten bestellt,
Paragraph 12 b, Absatz eins, keinen Bevollmächtigten bestellt, 2aa.Ziffer 2 a, a
1 nicht sicherstellt, dass Hersteller oder Primärverpflichtete die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und § 13g Abs. 2 einhalten oder
1 den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes nicht ausschließt,
Paragraph 12 c, Absatz eins, nicht sicherstellt, dass Hersteller oder Primärverpflichtete die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und Paragraph 13 g, Absatz 2, einhalten oder
Paragraph 12 c, Absatz eins, den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes nicht ausschließt, 2ab.Ziffer 2 a, b
2 nicht sicherstellt, dass Hersteller die Vorgaben des § 13a Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und § 13g Abs. 2 einhalten oder
2 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand nicht unterlässt,
Paragraph 12 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass Hersteller die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und Paragraph 13 g, Absatz 2, einhalten oder
Paragraph 12 c, Absatz 2, die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand nicht unterlässt, 2b.Ziffer 2 b
1 Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,
Paragraph 13 a, Absatz eins, Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt, 2ba.Ziffer 2 b, a
3 oder 7 oder § 13g Abs. 2 bis 4 oder § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
Paragraph 13 a, Absatz 3, oder 7 oder Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, 2c.Ziffer 2 c
Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,
Paragraph 13 j, Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt, 2d.Ziffer 2 d
Einwegkunststoffprodukte oder
oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
Paragraph 13 n, Einwegkunststoffprodukte oder
Paragraph 13 o, oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt, 2e.Ziffer 2 e
2, 3 oder 4 die jeweilige Getränkekategorie in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet oder
4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt,
Paragraph 14 b, Absatz 2, 3, oder 4 die jeweilige Getränkekategorie in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet oder
Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt, 3.Ziffer 3 nicht gefährliche Abfälle
1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen
1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder
2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen
Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder
Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 4.Ziffer 4 nicht gefährliche Abfälle
5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,nicht gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 5.Ziffer 5 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt, 5a.Ziffer 5 a in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß § 22 für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß Paragraph 22, für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht, 6.Ziffer 6 die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, 7.Ziffer 7 die gemäß § 25a Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, 8.Ziffer 8 die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält, 8a.Ziffer 8 a
1 oder 2 oder § 29e Verträge nicht abschließt oder
5 Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder
6 sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder
2 eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,
Paragraph 29 c, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 e, Verträge nicht abschließt oder
Paragraph 29 c, Absatz 5, Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder
Paragraph 29 c, Absatz 6, sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder
Paragraph 30, Absatz 2, eine Mitbenutzung nicht ermöglicht, 9.Ziffer 9 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt, 10.Ziffer 10 Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 – ohne Bescheid durchführt, 11.Ziffer 11 die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, 12.Ziffer 12
1 oder § 73a der Duldungspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 46, Absatz eins, oder Paragraph 73 a, der Duldungspflicht nicht nachkommt, 13.Ziffer 13
2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben, 14.Ziffer 14
7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage
1 oder 3 aufstellt oder betreibt,
Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage
Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt, 15.Ziffer 15 ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt, 16.Ziffer 16
1, 2, 3 oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht,
Paragraph 59 d, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht, 16a.Ziffer 16 a
5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
Paragraph 59 d, Absatz 5, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert, 16b.Ziffer 16 b
1 und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt,
Paragraph 59 e, Absatz eins, und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt, 16c.Ziffer 16 c
3 kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder
2 das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert,
Paragraph 59 e, Absatz 3, kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder
Paragraph 59 g, Absatz 2, das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert, 16d.Ziffer 16 d
einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt,
Paragraph 59 f, einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, 16e.Ziffer 16 e
das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert,
Paragraph 59 g, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert, 16f.Ziffer 16 f
einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
Paragraph 59 h, einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt, 16g.Ziffer 16 g
der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt,
Paragraph 59 j, der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt, 17.Ziffer 17
1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt, 17a.Ziffer 17 a die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält, 18.Ziffer 18
V Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 69 oder § 71a nicht einhält,
V Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 71 a, nicht einhält, 19.Ziffer 19 eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt, 20.Ziffer 20
V eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
V eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben, 21.Ziffer 21 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt, 22.Ziffer 22
den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt, 23.Ziffer 23
V oder § 71 der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
V oder Paragraph 71, der Rückführungspflicht nicht nachkommt, 23a.Ziffer 23 a Transporte
den Vorgaben gemäß § 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 durchführt,Transporte
den Vorgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, durchführt, (Anm.: Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2013)Anmerkung, Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,) 25.Ziffer 25 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt, 26.Ziffer 26 das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen,das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikel 4, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem
4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem
Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Ziffer 2 e,), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
3a, § 5 Abs. 1a, 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 11a, § 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6, § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8, § 20, § 21, § 22 Abs. 6 und 6a, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 bis 10, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder
einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 14a Abs. 1 Z 11, § 14b Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder
der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins a, 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 11 a,, Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 13 und 13 a Absatz 4, 5, oder 6, Paragraph 13 g, Absatz 3 bis 5, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, 5, oder 6, Paragraph 18, Absatz 3, 4, 5, 7, oder 8, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6 und 6 a, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 bis 10, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder
einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 14 b, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder
der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, 1a.Ziffer eins a
7 die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 5, Absatz 7, die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt, 2.Ziffer 2
3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt, 3.Ziffer 3
1 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten nicht unverzüglich meldet,
Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten nicht unverzüglich meldet, 3a.Ziffer 3 a
Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
Paragraph 13 p, Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt. 3b.Ziffer 3 b
Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;
Paragraph 13 q, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet; 4.Ziffer 4 den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt, 4a.Ziffer 4 a
7 bis 9 oder § 69 Abs. 10 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,
Paragraph 15, Absatz 7 bis 9 oder Paragraph 69, Absatz 10, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist, 5.Ziffer 5
3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 6.Ziffer 6 Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle
6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle
Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle
1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle
1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle
Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle
Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt, 8.Ziffer 8
die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,
Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist, 9.Ziffer 9
1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt, 10.Ziffer 10 einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß § 26 Abs. 5a nicht anzeigt,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß Paragraph 26, Absatz 5 a, nicht anzeigt, 10a.Ziffer 10 a
9 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,
Paragraph 29, Absatz 9, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet, 11.Ziffer 11
4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt, 12.Ziffer 12 die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält, 13.Ziffer 13
V die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,
V die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt, 13a.Ziffer 13 a
9 oder § 69 Abs. 10 oder
V nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,
Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, oder
V nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden, 14.Ziffer 14 gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, oder 3 verstößt, 15.Ziffer 15
2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist, 16.Ziffer 16
3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder
den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder
Paragraph 72 b, den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt, 17.Ziffer 17
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
V keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 18.Ziffer 18
V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder
V den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder
V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,
V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder
V den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder
V den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert, 19.Ziffer 19
V den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt,
V den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind,
Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind,
Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind,
Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.