Kurz gesagt
Dieses Gesetz überträgt den Österreichischen Bundesbahnen die Planung und Durchführung spezifischer Eisenbahninfrastrukturvorhaben. Es legt ein Kostenvolumen für diese Projekte fest und listet die betroffenen Achsen und Streckenbereiche auf.
Was es regelt
- Die Übertragung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen.
- Das Kostenvolumen für diese Vorhaben, aufgeteilt nach Achsen und Streckenbereichen.
- Spezifische Projekte wie Bahnhofsumbauten, Betriebsfernsteuerzentralen und zweigleisige Ausbauten.
- Diverse netzbezogene Vorhaben und Programme wie Bahnsteigkonzepte und Reinvestitionen.
Wen es betrifft
- Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) als Planungs- und Durchführungsorgan.
- Nutzer der Eisenbahninfrastruktur, die von den Verbesserungen profitieren.
Eckpunkte
- Die ÖBB erhalten die Aufgabe, Eisenbahninfrastrukturvorhaben zu planen und durchzuführen.
- Ein Kostenvolumen von insgesamt 50,124 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 1997) ist für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat vorgesehen.
- Die Vorhaben umfassen Projekte an der Brenner-, Donau-, Pontebbana-, Pyhrn/Schober- und Tauernachse sowie an restlichen Strecken.
- Das Gesetz trat am 01.01.2002 in Kraft und trat am 31.12.2004 außer Kraft.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- ÖBB-Übertragungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 Text §
- Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) von insgesamt 50,124 Millionen Euro auf Preisbasis
- Jänner 1997, im folgenden gegliedert nach Achsen bzw. Streckenbereichen, ausgewiesen ist: Paragraph 3, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) von insgesamt 50,124 Millionen Euro auf Preisbasis
- Jänner 1997, im folgenden gegliedert nach Achsen bzw. Streckenbereichen, ausgewiesen ist: Brennerachse Bf. Matrei; Betriebsfernsteuerzentrale Bf. Wörgl; Betriebsfernsteuerzentrale, Fernbedienung der Bahnhöfe Kirchbichl und Kundl Donauachse Bf. Schwanenstadt; Bahnhofsumbau, Restarbeiten Pontebbana-Achse Bf. Mödling; Bahnsteigzugang Pyhrn/Schober-Achse Bf. Pregarten; Bahnhofsumbau Tauernachse Abzweigung Gummern 2; Einbau von Weichenverbindungen Angertal-Kralbach; zweigleisiger Ausbau, Restarbeiten Block Ledenitzen 1; Errichtung einer Blockstelle Salzburg-Bischofshofen; Telekom-Streckenkabel, Adaptierung Restliche Strecken Friedberg-Fehring; Finalisierungsarbeiten ZLB Vorhaben und Programme mit Netzbezug Bahnsteigkonzept (Ergänzung 1997) Diverse Vorhaben Telekom EK- und Blockpostenrationalisierung (Ergänzung 1997) Elektrische Weichenheizungen (Ergänzung 1997) Energieoptimierungsanlagen (Ergänzung 1997) Gasanlagen (Ergänzung 1997) Gleisbrückenwaagen (Ergänzung 1997) Infrastrukturmaßnahmen für die Verbesserung des Nahverkehrs Ladegleise und -rampen, Freiladeanlagen Cargo (Ergänzung 1997) Licht- und Kraftanlagen (Ergänzung 1997) Maßnahmen zur Beseitigung der EK-Funkeinschaltung Motorturmwagen-Schuppen, Adaptierung Nicht planbare Sofortmaßnahmen Reinvestition Brückenbau (Ergänzung 1997) Reinvestition Eisenbahnkreuzungen (Ergänzung 1997) Reinvestition Fahrleitung (Ergänzung 1997) Reinvestition Fahrweg (Ergänzung 1997) Reinvestition Hochbau (Ergänzung 1997) Sonstige Erfordernisse für Fahrleitung, Unterwerke, Licht und Kraft (Ergänzung 1997) Unterwerksumspanner, Erneuerung (Ergänzung 1997) Zugvorheizanlagen (Ergänzung 1997)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.